Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2004, Az. 4 StR 85/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1848

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[X.]/03 4 [X.] vom 26. August 2004 in den Strafsachen gegen

1. 2. 3.

wegen zu 1. Betruges

zu 2. schwerer räuberischer Erpressung

zu 3. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a. hier: Vorlage an den [X.] gemäß § 132 Abs. 2, 4 [X.] - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2004 beschlos-sen: Dem [X.] wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 [X.] folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu er-kennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des [X.] seinen eigenen kriminellen Interessen [X.] ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen [X.] und Verkehrssicherheit erforderlich ? Gründe:
[X.] Beim 4. Strafsenat sind drei - zur Durchführung des Verfahrens nach § 132 [X.] verbundene - Revisionsverfahren anhängig, in denen den [X.] Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen Fäl-len hatte der [X.] beantragt, die jeweilige Revision durch [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, daß der [X.] entfällt; denn in den - im übrigen nicht zu beanstandenden - Urteilen sei die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtsfeh-lerhaft erfolgt, weil es an dem erforderlichen "verkehrsspezifischen Zusam-menhang" zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten eingesetzten Kraftfahrzeugs fehle. Dem liegt folgendes zugrunde: - 3 - 1. In dem Verfahren 4 StR 85/03 hat das [X.] den Ange-klagten A. am 10. Oktober 2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Ein-beziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis [X.], seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte ungültige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein, wobei er in den meisten Fällen mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und ein Mittäter eine gesperrte Kreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum Kauf von Waren vorlegte. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das [X.] wie folgt: "Daneben [neben der Gesamtstrafe] war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur [X.] verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den [X.] fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Die Kammer hält es insofern für angemessen, dem Angeklagten den Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist von zwei
Jahren zu verhängen." Zu der - einschlägigen [X.] Vorverurteilung, deren Einzelstrafen in das an-gefochtene Urteil einbezogen wurden, teilt das [X.] mit, daß sich der Angeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer Tankstelle [X.] ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten kaufen wollte. Als die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte, flüchtete der Angeklagte in den Pkw des Mittäters, der sodann "mit Vollgas" davonfuhr. Das "Fluchtfahr-zeug" wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von einem Polizei-fahrzeug gestellt. - 4 - 2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das [X.] den Angeklag-ten [X.]am 16. Dezember 2002 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu ertei-len. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen 4.00 Uhr morgens mit seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit einem Mittäter zu überfal-len und aus dem Haus wertvolle [X.] Skulpturen zu erbeuten. Er [X.] die Ärztin mit einem geladenen Revolver, ließ sich Bargeld aushändi-gen, entwendete Schmuck und stellte mehrere [X.] Figuren zum [X.] bereit. Nachdem er die Geschädigte gefesselt hatte, packte er die Figuren in eine Sporttasche und begab sich zu seinem Pkw, wobei ihm der [X.] beim Abtransport der Beute half. Sodann fuhr er mit dieser zu seiner Wohnung. Zum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im Urteil folgende Begrün-dung: "Dem Angeklagten [X.]war gem. §§ 69, 69 a StGB - wie [X.] - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit seinem Fahrzeug zum [X.] gefahren und hat es damit zur [X.] benutzt. Damit hat er sich zum Führen von Fahrzeugen
als ungeeignet erwiesen, so dass ihm entsprechend die Fahr-erlaubnis zu entziehen war." 3. In dem dritten Verfahren (4 [X.]) hat das [X.] Detmold den Angeklagten [X.]am 20. November 2002 u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die - 5 - Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrer-laubnis erteilen darf. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zum Handeltreiben und Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Ha-schisch, wobei er für die einzelnen [X.] seinen Pkw benutzte. Nach Empfang der letzten Lieferung wurde der Angeklagte festgenommen. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden 975 g Ha-schisch, das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Ruck-sack transportierte, sichergestellt. Das [X.] hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begrün-det: "Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer Sperrfrist für deren Wiederertei-lung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB. Für seine Taten be-nutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im [X.] erwiesen. Die charakterliche Ungeeignetheit wiegt so
schwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist." I[X.] Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei [X.] im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlun-gen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; [X.], 199, 200). Dabei wird der Begriff des "Zusammenhangs" weit gefaßt; er wird - 6 - regelmäßig nur dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich "bei Gelegen-heit der Fahrt" begangen hat (vgl. [X.]St 22, 328, 329; [X.] in LK 11. Aufl. § 69 [X.]. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beru-hen (st. Rspr., vgl. nur [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13). Zu den weiteren Erfordernissen der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 StGB ist die bisherige Judikatur uneinheitlich: 1. In einer Vielzahl von Entscheidungen wird ausgeführt, bei [X.] Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen wer-den, sei die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen ([X.], Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.], 7] = NStZ 2003, 658, 659, 660 m.w.[X.]). Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlich-keit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung ei-nes Kraftfahrzeuges finicht zwingendfi verlangt, es sei denn, es lägen "besonde-re Umstände" vor ([X.] [X.]O S. 660; s. auch [X.]R StGB § 69 Abs. 1 [X.] 3, 6, 10 m.w.[X.]). a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrer-laubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straf-taten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen - 7 - der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Ei-gentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 [X.] 3 StR 542/53 = [X.]St 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 [X.]; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = [X.], 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = [X.] 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte [X.]e zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeu-teten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]). b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberi-schen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zuläs-sig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 [X.] = [X.] 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 [X.] 1 [X.] = NStZ 2003, 658 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch [X.]St 10, 333, 336 [2. [X.]: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = [X.] 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der [X.]e; Abtransport der Beute]). c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäu-bungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis [X.] regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz beson-deren Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil - 8 - vom 30. Juli 1991 - 1 [X.] = [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Ur-teil vom 23. Juni 1992 - 1 [X.] = [X.], 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 [X.] = [X.], 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 [X.] [S. 7] = NStZ 2003, 658, 660; s. auch das Urteil vom 21. April 2004 [X.] 1 StR 522/03 sowie [X.]/[X.] NStZ-RR 2003, 161, 163). 2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende Judikate: So hat der 1. Strafsenat in seinem eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Miß-brauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993 [X.] 1 StR 553/93 (= [X.], 314, 315) - die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der [X.] aufgehoben, daß [X.] Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrer-pflichten zu befürchten (sein [X.], was das [X.] nicht festgestellt habe. Der Angeklagte sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatte u.a. abgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen vor-zunehmen), bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erscheinung getreten. Die Gefahr künftiger solcher Taten liege auch nicht auf der Hand. Das [X.] hätte daher fianhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen, worauf sich (seine) Besorgnis (stütze), daß vom Angeklagten künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten (seien)fi. Im [X.] vom 8. August 1994 [X.] 1 StR 278/94 (= [X.]R StGB § 69 Abs. 1 [X.] 5), der die Verurteilung wegen eines Waffentransports in einem Pkw be-traf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung bestätigt: [X.] Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter weitere Verletzungen der [X.] zu erwarten sind ...fi (in diesem Sinne auch der 5. Strafsenat in seinem Beschluß vom 12. August 2003 [X.] 5 StR 289/03). Da es nicht [X.] (zu den [X.] vgl. [X.] in LK [X.]O § 69 [X.]. 46 f.) sein kann, allgemein keine Straftaten zu begehen, muß damit gemeint sein, - 9 - daß die Belassung der Fahrerlaubnis [X.] berühren würde. In seinem Urteil vom 28. August 1996 [X.] 3 StR 241/96 (= [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Recht-sprechung des [X.] geäußert, daß bei der Durchführung von [X.] unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die [X.] Zuverlässigkeit [X.] der [X.] verneint werden müsse. Damit werde nämlich möglicherweise einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen. Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamt-würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur [X.]R StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13). II[X.] Nach Auffassung des [X.]s können die Maßregelanordnungen in den angefochtenen Urteilen nicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung der [X.]e allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung von Straftaten die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht belegt. Der [X.] ist vielmehr - anders als es in der Rechtsprechung des [X.] bislang zum Teil vertreten worden ist (oben I[X.] 1) - der Ansicht, daß sich die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von [X.] nur dann aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, - 10 - die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen un-terzuordnen. Zwischen Tat und Verkehrssicherheit muß somit ein "spezifischer Zusammenhang" bestehen. Dazu verhalten sich die angefochtenen Urteile [X.] nicht; sie müßten daher hinsichtlich der [X.] werden. Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der [X.] bei den anderen Strafsenaten des [X.] gemäß § 132 Abs. 3 [X.] angefragt, ob an zu dem oben aufgestellten Rechtssatz entgegenstehen-der Rechtsprechung festgehalten wird. Während der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 [X.]) dem in dem Anfragebeschluß formulierten, der Vorlagefrage entsprechenden Rechtssatz zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat (Beschluß vom 21. Januar 2004 [X.] 2 ARs 347/03) eine Befassung des Großen [X.]s für Strafsachen des [X.] mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wünschenswert". In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 [X.], 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffas-sung wie der erkennende [X.] vertreten (vgl. - neuestens - auch den [X.] vom 6. August 2004 [X.] 2 StR 291/04 - sowie [X.] 2004, 151, 152; [X.] NStZ 2004, 169, 170). Der 1. Strafsenat (Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03) hat mitgeteilt, daß er an seiner bisherigen - entgegenstehenden, entscheidungstragenden - Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB festhalte. - 11 - Der [X.] hat mit Urteilen vom 6. Juli 2004 die Revisionen der Ange-klagten zu den Schuldsprüchen und Strafaussprüchen verworfen und die Ent-scheidung über die Rechtsmittel der Angeklagten gegen die in den angefoch-tenen Urteilen jeweils angeordnete Maßregel einer abschließenden Entschei-dung vorbehalten. Er legt die - streitige - Rechtsfrage dem [X.] zur Entscheidung vor (§ 132 Abs. 2 [X.]); nach Auffassung des [X.]s ist sie auch von grundsätzlicher Bedeutung, so daß die Vorlage sowohl aus Gründen der Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] (oben I[X.] 1) als auch nach § 132 Abs. 4 [X.] erfolgt (vgl. [X.]St 40, 360, 366). [X.] Wie der [X.] in seinem Anfragebeschluß vom 16. September 2003 im einzelnen ausgeführt hat, möchte er - berechtigte Kritik in der Literatur berück-sichtigend - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der ausufernden, uneinheitlichen und weithin konturenlosen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis schärfere, dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen geben. Im Hinblick auf die Ge-setzessystematik, die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB und den Wortlaut der Vorschrift erachtet er eine restriktivere, verfassungskonforme Auslegung der Norm im Sinne der Vorlegungsfrage für geboten (zustimmend [X.] [X.] 12/2003, 258 ff. [264]; Burmann in [X.]/[X.], [X.]recht 18. Aufl. [2004] § 69 StGB [X.]. 11; [X.], 7 ff.; [X.] NZV 2004, 57 ff. [61]; [X.] [X.]51 ff. [153]; [X.] [X.]O [X.]69 ff. [174 f.]; [X.]/[X.] StGB 52. Aufl. § 69 [X.]. 44 f.; in diesem Sinne auch die Empfehlung Ziff. 1 des [X.] des [X.] [[X.]] 2004). Zur Vermeidung von Wiederholungen - 12 - nimmt er auf die Begründung in seinem Anfragebeschluß Bezug und bemerkt - unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der anderen Strafsenate, insbe-sondere des [X.] - ergänzend folgendes: 1. Die Divergenz zwischen dem 1. Strafsenat und dem vorlegenden Se-nat besteht darin, daß der Zweck der Maßregel streitig ist. Während der 1. Strafsenat der Meinung ist, zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei "[X.]" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) genüge die Besorgnis, der Täter werde die Fahrerlaubnis "erneut zu Taten auch nicht-verkehrsrechtlicher Art mißbrauchen" ([X.]) - die Entziehung der Fahrerlaubnis sei also eine Maßnahme (auch) zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung -, vertritt der vorlegende [X.] die Auffassung, daß § 69 StGB nur dem Schutz der Verkehrssicherheit diene (so auch der 2. Strafsenat in seinem in NStZ 2004, 144 abgedruckten Urteil vom 26. September 2003 - 2 [X.]). 2. Soweit sich der 1. Strafsenat zur Begründung seiner Ansicht auf die Rechtsprechung des [X.] beruft, kann der [X.] dem nicht folgen. a) Eine Definition des Begriffs der "Geeignetheit" zum Führen von [X.] findet sich [X.] allerdings negativ [X.] schon in § 3 Abs. 2 der Straßen-verkehrs-Zulassungs-Ordnung ([X.]) vom 13. November 1937 ([X.] 1215). Danach war "ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren ... besonders, wer unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder Rauschgifte am Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder andere Strafgesetze erheblich verstoßen hat". Eine ähnliche Begriffsbe-stimmung enthält - positiv [X.] auch der geltende § 2 Abs. 4 Satz 1 des [X.] - verkehrsgesetzes ([X.]) idF der Bekanntmachung vom 5. März 2003 ([X.]): "Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen kör-perlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze ver-stoßen hat" (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung [FeV] vom 18. August 1998 [[X.] 2214] idF vom 7. August 2002 [[X.] 3267]: "Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird"; ähnlich: § 46 Abs. 1 FeV zum ver-waltungsrechtlichen Entzug der Fahrerlaubnis). In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist geregelt, daß die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln "bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen", angeordnet werden kann. Diese Maßnahme ist Teil der umfassenden Prüfung der Geeignetheit von Kraftfahrzeugführern, die ausschließlich der Verwal-tungsbehörde vorbehalten ist und die vom Strafrichter weder geleistet werden kann noch geleistet werden darf (vgl. [X.], 116, 1171). Daß das

1 Dort heißt es: — ... Nach § 4 [X.] 1 [X.] kann die Verwaltungsbehörde, die in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils u.a. soweit nicht abweichen, als es sich auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 I [X.]) eingeräumte [X.], bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widerspre-chender Entscheidungen ausgeschaltet wird ... Der Vorrang der straf-richterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine [X.] 14 - Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung ausschließlich der Verkehrssicherheit dienen (vgl. [X.], Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. Einl. [X.]. 3, 11), bedarf nach Auffassung des [X.]s keiner weiteren Erörterung. b) Das [X.] hat stets betont, daß nach der Bege-hung nicht verkehrsrechtlicher Straftaten zur Beurteilung der [X.] darauf abzustellen sei, "ob aus einem Hang des [X.] zur Mißachtung der Rechtsordnung die Befürchtung gerechtfertigt ist, daß der Täter auch Ver-kehrsvorschriften mißachten werde" ([X.], 479 f.). Es hat [X.] in älteren Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis im [X.] genügen lassen, daß die Gefahr bestand, "der Rechtsbrecher" werde ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten verwenden, wobei es von dem "Erfahrungssatz" ausging, bei einem Vorbestraften, dem ein "allgemeiner Hang zur Mißachtung der Rechtsordnung" innewohne, sei zu befürchten, daß er sich auch über Verkehrsvorschriften hinwegsetzen werde (BVerwGE 11, 334, 335 = NJW 1961, 983, 984; BVerwG [X.], 392, 393; noch weiter gehend BVerwG [X.], 391, 392 [Der Schutzzweck der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 [X.] aF sei auch darauf gerichtet, andere vor Straftaten durch einen Kraftfahrzeugführer zu bewahren]).

strafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist ... Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde ... Während die Be-hörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Wür-digung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat ..., darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vor-nehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist ... Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrück-lich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen - 15 - In der neueren Rechtsprechung des [X.] findet sich dieser - umstrittene - Erfahrungssatz nicht mehr (einschränkend schon [X.], 479, 480 ["häufig" werde ein derartiger Zusammenhang be-stehen]). Sie stellt vielmehr darauf ab, ob bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit negative Charakteranlagen "auch im Verkehr eine echte Gefahr darstellen" (BVerwG JZ 1970, 67, 68; vgl. auch [X.], 40, 42 f. m.w.[X.] = NJW 1987, 2246 [Die Eignung beurteile sich auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen [X.]; von wesentlichem Gewicht sei die Wahrscheinlichkeit, mit der ein [X.] erstmals oder erneut gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften ver-stoßen wird]; 99, 249, 250 [Schutz vor ungeeigneten Fahrzeugführern im Stra-ßenverkehr]; BVerwG NJW 1986, 2779 [Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art können bedeutsam sein, wenn die Art und Weise der Straftaten charakterliche Anlagen erkennen lassen, die die Allgemeinheit gefährdeten, wenn sie sich im Straßenverkehr auswirkten]. In seinem - vom [X.] aus-drücklich gebilligten (NJW 2002, 2378) - Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - (= NJW 2002, 78, 79) hat das [X.] mit Blick auf den verfas-sungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betont, daß sich der [X.] darauf beziehen muß, daß der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht (umsichtig) verhalten werde. In diesem Sinne hat etwa auch das [X.] mehrfach (NJW 1994, 2436, 2437; 2000, 2442, 2443) entschieden.

beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat ...fi (Hervorhebungen durch den [X.]) - 16 - Mit dem Beschluß des [X.]s vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 (= NJW 2002, 2378, 2380; vgl. den Anfragebeschluß unter Ziff. [X.]) ist für die verwaltungsrechtliche Eignungsprüfung aus verfassungs-rechtlicher Sicht vorgegeben, daß charakterlich-sittliche Mängel, die die [X.] ausschließen, nur dann vorliegen, [X.] der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmenfi. [X.] Auslegung entspricht der des [X.]s. 3. Soweit der 1. Strafsenat in seiner Antwort auf die Anfrage des [X.]s darauf abstellt, daß normübergreifend und systematisch-vergleichend auf das Verständnis vom Begriff der "Zuverlässigkeit" im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) hinzuweisen sei (S. 21 des [X.]), kann der [X.] nicht erken-nen, daß die Auslegung dieses Begriffes der Rechtsauffassung des [X.]s entgegenstehen könnte: Abgesehen davon, daß der Begriff der [X.], der etwa auch in der Gewerbeordnung, im Waffenrecht und im Atomrecht verwendet wird, je nach dem bereichsspezifischen Gefahrenpotential differenziert zu betrachten ist und daher nicht ohne weiteres mit dem der [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden kann, hat das [X.] in seinem in NVwZ 1991, 889 (= [X.], 325) abgedruckten Urteil vom 14. Dezember 1990 [X.] 7 C 20.90 [X.] betont, daß der Begriff der Zuverlässigkeit eines Luftfahrzeugführers mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs auszu-legen sei ([X.]O S. 891). In seinem Urteil vom 15. Juli 2004 [X.] 3 C 33.03 [X.] hat der für das Verkehrsrecht zuständige 3. Revisionssenat des [X.] zu § 29 d LuftVG (Zuverlässigkeitsüberprüfung von - 17 - richts zu § 29 d LuftVG (Zuverlässigkeitsüberprüfung von Flughafenbedienste-ten u.a.) entschieden, daß sich die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit da-nach bemißt, ob ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen an die Sicher-heit des Luftverkehrs zu befürchten sei. Das entspricht der Rechtsmeinung des vorlegenden [X.]s zur Auslegung des § 69 StGB. 4. Zu den Einwendungen des [X.] gegen die in dem [X.] angeführten Argumente des [X.]s zur Neustrukturierung der Recht-sprechung ist zu bemerken: - 18 - a) Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB Wie im [X.]sbeschluß vom 16. September 2003 (NStZ 2004, 86, 88) dargelegt wurde, hat der Tatrichter nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB zwei [X.] vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige ([X.] bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu bewerten, ob sich aus der Tat (im Sinne des § 264 StPO - vgl. [X.] NStZ 2004, 144, 145; [X.] [X.]53; [X.], 125, 127) ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Entgegen der Ansicht des [X.], der meint, daß bei fi[X.]fi eine "ungünstige 'Verkehrssicherheitsbewertung'" nicht vorzu-nehmen sei, ist nach Auffassung des vorlegenden [X.]s bei der [X.] (2. Prüfungsschritt) zu entscheiden, ob der Täter bereit ist, Verkehrs-sicherheitsbelange zu mißachten. Die Rechtsprechung, die [X.] wie der 1. [X.] [X.] schon aus dem bloßen [X.] eines Kraftfahrzeugs zur Bege-hung einer verkehrsfremden ([X.]) Tat unmittelbar auf die [X.] Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt, verkennt die Struktur des § 69 StGB. Wie der 3. Strafsenat in seiner in [X.]St 7, 165, 173 abgedruckten Entscheidung vom 14. Dezember 1954 [X.] 3 StR 330/54 [X.] zutreffend ausgeführt hat, bedürfte es des Begriffs der mangelnden Eignung nicht, wenn man für die Entziehung der Fahrerlaubnis allein das bei der abge-urteilten Straftat zutage getretene vorwerfbare Verhalten genügen ließe: [X.] Gesetzgeber hätte sich in diesem Falle darauf beschränken können, die An-ordnung der [X.] an die Begehung einer mit der Führung ei-- 19 - nes Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhal-ten hättefi. Daß sich die Ungeeignetheit auf die Bereitschaft, Verkehrssicher-heitsbelange zu mißachten, beziehen muß, ergibt sich ebenfalls aus der Struk-tur des § 69 StGB [X.] insbesondere aus § 69 Abs. 2 StGB [X.] und daraus, daß der Begriff der Geeignetheit in § 69 StGB nicht anders ausgelegt werden kann, als in § 2 Abs. 4 [X.] (s. oben [X.] 2 und [X.] in LK [X.]O § 69 [X.]. 49). b) Gesetzesmaterialien Der [X.] hat in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. [X.] 1 b) ausführlich dargelegt, daß die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB den geforderten spe-zifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der Sicherheit des Straßenverkehrs stützt (in diesem Sinne auch [X.] NStZ 2004, 144, 145 f. [2. Strafsenat]; [X.] [X.]O S. 260; [X.] NZV 2004, 57, 58; [X.] [X.]53; [X.] [X.]O [X.]71). Er nimmt hierauf Bezug. Zu den [X.] hiergegen ist zu bemerken: [X.]) Zu Ziff. [X.] 2 a des [X.]

Der 1. Strafsenat meint, die Änderung der Gesetzesüberschrift - von: "[X.] im Straßenverkehr" in: "Gesetz zur Si-cherung des Straßenverkehrs" - zeige, daß Gesetzeszweck des Ersten [X.]sicherungsgesetzes nicht nur die Bekämpfung von [X.]n gewesen sei, sondern daß mit dem Gesetz auch die allgemeine Kriminalität habe bekämpft werden sollen. Zur Begründung verweist er auf den [X.] - chen Bericht des [X.] ([X.]. [1. Wahlp.] Nr. 3774 [X.]), in dem es u.a. heißt: "Dabei erwies es sich als notwendig, auch besondere Maßnahmen gegen Verbrechertum und Rowdytum auf den Straßen zu erlassen, wodurch der Gesetzentwurf über den von der Bundesregierung vorgesehenen Rahmen eines lediglich der Bekämpfung von [X.] dienenden Gesetzes hinausgewachsen ist." Im vorhergehenden Satz dieses Absatzes heißt es jedoch: "Aus der Tatsache, daß die Zahl der Kraftfahrzeuge in der [X.] bereits die Drei-Millionengrenze überschritten und daß dementsprechend die Zahl der Verkehrsunfälle bedeutend zugenommen hat, ergab sich die Aufgabe, diejenigen gesetzgebe-rischen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Hebung der Verkehrssi-cherheit auf den Straßen und zum Kampf gegen die [X.] erforderlich sind." Gesetzeszweck des § 69 StGB (= § 42 m StGB aF) war somit - wie in dem Anfragebeschluß (Ziff. II[X.] 1 b [X.]) im einzelnen ausgeführt wurde - die Hebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen. Die Erweiterung der [X.] war insbesondere deswegen veranlaßt, weil - über den ur-sprünglichen Gesetzesentwurf hinaus [X.] auch § 316 a StGB (räuberischer An-griff auf Kraftfahrer) in das StGB eingefügt werden sollte ([X.]. [X.]O S. 6, 12). [X.]) Zu Ziff. [X.] 2 b des [X.] Auch aus der Neufassung des § 111 a StPO durch das [X.] des Straßenverkehrs läßt sich ein erweiterter Gesetzeszweck, - 21 - wie ihn der 1. Strafsenat sieht, nicht herleiten. Die Änderung der Vorschrift er-folgte lediglich, um eine "gesetzliche Klärung" zu deren (in der Praxis unter-schiedlich gehandhabter) Auslegung herbeizuführen ([X.]. [X.]/651 S. 30). Soweit in der Gesetzesbegründung ([X.]. [X.]O S. 31) am Ende des Sat-zes, "die Feststellung, daß jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeig-net sei, (enthalte) regelmäßig auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für den Kraftverkehr", auf [X.]St 7, 165 Bezug genommen wurde, läßt dies nach Auffassung des [X.]s [X.] entgegen der Ansicht des [X.] - nicht den Schluß zu, Gesetzeszweck der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis sei die allgemeine Verbrechensbekämpfung. Der in [X.]St 7, 165 abgedruck-ten Entscheidung lag zugrunde, daß der Täter eine 16jährige Angestellte bei [X.] und während des Fahrens mit dem Kraftfahrzeug "unzüchtig [X.]", wobei er beim Fahren seine rechte Hand zwischen die Beine des [X.] führte, das Fahrzeug mit einer Hand steuerte und [X.] der Geschädigten mit den Worten beantwortete, er könne auch einhändig fahren. Dieser Sachverhalt würde auch nach Auffassung des [X.]s die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, weil nämlich der Täter "mehrfach die verkehrs-sichere Führung seines Wagens außer acht gelassen (hatte)" und von ihm eine "Verkehrsgefahr" ausging ([X.]St [X.]O [X.]67/178, s. auch [X.]78, 1. Absatz [X.]: "– seine geschlechtliche Unbeherrschtheit (könnte ihn) zu fahrtechnischen Fahrlässigkeiten und groben Unachtsamkeiten bei der Führung des Kraftwa-gens hinreißen"). [X.]) Zu Ziff. [X.] 2 b (2. Teil) des [X.] Daß spätestens mit dem Inkrafttreten des [X.] die Entscheidung [X.]St 5, 179 ff., wonach die - 22 - strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze, überholt sein dürfte, hat der [X.] in seinem Anfragebeschluß (dort Ziff. II[X.] 1 b [X.], [X.]) eingehend erörtert (zustimmend [X.] NStZ 2004, 144, 145 f. [2. Strafsenat]; [X.] [X.]O S. 260; [X.] [X.]O [X.]71). Die abweichende Meinung des [X.] überzeugt nicht. Soweit er einzelne Sätze aus einem Abschnitt der Gesetzesbegründung zur Stützung seiner Ansicht heranzieht, ergibt die gesamte Passage ein anderes Bild. Dort heißt es nämlich ([X.]. [X.]/651 [X.]8): "Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen des [§ 42 m = § 69 StGB] Abs. 2 nicht vor, so ist die [X.] ebenso wie im [X.] Recht auf Grund einer Würdigung der Tat und der mit ihr zusammenhängenden Züge der Täterpersönlichkeit zu prüfen. [X.] kann der aus dem Zusammenhang der Beispielsfälle [= "Regel-fälle" des (§ 42 m =) § 69 Abs. 2 StGB] erkennbare Bewertungs-maßstab nur Anhaltspunkte bieten und nicht etwa bestimmte Er-gebnisse erzwingen. Es wäre ein verhängnisvoller Irrtum zu glau-ben, daß dem Katalog nach irgendeiner Richtung abschließende Wirkung zukäme und daß die Maßregel im allgemeinen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 angeordnet werden dürfte. Eine solche Annahme wird durch den Zusammenhang der Absätze 1 und 2 widerlegt. Sie hätte ein angesichts der gegenwärtigen [X.] nicht vertretbares Erstarren der Praxis und eine gefährliche Schwächung des Kampfes gegen ungeeignete Kraftfah-rer zur Folge. Für die Durchsetzung des Grundsatzes, daß außer-halb des Absatzes 2 keine gegenüber dem geltenden Recht stren-geren Anforderungen an den [X.] gestellt werden [X.], werden notfalls die Rechtsmittelgerichte mit Nachdruck zu [X.] haben. Dabei wird Wert darauf zu legen sein, daß die Eignung vor allem bei den [X.] gründlich nachgeprüft wird, die gehäuft kleinere Verkehrszuwiderhandlungen begehen. –" Daraus ergibt sich, daß § 69 Abs. 2 StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB aF) als Bewertungsmaßstab Anhaltspunkte dafür geben soll, wann ein Täter zum Füh-- 23 - ren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, daß aber die Maßregel nicht nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB angeordnet werden darf. Daß hieraus ein anderer Gesetzeszweck als der Schutz der Verkehrssicherheit her-zuleiten sei, erschließt sich nicht. - 24 - [X.]) Zu Ziff. [X.] 2 c des [X.] Die Neufassung des § 69 b StGB (Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis) durch das [X.] vom 1. Juni 1995 ([X.] 747) hat lediglich die Inhaber ausländischer Fahrberechti-gungen mit den Inhabern [X.] Fahrerlaubnisse bei der [X.] und dem Fahrverbot wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind, gleichgestellt (vgl. [X.]. 12/5053 [X.], 4, 5; 13/198 [X.], 4, 5; 13/635 [X.], 3). Der Zweck der Maßregel wurde durch diese Gesetzesänderung nicht berührt. ee) Zu Ziff. [X.] 2 d des [X.] Auch durch den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionen-rechts ([X.]. 3/04; neuestens [X.]. 15/2725 vom 17. März 2004) wird der Zweck der Maßregel nach § 69 StGB nicht berührt. Eine Änderung dieser Vorschrift ist hier nicht vorgesehen. Durch die beabsichtigte Erweiterung der Möglichkeit zur Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 idF des [X.]), dessen zeitliche Dauer [X.] von bisher drei Monaten - auf sechs Monate (bzw. ein

2 § 44 Absätze 1 und 2 idF des Entwurfs haben folgenden Wortlaut: —(1) Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so kann ihm das Gericht anstelle oder neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im [X.] Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. (2) Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn der Täter 1. wegen einer Straftat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 verurteilt wird oder 2. wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, zu deren Begehung oder Vorbereitung er ein Kraftfahrzeug als Mittel der Tat ge-führt hat, und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.fi - 25 - Jahr: [X.]. [X.]O S. 40 [Bundesrat]) ausgedehnt werden soll, soll eine (zeitliche) "Lücke" zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der [X.] eines Fahrverbots geschlossen werden, wobei in dem Gesetzesent-wurf - zu Recht (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. II[X.] 1 a) - ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich bei dem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis um zwei völlig unterschiedliche strafrechtliche Instrumentarien handelt (vgl. [X.]. [X.]O [X.]8, 22). Durch die vorgesehene neue Regelvorschrift (§ 44 Abs. 2 idF des [X.]) soll das Fahrverbot bei allgemeinen Straftaten, bei denen ein Kraftfahr-zeug als Tatmittel eingesetzt worden ist, häufiger als bisher angeordnet werden können, so vor allem, wenn der Täter das Kraftfahrzeug zur Vorbereitung (Fahrt zum [X.]) oder Durchführung (Transport der Beute) von Straftaten mißbraucht hat ([X.]. [X.]O [X.]8, 23) - also bei "Zusammenhangs-Taten", um die die Divergenz zur Anwendbarkeit des § 69 StGB geht. Der Gesetzesentwurf deckt sich mit der Vorstellung des vorlegenden [X.]s, einem Mißbrauch der Fahrerlaubnis durch ein fühlbares Fahrverbot [X.] als (Neben-) Strafe [X.] wirkungsvoll zu begegnen. Entgegen der Auffassung des [X.] zeigen die gesetzgeberischen Überlegungen gerade auf, daß es keiner ausufernden, systemfremden Auslegung zur Anwendung der Maßregel des Entzugs der Fahrerlaubnis bedarf, um dem Schuldgehalt einer [X.] angemessen Rechnung zu tragen. Der Gesetzentwurf steht damit nicht im Widerspruch zu der vom 4. Strafsenat vorgeschlagenen Auslegung des § 69 Abs. 1 StGB, sondern geht [X.] ohne jeden Bruch [X.] mit einer solchen Auslegung konform. Bei der Frage des Höchstmaßes des neu konzi-pierten Fahrverbots spielt im Gesetzgebungsverfahren eine wesentliche Rolle, - 26 - wie der Große [X.] auf die Vorlage hier entscheiden wird (vgl. [X.]. [X.]O S. 40, 48). c) Gesetzessystematik [X.]) Zuzustimmen ist dem 1. Strafsenat, daß - konsequenterweise - auch bei der 2. Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (... unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ...) für die Entziehung der Fahrerlaubnis ein spezifischer Zusammenhang zwischen der [X.] und der Verkehrssi-cherheit zu fordern ist. Verkehrssicherheit ist jedoch auch nach Auffassung des vorlegenden [X.]s nicht mit Unfall oder Unfallrisiko gleichzusetzen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Umständen der Tat und der Täterpersönlichkeit ergibt, daß sich der Täter in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverläs-sig erwiesen und er die Bereitschaft gezeigt hat, sich über die im Verkehr ge-botene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Daß dies bei dem vom 1. Strafsenat angeführten unerlaubten Entfernen vom Unfallort zutreffen kann, versteht sich von selbst; dem entspricht auch § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Regel-beispiel bei schweren Folgen). [X.]) Die Ansicht des [X.], die systematische Stellung des § 69 StGB spreche für die Annahme, die Maßregel diene einem allgemeinen Schutz vor rechtswidrigen Taten (vgl. auch den Beschluß des [X.] vom 14. Mai 2003 - 1 [X.] = NStZ 2003, 658, 659), teilt der [X.] - mit dem 2. Strafsenat (NStZ 2004, 144, 146, 147) - nicht. Wie in dem Anfragebeschluß im einzelnen dargelegt wurde (dort Ziff. [X.] 1 a), steht die Maßregel in ihrer Struktur der Maßregel des Berufsverbots (§ 70 StGB) nahe (vgl. auch [X.] [X.]O [X.]72); sie hat ihre Rechtfertigung allein im Sicherungsbedürfnis der Ver-- 27 - kehrsgemeinschaft. Daß deswegen, weil in § 70 StGB "Zusammenhangstaten" nicht genannt sind, die Materie in § 69 StGB nicht (verkehrs)spezifisch geregelt sei - wie der 1. Strafsenat meint [X.] kann der [X.] nicht erkennen. [X.]) Gesetzessystematisch ist insbesondere auf die Regelung des Fahr-verbots (§ 44 StGB) hinzuweisen: Das Fahrverbot ist [X.]. Seine An-ordnung knüpft [X.] genau wie § 69 Abs. 1 StGB [X.] daran an, daß der Täter eine Straftat [X.] oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hatfi. Die Verwendung eines Kraftfahrzeugs bei Begehung einer (auch schwerwiegen-den) allgemeinen Straftat [X.] und damit ein in der Straftat zum Ausdruck kom-mender fiallgemeiner Charaktermangelfi [X.] begründet somit für sich allein noch nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB [X.] über § 44 StGB hinausge-hende [X.] weiter vorausgesetzte fehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in einem fizweiten Prüfungsschrittfi (s.o. [X.] a) vom Tatrichter gesondert festzu-stellen. d) [X.] Auslegung Der [X.] hat in seinem Anfragebeschluß vom 16. September 2003 [X.], daß eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer Negativprognose in Bezug auf [X.] auch mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Stra-ßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft aus verfassungs-rechtlichen Gründen angezeigt erscheint. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie kann, insbesondere wenn sie dazu führt, daß die Ausübung des Berufs einge-- 28 - schränkt oder ganz aufgegeben werden muß, existenzvernichtend wirken. Bei einem Straftäter kann sie dessen Resozialisierung nachhaltig stören. Vor [X.] Hintergrund ist die Entscheidung des [X.]s zur [X.] verwaltungsrechtlichen [X.] Entziehung der Fahrerlaubnis (NJW 2002, 2378, 2380) zu sehen, daß ein diese Maßnahme rechtfertigender charakterlich-sittlicher Mangel nur dann vorliegt, wenn der Betroffene bereit ist, das [X.] der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den eige-nen Interessen unterzuordnen und daraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. oben [X.] 2 b). Wenn dieser verfassungsrechtliche Gesichtspunkt für die umfassende Prüfung der Ungeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde gilt, ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch auf die strafrechtliche Maßregel nach § 69 StGB Anwen-dung finden soll. Entgegen der Auffassung des [X.] (Ziff. [X.] 4 des [X.]) steht § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, daß es nämlich einer weiteren Prüfung nach § 62 StGB (Beachtung des Grundsatzes der Verhält-nismäßigkeit) nicht bedarf, ergibt sich, daß die Einschränkung erst dann ein-greift, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und festgestellt ist. Bei der Feststellung der Ungeeignetheit ist dagegen der Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatz [X.] wie der [X.] meint: im Sinne der Vorlagefrage, indem der Gefahrbegriff auf das Verkehrsspezifische beschränkt wird [X.] ohne Einschränkung zu berücksichtigen; denn eine unverhältnismäßige Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenso unzulässig wie jede andere unverhältnismäßige st[X.]tliche Zwangsmaßnahme ([X.]/[X.] [X.]O § 69 [X.]. 50). - 29 - § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB kann daher nur dahin verstanden werden, daß persönliche Belastungen, die sich für den ungeeigneten Kraftfahrer aus der Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben, für die Entscheidung, ob die Maßregel angeordnet wird, im Interesse der Verkehrssicherheit außer Betracht zu blei-ben haben. Grundsätzlich keinen Raum haben Verhältnismäßigkeitsgesichts-punkte daher etwa, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis schwerwiegende wirtschaftliche Folgen (z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes) nach sich zieht; auch in diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis bei festgestellter Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu entziehen (vgl. [X.] in LK [X.]O [X.]. 67). 5. Die vom 1. Strafsenat geäußerte Befürchtung (Ziff. [X.] 5 des [X.]), die Anforderungen des [X.]s an die Feststellung der [X.] zum Führen von Kraftfahrzeugen gäben dem Tatrichter keine für die Praxis handha[X.]are Vorgaben, teilt der [X.] nicht. Vom Tatrichter wird an [X.] nicht mehr verlangt als bei jeder anderen Maßregel-Entscheidung. Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, einem psy-chiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung verlangt eine [X.] in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. Strafsenat kritisierte (S. 20 des [X.]) - [X.] Betrachtungsweise mit Blick auf die Beurteilung künftigen Täterverhaltens. Häufig wird - wie der 5. Strafsenat in seinem Antwort-Beschluß, etwa am Beispiel einer Fluchtfahrt, zutreffend [X.] hat - der spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicher-heit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig be-legt und daher der [X.] des Tatrichters minimal sein. [X.] - 30 - Der [X.] ist sich bewußt, daß mit der erwogenen Änderung der Recht-sprechung die bisher praktizierte strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis eingeschränkt wird. Das ist berechtigt, weil die Praxis der Entziehung der Fahr-erlaubnis dahin geführt hat, daß die Grenze zwischen Strafe und Maßregel nicht mehr konsequent beachtet wird; die Maßregel hat häufig [X.] erhalten, den sie nach dem Willen des historischen Gesetzgebers ausdrücklich nicht haben sollte (vgl. [X.]. [X.]/651 [X.]6) [X.].. Die Rechtsprechung des [X.] ist uneinheitlich und nicht berechenbar. Sie bedarf der Korrektur im Sinne einer dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechenden Strukturierung, die der [X.] versucht hat, vorzunehmen. Wie in dem [X.] (dort Ziff. V) ausgeführt wurde, ergeben sich durch die beabsichtigte einengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB keine beachtlichen [X.]; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 [X.]), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. §§ 3 [X.], 11 ff., 46 FeV) umfassend zu prüfen. Deshalb darf sie auch eine abgeurteilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeig-netheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachver-

[X.]. Von der Fehlvorstellung, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis [X.] hat, scheint auch der (jetzige) Gesetzgeber gelegent-lich nicht frei zu sein [X.] vgl. die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Reform des [X.] ([X.]. 15/2725 [X.]): —Täter von Straßenverkehrs-delikten und sogenannten `Zusammenhangstaten´, deren Schuld so schwer wiegt, dass eine höhere Fahrverbotsdauer als sechs Monate geboten ist, müssen weiterhin als ungeeignet aus dem Verkehr gezogen werden.fi [X.] Die Frage, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, hat grundsätzlich mit der Schuld des [X.] nichts zu tun (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB: — ... wird jemand ... verurteilt oder ... nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, ...fi). - 31 - halts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen. Zur Entscheidung, ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist, wird sie regelmäßig ein medizinisch-psychologisches Gutachten heranziehen (vgl. §§ 11 Abs. 3, 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. [X.] 2004, [X.]/3 [X.]54, 155; Hent-schel, Straßenverkehrsrecht [X.]O § 11 FeV [X.]. 4, 12 ff.). Wollte der [X.] ohne konkret sich aus der Tat ergebende Anhaltspunkte eine vergleichs-weise verläßliche Prognose abgeben, ob von dem Täter eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, müßte er jeweils einen Sachverständigen [X.], der den Täter eingehend exploriert. Damit wäre er jedoch überfordert. Die ihm vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die zuvor allein den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrer-laubnis aussprechen zu können, sollte zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen, ohne den Täter zu benachteiligen, nicht aber zu einer Komplizierung. Die vom 1. Strafsenat in seinem Antwort-Beschluß mehrfach angeführ-ten kriminalpolitischen Gründe, die es angezeigt erschienen ließen, die [X.] der Fahrerlaubnis als Mittel der allgemeinen Verbrechensbekämpfung zu betrachten, finden nach Auffassung des [X.]s im geltenden Recht keine Stüt-ze. Wenn der Gesetzgeber solche kriminalpolitischen Gründe für durchgreifend erachtete, müßte er das Gesetz ändern (vgl. hierzu die Empfehlung Ziff. 2 des - 32 - [X.] des 42. [X.] 20043; [X.] [X.]O S. 264; [X.] NStZ 2003, 288, 289, 290; [X.], 42. [X.] 2004, [X.]/2 [X.]42, 151 ff.). Tepperwien

M[X.]tz Kuckein

Athing

Sost-Scheible

3 —Der Gesetzgeber sollte ... prüfen, ob dem Strafrichter bei schwer-wiegenden Straftaten der allgemeinen Kriminalität, die unter [X.] der Fahrerlaubnis begangen werden, die Entziehung der Fahrer-laubnis ermöglicht werden kannfi.

Meta

4 StR 85/03

26.08.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2004, Az. 4 StR 85/03 (REWIS RS 2004, 1848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1848

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