Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 3 StR 365/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8460

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 365/13
vom
23. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

-
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-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 23.
Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2013 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben,

a) in den Fällen [X.]. nebst 2.a.aa.,
II.3.a.aa. nebst 6.a.aa., [X.]., [X.]., [X.]. nebst 10.a.aa., [X.]. und [X.]. der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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3
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Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen Betruges in 36
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und drei Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten, mit der er außerdem das Vorliegen eines [X.] geltend macht, hat mit der Sachrüge
in dem sich aus der [X.] ergebenden Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des [X.] übte der Angeklagte
den Beruf des
Versicherungsmaklers aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er mit mehreren Versicherungsunternehmen sogenannte Courtageverträge abge-schlossen, aufgrund derer er bei Einreichen vermittelter Versicherungsverträge einen Anspruch auf Auszahlung der
Provision erwarb, die zu Beginn des [X.] fällig und unter Abzug einer Stornoreserve ausgezahlt wurde. Ab dem [X.] gewann er mit dem Versprechen, die Versicherungsprämien für eine gewisse Zeit zu übernehmen und ihnen zusätz-lich eine Geldzahlung zu leisten, eine Vielzahl von Kunden dafür, Anträge auf Abschluss langfristiger Versicherungsverträge -
wie Renten-
und Lebensversi-cherungen -
zu unterschreiben. Tatsächlich hatten die Kunden nicht den Willen und in den meisten Fällen auch nicht die finanziellen Mittel, den [X.]. Vielmehr wollten sie, wie ihnen vom Angeklagten vorgeschlagen [X.] war, innerhalb eines Jahres den Vertragsschluss mit der Behauptung, eine bestimmte Verbraucherinformation nicht erhalten
zu haben, widerrufen. Obwohl der Angeklagte
dies wusste, reichte er bei den jeweiligen Versicherungen die Anträge der Kunden ein, um so in den Genuss der Provision zu gelangen und sich um den Differenzbetrag zwischen den ausgezahlten Versicherungsprovisi-1
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onen und den von ihm übernommenen Versicherungsprämien zu bereichern. Der Angeklagte
konnte so im Tatzeitraum zwischen dem 18. November 2005 und 8. April 2006 nach Abzug der von ihm geleisteten Prämien Provisionen in wurden in der Folge storniert. [X.] leistete der Angeklagte
nicht.

2.
Der Schuldspruch hält in den in der [X.] genannten Fällen
rechtlicher Überprüfung nicht stand, in denen die "S.

Versicherung" dem Angeklagten
Provisionszahlungen aufgrund von ihm -
teilweise gleichzei-tig
-
eingereichter Versicherungsanträge leistete; denn insoweit bleibt nach den Urteilsgründen offen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Versicherung jeweils ein Schaden entstanden ist.

a) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] durch einen umfassenden Vergleich der [X.] vor und nach dessen Vermögensverfügung fest-zustellen
([X.], Beschluss vom 5. März 2009 -
3 [X.], [X.], 206; Beschluss vom 18. Februar 1999 -
5 [X.], [X.]St 45, 1, 4; Urteil vom 4. März 1999 -
5 StR 355/98, [X.], 353, 354; Beschluss vom 4. Juni 2013 -
2 StR 59/13, [X.], 13). An einem Vermögensschaden fehlt es etwa dann, wenn der Verfügende seinerseits eine Forderung -
insbesondere auf Rückzahlung -
geltend machen kann, soweit er über werthaltige Sicherhei-ten verfügt, die sein diesbezügliches Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des [X.] und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit
realisieren kann, wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der [X.] abzustellen ist ([X.], Urteil vom 4. März 1999 -
5 StR 355/98, 3
4
-
5
-
[X.], 353, 354; Beschlüsse vom 1. September 1994 -
1 StR 468/94, [X.], 254, 255; vom 5. März 2009 -
3 [X.], [X.], 206 und vom 4. Juni 2013 -
2 StR 59/13, [X.], 13).

b) Danach ist in den genannten Fällen der Eintritt eines Schadens bzw. dessen Höhe nicht hinreichend belegt. Das Landgericht
hat im Rahmen der
Strafzumessung ausgeführt, der Angeklagte
habe etwaige Provisionsrückforde-rungsansprüche der "S.

Versicherung", die in den oben genannten sieben Fällen Provisionszahlungen

abgesichert, so dass diese Versicherung ihren Schaden durch die Verwertung der Sicherheit habe "begrenzen" können. Damit besteht aber die Möglichkeit, dass die "S.

Versicherung" über werthaltige Sicherheiten verfügte, die die Vermögensminderung bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Provisions-zahlung ausglichen oder jedenfalls verringerten. Ob diese Sicherheit vorliegend ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des [X.] und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisiert wer-den konnte, so dass ein Schaden nicht oder nur in "begrenzter" Höhe entstan-den ist, lässt sich den Urteilsgründen
nicht entnehmen.

5
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6
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Das Urteil kann daher hinsichtlich der sieben Taten zum Nachteil der "S.

Versicherung" keinen Bestand haben. Die Aufhebung der [X.] in diesen Fällen führt zum Wegfall der hierfür verhängten [X.]. Damit hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.

[X.]Hubert Schäfer

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 365/13

23.01.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 3 StR 365/13 (REWIS RS 2014, 8460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8460

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3 StR 365/13

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