Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2011, Az. GSSt 1/10

Großer Senat für Strafsachen | REWIS RS 2011, 10524

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Gegenstand

Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung bei einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakten


Leitsatz

In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht.

Tenor

In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei [X.] der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren [X.] tatsächlichen Umstände der [X.] oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht.

Gründe

I.

1

Die Vorlage des [X.] betrifft den Umfang der Anforderungen an die Tatschilderung in dem zu verlesenden [X.] (§ 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bei einer Serie gleichartiger Vermögensdelikte. Er hält es für ausreichend, dort neben der Schilderung der die Merkmale des jeweiligen Tatbestandes erfüllenden gleichartigen Tatausführung nur die Gesamtzahl der Taten, den Tatzeitraum sowie den Gesamtschaden zu bezeichnen. Die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen [X.] seien in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklage detailliert zu beschreiben.

2

1. Folgendes liegt zu Grunde:

3

In dem beim 1. Strafsenat anhängigen Verfahren wurden in der unverändert zugelassenen Anklage den Angeklagten (gegen weitere Angeklagte ist das Urteil zwischenzeitlich rechtskräftig) insgesamt etwa 1.400 [X.] bzw. Teilakte von [X.] im Zusammenhang mit der betrügerischen Akquisition von Werbeanzeigen zur Last gelegt. Der [X.] schildert nur den Aufbau einer im Wesentlichen von einem der Angeklagten ([X.]) gesteuerten Firmenstruktur sowie die generelle [X.] der Taten. Aufgeteilt nach den verschiedenen Angeklagten enthält der [X.] Ausführungen zur „generellen Vorgehensweise bei den Betrugstaten“, zur Gesamtzahl der ihnen jeweils vorgeworfenen Taten und der ihnen jeweils zuzurechnenden Gesamtschäden. Außerdem ist der jeweilige (überwiegend mehrjährige) Zeitrahmen genannt, in dem die Taten begangen seien. Hinsichtlich sämtlicher anderer Einzelheiten ist unter der Überschrift „[X.] und Schaden“ auf (insgesamt neun) so genannte „Anlagen zum wesentlichen Ermittlungsergebnis“ verwiesen, die diese Angaben in Tabellenform enthalten, wobei die einzelnen Anlagen teilweise aufeinander Bezug nehmen. In einer Anlage fehlen insgesamt vier Seiten mit konkretisierenden Angaben zu 52 [X.].

4

2. In der Hauptverhandlung wurde der [X.] verlesen, eine beabsichtigte Einführung der Anlagen im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 [X.]) wurde nur teilweise durchgeführt. Es ist nicht festgestellt, dass die [X.] von insgesamt sieben Anlagen Kenntnis genommen hätten (§ 249 Abs. 3 Satz 2 [X.]), hinsichtlich derer am ersten Hauptverhandlungstag das Selbstleseverfahren angeordnet worden war.

5

3. Der Angeklagte [X.] wurde wegen Betrugs in zwei Fällen, der Angeklagte M. wegen Betrugs in 369 Fällen verurteilt. Ausweislich der Urteilsgründe, die über insgesamt mehr als 100 Seiten Tabellen enthalten, die den als Teil der Anklage vorgelegten Tabellen im Wesentlichen entsprechen, haben sie die objektiven Tatumstände ganz überwiegend eingeräumt.

6

Mit ihren identischen Verfahrensrügen machen sie geltend, dass durch den allein verlesenen [X.] (§ 243 Abs. 3 Satz 1 [X.]) die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit mangels Konkretisierung nicht hinlänglich über den Verfahrensgegenstand informiert worden seien. Dieser Mangel sei hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten, etwa der [X.], auch nicht durch ein ordnungsgemäßes Selbstleseverfahren kompensiert worden.

7

4. Der 1. Strafsenat möchte die in den fehlenden Seiten einer Anlage konkretisierten Taten, weil die Anklage insofern die Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt und ein Verfahrenshindernis besteht, aus dem Verfahren ausscheiden. Im Übrigen sieht er – was auch die Revision nicht bezweifelt – die Umgrenzungsfunktion gewahrt und beabsichtigt, die Rechtsmittel zu verwerfen. Hieran sieht er sich durch das Urteil des 2. Strafsenats vom 28. April 2006 (2 [X.], [X.], 649) gehindert. Danach genügt es bei einer [X.] (konkret: 58 Betrügereien) nicht, die [X.] Merkmale der [X.] nur im nicht zu verlesenden wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufzuführen.

8

Auf Anfrage des [X.] vom 2. September 2009 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.] (1 [X.], [X.], 703) hat der 2. Strafsenat im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten (Beschluss vom 25. November 2009 – 2 [X.], [X.], 66). Die anderen Strafsenate halten das Anliegen des [X.] für sachgerecht. Während jedoch der 4. Strafsenat (Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 5 [X.]) der Rechtsauffassung des [X.] zustimmen und etwaige entgegenstehende Rechtsprechung aufgeben, hat der 3. Strafsenat (Beschluss vom 17. November 2009 – 3 [X.]) mitgeteilt, seine Rechtsprechung stehe zwar nicht entgegen, er habe jedoch Bedenken, ob die vom 1. Strafsenat für ausreichend erachtete Verfahrensweise mit dem geltenden Recht vereinbar sei.

9

5. Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 hat der 1. Strafsenat gem. § 132 Abs. 2 und 4 [X.] folgende, im Blick auf vom 2. Strafsenat geäußerte Bedenken gegenüber der Anfrage vom 2. September 2009 konkretisierend modifizierte Anfrage an den [X.] gerichtet (NJW 2010, 1386 ff.):

Genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von [X.] zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, der [X.] den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 200 [X.], wenn in diesem, der allein in der Hauptverhandlung zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen [X.], ergänzend in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind?

6. Der [X.] hat beantragt, im Sinne der Anfrage des [X.] zu entscheiden.

II.

Die Vorlage ist zulässig, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 [X.] gegeben sind.

III.

In der Sache hat der [X.] für Strafsachen entschieden wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

1. § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der aktuell geltenden Fassung schreibt vor, dass in der Hauptverhandlung vor der Mitteilung über Erörterungen der Möglichkeit einer Verständigung (§ 243 Abs. 4 [X.]), der Belehrung des Angeklagten über sein Schweigerecht (§ 243 Abs. 5 Satz 1 [X.]) und dessen Vernehmung zur Sache (§ 243 Abs. 5 Satz 2 [X.]) der Staatsanwalt den [X.] zu verlesen hat. Diese Regelung verweist auf die Legaldefinition des § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach [X.] der Teil der Anklageschrift ist, in welcher der Angeschuldigte, die ihm zur Last gelegte Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen sind.

2. Nach forensischer Erfahrung besteht vor allem in Verfahren, in denen massenweise und gleichförmig begangene Delikte angeklagt sind, das praktische Bedürfnis, die Hauptverhandlung von der zeitaufwändigen Verlesung von Details der einzelnen Taten zu entlasten (so auch [X.], Beschluss vom 17. November 2009 – 3 [X.] < in dieser Sache >, Rn. 5 unter Hinweis auf [X.] NStZ 2007, 358; vgl. auch die Fallschilderung von [X.] 2009, 3745, 3746 sowie [X.]/[X.] [X.], 249). Dies hängt im vorrangig – aber nicht ausschließlich – betroffenen Bereich der [X.] mit der zunehmenden Verfolgungsdichte und mit neuen Kriminalitätsformen zusammen. Auch wenn der Staatsanwalt, der stets gehalten ist, die Anklageschrift klar, übersichtlich und verständlich abzufassen (vgl. Nr. 110 Abs. 1 [X.]), die Aufnahme von Einzelheiten in den zu verlesenden [X.] auf das Nötigste zu beschränken hat, hat die genannte Entwicklung dazu geführt, dass in einer zunehmenden Zahl von Einzelfällen zur Konkretisierung der Geschädigten, des Tatortes, der Tatobjekte oder des jeweils konkreten Einzelschadens umfangreiche Details in den [X.] aufzunehmen sind. Die nach dem bisherigen Verständnis von § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch in solchen Fällen stets erforderliche Verlesung der Darstellung sämtlicher angeklagter Einzelfälle oder Teilakte kann dann viele Stunden oder sogar mehrere Tage lang dauern. Hierdurch werden die Ressourcen der Justiz sowie aller anderen Verfahrensbeteiligten erheblich belastet, ohne dass dem ein erkennbarer Informationsgewinn gegenüber steht.

3. Dem oben genannten praktischen Problem kann nicht in allen Fällen durch Beschränkung des Verfahrensstoffs begegnet werden. Ebenso wenig können die Regelungen über das Selbstleseverfahren auf den [X.] übertragen werden. Auch eine einschränkende Auslegung des § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt nicht in Betracht.

a) Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a [X.] sind nicht generell geeignet, diesem praktischen Problem entgegenzuwirken. Eine Beschränkung des Verfahrensstoffs gem. §§ 154, 154a [X.] bei umfangreichen [X.]n würde nur dann zu einer Beschränkung des zu verlesenden [X.]es führen, wenn sie bereits von der Staatsanwaltschaft vorgenommen würde (§ 154 Abs. 1 [X.], § 154a Abs. 1 [X.]); eine Einstellung durch das Gericht ist erst nach Anklageerhebung möglich (§ 154 Abs. 2 [X.], § 154a Abs. 2 [X.]) und erfolgt nach aller Erfahrung regelmäßig erst nach Verlesung des [X.]es in der Hauptverhandlung. Auch würde eine Verfahrensbeschränkung erheblichen Umfangs, selbst wenn sie schon vor Anklageerhebung erfolgte, dem Unrechtsgehalt namentlich solcher [X.]n nicht gerecht, bei welchen die einzelnen Schäden gering sind, der Gesamtschaden hingegen hoch ist.

b) Die Regelungen über das Selbstleseverfahren sind auf die Verlesung des [X.]es nicht übertragbar. Die Anklage ist Grundlage der Hauptverhandlung; die Anklageschrift selbst kann daher nicht Gegenstand der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung sein. Im Übrigen ist die Einführung des Inhalts der Anklageschrift in die Hauptverhandlung in § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] abschließend geregelt; die Verlesung des [X.]es ist nicht Teil der Beweisaufnahme, sondern muss dieser vorausgehen.

c) Ebenso wenig lässt sich die aufgezeigte Problematik durch eine Herabsetzung der Anforderungen an den [X.] im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.] lösen.

Nach Ansicht des Großen Senats für Strafsachen ist eine einengende Auslegung des § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Bezug auf die Individualisierung der Taten im Ergebnis ausgeschlossen. Sie könnte zwar, ohne dass dem der erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegenstünde, an die frühere Rechtsprechung zur notwendigen Konkretisierung der so genannten fortgesetzten Tat anknüpfen. Hier hat der [X.] bei ausreichender Konkretisierung des Gesamt-Lebenssachverhalts eine Darstellung der Einzelakte in der Anklage für nicht erforderlich gehalten (vgl. etwa Urteil vom 27. Mai 1975 – 5 [X.]; Urteil vom 2. Mai 1985 – 4 [X.]). Der Tatbegriff des § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.] entspricht indes demjenigen des § 264 Abs. 1 [X.]. Er umfasst daher alle [X.] Merkmale der vorgeworfenen Tat, die erforderlich sind, um diese zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Diese [X.] Merkmale können daher auch in den hier in Rede stehenden Fällen aus der Umschreibung der angeklagten Taten und damit aus dem [X.] nicht ausgeklammert werden. Ansonsten bestünde die Gefahr einer Veränderung des Tatbegriffs, deren Auswirkungen schwer zu übersehen wären. Gerade die aufgrund unzureichender Konkretisierung des Tatumfangs auftretenden Probleme etwa bei den Fragen der Verjährung oder des Strafklageverbrauchs waren Gründe, welche den [X.] zur Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung bewogen haben (vgl. [X.] [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 – [X.], [X.], [X.]St 40, 138, 148 ff.).

Für eine Herabsetzung der Anforderungen an die Individualisierung lässt sich auch die Rechtsprechung nicht fruchtbar machen, die Einschränkungen bei der Konkretisierung von [X.] zulässt, wenn anders die Verfolgung und Aburteilung strafwürdiger Taten nicht möglich wäre. Dies ist als Ausnahme auf Fälle beschränkt worden, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 [X.], [X.], 42; Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 [X.], [X.]St 40, 44, 48). Diese Voraussetzungen liegen aber in den vom Vorlagebeschluss genannten Fällen serienmäßiger, in allen Einzelheiten feststellbarer [X.] nicht vor. In Fällen zwingender Rechtsfolgeentscheidungen etwa gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die gerade im Bereich des Vermögensstrafrechts häufig sind, könnte überdies auf eine Individualisierung von [X.] schon aus materiellrechtlichen Gründen nicht verzichtet werden.

4. Daraus, dass danach der [X.] die [X.] auch in Fällen der in Rede stehenden Art so beschreiben muss, dass sie sich von anderen nach der [X.] gleichartigen Taten der [X.] abgrenzen lassen, folgt indes nicht, dass die zur Individualisierung erforderlichen Details notwendigerweise auch bei der Verlesung der Anklage zu Beginn der Hauptverhandlung wiedergegeben werden müssten. Allerdings kann der Begriff des [X.]es in § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht in anderem Sinne verstanden werden als in § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.], der ihn gesetzlich definiert. Die Möglichkeit einer Beschränkung ergibt sich aber aus dem Begriff des „[X.]“ im Sinne des § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Dieser ist dahin zu interpretieren, dass es bei Anklagen wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder gleichförmiger Tateinzelakten genügt, wenn der [X.] nur insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei [X.] der Gesamtschaden dargestellt sind. Einer Verlesung der näheren [X.] Umstände der [X.] oder Tateinzelakte bedarf es in diesen Fällen nicht, da die Hauptverhandlung durch sie ohne erkennbaren verfahrensrechtlichen Gewinn belastet würde.

a) Diese Auslegung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift im Wege teleologischer Reduktion des Begriffs der Verlesung geboten. Gemessen an der Funktion, die der Verlesung des [X.]es in der Hauptverhandlung zukommt, ist es ausreichend, den [X.] in der Hauptverhandlung den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit so zu präsentieren, dass die zur Aburteilung stehenden Lebenssachverhalte in [X.] verständlich werden und somit der Gang der Hauptverhandlung nachvollzogen werden kann. Hierfür ist die Mitteilung aller [X.] zumindest dann nicht geeignet und erforderlich, wenn deren Details schon aufgrund der Menge an Information intellektuell nicht aufgenommen und im Gedächtnis gespeichert werden können.

aa) Die dem [X.] zukommende Umgrenzungsfunktion ist durch eine solche Auslegung nicht betroffen, denn diese Funktion der Anklage bleibt vom Umfang des in der Hauptverhandlung zu verlesenden [X.]es unberührt. Die vom [X.] in der Entscheidung zur fortgesetzten Tat hervorgehobene Pflicht des Staatsanwalts, in der Anklageschrift die Anklagevorwürfe nicht nur pauschalierend und ungenau darzustellen, sondern sämtliche Vorwürfe exakt zu beschreiben und zu konkretisieren (vgl. [X.] [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 – [X.], [X.], [X.]St 40, 138, 150, 161) ändert sich durch eine Einschränkung des zu verlesenden Teils der Anklage nicht.

bb) Auch die vom [X.] in der vorgenannten Entscheidung angesprochene Gefahr, dass die „Verteidigung des Angeschuldigten durch vage, unbestimmte Vorwürfe“ beeinträchtigt werde (vgl. [X.] [GSSt], Beschluss vom 3. Mai 1994 – [X.], [X.], [X.]St aaO 150, 161), steht der einschränkenden Auslegung des Verlesungsbegriffs nicht entgegen.

Ihrer Informationsfunktion gegenüber dem Angeklagten (und seinem Verteidiger) genügt die Anklageschrift, wenn sie über die Einzelheiten des Anklagevorwurfs unterrichtet, so dass Gelegenheit besteht, das Prozessverhalten hierauf einzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 [X.], [X.]St 40, 44, 47 f.). Diese Funktion entfaltet die Anklageschrift im Wesentlichen dadurch, dass sie vollumfänglich (also nicht nur ihr zu verlesender Teil) dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger alsbald nach Eingang durch den Vorsitzenden des Gerichts mitzuteilen ist (§ 201 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Damit werden der Angeschuldigte und sein Verteidiger so früh wie möglich umfassend und zuverlässig unterrichtet, um eine sachgerechte Verteidigung gegenüber dem Gericht bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu ermöglichen. Durch die Verlesung des gesamten [X.]es in der Hauptverhandlung unter Einschluss aller die Einzelheiten einer [X.] konkretisierenden Umstände werden die Möglichkeiten einer sachgerechten Verteidigung nicht erweitert. Die Verlesung des [X.]es in der Hauptverhandlung soll zwar dem Angeklagten nochmals die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verdeutlichen. Hierfür genügt jedoch eine Verlesung, die sich auf [X.], nicht aber auch auf alle Details der Vorwürfe bezieht. Eine daraus resultierende Beschränkung von Verteidigungsmöglichkeiten ist nicht erkennbar.

cc) Die eingeschränkte Verlesung des [X.]es in der Hauptverhandlung behindert auch die [X.] bei der Wahrnehmung ihres Amtes nicht. Sie sollen durch die Verlesung mit dem Verhandlungsgegenstand und den Grenzen, innerhalb derer sich die Urteilsfindung zu bewegen hat, so bekannt gemacht werden, dass sie dieses Amt ausüben können. Auch deshalb ist die Anklage verständlich und erfassbar zu gestalten (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 [X.], im Ansatz ebenso [X.] in [X.], 2008, [X.], 111 f., der zutreffend von der „Hörverständlichkeit“ des zu verlesenden [X.]es spricht). Verständlichkeit und Erfassbarkeit des Inhaltes sind bei Tabellenwerken oder sonstigen Details über zahlreiche - gelegentlich hunderte - Seiten, die über viele Stunden oder Tage verlesen werden müssten, aber gerade nicht gegeben (vgl. bereits [X.], Urteil vom 2. Dezember 1986 – 1 [X.], [X.], 282). Die [X.] werden durch eine konzentrierte und gruppierte Darstellung der wesentlichen Sachverhalte weitaus besser informiert als durch die langatmige Verlesung eines etwa nur chronologisch geordneten Sachverhalts mit einer unüberschaubaren und daher nicht einprägbaren Menge von Einzeldetails. Nach aller forensischer Erfahrung ist eine solche Verlesung nicht nur für die gedankliche Erfassung des Anklagevorwurfs nutzlos; sie führt darüber hinaus sogar zu einer Ermüdung, die die Aufmerksamkeit für das einer solchen Verlesung nachfolgende Verfahrensgeschehen beeinträchtigen kann.

Außerdem bewirkt eine Begrenzung der Verlesung des [X.]es auch deshalb keinen bedeutsamen [X.], weil sämtliche für das Urteil wesentlichen Einzelheiten Gegenstand der Beweisaufnahme sein müssen. Allein hierauf beruht die für die Urteilsfindung erforderliche Information. Das Verständnis der Hauptverhandlung und die Möglichkeit, sich hieran – etwa durch Fragen – zu beteiligen, werden aber durch eine nur eingeschränkte Verlesung nicht beeinträchtigt. Der Urteilsfindung werden ohnehin Informationen nicht deshalb zu Grunde gelegt, weil sie im verlesenen [X.] enthalten waren. Entscheidend ist allein der Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 [X.]). Die Begrenzung des Umfangs des zu verlesenden [X.]es führt jedoch nicht zu einer Einschränkung des notwendigen Umfangs der Hauptverhandlung, insbesondere nicht zu Einschränkungen des Umfangs der Beweisaufnahme.

Unabhängig von der Information durch die Beweisaufnahme kann [X.] die Ausübung ihres Amtes dadurch erleichtert werden, dass ihnen der gesamte [X.] ausgehändigt wird. Die Aushändigung des [X.]es an die [X.] widerspricht nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens ([X.], 2871, 2873) und ist auch sonst nicht zu beanstanden ([X.], Urteil vom 26. März 1997 – 3 [X.], [X.]St 43, 36, 38 ff.; [X.], Beschluss vom 25. November 2009 – 2 [X.] Rn. 11, [X.], 66; [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2009 – 5 [X.] < in dieser Sache > Rn. 5; [X.], Beschluss vom 2. November 2010 – 1 [X.], Rn. 55; vgl. auch [X.], NStZ 2008, 525, 526 ; [X.] in [X.]. für [X.], 1990, [X.], 172 ff.; [X.] in [X.]. § 243 Rn. 21; [X.] [X.] 53. Aufl. § 243 Rn. 13).

dd) Auch die gebotene Information der Öffentlichkeit durch die Verlesung des [X.]es wird durch die aufgezeigte Begrenzung des Umfangs der Verlesung im Ergebnis nicht eingeschränkt. Die Verlesung des [X.]es soll der Öffentlichkeit eine effektive Kontrolle des [X.] ermöglichen (vgl. insoweit [X.], Urteil vom 6. Oktober 1976 – 3 [X.], [X.]St 27, 13, 15), ihr Informationsinteresse erfüllen ([X.] in [X.]. [X.] Vor § 169 Rn. 4) und auch spezial- und generalpräventiven Zwecken dienen (vgl. [X.] in [X.]. [X.] § 169 Rn. 2). Zur Erreichung dieser Zwecke ist aber eine langwierige und gegebenenfalls ermüdende Verlesung detaillierter Tabellen oder sonstiger Einzelheiten nicht erforderlich; sie ist vielmehr geradezu abträglich. Jedenfalls wird keiner dieser Zwecke durch eine solche Verlesung gefördert.

Soweit einzelne Mitglieder der zur Teilnahme am Strafprozess berechtigten Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Information über die näheren [X.] tatsächlichen Umstände der [X.] oder der Einzelakte haben können, wird dem ohnehin nicht durch die Verlesung des [X.]es in der Hauptverhandlung, sondern durch den Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 406e [X.], §§ 475 ff. [X.] Rechnung getragen.

b) Der Wortlaut des Gesetzes steht dieser maßgeblich an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung nicht entgegen.

aa) Das Gesetz verwendet für die Bekanntgabe eines geschriebenen Textes durch lautes Lesen sowohl den Begriff „Vorlesen“ als auch den Begriff „Verlesen“. Der Begriff „Vorlesen“ wird in der Regel dann gebraucht, wenn die Bekanntgabe gegenüber einer bestimmten Person wegen bei ihr vorhandener Einschränkungen in dieser Weise erfolgen soll (vgl. auch [X.] – [X.] der [X.] – 3. Aufl. 1999, Band 10, S. 4373), z.B. bei Inhaftierung (§ 35 Abs. 3 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 [X.] Rn. 7 bei Analphabetismus), oder wenn das Vorlesen eines Protokolls zur Genehmigung an die Stelle der ebenfalls möglichen Vorlage des Protokolls tritt (§ 168a Abs. 3 Satz 1 [X.]). Dies macht ohne Weiteres deutlich, dass eine Urkunde regelmäßig uneingeschränkt in ihrem vollen Wortlaut „vorzulesen“ ist.

bb) Unter Verlesen versteht man dagegen, dass „etwas Amtliches, was der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden soll, durch Lesen bekannt“ gemacht wird (vgl. [X.] – [X.] der [X.] – 3. Aufl. 1999, Band 9, S. 4246).

Diesem Begriff wohnt die Möglichkeit einer funktionalen Beschränkung inne; entscheidend ist, dass verlesen wird, was nicht zur individuellen, sondern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen ist. Dementsprechend gebietet § 249 Abs. 1 [X.], wonach Urkunden und sonstige Schriftstücke zu verlesen sind, nicht notwendig, dass die Urkunden oder die Schriftstücke ausnahmslos in vollem Wortlaut zu verlesen sind ([X.], Urteil vom 8. März 1960 – 5 StR 17/60, [X.] 1960, 277). Vielmehr sind nur die für die Entscheidung bedeutsamen Teile zu verlesen ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1957 – 3 StR 37/57, [X.]St 11, 29, 31).

Anerkannt ist auch, dass es ausreicht, eine repräsentative Auswahl der Urkunden zu verlesen, wenn eine Vielzahl gleichartiger Urkunden zu verlesen wäre ([X.] [X.] 53. Aufl. § 249 Rn. 15; [X.] in [X.], 26. Aufl. [X.], § 249 Rn. 39 mwN).

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer solchen Auslegung der Wille des Gesetzgebers entgegenstünde. § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] und § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.] in ihrer heutigen Fassung gehen zurück auf das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 ([X.] I S. 1067). § 243 Abs. 3 Satz 1 [X.] ersetzt die zuvor erforderliche Verlesung des [X.] durch die Verlesung des „[X.]es“. Dieser Begriff wurde in dem ebenfalls neu gefassten § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.] definiert (Legaldefinition). Es gibt keine objektiven, in der [X.] zum Ausdruck gebrachten (vgl. insoweit [X.] 11, 126, 130 f.) Anhaltspunkte dafür, dass es der Gesetzgeber von 1964 für erforderlich erachtete, bei [X.]n alle Details der [X.] in den – dann in der Hauptverhandlung zu verlesenden – [X.] aufzunehmen. Die Gesetzesmaterialien verhalten sich hierzu nicht (vgl. [X.]. 180/60 S. 37).

Tolksdorf                                       [X.]                                            Becker

         Ernemann                                   Wahl                                          [X.]                                     Raum

                           Brause                                                Fischer                                    [X.]

Meta

GSSt 1/10

12.01.2011

Bundesgerichtshof Großer Senat für Strafsachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 8. Dezember 2009, Az: 4 ARs 17/09, Beschluss

§ 200 Abs 1 S 1 StPO, § 243 Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2011, Az. GSSt 1/10 (REWIS RS 2011, 10524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10524

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1 StR 260/09

1 StR 544/09

1 StR 422/10

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