Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2001, Az. KZR 11/00

Kartellsenat | REWIS RS 2001, 2062

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]ILKZR 11/00Verkündet am:3. Juli 2001WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Juli 2001 durch den Präsidenten des [X.] Prof.[X.], [X.] Melullis und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Prof. Dr. Bornkammfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2000 unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die Klage über den sich aus der nachfolgenden [X.] Umfang hinaus abgewiesen worden ist.Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der [X.] für Han-delssachen des [X.] vom 9. Januar 1998 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit abgeändert,als der [X.] verurteilt worden ist, es zu unterlassen, bereits abge-schlossene Mietverträge fortzuführen. Im Umfang der Abänderung ver-bleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Klageabwei-sung.Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/10, der [X.]/10 zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen der Schilderprägebran-che. Der beklagte [X.] ist [X.]igentümer eines Geländes, auf dem sich [X.] die Kfz-Zulassungsstelle des [X.]es befindet. Bei einer [X.] der Vermietung von drei Containerstandplätzen für [X.] die Klägerin nicht zum Zuge gekommen, weil es sich bei ihr nicht um ein ausdem [X.] stammendes Unternehmen handelt. Diese [X.]ntscheidung nimmt dieKlägerin hin. Sie wendet sich dagegen, daß der [X.] die ausgewählten Schil-derprägebetriebe dazu verpflichtet hat, mit der Klägerin in keiner Weise zusam-menzuarbeiten. [X.]s geht dabei um eine Regelung im Mietvertrag, in der die Mieterdem [X.]n zusichern mußten, daß zu keinem Großfilialisten der Branche(beispielhaft genannt war die Klägerin) rechtliche oder tatsächliche Beziehungenbestünden oder in Zukunft aufgenommen würden. Für den Fall eines Verstoßesgegen diese Verpflichtung stand dem [X.]n ein außerordentliches Kündi-gungsrecht zu.Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die vom [X.]n durchgesetzteMietvertragsklausel enthalte einen kartellrechtlich und lauterkeitsrechtlich unzu-lässigen Boykottaufruf. Mit der vorliegenden Klage hat sie den [X.]n wegender Verwendung dieser Klausel auf Unterlassung in Anspruch genommen undbeantragt, es dem [X.]n unter Androhung von [X.] zu untersa-gen,Mietverträge über eine Stellfläche zur Aufstellung eines Containers zurPrägung von Kfz-Kennzeichen auf dem Grundstück [X.]/oder bereits abgeschlossene Mietverträge fortzuführen, falls der- 4 -Mietvertrag die ... (im ersten Revisionsurteil wiedergegebene) Klauselenthält.Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. [X.]r hat sich auf den [X.], die Klausel enthalte keine Liefer- oder Bezugssperre, sondern diene nurder bei der Vergabe der Standflächen verfolgten Förderung der [X.].Das [X.] hat der Klage unter dem Gesichtspunkt eines Boykottsnach § 26 Abs. 1 [X.] a.F. (jetzt § 21 Abs. 1 [X.]) und einer wettbewerbswidri-gen Behinderung nach § 1 UWG stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die [X.] abgewiesen ([X.] 1998, 354). In der ersten Revisionsent-scheidung hat der [X.] dieses Urteil aufgehoben und die Sache zuranderweiten Verhandlung und [X.]ntscheidung an das Berufungsgericht [X.] ([X.], Urt. v. 28.9.1999 [X.], [X.]/[X.] 395 [X.] Beteiligungs-verbot für [X.]), um die [X.] hier im Rahmen der Interessenabwägungmaßgebliche [X.] Frage zu klären, ob der beklagte [X.] auf dem Markt für [X.] von Stellflächen für [X.] eine marktbeherrschende Stellungeinnimmt. Nachdem die Parteien hierzu ergänzend vorgetragen haben und dasBerufungsgericht das Gelände der Zulassungsstelle in Augenschein genommenhat, lassen sich die örtlichen Verhältnisse wie folgt zusammenfassen:Alle Besucher erreichen die Zulassungsstelle über die Fabrikstraße (links inder nachstehenden Skizze). Die Zulassungsstelle befindet sich auf einem größe-ren Gelände am [X.]nde der Straße in einem Anbau. Am [X.]ingang des Geländes [X.] eine Parkmöglichkeit; von dort gehen die Besucher um das fünfstöckige sog.[X.] (in der Skizze der lange Baukörper neben der Zulassungsstelle)herum zur Zulassungsstelle. Im Nordosten neben der Zulassungsstelle befinden- 5 -sich in etwa 20 m [X.]ntfernung vom [X.]ingang zur Zulassungsstelle die Container derzwei dort heute noch tätigen [X.]. Der Ablauf ist so geregelt,daß die Personen, die ein Fahrzeug anmelden, zunächst in der Zulassungsstelleein Kennzeichen genannt bekommen; sie begeben sich dann aus dem [X.] Zulassungsstelle, um das Schild mit dem Kennzeichen prägen zu lassen undzu erwerben; danach kehren sie in die Zulassungsstelle zurück, um dort den [X.] zu erhalten.Die Klägerin hat das sich nach Nordwesten anschließende Grundstück (inder Skizze 183/2) erworben und inzwischen wieder verkauft, sich beim Wieder-verkauf jedoch das Recht einräumen lassen, vorn an der Straße zwei Pavillonszum Schilderprägen zu betreiben (in der Skizze durch einen Kreis markiert). Nachden Feststellungen des Berufungsgerichts sind es von dieser Stelle, die die Be-sucher der Zulassungsstelle passieren müssen, 88 m oder zwei bis drei [X.] bis zum [X.]ingang der [X.] 6 -Das Berufungsgericht hat eine marktbeherrschende Stellung des [X.]nauf dem Markt für die Vermietung oder Verpachtung von Stellflächen für [X.] verneint und die Klage erneut abgewiesen.Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagean-trag weiterverfolgt. Der [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.[X.]ntscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat erneut Ansprüche der Klägerin aus §§ 33, 21[X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:[X.]s fehle an einer unbilligen Behinderung der Klägerin. Im Rahmen der ge-botenen Interessenabwägung komme es nach der ersten [X.] darauf an, ob der [X.] als Vermieter geeigneter Gewerbeflächenfür [X.] am Sitz der Kfz-Zulassungsstelle über eine [X.] Stellung verfüge; denn in diesem Fall sei er zu einer Gleichbehandlung [X.] verpflichtet. Die Frage nach der marktbeherrschenden Stellung seizu verneinen. Der relevante Markt, auf den zur [X.]rmittlung der Marktstellung des[X.]n abzustellen sei, umfasse in sachlicher und räumlicher Hinsicht das [X.], die sich für einen [X.], der den Bedarf anKfz-Schildern decken wolle, zur Anmietung oder sonstigen Nutzung eigneten. [X.] seien auch Flächen einzubeziehen, die sich in unmittelbarer Nähe des [X.] der Zulassungsstelle befänden. Auf dem so begrenzten Markt besitze der[X.] keine marktbeherrschende Stellung. [X.]r sei nicht allein Anbieter geeig-neter Flächen; vielmehr komme auch das unmittelbar an das Gelände der Kfz-- 7 -Zulassungsstelle angrenzende Grundstück 183/2 als Standort eines Schilderprä-gebetriebs in Betracht, zumal die potentiellen Kunden die [X.]infahrt zu diesemGrundstück passieren müßten, um den Parkplatz der Zulassungsstelle zu errei-chen. Da es sich hierbei um einen attraktiven Standort handele, sei der [X.]wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt. Der [X.] verfüge trotz des [X.] der beiden von ihm vermieteten Plätze auch nicht über eine überragendeMarktstellung. Zwar bestehe seitens der Bürger ein hoher Anreiz, den Bedarf anSchildern bei dem nächstliegenden Anbieter zu befriedigen. Dieser Vorteil wiegejedoch nicht derart stark, daß dem [X.]n bereits deshalb eine überragendeMarktstellung zukomme, zumal auch zu dem Standort auf dem Grundstück 183/[X.] längerer Fußmarsch erforderlich sei. Schließlich könne der Betreiber [X.] auf diesem Grundstück die Interessenten, die sich der Zu-lassungsstelle näherten, über seine Preise informieren. Lägen diese unter [X.] der Konkurrenz, bestehe eine Chance dafür, daß sie den kurzen Fußweganträten, um das günstigere Angebot wahrzunehmen.[X.] Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie [X.] weitgehenden Aufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung und im wesentli-chen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Ur-teils.1.In der ersten Revisionsentscheidung hat der Senat bereits dargelegt,daß im Streitfall der Boykottatbestand des § 21 Abs. 1 [X.] zur Anwendungkommen kann, obwohl es sich bei der fraglichen, gegen die Klägerin gerichtetenKlausel um eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung in einem [X.] handelt. Voraussetzung ist dabei allerdings, daß die Klausel in ih-ren Wirkungen über die Nachteile hinausgeht, die für die betroffenen Wettbewer-ber des bindenden Unternehmens mit jeder Ausschließlichkeitsvereinbarung [X.] -bunden sind ([X.] [X.]/[X.] 395, 396 [X.] [X.] für [X.]). Dieses [X.]rfordernis ist im Streitfall erfüllt, weil die Vertragsklausel, durch [X.] Klägerin von der Belieferung der ausgewählten [X.] sowievon einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an deren Unternehmen ausge-schlossen werden soll, eine eindeutig gegen die Klägerin gerichtete Zielsetzungaufweist und mit ihr das erklärte Ziel verfolgt wird, die Klägerin von dem in [X.] für Kfz-Schilder fernzuhalten.2.Wie der Senat ebenfalls in der ersten Revisionsentscheidung [X.], ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, daß es sich beider beanstandeten Boykottaufforderung um eine Ausschließlichkeitsbindung i.S.des § 16 [X.] handelt und daß derartige, andere Unternehmen [X.] grundsätzlich zulässig sind. Auch dem [X.]n ist es, wenn erals Vermieter von Gewerbeflächen auftritt, nicht schlechthin verwehrt, bei [X.] eines Mieters strukturpolitische Überlegungen zu berücksichtigen und[X.] wie es im Streitfall geschehen ist [X.] durch flankierende Maßnahmen sicherzu-stellen, daß die getroffene Auswahlentscheidung nicht dadurch konterkariert wird,daß der als Mieter ausgewählte einheimische [X.] von dem bewußtvom Markt ferngehaltenen Unternehmen übernommen wird.Die Revision möchte dem entgegenhalten, der Boykott stelle ein schlechthinverbotenes Kampf- und Behinderungsmittel dar, weil der Betroffene davon ausge-schlossen werde, seine Leistungen im Wettbewerb einzusetzen. Daher komme esauf die vom Senat im ersten Revisionsurteil als maßgeblich angesehene Frageeiner marktbeherrschenden Stellung des [X.]n nicht an; denn das [X.] [X.]n sei auch ohne eine solche Stellung schlechthin [X.] 9 -Derartige [X.]rwägungen, die darauf hinausliefen, eine unbillige Behinderungim Regelfall zu bejahen, berücksichtigen nicht hinreichend, daß der Begriff [X.] zu Liefer- und Bezugssperren eine weite Auslegung erfährt. [X.] muß der im Rahmen der Prüfung der unbilligen Behinderung anzu-stellenden Interessenabwägung eine zentrale Bedeutung zukommen (vgl. [X.]/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 21 Rdn. 33). Dies gilt jedenfalls in [X.], in denen die Liefer- oder Bezugssperre einer in einem Austauschvertrag ent-haltenen Ausschließlichkeitsbindung entnommen wird ([X.] aaO § 21Rdn. 43). Daher können auch die vom [X.]n für die fraglichen Klauseln [X.] Gründe nicht von vornherein als unbeachtlich angesehen werden. [X.] sich aber dann, wenn der [X.] als marktbeherrschender Anbieter [X.] unterworfen [X.] Frage hat das Berufungsgericht verneint. Denn der [X.] seiauf dem hier maßgeblichen Markt der Vermietung oder Verpachtung von Gewer-beflächen für [X.] nicht beherrschend. Gegen diese Annahme wendetsich die Revision mit [X.]rfolg.a)Das Berufungsgericht hat den relevanten Markt, auf dem der [X.]zur Vermietung der fraglichen Gewerbeflächen tätig wird, rechtsfehlerfrei be-stimmt. [X.]r umfaßt in sachlicher und räumlicher Hinsicht das Angebot derjenigenGewerbeflächen, die sich für [X.] zur Anmietung oder sonstigen Nut-zung eignen. Zutreffend hat das Berufungsgericht diesen Markt nicht auf die vombeklagten [X.] angebotenen Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft [X.] beschränkt, sondern auch auf geeignete Flächen auf benach-barten Grundstücken ausgedehnt (vgl. [X.], Urt. v. 14.7.1998 [X.] KZR 1/97,[X.]/[X.] 201, 202 [X.] [X.] im Landratsamt).- 10 -b)Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der [X.]verfüge auf diesem Markt nicht über eine marktbeherrschende Stellung. Den ge-troffenen Feststellungen ist zwar zu entnehmen, daß neben dem Standort für [X.] in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle auch der Standort auf [X.] 183/2 in Betracht kommt, den sich die Klägerin bereits [X.] hat. Damit kann aber allenfalls begründet werden, daß kein Fall des § 19Abs. 2 Nr. 1 [X.] (flohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbe-werber ausgesetzt istfl) gegeben ist. Aus den getroffenen Feststellungen ergibtsich jedoch, daß der [X.] gegenüber anderen Anbietern von [X.], die für [X.] in Betracht kommen, eine überragende Marktstellunggenießt. Im Streitfall ist davon auszugehen, daß der [X.] mindestens [X.] in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle vermieten kann. [X.] nur die beiden Standorte auf dem Grundstück 183/2 in Betracht, so daßvon fünf möglichen Standorten drei vom [X.]n angeboten werden. Ob beidem sich daraus errechnenden Marktanteil eine überragende Marktstellung [X.] werden kann, bedarf im Streitfall keiner [X.]ntscheidung. Denn [X.] die vom [X.]n angebotenen Standorte unmittelbar neben der Zulas-sungsstelle[X.] wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt [X.] deutliche Vorteile gegenüberden anderen beiden Standorten auf dem Grundstück 183/2 auf, weil das [X.] neigt, einen Schilderprägebetrieb in unmittelbarer Nähe der [X.] zu wählen. Dieser Vorteil des neben der Zulassungsstelle angesiedelten[X.]s setzt sich in dem hier in Rede stehenden vorgelagerten Markt [X.] von entsprechenden Gewerbeflächen fort (vgl. auch [X.] [X.]/[X.]D[X.]-R 201, 202 [X.] [X.] im Landratsamt). Unter diesen Umständen [X.] an der überragenden Marktstellung des [X.]n auf dem relevanten Marktkeine Zweifel [X.] 11 -4.Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. [X.]ine [X.] an das Berufungsgericht ist gleichwohl nicht geboten, weilder Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen die gebotene [X.] vornehmen kann, wobei im wesentlichen auf die entsprechenden Ausfüh-rungen im ersten Senatsurteil zu verweisen ist. Dort hat der Senat bereits zumAusdruck gebracht, daß das Interesse des [X.]n, die einheimischen Schil-derpräger zu Lasten auswärtiger Unternehmen zu begünstigen, dann nicht [X.] herangezogen werden kann, wenn der [X.] als [X.] grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung der Inter-essenten verpflichtet ist ([X.] [X.]/[X.] 395, 398 [X.] [X.] für[X.]). [X.]ine Bevorzugung einheimischer [X.] zu Lasten vonkreisfremden Betrieben auch dann, wenn diese leistungsstärker wären, [X.] nicht in Betracht. Schließlich bestehen auch an der entsprechenden Ab-sicht des [X.]n, die Klägerin auf diese Weise unbillig zu beeinträchtigen, [X.] ([X.] [X.]/[X.] 395, 398 [X.] [X.] für [X.]).5.Dennoch kann das landgerichtliche Urteil, mit dem der Klage stattgege-ben worden war, nicht in vollem Umfang wiederhergestellt werden. Denn insoweit,als das [X.] dem [X.]n untersagt hat, flbereits abgeschlossene Miet-verträge fortzuführenfl, die die fragliche Klausel enthalten, hat das Berufungsge-richt die Klage mit Recht abgewiesen. Der [X.] ist insoweit an die [X.] Verträge gebunden. Dafür, daß nicht nur die beanstandete, gegen [X.] verstoßende Klausel (§ 134 BGB), sondern die gesamten [X.] sind, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. [X.] [X.]/[X.] 395, 399[X.] [X.] für [X.]).- 12 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 97Abs. 1 ZPO.HirschMelullis[X.]TepperwienBornkamm

Meta

KZR 11/00

03.07.2001

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2001, Az. KZR 11/00 (REWIS RS 2001, 2062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2062

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