Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 4 StR 635/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5898

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 635/09 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 21. April 2010 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten weder Tatsachen noch [X.] verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wä-re, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. 1 Die vom Verurteilten vermisste Stellungnahme des [X.] zu den im Zusammenhang mit der Bewertung der Angaben der Zeugin [X.]erhobenen [X.] findet sich in dessen Antragsschrift vom 8. Februar 2 - 3 - 2010 unter [X.] ([X.] unten bis S. 8 Mitte). Die Bedenken, die unter dem Ge-sichtspunkt des § 265 StPO gegen die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs erhoben werden, vermögen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht aufzuzeigen. [X.] [X.][X.] Bender

Meta

4 StR 635/09

15.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 4 StR 635/09 (REWIS RS 2010, 5898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5898

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4 StR 635/09

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