Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.02.2013, Az. 24 W (pat) 28/11

24. Senat | REWIS RS 2013, 8127

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "BEST-FIT" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 071 554.8

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 19. Februar 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 8. Oktober 2009 hat die Anmelderin die Wortmarke

2

BEST-[X.]

3

angemeldet für folgende Waren:

4

„[X.]: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial;

5

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs-, und lsoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall);

6

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“.

7

Die Markenstelle für Klasse 17 hat mit Beschlüssen vom 7. Juni 2010 und vom 28. Januar 2011, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die Markenanmeldung nach vorheriger Beanstandung, der Anmeldung stünden die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegen, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Eintragung der angemeldeten Wortmarke stehe die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, denn die angemeldete Bezeichnung „BEST-[X.]“ lasse sich übersetzt als „optimal, am besten geeignet“ auffassen. Beide Wörter entstammten dem Grundwortschatz der [X.] und würden demzufolge auch von den weitesten Verkehrskreisen verstanden. Bei der Begegnung mit dem Zeichen werde das Publikum dies lediglich als werbende Anpreisung der so markierten Waren verstehen und nicht als Herkunftshinweis.

8

Hiergegen hat die Anmelderin am 24. Februar 2011 Beschwerde eingelegt.

9

Sie hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig, weil es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare und bislang nicht bestehende Wortzusammenstellung handele. Die aus der Angabe ableitbaren Assoziationen für den inländischen Endverbraucher seien so vielseitig, dass von einem unmittelbar beschreibenden Charakter für die angemeldeten Waren nicht ausgegangen werden könne. So könne beispielsweise „[X.]“ auch auf den Begriff Fitness hindeuten. Es fehle an einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Marke und den beanspruchten Waren. Einer Eintragung stünden die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht entgegen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 17 des [X.] vom 7. Juni 2010 und vom 28. Januar 2011 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; hinsichtlich der begehrten Waren der [X.], 17 und 18 steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des § 8 Absatz 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke geeignet sein muss, in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Keine Unterscheidungskraft kommt u.a. Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen oder die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird, und deren sachliche Bedeutung ohne weiteres und ohne Unklarheiten von den maßgebenden Verkehrskreisen erfasst werden können ([X.], 710 (Nr. 16) -

Auch Wortkombinationen – hier „BEST-[X.]“ – kann der [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehen, wenn ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie eine Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Dies ist der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt. Für die Schutzfähigkeit der Gesamt([X.] ist es dabei nicht ausschlaggebend, ob die einzelnen Wortbestandteile i.d.S. unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist ausschließlich, ob der damit entstandenen Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung zukommt. So kann bei Verbindungen von an sich beschreibenden Einzelelementen die Unterscheidungskraft zu bejahen sein, wenn die [X.] nicht ebenfalls eine sachbezogene Aussage enthält. Maßgeblich ist letztlich, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 678 -

Hiernach ist der angemeldeten Marke die notwendige Unterscheidungskraft abzusprechen, weil der Angabe „BEST-[X.]“ mit der unmittelbar verständlichen Bedeutung „am Besten geeignet“ in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der Klassen 10, 17 und 18 die Eignung fehlt, als betrieblicher Herkunftshinweis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu dienen, da sie vom Publikum lediglich als eine Beschreibung der Waren in Bezug auf eine bestimmte Qualität wahrgenommen wird.

Das [X.] Wort „BEST“ bezeichnet wie auch im [X.] als Superlativform von „gut“ (vgl. [X.], 2008, [X.] f.: „best“ = Superlativ von „good“; der/die/das beste) eine Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren. Als Kennzeichnung der Waren in den Klassen 10, 17 und 18 vermag diese Angabe – isoliert - deshalb nicht auf ein bestimmtes Herkunftsunternehmen hinzuweisen, sondern wird ausschließlich als herkunftsunabhängiger Hinweis auf eine bestimmte Qualitätsstufe wahrgenommen.

Auch der Begriff „[X.]“ (vgl. aaO., [X.]: „fit“ = „geeignet, fähig, bereit, passend) gibt nur einen herkunftsneutralen Hinweis im Sinne einer besonderen Eignung der so gekennzeichneten Waren. In jeder dieser Bedeutungen beschreibt es in Bezug auf die in Rede stehenden Waren lediglich [X.] der damit gekennzeichneten Produkte, ohne den Abnehmer auf ein bestimmtes Herkunftsunternehmen hinzuweisen.

Die mit einem Bindestrich verbunden [X.]n Wörter „BEST“ und „[X.]“ lassen sich zwanglos – wie auch die Anmelderin eingeräumt – mit „am besten passend/ geeignet“ ins [X.] übersetzen. Beide Wortbestandteile gehören zum [X.]n Grundwortschatz, so dass sie sowohl für den inländischen Fachverkehr als auch für den allgemeinen Endverbraucher ohne weiteres verständlich sind. Für die angesprochenen Verkehrskreise ergibt sich als im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt mithin „am besten geeignet/passend“.

Der Sinngehalt dieses für die Prüfung maßgeblichen Gesamteindrucks der angemeldeten Wortkombination geht auch nicht wesentlich über den Bedeutungsgehalt der Summe der beiden Einzelbegriffe hinaus. Sofern überhaupt ein weitergehende Bedeutung festgestellt werden kann, erschöpft sich diese in der Steigerung des Begriffes „[X.]“ durch die Hinzufügung des Superlatives „BEST“. Die Übersetzung dieser Angabe, nämlich „am besten/ bestens geeignet/ passend“ bringt gegenüber dem Publikum ebenso lediglich eine Beschaffenheitsangabe zum Ausdruck, die nur eine sachliche Beschreibung der Waren in Bezug auf ihre Qualität oder Eignung enthält, aber gerade nicht auf die Herkunft der Waren hinweist.

Die Bedeutung der Angabe ist für jede der beanspruchten Waren tauglich, die beste Eignung für den jeweiligen [X.] zu versprechen. Dies gilt für sämtliche beanspruchten Waren in den Klassen 10, 17 und 18.

Allein der Umstand, dass die Wörter sprachregelwidrig mittels Bindestrich verbunden werden, führt vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung, da es sich dabei lediglich um eine werbeübliche grafische Ausgestaltung handelt.

Desgleichen kann der Umstand, dass die Wortkombination „BEST-[X.]“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, nicht zur Eintragungsfähigkeit führen. Auch lexikalisch nicht nachweisbare Wortzusammensetzungen erfüllen nicht allein deshalb die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl. [X.], 1151 –

Abgesehen davon, dass Einzelwörter in vielfältiger Kombination zusammengesetzt werden können und durch ihre Aufnahme der Umfang von Lexika oder Wörterbüchern bei weitem gesprengt würde, ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Zusammenhang mit werbenden oder sonst beschreibenden Angaben auch nicht auf Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beschränkt, denn das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft stellt nicht auf das Vorliegen bestimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern allein auf die Verkehrsauffassung ab.

Der Umstand, dass das Zeichen auch andere Bedeutungen haben kann, steht dem nicht entgegen, da es ausreicht, wenn auch nur eine mögliche begriffliche Bedeutung einer Marke beschreibend ist (vgl. [X.], [X.] ([X.]) -

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom [X.] nicht als sachdienlich erachtet und ist nicht beantragt worden. Der [X.] konnte deshalb im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 69 [X.].

Meta

24 W (pat) 28/11

19.02.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19.02.2013, Az. 24 W (pat) 28/11 (REWIS RS 2013, 8127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8127

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 599/17 (Bundespatentgericht)


24 W (pat) 503/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Lovely Moments" - keine Unterscheidungskraft -


24 W (pat) 516/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "TecAftermarket" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 553/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BOWL" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


26 W (pat) 34/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "BEST AGE CLUB" – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

28 W (pat) 533/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.