Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2002, Az. 5 StR 240/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1838

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 22. August 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Betruges u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom22. August 2002, an der teilgenommen haben:[X.] als Vorsitzender,[X.],[X.] Raum,[X.] Brause,[X.] [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger für die Angeklagte [X.] [X.] Verteidiger für den Angeklagten [X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 30. November 2001 mit [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind,b) in sämtlichen Strafaussprüchen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagte [X.]wegen Unterschla-gung (Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 DM) und wegen [X.] mit dem Angeklagten [X.]begangenen [X.] Betruges in [X.] mit Urkundenfälschung (Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten) unterEinbeziehung anderweit verhängter 13 Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Ange-klagten [X.] hat es eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 80 DM fest-gesetzt. Von weiteren Tatvorwürfen hat das [X.] die [X.] bei [X.]versehentlich ohne entsprechende [X.]. Die vom [X.] vertretenen Revisionen der Staatsan-waltschaft richten sich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche und [X.] inso-- 4 -weit rechtswirksam beschränkt [X.] gegen sämtliche Strafaussprüche. [X.] haben in vollem Umfang Erfolg.I.Nach den [X.] infolge der Rechtsmittelbeschränkung bestandskräftigen [X.]Feststellungen des [X.] nahm die Angeklagte [X.] imFrühjahr 1999 während eines Besuchs des [X.]dessen Doku-mententasche mit und leugnete einige Tage später in der Absicht, sie zu be-halten, deren Besitz. Im Zusammenwirken mit ihrem Lebenspartner [X.] fingierte sie am 18. November 1998 zu Lasten eines Geschäftskontos [X.] [X.]M G bei der [X.] eineÜberweisung in Höhe von über 8.000 DM zugunsten des Kontos des Ange-klagten [X.] bei der [X.], über das dieser allein verfü-gungsberechtigt war.Vom Vorwurf, auf gleiche Art und Weise die Firma [X.] um ebenfalls über 8.000 DM geschädigt ([X.]) unddies zum Nachteil der Firma [X.]am gleichen Tag in Höhe von [X.] und des [X.]bereits am 3. September 1998 in [X.] über 3.500 DM versucht zu haben (Fälle [X.] und 2), sprach das [X.] die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei.Die Angeklagte [X.] wurde ferner von dem Vorwurf freige-sprochen, zwischen April 1997 und Juni 1998 [X.], Führer-schein, [X.] und Kontokarte des [X.]unterschlagen zuhaben ([X.]). Beide Angeklagte wurden auch von den weiteren Vorwür-fen freigesprochen, diesen [X.] am 19. April 1999 zur [X.] Kontos unter dem Namen [X.]bei der [X.] mißbraucht([X.]) und darauf am 3. Mai 1999 zwei Überweisungen über ca.14.000 DM bewirkt und eine weitere in Höhe von 8.300 DM zu veranlassenversucht zu haben (Fälle [X.], 9 und 7).- 5 -Schließlich wurden beide Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen, am27. November 1998 eine Straftat durch Benennung einer nicht existierendenPerson als Verursacher der davor erfolgten Überweisungen zu Lasten [X.] [X.]vorgetäuscht zu haben ([X.] 5).II.1. [X.] führt zur Aufhebung der Freisprüche, weil die Be-weiswürdigung des [X.] sachlichrechtlicher Nachprüfung nichtstandhält.Zwar muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn [X.] einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner [X.] zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters;die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechts-fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenndie Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegenDenkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt ([X.] Rspr.; [X.] 2002, 48; [X.], 171; BGHR StPO § 261 Überzeu-gungsbildung 33 m. w. N.).Hier erweist sich die Beweiswürdigung des [X.] als lücken-haft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines [X.] nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür-digen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis-lage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann sobeschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisum-stände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,obwohl [X.] wie hier [X.] nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen [X.] ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings inseiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich [X.] 6 -wesentlichen gegen die Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägun-gen einbeziehen ([X.], 260, 261; [X.], 171) undin einer Gesamtwürdigung betrachten ([X.], 2188, 2189; 2002,1811, 1812; [X.], 48). Dem wird das angefochtene Urteil nichtgerecht.a) Im [X.] hat sich das [X.] mit rechtsfehler-freier Beweiswürdigung von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken [X.] überzeugt. Dieser Fall hatte nicht anders als die [X.] bis 4 und 7 bis 9 fingierte Überweisungen zum Gegenstand. Das[X.] hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Parallelen zu dem [X.] gesamtwürdigend hinreichend zu berücksichtigen. Es hat inso-weit insbesondere in der Mehrzahl der Fälle festgestellt, daß die Überwei-sung mit der gleichen (freilich eher geringeren) Wahrscheinlichkeit der Urhe-berschaft der Angeklagten [X.] wie im [X.] erfolgt i[X.]Dabei begegnet auch die Annahme des [X.], eine gutachterlicheBestätigung der Urheberidentität zwischen den Fällen sei nicht geeignet, eineweitergehende indizielle Belastung zu begründen ([X.], 26), vor demHintergrund der Erweislichkeit ihrer Urheberschaft in einem der Fälle durch-greifenden Bedenken. Die Fälle [X.] bis 4 betrafen zudem in gleicher Weisewie der [X.] eine beabsichtigte Begünstigung des eigenen Kon-tos des Angeklagten [X.], über das dieser allein [X.]. Die Fälle [X.] bis 9 betrafen ein fingiertes Konto, für welches die Wohn-anschrift der Angeklagten angegeben worden war; diese waren im Besitz vondem Kontoinhaber abhanden gekommenen Papieren. Diese Umstände [X.] eine Gesamtschau aller Beweisanzeichen erfordert, die wegen ihrerHäufigkeit und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Rich-tigkeit der Vorwürfe hätte begründen können (vgl. aus der [X.] Rspr. des [X.] 2002, 2188, 2189; 2002, 1811, 1812 [X.]) Zudem widersprechen die für die Teilfreisprechung wesentlichenErwägungen des [X.] über die mögliche Mitwirkung eines weiteren- 7 -unbekannten [X.] den im [X.] fehlerfrei getroffenen Feststel-lungen, wonach sich am 18. November 1998 und 22. Oktober 1999 wederein Dritter in der Wohnung der Angeklagten aufhielt noch an der Überwei-sung mitwirkte ([X.] f.; 12, 20). Verdächtigen Funden in jener Wohnunghätte daher die gleiche Indizwirkung wie im [X.] zuerkannt wer-den müssen.c) Allein wegen des jeweils engen Zusammenhangs mit den [X.] sind auch die Freisprüche in den [X.], 5 und 6 auf-grund der in jenen Fällen nicht ausreichend, zudem widersprüchlich vorge-nommenen Gesamtwürdigung ihrerseits als nicht tragfähig begründet anzu-sehen.2. [X.] dringen auch hinsichtlich der [X.]) Die gegen die Angeklagte [X.] festgesetzte Geldstrafe [X.] schon deshalb aufzuheben, weil das [X.] die Reihenfolge [X.] verwechselt und dadurch übersehen hat, daß die Unterschlagung imFrühjahr 1999 der anderen abgeurteilten Tat vom 18. November 1998 nach-folgte. Folglich hat das [X.], das in dem weiteren [X.] imBlick auf parallele Straftaten eine kurzfristige Freiheitsstrafe verhängt hat, [X.] der Unterschlagung zu Unrecht ein Vorleben der Angeklagten ohneStraftaten angenommen.b) Die für den gemeinschaftlichen Betrug in Tateinheit mit Urkunden-fälschung gegen beide Angeklagte festgesetzten Strafen sind aufzuheben,weil dem neuen Tatrichter [X.] falls er zu Schuldsprüchen kommt [X.] Gelegenheitgegeben werden muß, für Taten einer Serie angemessene Strafen, gegebe-nenfalls auch aufgrund gewerbsmäßiger Begehung von Betrug (§ 263 Abs. 3Satz 2 Nr. 1 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB),festzusetzen. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der ge-- 8 -gen die Angeklagte [X.]festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nachsich.[X.] die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:Für die Beweiswürdigung zu den erneut zu prüfenden Anklagevor-würfen begründet die rechtskräftige Verurteilung der Angeklagten wegen Be-truges in Tateinheit mit Urkundenfälschung nicht mehr als ein gravierendesIndiz für ihre [X.]chaft in diesem von ihnen nicht angefochtenen Parallelfall(vgl. BGHSt 43, 106, 107 f.). Im Fall von weiteren Schuldsprüchen ist für die von der Anklage nochangenommene bandenmäßige Begehung nach BGHSt 46, 321, 329 [X.]. Bei der Strafzumessung werden die aus einer späten Aburteilung ab-zuleitenden Strafmilderungsgründe zu bedenken sein (vgl. BGHR StGB § 46Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).- 9 -Angesichts des sehr unterschiedlichen Gewichts der lange zurücklie-genden Vorwürfe und des erheblichen Aufwands für deren rechtliche undtatsächliche Klärung wird sich eine Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO hin-sichtlich der angelasteten Vergehen nach §§ 145d, 246, 281 StGB anbieten.Hinsichtlich möglicher Gesamtstrafenbildung mit Geldstrafen einschließlichder Begründung von Zäsuren durch entsprechende Verurteilungen erfordertder zwingend anzuwendende § 55 StGB grundsätzlich die Überprüfung [X.] der Angeklagten über die Bezahlung von Geldstrafen.[X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 240/02

22.08.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2002, Az. 5 StR 240/02 (REWIS RS 2002, 1838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1838

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