Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZR 265/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11462

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[X.]:[X.]:BGH:2020:080720UIVZR265.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 265/19
Verkündet am:

8. Juli 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat durch den
Richter
Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2020

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] -
7.
Zivilsenat
-
vom 19.
September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des [X.]

3.
Zivilkammer -
vom 22.
März 2019 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 7.470,04

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] und aus einem weiteren Betrag von Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.470,04

etzt.

Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der [X.] aus ungerechtfertigter Be-reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus-gabe von Nutzungen.

Die Parteien schlossen im November 2004 zwei Verträge mit den [X.] 6 und 4 jeweils über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahl-recht im Erlebensfall, Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn (14-facher Jahresbetrag der [X.] Rente abzüglich bereits gezahlter, ab
Rentenbeginn garantierter Renten) und Pflegevorsorge nach dem sogenannten [X.] des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: §
5a [X.] a.F.) ab.

[X.] kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 6 und erhielt einen Rückkaufswert in Höhe von 682,61

Im September 2015 erklärte die Klägerin jeweils den Widerspruch gemäß §
5a [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf die Verträge ge-leisteten Beiträge -
hinsichtlich des Vertrags mit der Endziffer 6 abzüg-lich Rückkaufswert -
sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von [X.].

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Die Klägerin meint, die jeweilige Widerspruchsfrist nach §
5a [X.] a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der jeweiligen [X.] sowie wegen Unvollständigkeit der jeweiligen [X.] nicht in Gang gesetzt worden.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin in Höhe von 7.470,04

strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für die Revision der [X.] relevant -
ausgeführt, der Kläge-rin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Heraus-gabe gezogener Nutzungen aus §§
812 Abs.
1 Satz
1 Alt. 1, 818 Abs.
1 und 2 BGB in Höhe von 7.470,04

spruchsrecht noch im [X.] wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin zu beiden Verträgen eine formell und inhaltlich [X.] erteilt worden. Aber die ihr jeweils [X.] nach §
10a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: [X.] a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) bis d) der Anlage Teil
D zum [X.] a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte [X.] würden.

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-

I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen jeweils ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin die Widersprüche nicht wegen Unvollständigkeit der jeweiligen [X.] noch im [X.] wirksam erklären.

a) Der Beginn der in §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. bestimmten vier-zehntägigen Widerspruchsfrist gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die [X.] nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F., darunter auch die [X.] nach §
10a [X.] a.F., vollständig vorliegen.

b) Die der Klägerin jeweils überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang [X.] überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinforma-tion nach §
10a Abs.
1 [X.] a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) der Anlage Teil
D zum [X.] a.F. die Angabe der [X.] und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das [X.], in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Im Streitfall fehlt es an [X.]en [X.] im Sinne von Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) und d) der Anlage Teil
D zum [X.] a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt der abgeschlossenen Versicherungsverträge getroffenen [X.] hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Wür-digung des Berufungsgerichts in der im jeweiligen Versicherungsschein 10
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enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im jeweiligen Versiche-rungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren dritter Spalte der "Rückkaufswert plus Überschußbeteiligung"
ausgewiesen wird. Im vier-ten Absatz vor der jeweiligen Tabelle wird der Rückkaufswert einschließ-lich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeit-punkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. [X.] wird erläutert, die in den Spalten 3 und 4 genannten Werte seien "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Sie können nicht garantiert werden." Wird einem Versicherungsnehmer -
wie hier
-
ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maß-geblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "über-haupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem ist in der [X.] Übersicht die Überschrift zu der Spalte 2 durch [X.] mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", [X.] die Überschriften zu den Spalten 3 und 4 jeweils durch [X.] um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht ga-rantieren"
ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitge-teilt, dass die in Spalte 3 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind. Im Übrigen verpflichtet §
10a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. in Verbindung mit Abschnitt
I Nr.
2 Buchst.
b) und d) der Anlage Teil
D zum [X.] a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von [X.] fehlt. Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11.
Dezember 2019 in dem Verfahren [X.] ([X.], 208 Rn.
13
ff.), in dem -
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es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben [X.] wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.

2. Die Frage, ob das [X.] mit den Lebensversicherungs-richtlinien der [X.] unvereinbar ist, ist hier nicht ent-scheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschafts-rechtswidrigkeit des [X.]s ist es der ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge über fünf (Endziffer 6) bzw. [X.] 11
Jahre (Endziffer 4) auf deren angebliche Unwirksamkeit zu beru-fen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
32
ff.).

Felsch

[X.]

[X.]

Dr.
Brockmöller

Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.03.2019 -
3 O 440/18 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
7 [X.] -

14

Meta

IV ZR 265/19

08.07.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2020, Az. IV ZR 265/19 (REWIS RS 2020, 11462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11462

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IV ZR 8/19

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