Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 3 ARs 16/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 552

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[X.] vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: [X.] des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 - 1 StR 260/09 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 17. November 2009 be-schlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Se-nats nicht entgegen. Gründe: 1. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 "Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete [X.] den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamt-zahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind." 2 Er hat deshalb bei den übrigen Strafsenaten angefragt, ob an gegebe-nenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 3 2. Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. 4 3. Der Senat stimmt dem 1. Strafsenat in der Beurteilung des der Anfra-ge zugrunde liegenden Problems zu: In Verfahren wegen massenweise und 5 - 3 - gleichförmig begangener Vermögensdelikte besteht das praktische Bedürfnis, die Hauptverhandlung nicht dadurch in die Länge zu ziehen, dass umfangreiche Aufstellungen der einzelnen Taten zeitaufwändig verlesen werden, ohne damit für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit einen Informationsgewinn zu erreichen (vgl. nur die Darstellung bei [X.] NStZ 2007, 358). Er hat indes Zweifel, ob sich die vom anfragenden Senat beabsichtigte Verfahrensweise oh-ne ein Tätigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden Strafprozessrechts umsetzen lässt. a) Der Anfrage liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Tabelle mit der Auflistung der einzelnen Taten, die nach der bisherigen Praxis im konkreten [X.] Aufnahme findet, zukünftig entweder in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) integriert oder als gesonderte An-lage zur Anklage abgefasst werden kann. Ob mit der neuen räumlichen Anord-nung auch eine geänderte rechtliche Einordnung der Tabelle verbunden sein soll, lässt der [X.] unerörtert. 6 Sofern die Tabelle weiterhin Bestandteil des [X.]es (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) sein soll, muss sie in der Hauptverhandlung zu dem in § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Zeitpunkt vom Staatsanwalt verlesen werden. Eine nur teilweise Verlesung des [X.]es sieht das Gesetz nicht vor. § 249 Abs. 2 StPO ist Teil der die Beweisaufnahme regelnden Vorschriften und auf die Verlesung der Anklageschrift nicht anwendbar. 7 Soll die Tabelle dagegen rechtlich nicht mehr zum [X.] gehören, verlöre dieser die von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend geforderte Umgren-zungsfunktion. Von der im [X.] verbleibenden generalisierenden Tatbe-schreibung, der Nennung der Tatorte, der Gesamtzahl der Taten, des [X.] - 4 - raums und des Gesamtschadens ist allein keine ausreichende Konkretisierung des [X.] zu erlangen, über den das Gericht befinden soll. Durch bloße Bezugnahme auf eine außerhalb des [X.]es liegende Pas-sage der Anklage könnte dieser Mangel nicht behoben werden, da es sich - anders als bei den Fällen, in denen die Rechtsprechung einen Rückgriff auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zulässt (vgl. [X.] in Löwe/ [X.], StPO 26. Aufl. § 200 Rdn. 81 m. w. N.) - um einen bewussten Ver-zicht der Schilderung in allen Einzelheiten bekannter Taten innerhalb des An-klagesatzes handelt. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen würde dabei nicht bloß zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung herangezogen (vgl. BGHSt 46, 130, 134). b) Ein vergleichbares Problem entsteht im Verfahren beim Erlass eines Strafbefehls. Dieser muss u. a. die Bezeichnung der Tat enthalten (§ 409 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Im Fall eines Einspruchs verliest der Staatsanwalt in der [X.] den [X.]. 9 - 5 - c) Bedenklich erscheint zuletzt auch, dass der Kreis der in Betracht kommenden Verfahren vom [X.] nicht hinreichend abgegrenzt wird. Ab wann sich der Tatvorwurf auf "zahlreiche" Vermögensdelikte erstreckt, kann zur Vermeidung von Unsicherheiten nicht der Rechtsprechung im Einzel-fall überlassen werden. 10 [X.][X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 ARs 16/09

17.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 3 ARs 16/09 (REWIS RS 2009, 552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 552

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1 StR 260/09

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