Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZB 53/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1824

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[X.] vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; § 91a ZPO Bei [X.] gemäß § 91a ZPO fällt keine Terminsgebühr des [X.] an, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet. [X.], Beschluss vom 25. September 2007 - [X.]/06 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 12. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. [X.]: 224,11 • Gründe: [X.] Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Zahlungsbetrag in [X.] von 2.130,58 • geltend gemacht. Da während des Verfahrens die Forderung vollständig bezahlt wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstim-mend für erledigt erklärt, wobei die Beklagten die Kostenlast anerkannten. Das Amtsgericht hat den Beklagten daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt. 1 Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr aus Nr. 3104 [X.] beantragt. Im Kostenfestset-zungsbeschluss vom 31. Januar 2006 hat das Amtsgericht diese Gebühr und 2 - 3 - den sich hieraus ergebenden [X.] abgesetzt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das [X.] mit dem angefochte-nen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr weiter. I[X.] 1. Nach Auffassung des [X.] steht der Klägerin keine Terminsgebühr zu. Schon nach § 35 [X.] sei bei einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung eine Verhandlungs-gebühr nicht angefallen. Aufgrund des vergleichbaren Wortlauts sei davon [X.], dass mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die alte Regelung des § 35 [X.] habe übernommen werden sollen. Nach dem Wortlaut der jetzigen [X.] sei der Fall der Entscheidung nach § 91a ZPO ohne vorangegangene mündliche Verhandlung weiterhin nicht erfasst. 3 Selbst wenn die Situation beim Anerkenntnis und bei der [X.] Erledigungserklärung faktisch ähnlich sein sollte, komme eine Analogie nicht in Betracht. Eine unbewusste Regelungslücke liege nicht vor, weil dem Gesetzgeber bei Neufassung des [X.] die Problematik bekannt gewesen sei. 4 2. Die aufgrund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 5 Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung [X.] - 4 - sätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - [X.]/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - [X.]I ZB 101/06 - [X.]. 2007, 462, 463). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Deshalb greift Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3, 4 ZPO ohne mündliche Verhand-lung ergehen können, nicht ein (vgl. AnwK-[X.]/Onderka/Wahlen, 3. Aufl., [X.] Rn. 9 ff.; [X.]-Rabe in [X.]/von [X.]/[X.]/[X.]-Rabe, [X.], 17. Aufl., [X.] Rn. 18 f., 22; [X.]/[X.]/Schons, Praxiskommentar [X.], 2. Aufl., [X.] Rn. 12; [X.]/[X.]-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931 f.; [X.] in [X.] [X.], 2. Aufl., Nr. 3104 Rn. 59). Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] soll nämlich erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebüh-rennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 - [X.]/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - [X.] - [X.], 302). Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. [X.], [X.] 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt [X.] 2006, 532) zu Recht an-genommen, dass bei [X.] nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso [X.]/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59). 7 - 5 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung bezahlt und dann die Hauptsache überein-stimmend für erledigt erklärt wird. Eine Analogie scheitert schon daran, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Nach der Gesetzbegründung sollte in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 [X.] die Regelung des § 35 [X.] über-nommen werden (vgl. [X.]. 15/1971 [X.]). Dem Gesetzgeber war im [X.] auf die zu § 35 [X.] ergangenen Entscheidungen (vgl. [X.], 247; [X.] NJW-RR 1998, 1692) die hier aufgeworfene Problematik bekannt. Trotz verschiedener Änderungen der ZPO und der maß-geblichen Kostenvorschriften hat er den Fall der übereinstimmenden Erledi-gungserklärung mit der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach §§ 91a, 128 Abs. 3, 4 ZPO nicht in die Ausnahmevorschrift der Nr. 3104 [X.] aufgenommen. Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der [X.] auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch [X.] NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt [X.] 2006, 532 f.). 8 - 6 - 9 3. [X.] beruht auf § 97 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 C 1911/05 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2006 - 1 [X.]/06 -

Meta

VI ZB 53/06

25.09.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. VI ZB 53/06 (REWIS RS 2007, 1824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1824

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