Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZB 8/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4176

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[X.] [X.]08 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 91; [X.] VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 Zur anteiligen Anrechnung einer vor[X.]ichtlich entstandenen Geschäftsge-bühr auf die Verfahrensgebühr des [X.]ichtlichen Verfahrens (im [X.] an [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 1323). [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.]/08 - OLG Frankfurt am Main

LG Limburg - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat am 30. April 2008 durch [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klä[X.]s gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandes[X.]ichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007 - 18 W 342/07 - wird zurückgewiesen. Der Klä[X.] trägt die Kosten des [X.]. Gegenstandswert: 290,06 • Gründe: [X.] Im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren hat der Klä[X.] die Beklagte auf Herausgabe eines von ihr aus der Verstei[X.]ung eines Bildes erhaltenen Betrags von 6.292,35 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat er als vor[X.]ichtliche Kosten eine halbe Geschäftsgebühr seines Prozessbevoll-mächtigten von 0,65 nach Nr. 2300 VV [X.] in Höhe von 243,75 • zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Das Land[X.]icht hat den [X.] in vollem Umfang entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. 1 - 3 - Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Klä[X.] unter anderem eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] von 487,50 • angemeldet. Das Land[X.]icht hat ihm wegen der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Nr. 3100 VV [X.] lediglich eine 0,65-[X.] zuerkannt. Die sofortige Beschwerde des Klä[X.]s ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerde[X.]icht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Klä[X.] sein Begehren auf Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. 3 1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundes[X.]ichtshofs vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vor[X.]ichtlich entstande-nen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV [X.] auf die Verfah-rensgebühr des [X.]ichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV [X.] nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden [X.]ichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV [X.] anfallende [X.] ([X.], Urteile vom 7. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6). Das ist, wie der VII[X.] Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs nunmehr - nach Erlass des angefochtenen Beschlus-ses - ebenfalls entschieden hat, wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob 4 - 4 - die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-chen ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO Rn. 6 ff.). Dem schließt sich der hier zuständige II[X.] Zivilsenat an. Mit den von den abweichenden Auffassungen dagegen vorgebrachten Argumenten, die sich auch die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, hat sich der VII[X.] Zivilsenat eingehend auseinandergesetzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug genommen. Die dadurch bedingte Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens mit materiell-rechtlichen Fragen in manchen Fällen ist angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ebenso hinzunehmen wie Einschränkungen der [X.] gegenüber der früheren Praxis, die die Anrech-nungsvorschriften gegen deren Wortlaut im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht angewendet hatte. 2. Mit Recht haben hiernach die Vorinstanzen die vom Klä[X.] zur Festset-zung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der unstreitig wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Hälfte vermindert. Dass der Klä[X.] im Erkenntnisverfahren lediglich eine halbe vorge-richtliche Geschäftsgebühr eingeklagt hatte, steht dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Anrech-nung auf die Verfahrensgebühr ist entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht in "Übergangsfällen", in denen nach bisheri[X.] Übung klageweise nur die Hälfte der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden war, geboten. Für einen Ver-trauensschutz besteht dabei schon deswegen kein Bedürfnis, weil es dem [X.] - 5 - [X.] frei steht, die zweite Hälfte der ihn belastenden anwaltlichen Geschäftsge-bühr nachträglich gegen die Beklagte [X.]ichtlich geltend zu machen. [X.] [X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.10.2007 - 4 O 106/07 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 18 W 342/07 -

Meta

III ZB 8/08

30.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZB 8/08 (REWIS RS 2008, 4176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4176

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