Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2011, Az. 24 W (pat) 503/10

24. Senat | REWIS RS 2011, 3576

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Lovely Moments" - keine Unterscheidungskraft -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 060 001.5/03

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie des Richters [X.] und der Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2011

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 14. Oktober 2009 als Marke angemeldete Wortfolge

2

[X.]

3

ist für die folgenden Waren der Klassen 3, 4 und 30 bestimmt:

4

„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Reinigungs- und Spülmittel; Abflussreinigungsmittel, [X.], [X.], außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke, Entkalkungsmittel für [X.], [X.], Fettentfernungsmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Fleckenentferner, Färbemittel für die Wäsche, Glanzmittel für die Wäsche, Gläsertücher, Lösungsmittel für Fußbodenwachs (Reinigungsmittel), mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher, [X.] für Reinigungszwecke, Natronlauge, Poliercreme, Poliermittel, Präparate für die Trockenreinigung, Rostentfernungsmittel, rutschhemmendes Wachs für Fußböden, Weichspülmittel für Wäsche, Öle für Reinigungszwecke; Duftstoffe für die Wäsche; Duftwässer;

5

technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke, Duftkerzen;

6

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, [X.], Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis“.

7

Die Markenstelle für Klasse 3 des [X.] hat diese Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 3. Dezember 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen. Wortmarken besäßen insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art zuordneten. Dass eine Wortfolge die jeweiligen Waren nicht unmittelbar beschreibe, reiche zur Begründung der Unterscheidungskraft noch nicht aus, denn auch allgemein gehaltenen werbeüblichen Anpreisungen könne die für die Unterscheidungskraft erforderliche Fähigkeit fehlen, für die angesprochenen Verkehrskreise als Herkunftszeichen in Erscheinung zu treten. Die angemeldete Wortfolge „[X.]“ sei entsprechend den [X.] [X.] gebildet und auch für die angesprochenen weitesten [X.] Verkehrskreise ohne weiteres im Sinne von „herrliche/liebliche/reizende/schöne/wunderbare Momente“ verständlich. Damit erschöpfe sich das angemeldete Zeichen in einer werbemäßigen Anpreisung, mit der den Käufern der für die Anmeldung beanspruchten Waren wunderbare Momente mit diesen Waren und durch deren Gebrauch versprochen würden. Daneben trete die Wortfolge „[X.]“ nicht als ein Herkunftszeichen in Erscheinung, mit dem auf ein bestimmtes Herkunftsunternehmen im Unterschied zu anderen Herkunftsunternehmen hingewiesen werden würde.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat sinngemäß den Antrag gestellt,

9

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des [X.] vom 3. Dezember 2009 aufzuheben.

Die Anmelderin meint, dass die von ihr angemeldete Wortfolge keine beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] enthalte und die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geforderte Herkunftsfunktion erfülle. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sei gerade bei Werbeaussagen, die keine unmittelbar beschreibende Angaben enthielten, nur darauf abzustellen, ob es sich um gebräuchliche Begriffe der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache handele, die vom Verkehr nur als solche und nicht als betriebliche Herkunftszeichen verstanden würden. Es sei bereits zweifelhaft, ob die angesprochenen weitesten [X.] Verkehrskreise den Wortsinn der angemeldeten [X.] Wortfolge überhaupt verstehen könnten. Auch wenn man eine allgemeine Verständlichkeit der Marke unterstelle, sei das Zeichen unterscheidungskräftig. In ihrer Argumentation hat die Anmelderin den Schwerpunkt auf ihre Beurteilung gelegt, wonach die Marke für keine der beanspruchten Waren als konkrete Beschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in Frage komme und die mit „[X.]“ angesprochenen „schönen Momente“ auch sonst in keinen sachlichen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren stünden. Das gelte jedenfalls für diejenigen Waren, bei denen es sich nicht um sogenannte Genussmittel handele. Insoweit hat die Anmelderin u. a. auf die beanspruchten „technische Öle und Fette, Schmiermittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzung- und Staubbindemittel“ aus der Klasse 4 hingewiesen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne vorherige Erinnerung gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 [X.], zulässig, in der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Die Beurteilung des angegriffenen Beschlusses, wonach der angemeldeten Marke die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geforderte Unterscheidungskraft fehlt, trifft im Ergebnis zu.

Unterscheidungskraft i. S. v. Art. 3 I Buchst. [X.] bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die konkrete Eignung einer Marke, auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] GRUR 2002, 804 (Nr. 35) - [X.]; [X.], 233 (Nr. 45) - Standbeutel; BGH [X.], 850 (Nr. 18) -

Keine Unterscheidungskraft haben gebräuchliche Wörter oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer ursprünglichen Bedeutung verstanden werden und keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der für eine Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalten (vgl. [X.], 1042

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben stellt sich die angemeldete Wortfolge „[X.]“ als einfaches Werbeschlagwort dar, das sich als ausschließlich werbende Anpreisung allgemeiner Art darin erschöpft, die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auf die beanspruchten Waren als solche zu lenken. Ein Hinweis auf das konkrete Herkunftsunternehmen dieser Waren im Unterschied zu allen anderen Herkunftsunternehmen gleicher Waren enthält die Wortfolge „[X.]“ dagegen nicht. Der angemeldeten Marke fehlt mithin die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geforderte Unterscheidungskraft.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist davon auszugehen, dass auch die weitesten [X.] Verkehrskreise die Wortfolge „[X.]“ ohne weiteres als einen [X.] Ausdruck für die [X.] Begriffe „schöne Momente“ oder „schöne Augenblicke“ auffassen werden. Die [X.] Wörter „lovely“ und „moments“ gehören beide zum [X.] Grundwortschatz (Freese/Langenscheidt-Redaktion, Grundwortschatz [X.], 2000; [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], [X.], 1977). „[X.]“ bedeutet „(wunder)schön“, „reizend; „moments“ bedeutet „Momente“, „Augenblicke“. Das Adjektiv „lovely“ ist dem Substantiv „moments“ nach den [X.] [X.] zugeordnet, die in diesem Fall, soweit es um die Anordnung der beiden Wörter geht, mit den [X.] übereinstimmen. [X.] ist die in der [X.] am weitesten verbreitete Fremdsprache, ist in vielen Bereichen allgemeine Geschäftssprache - in vielen in [X.] angesiedelten Unternehmen noch vor dem [X.] - und wird seit langem, und sei es nur als Pidgin [X.], in der [X.] in der Werbung eingesetzt.

Dies vorausgesetzt tritt die Wortfolge „[X.]“ als typisches allgemein gehaltenes Werbeschlagwort in Erscheinung. Seine begriffliche Bedeutung von „schönen Momenten“, „schönen Augenblicken“ knüpft an eine langjährige allgemeine Werbepraxis an, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich ein unbestimmtes angenehmes Gefühl auslösen will. Der Versuch, den beworbenen Verkehrskreisen das Gefühl zu vermitteln, dass Kaufen und Konsum als solche im weitesten Sinne angenehme Gefühle vermitteln, ist in der Werbung allgegenwärtig. Dabei beschränkt sich der Begriff „schöne Momente“ auf eine reine allgemeine Anpreisung, die bei den angesprochenen Personen nur ganz persönliche, subjektive Assoziationen auslösen wird, die bei jedem Menschen anders sein können.

Die reine Werbefunktion der angemeldeten Marke lässt es ausgeschlossen sein, dass das Zeichen neben seiner werbenden Bedeutung auch die Herkunftsfunktion einer Marke i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfüllen kann. Denn ein Zeichen, das sich in einer allgemein gehaltenen werbeüblichen Anpreisung erschöpft und damit als beliebig und auch als bedeutungslos in Erscheinung tritt, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als der für den Wettbewerb wesentliche Hinweis aufgefasst werden, mit dem ein Herkunftsunternehmen die betriebliche Herkunft seiner Waren kennzeichnet, um sie so von der Herkunft vergleichbarer Waren aus konkurrierenden Unternehmen zu unterscheiden.

Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat es keine Bedeutung, dass der [X.] nur für einige, aber nicht für alle beanspruchten Waren eine werbende Verwendung der Wortfolgen „[X.]“ oder „Schöne Momente“ feststellen konnte. Die Neuheit einer Marke ist keine Voraussetzung für ihre Schutzfähigkeit, noch begründet sie - für sich genommen - die Unterscheidungskraft (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 37-47) -

Es mag sein, dass der Ausdruck „[X.]“ jedenfalls für einen Teil der beanspruchten Waren - z. B. für die „Schmiermittel“ oder die „[X.]“ aus der Klasse 4 - keine unmittelbar beschreibende Bezeichnung darstellt. Es mag sein, dass der Handel und die Endabnehmer stutzen oder schmunzeln, wenn ihnen im Zusammenhang mit diesen oder mit manchen anderen Waren - z. B. dem „rutschhemmenden Wachs für Fußböden“ oder der „Natronlauge“ - die Wortfolge „[X.]“ begegnet. Das reicht für die Begründung der Unterscheidungskraft jedoch nicht aus. Denn der Verkehr wird die angemeldete Marke auch in Bezug auf diese Waren nur und ausschließlich als Werbemittel verstehen. Die Wortfolge „[X.]“ ist [X.] vielversprechend und es ist nichts Ungewöhnliches, wenn Werbung in Bezug auf den beworbenen Gegenstand auch mal mit den Augen zwinkert. Um nicht nur zum Kauf der beworbenen Waren anzuregen, sondern daneben auch - wie von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gefordert - auf ein ganz bestimmtes Unternehmen als Herkunftsunternehmen hinzuweisen, müsste die angemeldete Marke z. B. einen Denkprozess auslösen oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027 (Nr. 34, 35) -

Für die Zurückweisung einer Markenanmeldung genügt gemäß § 37 Abs. 1 [X.] das Vorliegen nur eines absoluten Schutzhindernisses gem. § 8 [X.]. Daher kommt es nicht darauf an, ob einer Eintragung der angemeldeten Marke neben der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] noch andere absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen.

Meta

24 W (pat) 503/10

06.09.2011

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2011, Az. 24 W (pat) 503/10 (REWIS RS 2011, 3576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3576

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