Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. VI ZR 5/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11547

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[X.]:[X.]:BGH:2018:270318BVIZR5.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 5/17
vom
27. März 2018
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.], Dr.
Roloff und [X.]
Klein

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 8. Februar 2018 wird gemäß
§ 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: Im Tenor und in der zweiten Zeile der Gründe muss es jeweils anstatt "vom 16. Januar 2017" lauten:
"vom 16. Januar 2018".

Galke
[X.]
[X.]

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.03.2013 -
36 [X.]/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2016 -
20 [X.] -

Meta

VI ZR 5/17

27.03.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. VI ZR 5/17 (REWIS RS 2018, 11547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11547

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