Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. KZR 39/99

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 3512

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]IL[X.]Verkündet am:8. April 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinKonkurrenzschutz für [X.] § 20 Abs. 1[X.]in marktbeherrschender Vermieter darf, ohne gegen das Verbot unbilliger [X.] nach § 20 Abs. 1 GWB zu verstoßen, in begrenzter Zahl zur Verfü-gung stehende Gewerbeflächen nur in einer Weise vermieten, die den [X.] für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht für einen län-geren Zeitraum als fünf Jahre blockiert. Das setzt regelmäßig eine Feststellungdes Bedarfs durch Ausschreibung bei der erstmaligen Vermietung sowie [X.] dieses Vorgehens in entsprechenden zeitlichen Abständen [X.] 2 -aus.[X.], Urt. v. 8. April 2003 - [X.] - [X.] Potsdam- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. April 2003 durch den Präsidenten des [X.]Prof. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] Brandenburgischen [X.]s vom 26. Mai 1999 auf-gehoben.Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer [X.] vom 14. Juli 1998 wird zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist [X.]igentümerin von Grundstücken in [X.], auf denen sie das[X.] errichtet hat, welches eine Vielzahl von gewerblich genutztenRäumen für Verkaufsstätten und Dienstleistungsunternehmen enthält. An [X.] vermietete die Beklagte im Dezember 1997 im ersten Obergeschoß [X.] gelegene Gewerberäume, die nach dem Vertrag nur "als Verkaufs- und- 4 -Herstellungsstätte von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie zur Betrei-bung einer Versicherungsmehrfachagentur" verwendet werden durften; eineÄnderung des [X.] bedurfte der schriftlichen Zustimmung der [X.]. Die Mietzeit betrug zehn Jahre mit einer zweimaligen [X.] für die Mieter von je weiteren zehn Jahren.In dem [X.], dessen § 1 Abs. 6 allerdings das [X.]rgebnislängerer Verhandlungen ist, heißt es in § 1 Abs. 6 und 7:"(6) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß [X.] für die Dauer des Mietverhältnisses Konkurrenzschutz, bezogen [X.] und Verkauf von amtlich zugeteilten Kfz-Kennzeichen sowie füreine Versicherungsmehrfachagentur, für sich in Anspruch nehmen [X.]) Dem Mieter ist bekannt, daß durch die Vielzahl der im Gebäudekomplexvertretenen [X.] unter Umständen eine Mehrfachbesetzungeiner Branche, evtl. auch unmitttelbar benachbart erfolgen kann. Der Mieterverzichtet ferner auf jegliche Schadensersatzforderungen aus dem Grunde,daß ein anderer Mieter innerhalb eines gleichen oder innerhalb eines andersgelagerten Sortiments die gleichen Artikel führt. Sofern sich nach [X.] [X.] Änderungen in der Zusammensetzung der Mieter bzw.Branchen ergeben, erwachsen hieraus dem Mieter keine [X.] an den Vermieter."Mitte Februar 1998 nahmen in dem [X.], in ebenfalls angemie-teten, unmittelbar an das Geschäft der Kläger angrenzenden Räumen die [X.] und die Kfz-Zulassungsstelle von [X.] ihre Tätigkeit auf. [X.] die Streithelferin der [X.], die inzwischen nach Ablehnung [X.] auf [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes aufgelöste [X.], im [X.]rdgeschoß des [X.]s ein Ladenlokal, indem sie von ihr hergestellte [X.] und außerdem Malerbedarf verkaufte.Noch vor Abschluß eines [X.] zwischen der [X.] und der Streit-helferin erwirkten die Kläger eine nach Widerspruch durch Urteil bestätigteeinstweilige Verfügung, durch die der [X.] aufgegeben wurde, der Streit-helferin zu untersagen, in den von dieser benutzten Räumen Kfz-Kennzeichen- 5 -herzustellen und zu vertreiben. Das [X.] hat den Klägern die[X.]rhebung der Hauptsacheklage aufgegeben. Sie ist Gegenstand des [X.], in dem die Kläger - gestützt auf § 1 Abs. 6 ihres mit der [X.] geschlossenen [X.] - der [X.] sinngemäß verbieten [X.] wollen, Räume im [X.] an die Streithelferin oder Dritte zur [X.] oder/und zum Vertrieb von Kfz-Kennzeichen zu überlassen oder dieentsprechende Nutzung weiterhin zu gestatten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hatzugunsten der Kläger erkannt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] weiter.[X.]ntscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des in ersterInstanz ergangenen klageabweisenden [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien [X.] ein mietrechtlicher Konkurrenzschutz nicht vereinbart worden, weil [X.] in § 1 Abs. 6 und Abs. 7 des [X.] zueinander in einemunlösbaren Widerspruch stünden; die Kläger könnten jedoch auch ohne aus-drückliche Regelung von der [X.] verlangen, daß sie sie vor [X.] [X.] schütze ("vertragsimmanenter Konkurrenzschutz"). [X.] Gründe stünden dem schon deswegen nicht entgegen, weil die [X.] - anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen - den [X.] -an zu prägenden Schildern nicht selbst geweckt habe, sondern nur als [X.]in der Gewerberäume für den Landkreis und für die Kläger in [X.] sei. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.2. Mit der Regelung in § 1 Abs. 6 des [X.] hat die Beklagte [X.] übernommen, die Kläger davor zu bewahren, daß ihnen ein ande-rer Mieter oder Nutzer von Räumen im [X.] Konkurrenz bei der [X.] und dem Verkauf von amtlichen [X.]n macht. § 1 Abs. 7 [X.] steht diesem Verständnis der vertraglichen Abreden nicht entgegen.Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsirrtum.Denn sie setzt sich darüber hinweg, daß es für den "unlösbaren Widerspruch"eine naheliegende [X.]rklärung gibt. Schon nach seinem Wortlaut regelt § 1Abs. 7 nur den Ausschluß von Schadenersatzforderungen, behandelt aber nichtdie Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Vor allem aber übergehtdas Berufungsgericht den unstreitigen Umstand, daß die Regelung des § 1Abs. 7 Teil des [X.]es mit allen Mietern des [X.]s ist,während die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 1 Abs. 6 individuell aufgrundlängerer Verhandlungen getroffen worden ist. Dies schließt es aus, beide [X.] als gleichrangig anzusehen, was die Voraussetzung fürden von dem Berufungsgericht angenommenen "unlösbaren Widerspruch" wä-re. Vielmehr kann der Vertrag nur dahin verstanden werden, daß § 1 Abs. 6 des[X.] Vorrang genießt und die Beklagte als Vermieterin hierin die- nach dem Standardmietvertrag, der die Art der Nutzung für jedes Objekt [X.] festschreibt, ohne weiteres durchsetzbare - Verpflichtung gegenüber [X.] übernommen hat, ihnen als einzigem Unternehmen die Herstellung undden Verkauf von amtlichen [X.]n in den Räumen des [X.]s zuerlauben.- 7 -3. Mit dieser Auslegung, die im [X.]rgebnis dem von dem [X.] "vertragsimmanenten Konkurrenzschutz" nahekommt, begegnen diemietvertraglichen Abreden jedoch durchgreifenden kartellrechtlichen Bedenken.Der Vertrag verstößt insoweit gegen § 20 Abs. 1 GWB.Das Berufungsgericht [X.] die bisherige Rechtsprechung desSenats zu den sog. "[X.]fällen" (vgl. Urt. v. 14.7.1998 - [X.]/97,[X.]/[X.] D[X.]-R 201 ff. - [X.] im Landratsamt; v. 28.9.1999- [X.]8/98, [X.]/[X.] D[X.]-R 395 ff. - Beteiligungsverbot für [X.] I; v.3.7.2001 - [X.]1/00, juris KOR[X.]742842001 - Beteiligungsverbot für [X.]; v. 24.9.2002 - [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 1003 - Kommunaler Schilder-prägebetrieb), wenn es annimmt, [X.] des aus § 20 Abs. 1 GWB fol-genden Verbots sei allein die Stelle der öffentlichen Verwaltung, welche [X.] an der Herstellung und dem Verkauf von amtlichen [X.]n her-vorgerufen habe. Vielmehr richtet sich das Verbot, andere [X.]unter-nehmen i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB unbillig zu behindern, gerade an die [X.] dasjenige Unternehmen, das die alleinige Verfügungsgewalt über die Über-lassung von Gewerbeflächen für [X.] auf dem hier in Rede stehen-den relevanten Markt besitzt.Der Markt, auf den hier abzustellen ist, umfaßt das Angebot von [X.], die sich für einen [X.] zur Anmietung oder sonstigen Nut-zung eignen, der den bei den Besuchern der Kfz-Zulassungsstelle anfallen[X.] an amtlichen [X.]n decken möchte. Wegen der Lage der [X.] im Gebäude des [X.]s, sind alle in demselben [X.], erst recht aber die unmittelbar an die genannte Dienststelle angren-zenden Gewerbeflächen den Standorten für [X.] vorzuziehen, dieaußerhalb des [X.]s liegen und nur nach Zurücklegen einer größerenStrecke zu erreichen sind. Der Standortvorteil des [X.]s im Gebäude- 8 -schlägt auf den vorgelagerten Vermietermarkt durch und verschafft der [X.] damit eine überragende Marktstellung. Mit der Vermietung der [X.] die Kläger zu dem festgelegten Zweck der Herstellung und des Verkaufs vonamtlichen Kfz-Kennzeichen hat die Beklagte einen Geschäftsverkehr eröffnet,der [X.]n üblicherweise zugänglich ist.Nach der genannten Senatsrechtsprechung liegt ein Verstoß gegen [X.] unbilliger Behinderung vor, wenn bei der Vermietung von für [X.] geeigneten, nur in begrenzter Zahl bereitstehenden Räumen die Aus-wahl unter den in Frage kommenden Interessenten nicht unter [X.] fairen Bedingungen vorgenommen wird. Der marktbeherrschende [X.] ist nicht nur verpflichtet, den aktuellen Bedarf auf dem Wege der [X.] zu ermitteln, er darf, wenn er entsprechende Gewerbeflächen vermietet,den Marktzutritt für aktuelle und potentielle Wettbewerber des Mieters nicht füreinen längeren Zeitraum als fünf Jahre blockieren, sondern muß die [X.] in entsprechenden Abständen neu ausschreiben. Dem wird der hier zubeurteilende Vertrag schon deswegen nicht gerecht, weil er ohne [X.] geschlossen worden ist und den Klägern ein exklusives Recht des Schil-derverkaufs im [X.] mit einer [X.]rstlaufzeit von zehn Jahren eingeräumthat. Obendrein ist den Mietern die einseitig von ihnen auszuübende Option ei-ner zweimaligen Verlängerung des Vertrages eröffnet worden, so daß alle- 9 -Wettbewerber der Kläger, falls diese das Optionsrecht ausüben, von der An-mietung der genannten Gebäudeflächen für die Dauer von dreißig Jahren aus-geschlossen und darauf verwiesen sind, ihre Leistung an anderen, wenigergünstigen Standorten anzubieten.HirschGoette[X.]BornkammRaum

Meta

KZR 39/99

08.04.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. KZR 39/99 (REWIS RS 2003, 3512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3512

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

KZR 11/00 (Bundesgerichtshof)


1 W 15/07 (Oberlandesgericht Köln)


KZR 4/01 (Bundesgerichtshof)


KZR 124/18 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsbeschränkung: Pflicht eines privaten Vermieters zur Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts bei einem Ausschreibungsverfahren; geltungserhaltende …


VI-U (Kart) 10/07 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.