Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. B 6 KA 8/15 R

6. Senat | REWIS RS 2016, 14014

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Gegenstand

(Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Bindung der Kassenärztlichen Vereinigung an das Ergebnis einer der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit obliegenden Abrechnungsprüfung - Gegenstand der von den Krankenkassen durchzuführenden Abrechnungsprüfung - Anwendbarkeit der bundesmantelvertraglich vereinbarten Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Mehrfachabrechnungen - Befugnis der gemeinsamen Selbstverwaltung zur vertraglichen Normierung einer Bagatellgrenze nach dem Inkrafttreten des § 106a SGB 5)


Leitsatz

Die Kassenärztliche Vereinigung ist an das Ergebnis einer der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit obliegenden Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung gebunden und bei deren Umsetzung auf die Prüfung etwaiger Begrenzungen der Richtigstellungsbefugnis gegenüber dem Vertragsarzt beschränkt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit steht, ob die beklagte [X.] ([X.]) berechtigt ist, der Forderung der klagenden gesetzlichen Krankenkasse auf sachlich-rechnerische Richtigstellung ärztlicher Abrechnungen vertraglich vereinbarte "Bagatellgrenzen" (Geringfügigkeitsgrenzen) entgegenzuhalten.

2

Mit Schreiben vom 14.8.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Korrektur der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen des [X.] ([X.]) zum Ausgleich von Kosten auf, die ihr dadurch entstanden seien, dass Ärzte in drei Fällen zytologische Untersuchungen nach [X.] des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ([X.]) abgerechnet hatten, obwohl die in den [X.] angegebenen Versicherten ihr nicht zugeordnet werden konnten. [X.]ie Klägerin war deshalb in Höhe von insgesamt 22,41 Euro außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung belastet worden. Mit Bescheid vom [X.] lehnte die Beklagte das Begehren der Klägerin ab und wies auch deren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013 unter Verweis auf die Bagatellgrenze nach § 47 Satz 1 iVm § 44 Abs 4 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 Ersatzkassenvertrag-Ärzte ([X.]) zurück. Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2012 forderte die Klägerin eine Abrechnungskorrektur ([X.]) zum Ausgleich von Kosten, die ihr in den Q[X.]rtalen I bis IV/2011 dadurch entstanden seien, dass Ärzte in zwei Fällen nur einmalig im Kalenderjahr abrechenbare Leistungen nach Nr 01730 [X.] zweifach im Kalenderjahr abgerechnet hatten. Hierdurch war die Klägerin in Höhe von 35,74 Euro außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung belastet worden. [X.]ie Beklagte lehnte mit Bescheid vom [X.] eine Gutschrift des [X.] ab und wies auch den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013 unter Hinweis auf die Bagatellgrenze nach Teil [X.] § 1 Abs 7 der "Vereinbarung nach § 106a Abs. 5 [X.]B V zur [X.]urchführung der [X.] zwischen der [X.] und den Landesverbänden der [X.] Krankenkassen" ([X.] § 106a) zurück.

3

[X.]as [X.] hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Anträge der Klägerin auf sachlich-rechnerische Richtigstellung neu zu entscheiden (Urteil vom 17.12.2014). Hingegen sei die Klage unbegründet, soweit die Klägerin darüber hinausgehend eine sachlich-rechnerische Richtigstellung zu Lasten der betroffenen Vertragsärzte und die Auskehrung des [X.] anstrebe. In den Fällen der [X.] durch die Krankenkasse nach § 106a Abs 3 [X.]B V habe die Beklagte zwar die Prüffeststellungen der Krankenkasse von Amts wegen einem Bescheid über eine Honorarberichtigung zugrunde zu legen, jedoch die Voraussetzungen für den Erlass eines [X.] gegenüber dem betroffenen Vertragsarzt in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ohne dass dem Urteil über den Anspruch auf Bescheidung des [X.] präjudizielle Wirkung für den Inhalt des von der [X.] zu erlassenden Bescheides zukomme.

4

Bezüglich des Antrags wegen unzutreffender Angabe des Kostenträgers stehe der Honorarberichtigung hingegen nicht die bis zum [X.] in § 47 Satz 1 [X.] aF geregelte und ab dem 1.10.2013 in § 51 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte ([X.]) überführte bundesmantelvertragliche Geringfügigkeitsgrenze für Schadenersatzansprüche nach §§ 48 und 49 [X.] entgegen. Zwar lasse sich der vorliegende Sachverhalt durchaus konkurrierend sowohl unter den Tatbestand des [X.] wegen fehlerhafter Kostenträgerangabe nach § 44 Abs 4 Satz 1 und 2 [X.] aF bzw § 48 Abs 3 [X.] als auch unter die Vorschriften über die Abrechnungskorrektur im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung subsumieren. In der vorliegenden Konstellation fänden jedoch ausschließlich die Vorschriften über die [X.] nach § 106a Abs 3 [X.]B V Anwendung. Für die [X.] der Krankenkassen gemäß § 106a Abs 3 [X.]B V habe der Gesetzgeber in § 106a Abs 5 und 6 [X.]B V ein untergesetzliches Regelungsgefüge statuiert, das Ausschließlichkeit beanspruche und im Rahmen seines Anwendungsbereichs für konkurrierende bundesmantelvertragliche Vorschriften keinen Raum lasse.

5

Hinsichtlich der Abrechnungskorrektur wegen Mehrfachabrechnung nur einmalig abrechenbarer Leistungen sei die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Teil [X.] § 1 Abs 7 [X.] § 106a nicht einschlägig, da sie nur für das Verfahren über den Antrag auf anlassbezogene Plausibilitätsprüfungen nach § 106a Abs 4 [X.]B V gelte, nicht aber für [X.]en der Krankenkassen nach § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] und Satz 2 [X.]B V, zu deren Umsetzung die Beklagte von Amts wegen verpflichtet sei. [X.]ie Bagatellgrenze des § 51 Satz 1 [X.] gelte nur für Schadenersatzansprüche nach §§ 48 und 49 [X.] bzw §§ 44 und 45 [X.] aF, von denen hier schon dem Grunde nach keiner einschlägig sei. [X.]ie Beklagte habe auch keinen Gesamtvertrag mit den Ersatzkassen vereinbart, der die Beteiligten bindende Vereinbarungen über eine Geringfügigkeitsschwelle für [X.]en enthalte.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. [X.]as [X.] habe fälschlicherweise dem § 106a [X.]B V eine § 44 Abs 4 [X.] aF bzw § 48 Abs 3 [X.] ausschließende Vorrangstellung eingeräumt. Zwar bestehe zwischen den genannten Vorschriften ein Konkurrenzverhältnis, doch regele § 44 Abs 4 [X.] aF bzw § 48 Abs 3 [X.] genau den hier streitigen Fall der falschen Angabe eines Kostenträgers. Es sei somit naheliegend, die vertraglichen Normen heranzuziehen. Nach § 106a Abs 5 [X.]B V könnten die [X.]en und die [X.] ebenfalls eine Bagatellgrenze schaffen; dann sei es nicht nachvollziehbar, wieso die im Rahmen des [X.] vereinbarte Bagatellgrenze nicht gelten solle.

7

[X.]ie Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts [X.]resden vom 17.12.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

[X.]ie Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe die Regelung des Näheren zu den Prüfungen durch § 106a Abs 5 und Abs 6 [X.]B V abschließend den Prüfvereinbarungen sowie einer Richtlinie der [X.] ([X.]) und des [X.] zugewiesen. Weder § 106a [X.]B V noch die genannten untergesetzlichen Regelungen sähen eine Geringfügigkeitsgrenze vor. Eine solche liefe auf eine Einschränkung des geltenden Rechts durch den [X.] hinaus, da § 106a [X.]B V eine ausnahmslose Korrektur von Abrechnungsfehlern anordne. Seit dem Inkrafttreten des § 106a [X.]B V ließen sich die vorliegenden Sachverhalte nicht mehr unter die Schadensausgleichsregelungen der [X.] mit ihren Bagatellgrenzen fassen. [X.]aneben fehle es schon an einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz, um Prüfmitteilungen der Krankenkassen gemäß § 106a Abs 3 Satz 2 [X.]B V durch Verwaltungsakt abschlägig zu bescheiden. Jede Körperschaft habe die Prüfhinweise aus dem jeweils anderen Prüffeld bereits von Amts wegen zu berücksichtigen; für ein Antragsverfahren sei an dieser Stelle kein Raum. [X.]ies unterscheide die [X.] nach § 106a Abs 3 [X.]B V von der anlassbezogenen (Nach-)Prüfung im Rahmen des § 106a Abs 4 [X.]B V. Sei es zu einer vorläufigen Honorarüberzahlung zu Lasten der Krankenkasse gekommen, entstehe daraus automatisch ein verschuldensunabhängiger Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen die [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist nicht begründet. Das [X.] hat diese zutreffend verpflichtet, erneut über das Begehren der [X.]lägerin auf sachlich-rechnerische Richtigstellung der von ihr beanstandeten Abrechnungen zu entscheiden. Die bundesmantelvertraglich vereinbarten Bagatellgrenzen sind in Bezug auf die vorliegend strittigen Fallgruppen - die unzulässige [X.] von Gebührenordnungspositionen ([X.]) sowie die unzutreffende Angabe des [X.]ostenträgers - ebenso wenig einschlägig wie diesbezügliche Regelungen in der [X.] § 106a; entsprechende gesamtvertragliche Regelungen bestehen nach den Feststellungen des [X.] nicht.

1. Der Anspruch der [X.]lägerin ist - im Umfang der angefochtenen Entscheidung des [X.] - begründet.

a. Zu Recht hat das [X.] die [X.] nur zur Neubescheidung und nicht zur Zahlung verurteilt. Einem Zahlungsanspruch der [X.]lägerin steht zwar nicht entgegen, dass im Regelfall - soweit keine Einzelleistungsvergütung erfolgt - die sachlich-rechnerisch richtig gestellten Beträge nicht der [X.]rankenkasse, sondern der Gesamtheit der Mitglieder der [X.] zugutekommen ([X.]/[X.], [X.]B V, Stand Februar 2016, § 106a Rd[X.]2d unter Hinweis auf B[X.]E 66, 1, 5 f = [X.] 2200 § 368f [X.] f). Denn dies gilt nicht für Vergütungen, die - wie vorliegend vom [X.] festgestellt - von der [X.]rankenkasse extrabudgetär vergütet werden; diese fließen im Falle einer Richtigstellung an sie zurück.

Jedoch steht einem Anspruch der [X.]lägerin auf Auszahlung der sich aufgrund einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung zu ihren Gunsten ergebenden Beträge entgegen, dass noch keine entsprechenden ([X.] gegenüber den Vertragsärzten ergangen sind. Ein Zahlungsanspruch der [X.]rankenkasse gegenüber der [X.]assen(zahn)ärztlichen Vereinigung ([X.][X.]) setzt voraus, dass bestandskräftig festgestellt ist, ob eine sachlich-rechnerische Richtigstellung im Verhältnis von ([X.] und [X.](Z)[X.] berechtigt ist bzw ob die [X.](Z)[X.] verpflichtet ist, auf Antrag der [X.]rankenkasse entgegen ihrer ursprünglichen Überzeugung Honorarberichtigungen gegenüber einem Vertrags(zahn)arzt vorzunehmen (vgl B[X.] [X.] 4-5555 § 21 [X.] Rd[X.]9). Dass die beklagte [X.] vorliegend in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigenständiges Prüfungsrecht besitzt (siehe noch unter 1.b.[X.]), ändert nichts daran, dass allein sie - formal - berechtigt ist, über die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch Bescheid gegenüber dem Arzt zu entscheiden.

b. Die [X.] ist verpflichtet, erneut über das Begehren der [X.]lägerin, die von ihr beanstandeten Abrechnungen sachlich richtigzustellen, zu entscheiden. Dabei hat sie die streitgegenständlichen Abrechnungen im von der [X.]lägerin geforderten Umfang sachlich-rechnerisch richtigzustellen; ein Recht zur eigenständigen Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen steht der [X.]n insoweit nicht zu. Da es sich sowohl bei der Fallgruppe "Angabe eines falschen [X.]ostenträgers" als auch bei der Fallgruppe "unzulässige [X.] von [X.]rebsfrüherkennungsleistungen" um in die [X.] der [X.]rankenkasse nach § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B V fallende [X.]onstellationen handelt, beschränkt sich der Umfang der von der [X.]n vorzunehmenden Prüfung auf die formellen Voraussetzungen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung.

aa. Die [X.] nach § 106a Abs 3 [X.]B V ist mit Wirkung ab dem 1.1.2004 als eigenständige Aufgabe der [X.]rankenkasse neben die der [X.] nach § 106a Abs 2 [X.]B V obliegende [X.] getreten. Gemäß § 106a Abs 3 Satz 1 [X.]B V prüfen die [X.]rankenkassen die Abrechnungen der Vertragsärzte (jetzt: "der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen") insbesondere hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht ([X.] aaO), der Plausibilität von Art und Umfang der abgerechneten Leistungen in Bezug auf die angegebene Diagnose ([X.] aaO) sowie der Plausibilität der Zahl der in Anspruch genommenen Ärzte ([X.] aaO); gemäß § 106a Abs 3 Satz 2 [X.]B V haben sie die [X.]en unverzüglich über die Durchführung der Prüfungen und deren Ergebnisse zu unterrichten. Durch § 106a Abs 3 [X.]B V werden die [X.]rankenkassen in die Prüfung der Abrechnungen einbezogen und ihnen eine eigenständige Überprüfungspflicht auferlegt ([X.] in [X.]asseler [X.]ommentar, [X.]B V, Stand September 2015, § 106a Rd[X.]1). Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den [X.]rankenkassen eine weitergehende Verantwortung hinsichtlich der Prüfung der ärztlichen Leistungserbringung zu übertragen (Gesetzentwurf der Fraktionen zum [X.], BT-Drucks 15/1525 [X.]).

bb. Gegenstand der von den [X.]rankenkassen durchzuführenden [X.] nach § 106a Abs 3 [X.]B V ist - unter anderem - die Prüfung der Abrechnungen hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht (§ 106a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B V):

(1) In Bezug auf das Bestehen der Leistungspflicht ist zu prüfen, ob der Versicherte, für den die Leistungen zu Lasten der [X.]rankenkasse abgerechnet werden, gegen diese dem Grunde und dem Umfang nach einen Anspruch hatte (BT-Drucks 15/1525 [X.] zu § 106a Abs 3 [X.]B V). Dies beinhaltet die Feststellung der Leistungspflicht aufgrund des Versichertenstatus und im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers (vgl § 16 Abs 2 der "Richtlinien der [X.]assenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der [X.]rankenkassen zum Inhalt und zur Durchführung der [X.]en der [X.]assenärztlichen Vereinigungen und der [X.]rankenkassen" <[X.] § 106a>), mithin auch die Frage, ob der behandelnde Vertragsarzt den zutreffenden [X.]ostenträger angegeben hat.

Zwar stellt die fehlerhafte Angabe des [X.]ostenträgers - nach dem vom [X.] vertretenen weiten Verständnis der sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit - auch einen Fall des § 106a Abs 2 [X.]B V dar, doch ist diese Aufgabe mit Inkrafttreten des § 106a [X.]B V ausdrücklich und originär den [X.]rankenkassen zugewiesen. Dies ist auch sachgerecht, weil die [X.] das Bestehen der Leistungspflicht der [X.]rankenkasse nicht eigenständig prüfen kann, da ihr die hierzu erforderlichen Daten fehlen ([X.]/[X.], [X.]B V, Stand Februar 2016, § 106a Rd[X.]09).

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach den Feststellungen der [X.]lägerin haben Mitglieder der [X.]n in drei Fällen zytologische Untersuchungen nach [X.] zu Lasten der [X.]lägerin abgerechnet, obwohl die betreffenden Versicherten ihr nicht zugeordnet werden konnten. Diese fehlerhaften Abrechnungen hat die [X.] richtigzustellen, auch wenn sie die fehlerhafte Abrechnung nicht selbst festgestellt hat, und als weitere Folge - nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens gegen den Vertragsarzt - der [X.]lägerin die überzahlten Beträge zu erstatten.

(2) Ebenfalls Gegenstand der den [X.]rankenkassen nach § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B V übertragenen [X.] ist die Prüfung der Abrechnungen hinsichtlich des Umfangs ihrer Leistungspflicht. Dies präzisiert § 16 Abs 2 [X.] der [X.] § 106a dahingehend, dass die Prüfungen nach § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B V auch die Feststellung der Voraussetzungen der Leistungspflicht bei Maßnahmen der [X.]rankheitsfrüherkennung betreffen. Gegenstand einer die Voraussetzungen der Leistungspflicht betreffenden Prüfung ist auch die Frage, ob eine innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur einmal abrechenbare Leistung bereits einmal erbracht wurde.

Diese Fragestellung bildet den Gegenstand der von der [X.]lägerin in Bezug auf die streitgegenständlichen Leistungen zur [X.]rebsfrüherkennung nach [X.] durchgeführten Prüfung, bei der sie festgestellt hat, dass die Leistungen entgegen der Vorgabe in § 2 Satz 1 der "Richtlinie des Gemeinsamen [X.] über die Früherkennung von [X.]rebserkrankungen ([X.]rebsfrüherkennungs-Richtlinie/[X.]FE-RL)", wonach ein entsprechender Anspruch nur einmal jährlich besteht, zweimalig innerhalb eines [X.]alenderjahres abgerechnet wurde.

Zwar stellt die mehrfache Abrechnung einer nur einmalig abrechenbaren Leistung zugleich auch einen klassischen Fall einer sachlich fehlerhaften Abrechnung iS des § 106a Abs 2 [X.]B V dar. Daher ist eine [X.](Z)[X.] grundsätzlich nicht gehindert, entsprechende Abrechnungen von sich aus sachlich richtigzustellen. Macht allerdings eine [X.]rankenkasse von der ihr durch § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B V iVm § 16 Abs 2 [X.] [X.] § 106a zugewiesenen [X.]ompetenz Gebrauch, muss die [X.](Z)[X.] die sich hieraus ergebenden Beschränkungen ihrer [X.] beachten (siehe hierzu [X.]).

[X.] [X.]larzustellen ist, dass den [X.]rankenkassen im Rahmen der ihnen nach § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V übertragenen Aufgaben nicht etwa ein bloßes Antragsrecht der Art zusteht, dass sie von der [X.] verlangen können, eine [X.] durchzuführen. Vielmehr führen sie die ihnen durch § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V übertragenen Prüfungen in eigener Zuständigkeit durch. Die den [X.]rankenkassen nach § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V obliegende Prüfung ist Ausdruck ihrer gleichberechtigten Mitwirkung an der [X.]ontrolle des [X.] der Vertrags(zahn)ärzte (vgl B[X.] [X.] 4-5555 § 21 [X.] Rd[X.]1).

Die [X.]rankenkasse ist allein verpflichtet, die [X.](Z)[X.] von dem Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfung "zu unterrichten" (§ 106a Abs 3 Satz 2 [X.]B V); diese Unterrichtung hat die [X.] sodann von sich aus - also "von Amts wegen" - zum Anlass zu nehmen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die [X.] ist an das mitgeteilte Ergebnis der von der [X.]rankenkasse durchgeführten Prüfung gebunden und hat dieses nur noch im Verhältnis zu den betroffenen Vertragsärzten durch Bescheid umzusetzen; ein Recht, das Prüfungsergebnis der [X.]rankenkassen inhaltlich zu überprüfen, steht ihr - anders als bei Prüfungen nach § 106a Abs 4 [X.]B V - hingegen nicht zu.

Einer erneuten - inhaltlichen - Prüfung der Abrechnungen durch die [X.] steht zum einen entgegen, dass hierdurch die den [X.]rankenkassen durch § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V übertragenen Aufgaben entwertet würden; an Stelle einer gleichberechtigten Mitwirkung an der [X.] verbliebe ihnen lediglich die Funktion eines Hinweisgebers. Dass dies dem mit der Einführung des § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V verfolgten Zweck entspräche, ist nicht erkennbar.

Zum anderen hätte sich der Gesetzgeber dann, wenn die [X.] nicht an das Ergebnis der von der [X.]rankenkasse nach § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V durchgeführten Prüfung gebunden wäre, auf die Normierung einer Prüfung auf Antrag nach § 106a Abs 4 [X.]B V beschränken können: Einem solchen Antrag liegt ebenfalls das Ergebnis einer vorangegangenen Prüfung durch die [X.]rankenkassen zugrunde, weil ein Antrag auf gezielte Prüfungen durch die [X.] nach § 106a Abs 4 Satz 1 [X.]B V voraussetzt, dass hierzu "Veranlassung besteht": Nach § 20 Abs 1 [X.] § 106a sind ausreichende und konkrete Hinweise auf Abrechnungsauffälligkeiten erforderlich.

Die [X.] ist daher bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen nach § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V auf die Prüfung beschränkt, ob der Umsetzung des Prüfungsergebnisses der [X.]rankenkasse gegenüber dem Vertragsarzt Begrenzungen der Richtigstellungsbefugnis entgegenstehen, wie etwa eine Versäumung der Ausschlussfrist oder (andere) Vertrauensschutzgesichtspunkte (siehe hierzu B[X.] [X.] 4-2500 § 106a [X.]3 Rd[X.]4). Ist dies nicht der Fall, erlässt die [X.] sowohl gegenüber der [X.]rankenkasse als auch gegenüber dem Vertragsarzt einen entsprechenden Bescheid, wobei dem Bescheid gegenüber der [X.]rankenkasse - anders als in den Fällen nach § 106a Abs 4 [X.]B V - allein deklaratorische Bedeutung zukommt.

Ein [X.] - inhaltliches - "Letztentscheidungsrecht" hinsichtlich der [X.] steht der [X.] im Rahmen des § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V mithin nicht zu. Dem steht nicht die Aussage des [X.]s entgegen, dass der [X.](Z)[X.] als [X.] die "Entscheidungskompetenz" für die Richtigstellungen von vertrags(zahn)ärztlichen Abrechnungen und deren verwaltungsmäßige Umsetzung zugewiesen ist (B[X.] [X.] 4-5555 § 21 [X.] Rd[X.]1 unter Hinweis auf B[X.] [X.] 3-5555 § 15 [X.] S 9). Dass ihr die verwaltungsmäßige Umsetzung zugewiesen ist, steht außer Frage. Soweit es die "Entscheidungskompetenz" für Richtigstellungen betrifft, gilt diese Aussage aber nur für Fallgestaltungen, in denen die [X.](Z)[X.] von sich aus oder - wie in dem seinerzeit entschiedenen Fall - auf Antrag der [X.]rankenkasse tätig wird; auf den Fall einer von der [X.]rankenkasse auf der Grundlage des § 106a Abs 3 [X.]B V durchgeführten Prüfung ist dies hingegen nicht übertragbar.

Einer eigenständigen - die [X.] insoweit ausschließenden - materiell-rechtlichen [X.] der [X.]rankenkassen steht auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entscheidung (siehe hierzu B[X.] [X.] 4-5555 § 21 [X.] Rd[X.]9 f) nicht entgegen: Die Einheitlichkeit der Entscheidung in den - im Übrigen getrennten - Rechtsbeziehungen [X.]rankenkasse ./. [X.] und [X.] ./. Vertragsarzt wird dadurch gewährleistet, dass die [X.] das Prüfungsergebnis der [X.]rankenkasse gegenüber dem Vertragsarzt durch Bescheid umsetzt.

Die [X.] § 106a steht insoweit nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Dort wird (in Teil [X.] unter § 1 Abs 2 2. Spiegelstrich) festgelegt, dass als Maßnahme, die aus dem Ergebnis einer von der [X.]rankenkasse durchgeführten [X.] resultiert, die "Beantragung der Durchführung ... einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung(en) des betroffenen Vertragsarztes durch die [X.]V Sachsen bei festgestellten Abrechnungsverstößen" in Betracht kommt. Dass entsprechende Feststellungen der [X.]rankenkasse aus der von ihr nach § 106a Abs 3 [X.] [X.]B V durchgeführten [X.] diese allein zur Stellung eines Antrags auf Durchführung einer [X.] durch die [X.] berechtigten, steht nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit dem höherrangigen Gesetz in Einklang.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen für die den [X.]rankenkassen durch § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] und [X.] [X.]B V übertragenen Aufgaben gelten, oder ob insoweit die [X.]ompetenzen der [X.]rankenkassen auf die Prüfung der Plausibilität beschränkt sind und die abschließende Prüfung unplausibler Abrechnungen der abschließenden Prüfung durch die [X.] vorbehalten bleibt.

2. Der Feststellung einer sachlich-rechnerischen Unrichtigkeit der Abrechnung und der hieraus folgenden Erstattung der in Rede stehenden Beträge steht auch nicht die Geringfügigkeit der aus der fehlerhaften Abrechnung resultierenden Erstattungsbeträge entgegen, weil die vertraglich vereinbarten Bagatellgrenzen keine Anwendung finden:

a. Die bundesmantelvertraglichen Vereinbarungen im vertragsärztlichen Bereich enthielten bzw enthalten sowohl in der seinerzeit - in den [X.] bis IV/2011 - maßgeblichen Fassung als auch in der aktuellen Fassung - weitgehend gleichlautende - Bagatellgrenzen:

§ 47 Satz 1 E[X.]V-Ä aF bestimmte, dass Schadenersatzansprüche nach §§ 44 und 45 E[X.]V-Ä aF nicht gestellt werden konnten, wenn der [X.] pro Vertragsarzt, Ersatzkasse und Quartal 25,60 Euro unterschritt. § 44 E[X.]V-Ä aF betraf die Feststellung eines sonstigen Schadens durch Prüfungseinrichtungen und die [X.], § 45 E[X.]V-Ä aF die Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen. Für die Fälle nach § 34 Abs 4 und 5 E[X.]V-Ä aF - also für sachlich-rechnerische Richtigstellungen - hatten gemäß § 47 Satz 2 E[X.]V-Ä aF die [X.] eine entsprechende Grenze zu bestimmen. Nach § 51 Satz 1 [X.] in der ab dem 1.10.2013 geltenden Fassung können - unbeschadet bestehender gesamtvertraglicher Regelungen - Schadenersatzansprüche nach §§ 48 und 49 [X.] nicht gestellt werden, wenn der [X.] pro Vertragsarzt, [X.]rankenkasse und Quartal 30 Euro unterschreitet. § 48 [X.] betrifft die Feststellung eines sonstigen Schadens durch Prüfungseinrichtungen und die [X.], § 49 [X.] die Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen. Für die Fälle nach § 45 [X.] - dh für sachlich-rechnerische Richtigstellungen - können die [X.] eine entsprechende Grenze bestimmen (§ 51 Satz 2 [X.] nF).

b. Die in § 47 E[X.]V-Ä aF bzw in § 51 [X.] normierten Bagatellgrenzen finden auf die vorliegend in Rede stehenden Fallgruppen - die unzutreffende Angabe des [X.]ostenträgers bzw die [X.] einmalig abrechenbarer [X.]en - keine Anwendung.

aa. Soweit es um die [X.] nur einmalig abrechenbarer [X.]en geht, kommt eine Anwendung der Bagatellgrenze nach § 47 Satz 1 E[X.]V-Ä aF/§ 51 Satz 1 [X.] schon nach dem Wortlaut der Regelung nicht in Betracht, weil diese allein auf den Fall eines "sonstigen Schadens" nach § 44 E[X.]V-Ä aF (bzw § 48 [X.]) sowie auf die Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen nach § 45 E[X.]V-Ä aF (bzw § 49 [X.]) Anwendung findet, nicht jedoch auf Fälle der sachlich-rechnerischen Richtigstellung: Bei der unzulässigen [X.] einer [X.] handelt es sich nicht um einen "Schaden" im Sinne der genannten Vorschriften, sondern um den klassischen Fall einer sachlich unrichtigen Abrechnung (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 87 [X.]8 für nicht die Voraussetzungen der Leistungslegende erfüllende Abrechnungen). Der Mehrfachansatz einer [X.], der den Bestimmungen des Gebührenrechts zuwiderläuft, weil diese nur einen einmaligen Ansatz innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorsehen, betrifft unmittelbar die Abrechnung der ärztlichen Leistungen, deren Überprüfung Gegenstand des § 106a [X.]B V ist.

Dem haben auch die [X.] Rechnung getragen: Dass diese nicht zugleich auch sachlich-rechnerische Richtigstellungen der in § 47 Satz 1 E[X.]V-Ä aF bzw § 51 Satz 1 [X.] normierten Bagatellgrenze unterwerfen wollten, ergibt sich bereits im Umkehrschluss aus § 47 Satz 2 E[X.]V-Ä aF bzw § 51 Satz 2 [X.], denn dort ist speziell für die Fälle sachlich-rechnerischer Richtigstellungen geregelt, dass die Bestimmung einer Bagatellgrenze gesamtvertraglichen Regelungen vorbehalten bleibt.

bb. In Bezug auf die Angabe eines unzutreffenden [X.]ostenträgers ist ebenfalls keine der bundesmantelvertraglich vereinbarten Bagatellgrenzen einschlägig. Die in § 47 Satz 1 E[X.]V-Ä aF/§ 51 Satz 1 [X.] normierte Bagatellgrenze findet auf diese [X.]onstellation keine Anwendung, weil die Fallgruppe "Angabe eines unzutreffenden [X.]ostenträgers" nach Inkrafttreten des § 106a [X.]B V nicht (mehr) unter den Begriff des "sonstigen Schadens" bzw unter den eines von der Schlichtungsstelle festzusetzenden Schadens subsummiert werden kann:

Zwar spricht einiges dafür, die Angabe eines unzutreffenden [X.]ostenträgers grundsätzlich als "sonstiger Schaden" iS des § 44 E[X.]V-Ä aF bzw § 48 [X.] anzusehen. So ist diese Fallgruppe in den vertraglichen Bestimmungen zum sonstigen Schaden ausdrücklich angesprochen (§ 44 E[X.]V-Ä aF, § 48 Abs 3 Satz 1 [X.]: " Schaden ... dadurch entstanden ist, dass sie der Vertragsarzt … fälschlicherweise als [X.]ostenträger angegeben hat"). Die Vertragspartner der [X.] sind jedoch nicht berechtigt, eine der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106a [X.]B V unterfallende [X.]onstellation im Wege der vertraglichen Vereinbarung dem Bereich des "sonstigen Schadens" zuzuordnen - dies schon deswegen nicht, weil der Anspruch auf Ersatz eines "sonstigen Schadens" strengeren Anforderungen unterliegt als eine sachlich-rechnerische Richtigstellung, insbesondere verschuldensabhängig ist (stRspr des B[X.], vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 106 [X.]1 Rd[X.]4-35). Im Übrigen hat das [X.] zutreffend darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Normierung des § 106a [X.]B V und dessen Ergänzung durch untergesetzliche Normen auf der Grundlage von § 106a Abs 5 und 6 [X.]B V ein Regelungsgefüge statuiert hat, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches Ausschließlichkeit beansprucht und für konkurrierende bundesmantelvertragliche Vorschriften grundsätzlich keinen Raum lässt. Dieses Regelungsgefüge schließt es jedenfalls aus, dem Bereich der sachlich-rechnerischen Richtigstellung unterfallende Regelungsgegenstände anderen - allein auf vertraglicher Grundlage bestehenden - Prüfungsarten zuzuweisen.

Mit Inkrafttreten des § 106a Abs 3 [X.]B V ist jedoch die Fallgruppe der Angabe eines falschen [X.]ostenträgers unzweifelhaft der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zugeordnet worden: Nach § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B V haben die [X.]rankenkassen im Rahmen der ihnen obliegenden [X.] die Abrechnungen hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht zu prüfen. Zu prüfen ist damit, wie die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1525 [X.] zu § 106a [X.]B V) verdeutlicht, ob der Versicherte, für den die Leistungen zu Lasten der [X.]rankenkasse abgerechnet werden, einen Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach hatte. Dies beinhaltet die Feststellung der Leistungspflicht aufgrund des Versicherungsstatus und im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers (vgl § 16 Abs 2 [X.] § 106a).

c. Auch aus Vereinbarungen auf [X.] der [X.] lässt sich keine der Richtigstellung vorliegend entgegenstehende Bagatellgrenze entnehmen. Die Frage einer gesamtvertraglich vereinbarten Bagatellgrenze stellt sich weder in Bezug auf die unzutreffende Angabe des [X.]ostenträgers noch auf die [X.] einmalig abrechenbarer [X.]en, weil nach den Feststellungen des [X.] keine entsprechende gesamtvertragliche Regelung besteht.

Die in Teil D § 1 Abs 7 der [X.] § 106a geregelte Bagatellgrenze ist vorliegend nicht einschlägig, weil sie nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) nur für das Verfahren über Anträge auf Durchführung einer anlassbezogenen Plausibilitätsprüfung nach § 106a Abs 4 [X.]B V gilt, nicht aber für die auf der Grundlage von § 106a Abs 3 [X.]B V durchgeführten [X.]en der [X.]rankenkassen. Dies ergibt sich, worauf das [X.] zutreffend verwiesen hat, aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung ebenso wie aus dem [X.]ontext der Bestimmung. Um eine solche Prüfung geht es vorliegend jedoch nicht, sondern - wie dargestellt - um eine seitens der klagenden [X.]rankenkasse auf der Grundlage von § 106a Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B V durchgeführte Prüfung des Bestehens bzw des Umfangs ihrer Leistungspflicht.

3. Da mithin keine vertraglich normierte Bagatellgrenze einschlägig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung nach dem Inkrafttreten des § 106a [X.]B V noch die Befugnis besitzen, eine solche zu bestimmen.

Gegen die vertragliche Normierung einer Bagatellgrenze bestehen allerdings keine grundsätzlichen Bedenken. Die Auffassung der [X.]lägerin, § 106a [X.]B V ordne eine ausnahmslose [X.]orrektur von Abrechnungsfehlern an, überzeugt nicht. Derartiges lässt sich den maßgeblichen Bestimmungen nicht entnehmen. Nach der gesetzlichen [X.]onzeption werden die Vorgaben des § 106a [X.]B V zum einen durch die gemäß § 106a Abs 6 Satz 1 [X.]B V auf Bundesebene zu vereinbarenden Richtlinien, zum anderen durch die nach § 106a Abs 5 [X.]B V auf [X.] zu vereinbarenden Prüfvereinbarungen ergänzt und vervollständigt: Gemäß § 106a Abs 5 Satz 1 [X.]B V haben die [X.]en und die Landesverbände der [X.]rankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Inhalt und Durchführung der Prüfungen nach § 106a Abs 2 bis 4 [X.]B V zu vereinbaren; gemäß § 106a Abs 6 Satz 1 1. Halbsatz [X.]B V vereinbaren die [X.]ÄBVen und der Spitzenverband Bund der [X.]rankenkassen Richtlinien zum Inhalt und zur Durchführung der Prüfungen nach § 106a Abs 2 und 3 [X.]B V.

Gegenstand beider untergesetzlicher Normwerke ist der "Inhalt" und die "Durchführung" der Prüfungen. Der [X.] hat keine Bedenken dagegen, hiervon auch die Bestimmung von Bagatell- bzw Geringfügigkeitsgrenzen mitumfasst zu sehen. Im Übrigen ist die Normierung von Bagatellgrenzen der Rechtsordnung keineswegs fremd. So sieht § 110 Satz 2 [X.]B X ("Pauschalierung") eine - vorliegend allerdings nicht einschlägige (siehe hierzu B[X.] Urteil vom 25.10.1989 - 6 R[X.]a 20/88 - US[X.] 89131) - Bagatellgrenze vor, indem dort bestimmt wird, dass Leistungsträger untereinander keine Erstattung begehren können, wenn ein Erstattungsanspruch im Einzelfall voraussichtlich weniger als 50 Euro beträgt.

Auch kompetenziell ergeben sich grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Normierung von Bagatellgrenzen durch die Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundes- bzw Landesebene. Die Vertragspartner auf Bundesebene wie auch auf [X.] waren in der Vergangenheit aufgrund der ihnen erteilten Generalermächtigungen (§ 82 Abs 1 Satz 1, § 83 Satz 1 [X.]B V) berechtigt, das Nähere zu den [X.]en zu normieren. Eine derartige Regelungskompetenz ist ihnen nunmehr durch § 106a Abs 5 und 6 [X.]B V spezialgesetzlich zugewiesen worden. Faktisch hat sich damit allein die Benennung des Regelwerks, in dem die Regelungen enthalten sind, geändert.

Allerdings weist der [X.] darauf hin, dass diese spezialgesetzliche Ausformung zur Folge haben dürfte, dass die auf der bisherigen Generalermächtigung beruhenden Regelungen in die spezialgesetzlich vorgesehenen Normwerke zu transformieren sind. Es spricht viel dafür, dass § 106a [X.]B V zusammen mit den nach seinen Absätzen 5 und 6 zu treffenden Regelungen ein in sich geschlossenes Regelwerk darstellt, außerhalb dessen grundsätzlich keine die [X.]en betreffenden Normsetzungskompetenzen der Vertragspartner auf Bundes- oder Landesebene bestehen (im Sinne eines Wegfalls der Regelungskompetenz nach Inkrafttreten des § 106a [X.]B V: [X.] Mainz Urteil vom 30.7.2014 - S 16 [X.]A 100/13). Dafür, alle den Inhalt und die Durchführung der [X.]en betreffenden Regelungen in dem durch § 106a Abs 5 und 6 [X.]B V vorgesehenen Normwerk zu treffen, spricht nicht zuletzt der Gesichtspunkt, dass jedenfalls das Zustandekommen der bundeseinheitlichen [X.] § 106a eigenen Regeln unterliegt, weil insoweit - anders als beim [X.] - besondere Einwirkungsmöglichkeiten des [X.] bestehen (siehe § 106a Abs 6 Satz 2 bis 4 [X.]B V). Dementsprechend wäre auch die Ermächtigungsnorm in § 51 Satz 2 [X.] seit Inkrafttreten des § 106a [X.]B V so zu lesen, dass entsprechende Regelungen der [X.] nicht im Gesamtvertrag, sondern in der - von denselben Vertragspartnern - nach § 106a Abs 5 [X.]B V zu schließenden Prüfvereinbarung zu treffen sind.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die [X.] die [X.]osten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 8/15 R

23.03.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Dresden, 17. Dezember 2014, Az: S 18 KA 101/13, Urteil

§ 106a Abs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 3 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 4 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 5 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 6 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 25 Abs 2 SGB 5, § 25 Abs 3 SGB 5, § 25 Abs 4 SGB 5, § 82 Abs 1 S 1 SGB 5, § 83 S 1 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, Nr 01730 EBM-Ä 2008, § 34 Abs 4 EKV-Ä, § 34 Abs 5 EKV-Ä, § 44 S 1 EKV-Ä, § 45 S 1 EKV-Ä, § 47 S 1 EKV-Ä, § 47 S 2 EKV-Ä, § 45 BMV-Ä, § 48 Abs 3 S 1 BMV-Ä, § 49 BMV-Ä, § 51 S 1 BMV-Ä, § 51 S 2 BMV-Ä, § 1 S 2 KrebsErkRL

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. B 6 KA 8/15 R (REWIS RS 2016, 14014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14014

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