Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 4 StR 657/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3935

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[X.] vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2010 be-schlossen: 1. [X.] gegen [X.] am [X.] [X.], die Richte-rin am [X.] [X.] sowie [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen. 3. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. [X.] ist verspätet und daher unzu-lässig. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im [X.] (hier gemäß §§ 349 Abs. 1, 46 Abs. 1, 3 StPO), so kann ein Ab-lehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2007 Œ 3 StR 425/06, [X.], 416). [X.] anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich, wie auch im vorliegenden Fall (s. unten 2.) deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass insoweit nicht mehr in eine erneute [X.] - 3 [X.] einzutreten ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisi-onsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, um hierdurch ein Verfassungs-beschwerdeverfahren zu vermeiden. Dieser Rechtsbehelf dient hingegen nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behaup-tung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaf-fen ([X.] aaO). 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können. Er hat ihn vielmehr von den beabsichtigten frei-beweislichen Ermittlungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts in Kenntnis gesetzt, ihm die eingegangenen dienstlichen Äußerungen in Ablich-tung übersandt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Verurteilte hat sich mit Schreiben vom 3. Mai 2010 geäußert; dieses Schreiben lag dem Senat bei Beschlussfassung vor. 2 - 4 - 3. Wegen des vom Verurteilten erneut gestellten Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 1. Juni 2010. 3 Ernemann [X.] Roggenbuck [X.] [X.]

Meta

4 StR 657/09

19.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 4 StR 657/09 (REWIS RS 2010, 3935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3935

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