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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Einbeziehung von Grundstücken in Bodenordnungsverfahren
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil stellt den Rechtssatz auf, dass [X.], die für sich nicht die Voraussetzungen des § 64 [X.] erfüllen, wegen fehlenden Interesses an einer Neuordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 [X.] grundsätzlich nicht in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können. Damit weicht das angefochtene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 [X.] 1.02 - [X.] 424.02 § 64 [X.] Nr. 9 S. 8) ab, wonach in das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren auch solche Grundstücke einbezogen werden können, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 [X.] nicht erfüllen, ohne die aber - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erschließung - eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden [X.] Konflikts nicht zu erreichen wäre.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
9 B 34/13, 9 B 34/13 (9 C 11/13)
17.12.2013
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. März 2013, Az: F 7 C 10/12, Urteil
§ 64 LAnpG, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2013, Az. 9 B 34/13, 9 B 34/13 (9 C 11/13) (REWIS RS 2013, 248)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 248
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverwaltungsgericht, 9 B 34/13, 9 B 34/13 (9 C 11/13), 17.12.2013.
Bundesverwaltungsgericht, 9 C 11/13, 10.12.2014.
Bundesverwaltungsgericht, 7 C 10/12, 19.02.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
9 C 11/13 (Bundesverwaltungsgericht)
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