Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 6 AZN 835/16

6. Senat | REWIS RS 2017, 16644

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Gegenstand

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich


Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. April 2016 - 3 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

I. Die Grundsatzbeschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) ist unbegründet.

3

1. Die von der [X.]eschwerde unter [X.] I 1 a, b, c, e, f, i, l, m, q und s aufgeworfenen Rechtsfragen haben bereits deshalb keine grundsätzliche [X.]edeutung, weil sie geklärt sind.

4

a) Eine Frage ist nur dann klärungsbedürftig, wenn sie entweder noch nicht höchstrichterlich entschieden ist oder zwar entschieden ist, aber gewichtige Gesichtspunkte gegen diese Entscheidung vorgebracht werden. [X.] setzt damit voraus, dass die [X.]eantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist ([X.] 4. November 2008 - 1 [X.]vR 2587/06 - Rn. 19; [X.] 13. Juni 2006 - 9 [X.]/06 - Rn. 7, [X.]E 118, 247).

5

b) Die [X.]eantwortung der og., von der [X.]eschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht zweifelhaft.

6

aa) Die Rechtsfragen unter [X.] I 1 a, b, i und s betreffen in unterschiedlicher Formulierung die Frage, welche [X.]edeutung die in § 3 Ziff. 2 TV [X.] normierte Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden, für einen nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] geforderten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hat. Durch die Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] bereits dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer eine [X.]eschäftigung von mehr als 21 Stunden ausübt, sofern kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Weitere Voraussetzungen für diesen Anspruch sind tariflich nicht normiert. Damit ist zugleich geklärt, dass der Arbeitnehmer, der eine anspruchsauslösende [X.]eschäftigung ausübt, sich nicht noch zusätzlich arbeitsuchend bzw. arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] zu erlangen. Dies ist zudem offenkundig.

7

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist die Überbrückungsbeihilfe eine steuerfinanzierte [X.] Sonderleistung. Mit ihr sollen Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb der [X.] oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch die [X.]egründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des [X.]ereichs der [X.] im Arbeitsprozess verbleibt (zuletzt [X.] 22. September 2016 - 6 [X.] - Rn. 15). Der [X.] hat weiter wiederholt und noch in [X.]üngster Vergangenheit entschieden, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV [X.] vor allem durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] entfaltet. Diese hält den Arbeitnehmer dazu an, im tariflich festgelegten [X.] von mehr als 21 Stunden zu arbeiten. Der [X.] hat dabei klargestellt, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst für eine [X.]egrenzung auf eine Mindestarbeitszeit, nicht aber für eine Mindesthöhe des anderweitigen Entgelts entschieden haben. Ihnen kam es offenkundig nicht darauf an, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des [X.] zu mindern. Sie wollten lediglich erreichen, dass der Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang ausübte, mit dem er nicht mehr als arbeitslos galt, und sich so wieder in den Arbeitsmarkt eingliederte; zugleich wollten sie eine Abgrenzung von dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zu den Leistungen der Arbeitsverwaltung bei Arbeitslosigkeit gemäß § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. b TV [X.] vornehmen. Der [X.] hat außerdem ausdrücklich klargestellt, dass weitere Voraussetzungen für den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] nicht bestehen und die Tarifvertragsparteien zwar das Problem einer [X.]egrenzung des Tarifanspruchs erkannt haben, sie gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige [X.]eschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft haben. Schließlich hat er deutlich gemacht, dass die Gerichte an diese von der Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien geschützte Entscheidung gebunden sind ([X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 21 f.; 22. Dezember 1994 - 6 [X.] - zu II 1 und 2 der Gründe).

8

(2) Entgegen der auf S. 39 und S. 43 f. der [X.]eschwerdebegründung geäußerten Ansicht der [X.]eklagten beziehen sich vorstehend zusammengefasste Aussagen des [X.]s nicht nur auf die „Qualität der anderweitigen Tätigkeit“, ohne andere Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Sie enthalten vielmehr fallübergreifende und nach wie vor gültige Aussagen zum [X.]edeutungsgehalt der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] und zu den sich daraus ergebenden Anforderungen an eine [X.]eschäftigung außerhalb des [X.]ereichs der [X.], die einen Anspruch des früheren Arbeitnehmers der [X.] auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] auslöst.

9

(3) Durch diese Rechtsprechung ist geklärt, [X.]edenfalls aber offenkundig, dass die den zu [X.] I 1 a, b, i und s formulierten Fragen zugrunde liegende Annahme der [X.]eklagten nicht zutrifft, aus § 3 Ziff. 2 TV [X.] lasse sich als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] die Verpflichtung des Arbeitnehmers entnehmen, sich arbeitsuchend zu melden.

(a) Die [X.]eklagte nimmt dabei bereits den Wortlaut des § 3 Ziff. 2 TV [X.] nicht zur Kenntnis. Danach hat sich der Arbeitnehmer nach der Kündigung arbeitsuchend, nach der Entlassung aber arbeitslos zu melden. Die von der [X.]eklagten der tariflichen Regelung entnommene Verpflichtung, sich noch nach der Entlassung, dh. nach der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ([X.] 15. Dezember 2016 - 6 [X.] -; 20. Mai 1999 - 6 [X.] - zu II 1 a der Gründe) „arbeitsuchend“ zu melden, besteht schon nach dem unzweideutigen [X.] des § 3 Ziff. 2 TV [X.] nicht.

(b) Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des [X.]s sowie des [X.]sozialgerichts geklärt, dass ein Arbeitnehmer, der eine [X.]eschäftigung im vom TV [X.] verlangten Mindestumfang von mehr als 21 Stunden ausübt, nicht arbeitslos ist und sich darum auch nicht mehr gemäß § 3 Ziff. 2 TV [X.] nach seiner Entlassung arbeitslos melden kann. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer gemäß § 138 Abs. 1 SG[X.] III nur dann, wenn er beschäftigungslos ist (Nr. 1), sich bemüht, die eigene [X.] zu beenden (Nr. 2), und den Vermittlungsbemühungen der [X.] zur Verfügung steht (Nr. 3). Aus § 138 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 SG[X.] III folgt im Umkehrschluss, dass eine Erwerbstätigkeit von 15 Stunden wöchentlich und mehr die [X.] ausschließt ([X.]SG 3. Dezember 2009 - [X.] 11 AL 28/08 R - Rn. 11 zur Vorgängerbestimmung § 119 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] III aF; vgl. auch [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 24). Ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit einer vereinbarten Arbeitszeit von mehr als 21 Stunden ist darum nicht arbeitslos.

(c) Vor diesem höchstrichterlich entschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund ist geklärt, [X.]edenfalls aber offenkundig, dass der Anspruch nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] nicht davon abhängt, dass der Arbeitnehmer sich gemäß § 3 Ziff. 2 TV [X.] nach der Kündigung arbeitsuchend und nach seiner Entlassung arbeitslos meldet. Daraus folgt zugleich, dass das von der [X.]eschwerde auf S. 109 der [X.]eschwerdebegründung aufgeworfene Gleichheitsproblem nicht besteht. Entgegen den Ausführungen auf S. 58 f. der [X.]eschwerdebegründung folgt aus dem weit gefassten Zumutbarkeitsbegriff des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV [X.] iVm. § 1 Ziff. 3 ff. [X.] und der dazu ergangenen Rechtsprechung des [X.] (zuletzt 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 18 f.) nichts anderes. Diese [X.]estimmungen sollen so weit als möglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz gerade nicht verlieren. Darum sollen sie eher weiter entfernt tätig werden müssen, als aus dem Arbeitsprozess ausscheiden ([X.] 17. März 2016 - 6 [X.] - Rn. 19). Dagegen soll der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe den [X.]esitzstand der Arbeitnehmer sichern, die gleichwohl ihren Arbeitsplatz verloren haben. Dieser unterschiedliche [X.]edeutungsgehalt ist offenkundig und bedarf daher keiner Klärung durch die Zulassung der Revision.

(d) § 3 Ziff. 2 TV [X.] hat damit nur [X.]edeutung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. b TV [X.]. Dies hat im Übrigen die [X.]eklagte in der Ausgangsfassung ihrer Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zur Durchführung des TV [X.] als Anlage zum Schreiben des [X.]MWF vom 31. August 1971 (- F/Z [X.] 5 - [X.] - 36/71 -) selbst so verstanden. Darin heißt es zu § 3 Ziff. 2:

        

„Die Meldung des entlassenen Arbeitnehmers beim Arbeitsamt und seine Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung sind Voraussetzung zur Erlangung der Leistungen nach dem [X.]; sie sind insoweit auch Voraussetzung eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu diesen Leistungen.

        

…“    

bb) Auch die von der [X.]eschwerde unter [X.] I 1 c, f, l und m aufgeworfenen Rechtsfragen, die in unterschiedlich formulierter Weise die Frage betreffen, wann das außerhalb der [X.] begründete Arbeitsverhältnis rechtsmissbräuchlich gestaltet ist, so dass kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] besteht, sind geklärt.

(1) Durch die in Rn. 7 dieses [X.]eschlusses genannten Entscheidungen ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 TV [X.] vor allem durch den [X.] entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] ergibt. Die [X.]eklagte mag diese Anreizwirkung für zu schwach ausgeprägt halten, sie übersieht [X.]edoch bei ihren Ausführungen, insbesondere auf S. 17 bis S. 23 der [X.]eschwerdebegründung, dass der Tarifvertrag weitere Anreize unzweideutig nicht schafft. Die Gleichwertigkeit zwischen dem neuen Arbeitsplatz und dem bei den [X.]n weggefallenen Arbeitsplatz steht entgegen der von der [X.]eschwerde auf S. 19 vertretenen Auffassung gerade nicht im Vordergrund. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich einen [X.] festgelegt, ohne ein bestimmtes Entgelt oder ein bestimmtes [X.]eschäftigungsniveau zu verlangen. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des [X.] zu mindern ([X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 22).

(2) Die von der [X.]eschwerde auf S. 63 der [X.]egründung zitierte [X.] aus der Entscheidung des [X.]s vom 31. Juli 2014 (- 6 [X.] - Rn. 24) ist aus dem Zusammenhang gerissen. Ihr lässt sich, anders als die [X.]eschwerde annimmt, keineswegs entnehmen, dass der Vorgang der Wiedereingliederung „verschiedene Ausbaustufen“ haben kann und es verschiedenartige Tätigkeiten gebe, die das Ziel der Wiedereingliederung in unterschiedlichen Maßen verwirklichten. Die von der [X.]eschwerde herangezogene [X.] bezieht sich vielmehr unzweideutig nur auf die Frage, ob die Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten, die mehr oder weniger als 21 Stunden wöchentlich arbeiten, im Hinblick auf die seit Abschluss des TV [X.] im Jahre 1971 eingetretenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht weiterhin gerechtfertigt ist. Wäre das vom [X.] verneint worden, hätte dies nicht „verschiedene Ausbaustufen der Wiedereingliederung“, sondern unter Umständen die Unwirksamkeit der von der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] geforderten Mindestbeschäftigungsdauer zur Folge gehabt, so dass [X.]ede noch so geringfügige [X.]eschäftigung den Anspruch nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] auslösen würde.

(3) Der Hinweis auf S. 20 der [X.]eschwerdebegründung auf die „amtlichen Erläuterungen zum TV [X.]“ begründet ebenso wenig einen Klärungsbedarf wie der Hinweis auf das auf S. 40 f. der [X.]eschwerdebegründung zitierte [X.]ulletin sowie auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, auf das sich die [X.]eschwerde ua. auf S. 41 und S. 56 der [X.]eschwerdebegründung stützt. Einseitige Auslegungen der [X.]eklagten als Tarifvertragspartei sind wie die Rundschreiben einer Tarifvertragspartei kein Hilfsmittel der Auslegung für tarifliche Normen, wenn ihr Inhalt in diesen wie vorliegend keinen Ausdruck findet (vgl. [X.] 23. September 2010 - 6 [X.] - Rn. 18, [X.]E 135, 318). Das gilt erst recht, wenn sich der Hinweis, auf den sich die [X.]eschwerde auf S. 20 der [X.]eschwerdebegründung im zweiten Absatz stützt, lediglich aus einem von der [X.]eklagten erstellten Merkblatt ergibt. Der in diesem Merkblatt zum Ausdruck kommende, von den wirtschaftlichen Interessen der [X.]eklagten getragene Wunsch hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden.

(4) [X.]ei ihren Ausführungen auf S. 21 bis S. 23 der [X.]eschwerdebegründung, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Mindestbeschäftigungsdauer von den Gegebenheiten und Auffassungen der frühen 70er Jahre ausgegangen seien, übersieht die [X.]eklagte, dass die Tarifvertragsparteien die von der Klägerin in Anspruch genommene Gestaltungsmöglichkeit auch schon im Jahr 1971 bei Abschluss des Tarifvertrags hätten unterbinden können, aber nicht unterbunden haben, sondern nur einen [X.] von mehr als 21 Stunden verlangt haben.

(5) Die von der [X.]eschwerde auf S. 47 der [X.]egründung herangezogene Entscheidung des [X.] vom 13. Juni 2006 (- 9 AZR 229/05 - [X.]E 118, 252) betrifft die gänzlich andersgelagerte Frage der Anforderungen an eine stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers in das Erwerbsleben nach § 28 SG[X.] IX. Die Ausführungen aus der Entscheidung vom 13. Juni 2006 können für die Frage, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des TV [X.] vorliegt, nicht herangezogen werden und deshalb einen Klärungsbedarf ebenfalls nicht begründen.

(6) Die [X.]eschwerde übersieht bei ihrer auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der Arbeitsverträge, die von den [X.]n entlassene Arbeitnehmer schließen, zielenden Argumentation, dass in der Ausnutzung rechtlich eröffneter Gestaltungsmöglichkeiten keine unzulässige Umgehung von Rechtsnormen liegt ([X.] 27. November 2008 - 6 [X.] - Rn. 28 f., [X.]E 128, 317). Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer [X.]eschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden schließen, nutzen - anders als ein zuvor arbeitsloser Arbeitnehmer, der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit seiner Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis begründet, um sich weiterhin den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu sichern - lediglich tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeiten, die ihnen von den Tarifvertragsparteien eingeräumt worden sind (vgl. zur nicht eröffneten Gestaltungsmöglichkeit bei Wegfall der Anspruchsgrundlage nach § 4 Ziff. 1 TV [X.] [X.] 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 14 f.). Ein Rechtsmissbrauch liegt darum entgegen der Ansicht der [X.]eschwerdebegründung nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeitet als zuvor bei den [X.]n oder der Arbeitnehmer unterhalb seines Qualifikationsniveaus bzw. seiner [X.]erufserfahrung arbeitet. Insbesondere liegt eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbart.

cc) Die von der [X.]eschwerde unter [X.] I 1 e formulierte Frage zur Erreichung des Ziels der Eingliederung in den Arbeitsprozess iSv. § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] ist durch die Entscheidungen des [X.]s vom 31. Juli 2014 (- 6 [X.] - Rn. 22 f.) sowie vom 22. Dezember 1994 (- 6 [X.] -) aus vorstehend genannten Gründen geklärt.

dd) Auch die unter [X.] I 1 q aufgeworfene Rechtsfrage zur [X.]eweislast für ein rechtsmissbräuchliches Arbeitsverhältnis ist nicht klärungsbedürftig. Diese [X.]eweislast richtet sich nach den allgemeinen [X.]eweislastverteilungsgrundsätzen. Wer sich auf ein Scheingeschäft beruft, trägt dafür die [X.]eweislast. Das gilt auch für die [X.]ehauptung, bei einem Arbeitsvertrag handele es sich um ein Scheingeschäft ([X.] 18. September 2014 - 6 [X.] - Rn. 23). Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass der[X.]enige die Darlegungs- und [X.]eweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt, ist der[X.]enige, der sich auf einen Rechtsmissbrauch oder die Sittenwidrigkeit beruft, für das Vorliegen von Umständen, die eine solche Einschätzung rechtfertigen, darlegungs- und beweispflichtig (vgl. [X.] 27. Juni 2012 - 5 [X.] - Rn. 13). Nichts anderes gilt für die Frage der Sittenwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit eines von einem ehemaligen Arbeitnehmer der [X.] begründeten Arbeitsverhältnisses ([X.] 22. Dezember 1994 - 6 [X.] - zu II 3 der Gründe).

c) Die Tatsache, dass die unter I 1 b dieses [X.]eschlusses erörterten Rechtsfragen geklärt sind, wird dadurch bestätigt, dass die Erwägung der [X.]eklagten zu der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung des TV [X.] weit überwiegend dem tarifpolitischen [X.]ereich oder anderen, mit dem TV [X.] nicht vergleichbaren Regelungen entnommen sind. Sie betreffen eine aus Sicht der [X.]eklagten verfehlte Anreizwirkung, die den Arbeitnehmer, wie sie auf S. 48 der [X.]eschwerdebegründung ausführt, „ermunterten“, sich auf ihre Kosten „auszuruhen“. Dass die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung außer von ihr noch von Gerichten oder im Schrifttum in Zweifel gezogen wird, legt sie dagegen nicht dar. Die [X.]eklagte will lediglich ihre Interpretation vom [X.]egriff der Überbrückungsbeihilfe, wie sie sie auf S. 66 ff. entwickelt, und den sich daraus ergebenden Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Zahlung an die Stelle der tariflichen Ausgestaltung dieser steuerfinanzierten Sonderzahlung in ihrer Interpretation durch den [X.] setzen. Ihr Ziel eines Tarifinhalts, der ihre wirtschaftlichen Interessen besser berücksichtigt, kann sie [X.]edoch nicht durch den Einwand erreichen, der lang[X.]ährige [X.]ezug von Überbrückungsbeihilfe in Fällen wie denen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, sondern nur durch Tarifvertragsverhandlungen. Darum stellt sich die auf S. 30 der [X.]eschwerdebegründung im dritten Absatz angesprochene Frage nicht.

2. Die unter [X.] I 1 d, o und p aufgeworfenen Fragen, die die Ausführungen des [X.]s auf S. 28 f., eher im Gegenteil sei davon auszugehen, dass das Verhalten der [X.]eklagten widersprüchlich sei, betreffen, sind nicht entscheidungserheblich. Diese Überlegungen sind nicht tragend, sondern vom [X.] lediglich ergänzend angestellt worden. Entgegen der auf S. 38 der [X.]eschwerdebegründung geäußerten Auffassung der [X.]eklagten hat das [X.] dadurch nicht die an die Klägerin zu stellenden Anforderungen relativiert. Auf die auf S. 51 f. der [X.]egründung angesprochene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Tätigwerden der [X.]eklagten zu verlangen ist, kommt es darum nicht an.

3. Auch die unter [X.] I 1 g, h, [X.] und k sowie r formulierten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. Die Rechtsfragen zu [X.] I 1 g, h, [X.] und k können zudem nur abhängig von den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und sind bereits darum nicht von grundsätzlicher [X.]edeutung.

a) Die unter [X.] I 1 g und h formulierten Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Das [X.] hat es entgegen der auf S. 42 der [X.]eschwerdebegründung dargelegten Annahme der [X.]eklagten nicht für das Vorliegen der tariflich erforderlichen Stundenzahl bzw. arbeitsvertraglichen Leistungen ausreichen lassen, dass der Arbeitgeber vermute, dass derartige Leistungen erbracht werden. Das [X.] hat lediglich nicht beanstandet, dass der Zeuge nicht minuziös angeben konnte, wie viele Stunden die Klägerin an welchen Tagen tatsächlich gearbeitet habe.

b) Den unter [X.] I 1 [X.] und k formulierten Rechtsfragen fehlt ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit. Das [X.] hat entgegen der auf S. 45 der [X.]eschwerdebegründung geäußerten Annahme der [X.]eklagten nicht die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs immer dann abgelehnt, wenn Rechtsmissbrauch nicht tatbestandlich erwähnt wird. Es ist auf S. 27 der anzufechtenden Entscheidung, anders als die [X.]eklagte auf S. 46 der [X.]eschwerdebegründung annimmt, auch nicht davon ausgegangen, es liege eine bewusste Regelungslücke vor. Aus der Gesamtschau der Ausführungen des [X.]s auf S. 26 unten bis S. 28 oben ergibt sich vielmehr, dass es die Möglichkeit einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Überbrückungsbeihilfe nicht generell ausgeschlossen und auch keine diesbezügliche Regelungslücke im TV [X.] angenommen hat. Es hat lediglich einzelfallbezogen - und rechtlich zutreffend - ausgeführt, dass aufgrund der tarifvertraglichen Ausgestaltung des Anspruchs auf die Überbrückungsbeihilfe die von der [X.]eklagten angeführten tatsächlichen Umstände, namentlich die „unterwertige“ Tätigkeit sowie die Nichtteilnahme an Lohnerhöhungen, eine Sittenwidrigkeit bzw. einen Rechtsmissbrauch nicht begründen könnten. Das zeigt der Schlusssatz auf S. 27 unten/S. 28 oben, wonach es „insgesamt“ nicht zu beanstanden sei, wenn ein Arbeitnehmer sich auf ein [X.] mit mehr als 21 [X.] einlasse, um die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Überbrückungsbeihilfe zu erfüllen, so dass der Klägerin „insoweit“ ein rechtlich erheblicher Vorwurf nicht gemacht werden könne.

c) Die unter [X.] I 1 r formulierte Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Frage, ob ein [X.] bzw. rechtsmissbräuchliches Arbeitsverhältnis zum vollkommenen Wegfall der Überbrückungsbeihilfe führt, hat sich das [X.], wie die [X.]eschwerde auf S. 54 der [X.]egründung erkennt, nicht befasst. Ausgehend von seinem Lösungsansatz musste es auf diese Rechtsfrage nicht eingehen. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, inwieweit die aufgeworfene Frage gleichwohl entscheidungserheblich ist. Darüber hinaus hat das [X.] ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu dieser Frage keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, so dass das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung des Rechts nicht berührt ist und die Entscheidung insoweit auch deshalb keine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung aufwirft (vgl. [X.] 25. März 2010 - 1 [X.]vR 882/09 - Rn. 19, [X.]K 17, 196).

4. Unter [X.] I 1 n zeigt die [X.]eschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, sondern bittet um eine Interpretation der Entscheidung des [X.]s vom 22. Dezember 1994 (- 6 [X.] -).

II. Auch die Divergenzbeschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) ist unbegründet.

1. Die unter [X.] II 1 a, 2 a und 3 a angenommene Divergenz zwischen der Entscheidung des [X.]s und der Rechtsprechung des [X.]s hinsichtlich der Frage, ob weitere Anforderungen als die anderweitige [X.]eschäftigung an den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 [X.]uchst. a TV [X.] zu stellen sind, liegt nicht vor.

a) Das [X.] hat den von der [X.]eschwerde auf S. 96 gebildeten und auf S. 99 modifizierten abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt. Die [X.]eschwerde will aus den dort genannten Ausführungen des [X.]s ableiten, dass dieses den abstrakten Obersatz aufgestellt habe, dass alle übrigen Voraussetzungen des TV [X.], insbesondere das in § 3 normierte Erfordernis der Arbeitsuchendmeldung, nicht mehr zu prüfen seien und allgemein anspruchseinschränkende Tatbestandsmerkmale für die Geltendmachung des tarifvertraglichen Anspruchs nicht möglich seien (S. 100 f. der [X.]eschwerdebegründung). Ein derartiger Rechtssatz ist [X.]edoch den zitierten [X.]n des [X.]s nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das [X.] auf S. 24 unten in der anzufechtenden Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin weitere tatbestandliche Voraussetzungen „nach Maßgabe der hier anzuwendenden Tarifnorm“ nicht habe einhalten müssen. Daraus folgt, dass sich das [X.] mit den von der [X.]eschwerde zitierten [X.]n lediglich an die von ihm zuvor ausführlich im Wortlaut wiedergegebene Entscheidung des [X.]s vom 22. Dezember 1994 (- 6 [X.] -) hat anschließen wollen. Deshalb wären nähere Darlegungen der [X.]eschwerde dazu erforderlich gewesen, dass das [X.] mit der zitierten [X.] nicht lediglich die von ihm in der angeführten Weise verstandene Rechtsprechung des [X.]s zusammenfassen, sondern einen eigenen, davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufstellen wollte.

b) Darüber hinaus hat der [X.] mit den auf S. 97 f. der [X.]eschwerdebegründung zitierten [X.]n keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern im Tatbestand nur den [X.] wiedergegeben sowie das Ergebnis der Entscheidung genannt.

2. Die von der [X.]eschwerde unter [X.] II 1 b, 2 b und 3 b angenommene Divergenz zwischen der anzufechtenden Entscheidung und der Rechtsprechung des [X.] hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs liegt ebenfalls nicht vor. Wie in Rn. 32 ausgeführt, hat das [X.] den von der [X.]eschwerde auf S. 97 der [X.]egründung gebildeten Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern lediglich einzelfallbezogen einen Rechtsmissbrauch verneint.

III. Es liegt auch keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der [X.]eklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).

1. Die unter [X.] IV 1 a erhobene Rüge, das [X.] habe die Klage zu Unrecht als schlüssig angesehen, obwohl die Klägerin nicht einmal behauptet habe, sich arbeitsuchend gemeldet zu haben, betrifft lediglich vermeintliche Rechtsfehler des [X.]s. Soweit die [X.]eschwerde auf S. 108 der [X.]eschwerdebegründung rügt, das [X.] habe insoweit keinen Hinweis erteilt, fehlt es am erforderlichen Vortrag, was die [X.]eklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises vorgetragen hätte ([X.] 14. März 2005 - 1 [X.] 1002/04 - [X.]E 114, 67), und damit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

2. Die Ausführungen des [X.]s zu den Pflichten der [X.]eklagten sind, wie in Rn. 24 ausgeführt, nicht tragend. Deshalb liegt in der vermeintlichen Verletzung der Hinweispflicht, die die [X.]eschwerde unter [X.] IV 1 b der [X.]eschwerdebegründung rügt, keine Verletzung des Anspruchs der [X.]eklagten auf rechtliches Gehör. Zudem fehlt auch insoweit die Darlegung, was die [X.]eklagte bei Erteilung des vermissten Hinweises konkret vorgetragen hätte. Die pauschalen Ausführungen unter [X.] IV 2 b der [X.]eschwerdebegründung sind nicht ausreichend.

3. Auch die unter [X.] IV 1 c der [X.]eschwerdebegründung gerügte Verletzung des Anspruchs der [X.]eklagten auf rechtliches Gehör durch die Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch das [X.] liegt nicht vor. Wie ausgeführt, trifft bereits die Grundannahme der [X.]eschwerde, das [X.] habe es ausreichen lassen, dass der Arbeitgeber der Klägerin deren Anwesenheit nur vermutet habe, nicht zu. Zum anderen hat die [X.]eklagte ihrer Pflicht, sich selbst Gehör zu verschaffen, nicht genügt und kann darum einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen ([X.] 18. August 2010 - 1 [X.]vR 3268/07 - Rn. 28, [X.]K 17, 479; [X.] 14. Dezember 2010 - 6 [X.] 986/10 - Rn. 25). Die [X.]eklagte behauptet nicht, dass sie die Fragen, die nach ihrer Auffassung das [X.] an den Zeugen hätte richten müssen, nicht selbst hätte stellen können.

IV. Der unter [X.] III der [X.]eschwerdebegründung geltend gemachte absolute Revisionsgrund (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO) ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit [X.] der Spruchkammer nicht ordnungsgemäß zugeordnet worden sein sollen. Gemäß Ziff. [X.] des der [X.]eschwerdebegründung beiliegenden Geschäftsverteilungsplans des [X.]s vom 10. Dezember 2014 ergibt sich die Zuteilung [X.] an die einzelnen Kammern „aus den anliegenden Listen“. Diese Listen waren [X.]edoch weder der per Fax noch der per [X.] übermittelten Fassung der [X.]eschwerdebegründung beigefügt. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters ist nicht aufgezeigt.

V. Der [X.] sieht nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG von einer weiteren [X.]egründung ab.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Augat     

                 

Meta

6 AZN 835/16

26.01.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 19. Mai 2015, Az: 8 Ca 260/15, Urteil

§ 1 TVG, § 138 Abs 1 SGB 3, § 138 Abs 3 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 6 AZN 835/16 (REWIS RS 2017, 16644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16644

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