Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2000, Az. 5 StR 321/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1309

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[X.] DES VOLKES5 StR 321/00URTEILvom 29 . August 2000in der [X.] gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 16. März 2000 wird verworfen.Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und diedadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen [X.] verfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Betrug und Gebrauchverfälschter beweiserheblicher Daten in vierzehn Fällen, wegen Gebrauchsverfälschter Zahlungskarten in Tateinheit mit Computerbetrug in drei Fällen,wegen Betruges in 21 Fällen, versuchten Betruges und Computerbetruges inacht Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die [X.] gegen den Strafausspruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte [X.] der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.Der Angeklagte gebrauchte fremde, zum Teil verfälschte Zahlungs-karten zu Einkäufen und Telefonaten. Die Schadensbeträge liegen bei [X.] zwischen 1 DM und 65 DM, bei den Einkäufen meist im [X.] [X.], maximal bei 6.800 DM, insgesamt bei knapp 16.000 DM,im [X.] bei einem erstrebten Schaden von 4.115 DM.- 4 -I.Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es istseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in [X.] von der Tat und der Persönlichkeit des [X.], die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nurmöglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn [X.] gegen rechtlich anerkannte [X.] verstößt oder wenn sichdie verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, ge-rechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349). Fehler der [X.] liegen hier nicht vor, wenngleich die verhängten Einzelstrafen und [X.] zum Teil am unteren Rand des Vertretbaren liegen, die Einzel-strafen in vielen Fällen der Mindeststrafe für den angenommenen minderoder besonders schweren Fall entsprechen. Auch sind keine Rechtsfehlerzugunsten des Angeklagten gegeben (§ 301 StPO).II.Insbesondere greifen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenenEinzelbeanstandungen im Ergebnis nicht durch.Das [X.] hat angenommen, daß der Angeklagte zur [X.] heroinabhängig war und daß die Finanzierung seiner Sucht Triebfederseines Handelns war. Es hat verneint, daß dieserhalb die Voraussetzungendes § 21 StGB vorlägen, jedoch allgemein strafmildernd berücksichtigt, daßder Angeklagte die Taten aufgrund seiner Heroinabhängigkeit begangen hat.Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Beschwerdeführerin, daß das [X.] ohne hinreichende Anhaltspunkte eine solche Betäubungsmittelabhän-gigkeit des Angeklagten angenommen habe. Das [X.] hat die frühereVerurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von [X.] 5 -bungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wenngleich dieseHaschisch betraf, ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten wegen desVerdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die [X.] befundlo-sen [X.] Beobachtungen einer Kriminalbeamtin bei der Festnahme des Ange-klagten und der Durchsuchung seiner Wohnung gewogen und ist zu demErgebnis gelangt, daß die Behauptung des Angeklagten von seiner Betäu-bungsmittelabhängigkeit nicht zu widerlegen war. Einen Rechtsfehler birgtdies nicht. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang etwaweitere Aufklärung vermißt, fehlt es an einer entsprechenden Verfahrensrü-ge.Das [X.] hat auch die [X.] sämtlich nicht einschlägigen [X.] Vor-strafen des Angeklagten strafschärfend in Rechnung gestellt ([X.]). [X.] dabei deren ([X.] f.) festgestellte Vielzahl und einzelne Schwere außerBetracht gelassen hätte, ist nicht zu besorgen.Die gebildete Gesamtstrafe ist besonders milde, aber nicht rechtsfeh-lerhaft, erfüllt sie doch noch alle [X.]. Der Tatrichter durfte, wie [X.], wesentlich auf die Schadenssumme und den engen sachlichen undzeitlichen Zusammenhang der Taten abstellen.[X.] Häger BasdorfTepperwien Brause

Meta

5 StR 321/00

29.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2000, Az. 5 StR 321/00 (REWIS RS 2000, 1309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1309

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