Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2017, Az. V ZR 134/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8722

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:300617UVZR134.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

30. Juni 2017

Rinke,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 322
Die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige Entscheidung über die [X.] des [X.] im Vorprozess nicht präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch die Entscheidung über die dort geltend gemachten Ansprüche nur unter den Voraus-setzungen des §
322 ZPO -
also bei Widerklage oder Aufrechnung -
rechtskräftig entschieden.
[X.] §§ 100, 249 Hd, § 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5
a)
Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschuldeten Wertersat-zes für die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich, -
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bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
b)
Verlangt der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs-
und/oder Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschuldeten Wertersatz für die gezogenen Nutzungen der [X.] übersteigt, ist ihm dieser weitergehende Vorteil anzurechnen.

[X.], Urteil vom 30. Juni 2017 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

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-

Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Hamdorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2016 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Kläger für den [X.]raum bis zum 11. Juli 2013 eine Nutzungsentschädigung aberkannt [X.] ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verkaufte der
Beklagten ein Wohnhaus mit Terrasse in der Rechtsform von Wohnungseigentum. Die Beklagte trat von dem Kaufvertrag zurück, weil die Terrasse nicht genehmigt war. In einem Vorprozess verklagte sie den Kläger auf Rückzahlung des [X.] Schadensersatz für angefallene Erwerbsnebenkosten (Vertragskosten, Umzugskosten, Renovierungskosten) sowie Ersatz von Mietkosten in Höhe von 1
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Landgericht gab der Klage in seinem auf die mündliche Verhandlung vom 11.
Juli 2013 ergangenen Urteil teilweise, nämlich unter Abweisung der Klage wegen der Renovierungs-
und der Mietkosten, statt. Das Urteil wurde nach [X.] rechtskräftig. Das Wohnhaus wurde am 30. Dezember 2013 zurückgegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der [X.]. Er hat diesen in der Klageschrift zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis und einer auf 25 Jahre kalkulierten Restnutzungsdauer Gutachtens über den Mietwert des Wohnhauses hat er die Klage auf den ange-

Das Landgericht hat der (erhöhten) Klage (nebst Zinsen) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage bis auf Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger mit seinem Vorbringen, die Beklagte habe ihm für die vom 1. April 2011 bis zur Rückgabe des [X.] am 30. Dezember 2013 gezogenen Nutzungen nach §
346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] Wertersatz zu leisten, für den [X.]raum bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 11. Juli 2013 nicht 2
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gehört werden. Seinem Vorbringen stehe insoweit die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entgegen. Die Beklagte habe dort neben der Rückzahlung des Kaufpreises aus dem erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag auch Ersatz der Er-werbsnebenkosten als Schadensersatz statt der Leistung aufgrund der Mängel der [X.] verlangt. Der geltend gemachte Schaden sei nach der [X.] durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im [X.]punkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen zu ermitteln, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte. In diese Differenzrechnung seien auch die gezogenen Nutzungen einzustellen. Sie bildeten nach der Rechtsprechung des [X.] keinen feststehenden Rechnungsposten zugunsten des Verkäufers; sie seien vielmehr nur im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Durch eine Berücksichtigung des Werts der gezogenen Nutzungen im vorliegenden Verfahren würde die Feststellung des der Beklagten rechtskräftig zuerkannten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt, was mit dem Zweck der [X.] unvereinbar wäre. Die Nichtberücksichtigung des schadensmindernden [X.] könne nicht nachträglich ungeschehen gemacht werden.
Dem Kläger stehe Ersatz von [X.] deshalb nur für den [X.]-raum nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess, also vom 12.
Juli bis zum 30. Dezember 2013, zu. Diese [X.] seien zeitanteilig linear [X.] nur abgestellt werden, wenn der Käufer seine Investitionsentscheidung rückgängig machen wolle. Das sei aber nicht der Fall, wenn sich der Käufer
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wie hier -
im Rahmen des Schadensersatzes auf die Rückabwicklung des Leistungsaustauschs und die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbun-denen Nebenkosten beschränke.
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II.
Die Revision hat überwiegend Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die aus dessen Rechtskraft folgende Präklusionswirkung des Urteils im Vorprozess nicht daran gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten Ersatz der von dieser bis zum 11. Juli 2013 gezogenen Nutzungen der [X.] zu verlangen.
a) [X.]) Richtig ist zwar, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorprozess zwischen den [X.]en zu einer [X.] in einem [X.] führen kann. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil er-wachsen allerdings nicht in Rechtskraft. Die Rechtskraft der Entscheidung über den im Vorprozess erhobenen Anspruch darf jedoch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsäch-liche Feststellungen ([X.], Urteil vom 7. Juli 1993 -
VIII ZR 103/92, [X.]Z 123, 137, 140). Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiede-nen [X.] erneut zu prüfen, hat es deshalb seinem Urteil den Inhalt dieser Entscheidung zugrunde zu legen ([X.], Beschluss vom 22. September 2016 -
V [X.], [X.], 893 Rn. 17; [X.], Urteile vom 24. Juni 1993
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III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205 und vom 16. Januar 2008 -
XII [X.], [X.], 1227 Rn. 23).

bb) Die Präklusionswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorpro-zess erfasst auch nicht nur die dort vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Ab-weichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen. [X.] erfasst sie alle Tatsachen, die zu dem Lebenssachverhalt gehören, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des [X.] im Vorprozess bezieht, [X.] davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Par-6
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teien vorgetragen worden sind oder nicht ([X.], Urteil vom 17. März 1995
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V [X.], [X.] 1995, 1062 f.; [X.], Urteile vom 15. Oktober 1986
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IVb [X.], [X.]Z 98, 353, 358 f. und vom 7. Juli 1993 -
VIII ZR 103/92, [X.]Z 123, 137, 141; vgl. auch Urteil vom 13. November 2012 -
XI [X.],
die [X.]en die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des [X.] damals bereits kannten und hätten vortragen können ([X.], Urteil vom 19. November 2003 -
VIII ZR 60/03, [X.]Z 157, 47, 51; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 322 Rn. 139; [X.], ZPO, 22. Aufl., §
322 Rn. 230; [X.]/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 70). Ausge-nommen sind nur Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhand-lung im ersten Prozess entstanden sind ([X.], Beschluss vom 22. September 2016 -
V [X.], [X.], 893 Rn. 17).
b) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass die [X.] nicht weiter geht als die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess und dass diese den von dem Kläger verlangten Ersatz der Nutzungen des Wohnhauses durch die Beklagte in dem [X.]raum bis zum 11. Juli 2013 aus mehreren Grün-den nicht erfasst.
[X.]) Die [X.] ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblichkeit der Ent-scheidung. Außerhalb der Grenzen des [X.] besteht keine Präk-lusion, selbst wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel ver-folgt wird und sich die Tatsachen überschneiden ([X.], Beschluss vom 22.
September 2016 -
V [X.], [X.], 893 Rn. 18). Im Folgeprozess sind mithin Tatsachen, die zu dem Lebenssachverhalt gehören, der Gegen-stand des [X.] war, nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als sie den Anspruch betreffen, über den dort rechtskräftig entschie-10
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den worden ist ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 228). So würde seine rechtskräftige Verurteilung zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags den Verkäufer daran hindern, in einem Folgepro-zess die Rückgewähr von im Vorprozess nicht geltend gemachten Vorteilen zu verlangen, die der Käufer aus dem [X.] gezogen hat. Denn bei der Rückabwicklung eines nichtigen Kaufvertrags bestehen nicht selbständige wechselseitige Bereicherungsansprüche; vielmehr existiert nur ein einziger Anspruch auf den Saldo, der sich bei der Saldierung der wechselseiti-gen Vor-
und Nachteile ergibt ([X.], Urteil vom 27. September 2013
-
V [X.], [X.] 2014, 51 Rn. 28). Genauso liegt es etwa bei der Abrechnung eines beendeten [X.], weil der Lebenssachverhalt einer hie-rauf gerichteten Klage alle Posten umfasst, die in eine solche Abrechnung auf-zunehmen sind ([X.], Urteil vom 7. Juli 1993 -
VIII ZR 103/92, [X.]Z 123, 137, 141). Dagegen wird die erstmalige Geltendmachung von selbständigen [X.]n des Beklagten aus demselben Sachverhalt durch die rechtskräftige Ent-scheidung über die Ansprüche des [X.] im Vorprozess nicht präkludiert ([X.], ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 229). Über solche Ansprüche wird durch diese Entscheidung nur unter den Voraussetzungen des §
322 ZPO -
also bei Widerklage oder Aufrechnung -
rechtskräftig entschieden ([X.], [X.], 244, 245; übersehen von [X.], [X.], 428, 429).
bb) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Der Kläger leitet aus dem Lebens-sachverhalt, der Grundlage des [X.] war, mit dem Anspruch auf Er-satz der gezogenen Nutzungen einen eigenen, selbstständigen Rückgewähran-spruch ab, über den im Vorprozess nicht entschieden worden ist. Der Anspruch des [X.] war nicht Streitgegenstand des [X.]. So hätte es sich nur verhalten, wenn die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Ersatz der Vertrags-
und Umzugskosten mit dem Anspruch des [X.] 12
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auf Ersatz der gezogenen Nutzungen automatisch zu saldieren gewesen [X.]. Das ist nicht der Fall.
(1) Selbständige wechselseitige Ansprüche können zwar automatisch zu saldieren sein. Das ist etwa nach der Saldotheorie bei der erwähnten bereiche-rungsrechtlichen Rückabwicklung eines (Kauf-) [X.] ([X.], Urteil vom 27. September 2013 -
V [X.], [X.] 2014, 51 Rn. 28). Bei den wech-selseitigen Rückgewähransprüchen nach dem Rücktritt einer [X.] gemäß §
346 [X.], um den es hier geht, verhält es sich aber anders. Sie stehen [X.] nebeneinander und sind nach § 348 Satz 1 [X.] Zug um Zug zu erfül-len, was eine automatische Saldierung ausschließt ([X.], Urteile vom 26. Juni 1991 -
VIII ZR 198/90, [X.]Z 115, 47, 56 und vom 12.
Januar 2016
-
XI ZR 366/15, [X.], 454
Rn.
16; [X.]/[X.], [X.] [2012],
§ 348 Rn. 2; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Oktober 2008 -
V [X.], [X.]Z 178, 182 Rn. 29 f.). Sie können deshalb in getrennten Prozessen geltend gemacht werden. Macht eine Vertragspartei in dem Rückgewährprozess der anderen gegen sie ihren eigenen [X.] nicht geltend, kann sie dies in einem Folgeprozess nachholen ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 -
V [X.], [X.], 275 Rn. 20). Zu einer Saldierung kommt es nur, wenn die Aufrechnung ausdrücklich oder durch eine entsprechende Antragstellung kon-kludent erklärt wird (ein solcher Fall lag etwa dem Urteil des [X.] vom 20. [X.] 2008 -
VIII ZR 334/06, [X.]Z 175, 286 Rn. 3, 23 zugrunde) oder wenn der Käufer seinen Schaden unter Anrechnung der Gegenansprüche des Verkäufers berechnet. Das ist in dem Vorprozess der [X.]en nicht geschehen.
[X.] Der von dem Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgte [X.] wurde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch Teil des [X.] des [X.], dass die Beklagte dort 13
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auch Ersatz von Vertrags-
und Umzugs-
sowie -
ohne Erfolg -
Renovierungs-
und Mietkosten verlangt hat.
(a) Der [X.] hat allerdings in seinem Urteil vom 31. März 2006
([X.], [X.]Z 167, 108
Rn.
9) angenommen, dass der Wert der von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen als Vorteil im Rahmen der [X.] einzustellen ist, wenn der Käufer auf Grund von § 463 [X.] a.F. Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des großen Schadensersatzes wegen Nichterfüllung verlangt. Diesen Gedanken meint das Berufungsgericht auf den hier gegebenen Fall übertragen zu können, dass der Käufer (wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels) zurücktritt und Ersatz von Vertrags-
und Umzugskosten verlangt. Richtig daran ist, dass die [X.] nicht erst bei einer Gesamtsaldierung der Vermögenslagen statt-findet, sondern auch schon bei der Geltendmachung einzelner Schadenspositi-onen. Im zweiten Fall sind nur solche Vorteile anrechenbar, die dem Nachteil ihrer Art nach entsprechen ([X.], Urteil vom 6. Juni 1997 -
V [X.], [X.]Z 136, 52, 54 -
allerdings für einen Schadensersatzanspruch des Verkäu-fers). Es trifft auch zu, dass der [X.] die [X.], die der Sache nach frustrierte Aufwendungen sind, als Schaden deshalb bejaht hat, weil sie neben dem Kaufpreis zu den Aufwendungen gehö-ren, die zur Erlangung der [X.] notwendig sind ([X.], Urteil vom 19.
April 1991 -
V ZR 22/90, [X.]Z 114, 193, 197). Schließlich muss die Über-legung des Gerichts nicht daran scheitern, dass frustrierte Aufwendungen an sich nicht als Schadensersatz statt der Leistung oder als Mangelfolgeschaden ersatzfähig sind, sondern nach §
437 Nr. 3, § 284 [X.]. Denn auch hier findet eine Vorteilsausgleichung statt ([X.], Urteil vom 20. Juli 2005 -
VIII ZR 275/04, [X.]Z 163, 381, 389
f.;
[X.]/[X.], [X.] [2014], § 284 Rn.
60).
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(b) Die Überlegung des Berufungsgerichts scheitert aber daran, dass die Rechtsprechung des [X.]s, auf die sich das Berufungsgerichts stützt, zu dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht ergangen ist, das seit dem 1.
Januar 2002 geltende Schuldrecht, dem der Vertrag der [X.]en unterliegt, den Ausgleich des in der Nutzung der [X.] durch den Käufer liegenden Vorteils jedoch anders regelt als das bisherige Schuldrecht.
([X.]) Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Schuldrecht konn-te der Käufer neben der Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften den Ersatz seines über die Rückabwicklung hinausgehenden Schadens wegen der [X.] von Rücktritt und Schadensersatz nur erreichen, wenn er von der Erklärung des Rücktritts absah, einheitlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangte und diesen in der Form des sog. großen Schadensersatzes berechnete. [X.] der Käufer -
wie in dem mit Urteil vom 31. März 2006 entschiedenen Fall -
so vor, wurde das seitens des Verkäufers Geleistete, das dieser im Fall des [X.] hätte zurückfordern können, zu einem im Rahmen der Vorteilsausglei-chung automatisch zu saldierenden Vorteil.
(bb) Das hat sich durch die Aufgabe der [X.] von Rücktritt und Schadensersatz mit
§ 325 [X.] grundlegend geändert. Nach dieser Vorschrift wird, anders als bislang, das Recht, bei einem gegenseitigen [X.] zu verlangen, durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Diese kon-zeptionelle Änderung führt nicht nur dazu, dass fortan neben dem Rücktritt Schadensersatz verlangt werden kann. Sie führt vielmehr auch dazu, dass der Ausgleich des in der Nutzung des [X.] liegenden Vorteils nicht mehr schadensersatzrechtlich, sondern [X.] auszugleichen ist.

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Erklärt der Gläubiger -
wie hier die Beklagte als Käuferin -
den Rücktritt von dem (Kauf-) Vertrag und verlangt er daneben Ersatz des über die [X.] hinausgehenden Schadens, so hat er dem Schuldner -
hier dem [X.] -
die aus der Nutzung des [X.] gezogenen Vorteile nach §
346 Abs. 2 [X.] zu ersetzen. Da dem Schuldner aber ein eigenständiger [X.] auf Ausgleich dieser Vorteile zusteht (siehe oben Rn. 12
f.), können sie nicht mehr im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Das nämlich
führte dazu, dass die Vorteile zu Lasten des Gläubigers doppelt [X.] würden, was vermieden werden muss.
Die Rechtslage wäre nicht anders, wenn die Beklagte die Rückabwick-lung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes statt der ganzen Leis-tung betrieben hätte. Denn das Verlangen von Schadensersatz statt der ganzen Leistung führt nach (§ 437 Nr. 3 [X.] i.V.m.) § 281 Abs. 5 [X.] zu einem ei-genständigen Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr des seinerseits [X.] nach den §§ 346 bis 348 [X.]. Teilweise wird zwar die Ansicht vertre-ten, die Vorschrift sei teleologisch einschränkend auszulegen; der Anspruch umfasse nur die Rückgabe der Primärleistung, beim Kauf also die Rückgabe der [X.], nicht aber den Nutzungsersatz (Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., §
325 Rn. 11; [X.], [X.], 643, 646; dies., [X.], 203, 206; Lieder,
[X.] 2010, 612, 616; aM: [X.], NJW 2010, 127, 130; [X.], [X.] 2015, 129, 144 f.). Dem ist indessen nicht zu folgen. Die Aufgabe der [X.] von Rücktritt und
Schadensersatz mit § 325 [X.] führt allerdings dazu, dass zwei Normengruppen mit unterschiedlicher Zielsetzung nebeneinander an-wendbar sind: die auf die Rückabwicklung gerichteten Vorschriften des [X.]rechts in §§ 346 bis 348 [X.] einerseits und die Vorschriften über den Schadensersatz andererseits, die darauf zielen, den Gläubiger (hier: Käufer) vermögensmäßig so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Schuldner (hier: Verkäufer) stünde. Diese unterschiedliche Tendenz wird 19
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vor allem
bei der Frage der Nutzungen deutlich. Während nach § 346 Abs. 2 [X.] der Käufer dem Verkäufer die gezogenen Nutzungen zu ersetzen hat, kann der Käufer seinerseits nach §
280 Abs. 1 [X.] oder § 280 Abs. 1 und 3, §
281 oder § 283 [X.] von dem Verkäufer Ersatz seines [X.] verlangen. Damit ergibt sich die Frage, ob die Vorschriften des [X.] den Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz begrenzen oder um-gekehrt die Vorschriften über den Schadensersatz den [X.]en [X.] des Schuldners überlagern (Nachweise dazu bei [X.], Urteil vom 14.
April 2010 -
VIII ZR 145/09, [X.], 1449 Rn. 20 f.). Diese Frage hat der [X.] im zweiten Sinne entschieden ([X.], Urteile vom 28.
November 2007 -
VIII ZR 16/07, [X.]Z 174, 290 Rn. 10 und vom 14. April 2010 -
VIII ZR 145/09 [X.]O Rn. 21). Methodisch wird dieses Ergebnis jedoch nicht durch eine schadensrechtliche Beschränkung der [X.]en Haf-tung des Gläubigers (in diesem Sinne etwa Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., §
325 [X.]), sondern durch ein weites Verständnis von § 325 [X.] und ein Nacheinander von Rücktritts-
und Schadensersatzrechts erreicht ([X.], [X.] 2015, 129, 141 ff.). Der Gläubiger kann seinen Nutzungsausfallschaden auch dann verlangen, wenn er von dem Vertrag zurückgetreten ist und dem Schuld-ner für die gezogenen Nutzungen Wertersatz geleistet hat ([X.], Urteil vom 28.
November 2007 -
VIII ZR 145/09, [X.]O Rn. 10 a.E.). Für eine teleologische Reduktion von §
281 Abs. 5 [X.] besteht danach schon inhaltlich kein Bedürf-nis. Sie scheidet aber auch methodisch aus. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift geschaffen, um die nach alter Rechtslage bestehenden Unsicherheiten auszu-räumen, auf welche Weise beim großen Schadensersatz Nutzungen und [X.] der gelieferten Sache auszugleichen sind, und wollte gerade den Ersatz der Nutzungen dem Rücktrittsrecht unterstellen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6040 [X.]). Mit der vorgeschlagenen teleologischen Reduktion würden damit gerade die auszugleichenden Vorteile aus dem Anwendungsbe--
14
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reich von §
281 Abs.
5 [X.] ausgenommen, um derentwillen die Vorschrift überhaupt geschaffen wurde. Das wäre verfehlt.
Der [X.] geregelte Ausgleich des [X.] schließt damit eine Anrechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung und als Folge eine Einbeziehung des [X.] in den Streitgegenstand des [X.] der [X.]en auch dann aus, wenn sich der Gläubiger (hier: Käufer) für eine schadenersatzrechtliche Rückabwicklung des an der Mangelhaftigkeit der
Kauf-sache gescheiterten Kaufvertrags entscheidet und Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger jedoch für den [X.]raum vom Tag nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess (12. Juli 2013) bis zur Rückgabe des Wohnhauses (30. Dezember 2013) nur den zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abgeleiteten Wert der Nutzungen e-bene Begründung trägt dieses Ergebnis zwar nicht. Insoweit erweist sich die Entscheidung aber aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO).
a) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig ist das Berufungsgericht auch hinsichtlich der Berechnung der Nutzungsentschädigung der Rechtsprechung des [X.]s gefolgt. Danach richtet sich der anrechenbare Nutzungsvorteil nach dem Mietwert des Grundstücks, wenn der Käufer im Wege des Schadensersat-zes seine Investitionsentscheidung rückgängig macht. Beschränkt der Käufer seinen Schadensersatzanspruch dagegen auf die Rückabwicklung des Leis-tungsaustausches und auf die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbun-denen Nebenkosten, ist der anrechenbare Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abzuleiten ([X.], Urteil vom 31. März 2006
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V
[X.], [X.]Z 167, 108 Rn. 20, 23). Von einem Rückgängigmachen der 21
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Investitionsentscheidung spricht der [X.] nur, wenn sich der Käufer nicht auf die Rückforderung des Kaufpreises beschränkt, sondern darüber hinaus [X.] der aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen und/oder Ersatz von Finanzierungs-
und/oder Betriebskosten verlangt ([X.]O Rn. 25, 26). Das war und ist hier nicht der Fall.
b) Die Herleitung dieser Differenzierung ist für die Bemessung des Werts der aufgrund eines Rücktritts zu ersetzenden gezogenen Nutzungen der Kauf-sache unter geltendem Recht nicht mehr tragfähig. Im Ergebnis ist es aber rich-tig, den Wert dieser Nutzungen zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis abzu-leiten.
[X.]) Das von dem [X.] entwickelte, nach dem Nachteil differenzierende Modell zur Bewertung des [X.] beruht auf dem bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden allgemeinen Schuld-
und Kaufrecht und der da-rin bestimmten [X.] von Rücktritt und Schadensersatz. Mit deren Auf-gabe durch § 325 [X.] und durch die Entscheidung des Gesetzgebers, den Ersatz von Nutzungen [X.] zu regeln, ist eine nach den Grundsät-zen der Vorteilsausgleichung differenzierende Bewertung des Werts der [X.] in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Die unabhängig von dem Vorgehen des Gläubigers einheitlich dem [X.] unterstellte Regelung des Ersatzes der gezogenen Nutzungen zwingt zu deren einheitlicher Bewer-tung.
bb) Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschulde-ten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegen-leistung maßgeblich, bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der [X.], aus dem der Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
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(1) Nach der für das frühere Recht entwickelten Unterscheidung des Se-nats zwischen der bloßen Rückabwicklung des Kaufvertrages und dem [X.] der Investitionsentscheidung müsste der Wert der Nutzungen allerdings, worauf der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zutreffend hingewiesen hat, nach dem Mietwert bestimmt werden. Der [X.] nimmt nämlich ein Rückgängigmachen der Investi-tionsentscheidung nicht nur an, wenn der Käufer neben der Rückzahlung des Kaufpreises Ersatz seiner Aufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises oder Ersatz seiner Betriebskosten verlangte, sondern schon, wenn er die aus der Kaufsumme gezogenen Nutzungen nicht dem Verkäufer belässt, sondern ebenfalls heraus verlangt (Urteil vom 31. März 2006 -
[X.], [X.]Z 167, 108 Rn. 22, 25). Da die Nutzungen der Kaufsumme dem Käufer nach § 346 Abs. 1 [X.] stets zurückzugewähren sind, läge es an sich nahe, den Wert der Nutzungen der [X.] in Anlehnung an die Unterscheidung des [X.]s nach dem Mietwert zu bestimmen.
[X.] Dem steht jedoch eine weitere Änderung des Rücktrittsrechts entge-gen. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] ist nämlich für die Berechnung des Wertersatzes die Gegenleistung maßgeblich, wenn sie im Vertrag bestimmt ist. Auf diese Gegenleistung wäre selbst dann abzustellen, wenn sie nicht in Geld, sondern in einer Sachleistung besteht ([X.], Urteil vom 19. November 2008 -
VIII ZR 311/07, [X.]Z 178, 355 Rn. 11). Nach § 433 Abs. 1 [X.] hat der Verkäufer dem Käufer nicht nur das Eigentum an der [X.] zu verschaf-fen, sondern auch den Besitz daran. Der Kaufpreis ist damit auch die Gegen-leistung für den Besitz der [X.] und ihre Nutzung durch den Käufer. Er ist damit für die Berechnung des Werts der Nutzungen heranzuziehen. Die Ent-scheidung des Käufers, das Grundstück zu kaufen und nicht zu mieten, schließt damit den Rückgriff auf den Mietwert aus (so schon: [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005 -
VII ZR 325/03, [X.]Z
164, 235, 238
f.).
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cc) Der Rückforderungsanspruch des Schuldners (hier: Verkäufers) hin-derte den Gläubiger (hier: Käufer) allerdings nicht, einen weitergehenden Scha-den geltend zu machen ([X.], Urteile vom 28. November 2007 -
VIII ZR 16/07, [X.]Z 174, 290 Rn. 9 f. und vom 14. April 2010 -
VIII ZR 145/09, [X.], 1449 Rn. 21 f.). Der Ersatz solcher weitergehenden Schäden kann weiterge-hende Vorteile auslösen, die mit den zu ersetzenden Schäden kongruent und deshalb nach der [X.] zu saldieren sind. Verlangt der Käufer nach berechtigtem Rücktritt
vom Kaufvertrag neben dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs-
und/oder der Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der den nach §
346 Abs. 2 Satz 1 [X.] ge-schuldeten Wertersatz für die gezogenen Nutzungen der [X.] übersteigt, ist ihm dieser weitergehende Vorteil anzurechnen. Das entspricht im wirtschaft-lichen Ergebnis der Vorteilsausgleichung, die der [X.] nach dem bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Leistungsstörungs-
und Kaufrecht für den Fall vorgenommen hat, dass der Käufer seine Investitionsentscheidung rückgängig macht und etwa Ersatz der Finanzierungs-
und Betriebskosten verlangt ([X.], Urteil vom 31. März 2006 -
[X.], [X.]Z 167, 108 Rn. 23-26). Der Schuldner (hier: der Verkäufer) hat allerdings bei der
mangelbedingten Rück-abwicklung des Kaufvertrags keinen eigenen Anspruch auf Ersatz solcher Vor-teile; es hat vielmehr bei dem nach dem Erwerbspreis zu berechnenden [X.] für die gezogenen Nutzungen sein Bewenden, solange der Gläubiger
-
wie hier
-
keinen weitergehenden Schaden geltend macht.
c) Von der Beklagten geschuldet ist deshalb nach § 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5 i.V.m. §
346 Abs. 2 [X.] Ersatz der zeitanteilig linear aus dem [X.] abzuleitende Wert der gezogenen Nutzungen. Eine Nutzungsentschädi-hat das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen.
29
30
-
18
-
III.
Dagegen ist der Rechtstreit hinsichtlich des dem Kläger zu leistenden Ersatzes für die Nutzungen des [X.], die die Beklagte in der [X.] vom 1. April 2011 bis zum 11. Juli 2013 gezogen hat, nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht -
von seinem Standpunkt aus konsequent -
deren Wert nicht festgestellt hat. Die Sache ist deshalb insoweit unter teilweiser
Auf-hebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Kazele

[X.]
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.04.2015 -
4 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2016 -
I-9 [X.] -

31

Meta

V ZR 134/16

30.06.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2017, Az. V ZR 134/16 (REWIS RS 2017, 8722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8722

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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