Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.09.2013, Az. 2 WD 24/12

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2013, 3022

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Gegenstand

Außerdienstliches Dienstvergehen; zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung; Sanktionierungspraxis der Wehrdienstgerichte; negative Beispielwirkung


Tatbestand

1

Der 32 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Im Dezember 2000 bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der [X.] und wurde im Mai 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde bis auf zwölf Jahre verlängert und endete mit Ablauf des 30. April 2013. Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im Mai 2008 zum [X.]. Ein im September 2008 gestellter Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten blieb ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 wurde dem früheren Soldaten mitgeteilt, dass er wegen der disziplinaren Vorermittlungen nicht am Auswahlverfahren teilnehmen könne.

2

Nach verschiedenen Vorverwendungen wurde der frühere Soldat im April 2008 zur ... der [X.] in [X.] versetzt. Der frühere Soldat war mehrfach zur Teilnahme an Auslandseinsätzen - und zwar 2002 und 2003 nach [X.] und 2007/2008 nach [X.] - kommandiert. Seit dem 12. März 2012 war der frühere Soldat zur Teilnahme an einer vom Berufsförderungsdienst geförderten Bildungsmaßnahme - einer Ausbildung zum Immobilienkaufmann - vom militärischen Dienst freigestellt.

3

Die planmäßige Beurteilung vom 28. Oktober 2008 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten in allen bewerteten Einzelmerkmalen mit "7". Hervorgehoben wurden das korrekte militärische Auftreten des früheren Soldaten, seine körperliche Leistungsfähigkeit, sein herausragendes Fachwissen und seine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft auch außerhalb seines Fachgebietes. Er habe als Versorgungsfeldwebel der abgesetzten Dienststelle ... in [X.] verantwortlich den gesamten Bereich des Führungsgrundgebietes 4 wahrgenommen. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als "stärker ausgeprägt" und "bestimmendes Merkmal" bewertet. Gleichfalls "stärker ausgeprägt" sei die Kompetenz in Menschenführung, während die geistige Kompetenz und die [X.] Kompetenz "ausgeprägt", die konzeptionelle Kompetenz "weniger ausgeprägt" seien. [X.] ... habe eine hervorragende soldatische Grundeinstellung, sei gerne Soldat und in jeder Hinsicht beispielgebend in seinem Verhalten und Auftreten. Er trete korrekt und höflich auf, sei im Kameradenkreis voll anerkannt und überzeuge als Berater des militärischen Vorgesetzten. Er habe sich mehrfach im Auslandseinsatz bewährt. Der [X.] hielt ihn für Führungsverwendungen für "außergewöhnlich gut geeignet", für [X.] für "besonders gut geeignet", für Lehrverwendungen für "gut geeignet" und für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung für "geeignet". Er schlug zunächst den Verbleib auf dem Dienstposten vor, sah den früheren Soldaten aber auch für einen Statuswechsel zum Berufssoldaten in außergewöhnlichem Maße geeignet. Der [X.] trug das damit gezeichnete Bild des früheren Soldaten in vollem Umfang mit und zählte den früheren Soldaten zur Spitzengruppe vergleichbarer Unteroffiziere mit Portepee in der Lehrgruppe. [X.] ... solle vorrangig als Berufssoldat gewonnen und bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen seiner Laufbahn gefördert werden. Auch der weitere höhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung uneingeschränkt zu und unterstützte die Aussagen zur Perspektive ausdrücklich. [X.] ... solle alsbald als Berufssoldat gewonnen werden.

4

In der Sonderbeurteilung vom 6. November 2009 bewertete der [X.] die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Durchschnitt mit "7,70" und verwies erläuternd wiederum auf das stets korrekte militärische Auftreten des früheren Soldaten, seine körperliche Leistungsfähigkeit, sein herausragendes Fachwissen und seine überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft auch außerhalb seines Fachgebietes. Erneut wurden die Leistungen des früheren Soldaten als Versorgungsfeldwebel der abgesetzten ... in [X.] hervorgehoben. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als "stärker ausgeprägt" und "bestimmendes Merkmal" bewertet. Gleichfalls "stärker ausgeprägt" sei die Kompetenz in Menschenführung. "[X.]" seien die geistige und die [X.] Kompetenz, während die konzeptionelle Kompetenz "weniger ausgeprägt" sei. Der frühere Soldat wurde als grundsolider, positiv denkender Portepeeunteroffizier und in jeder Hinsicht beispielgebend in seinem Verhalten und Auftreten beschrieben. Erneut wurden die Bewährung in den Auslandseinsätzen und die besondere Eignung zum Berufssoldaten betont. Der [X.] sah ihn für Führungsverwendungen "außergewöhnlich gut geeignet", für [X.] "besonders gut geeignet", für Lehrverwendungen "gut geeignet" und für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung "geeignet". Der nächsthöhere Vorgesetzte unterstützte die Beurteilung des [X.]s "uneingeschränkt", verbesserte aber die Bewertung in drei Einzelmerkmalen, sodass er zu einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "8,00" kam. Auch er betonte die vorbildliche Leistungs- und Einsatzbereitschaft des früheren Soldaten, sein Organisations- und Planungsgeschick und seine selbstständige Arbeit in einer weit entfernten "Außenstelle der Lehrgruppe". Aufgrund seines Gesamtbildes und seines Potentials solle [X.] ... vorrangig als Berufssoldat gewonnen werden, da eine Förderung bedarfsgerecht bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn schon jetzt offensichtlich sei.

5

Die Sonderbeurteilung vom 22. Juni 2012 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Wesentlichen gestützt auf dieselben Erwägungen im Schnitt mit "7,90". In dieser Beurteilung wichen die Bewertung des Erst- und des Zweitbeurteilers nicht voneinander ab. Im Persönlichkeitsprofil wurde die funktionale Kompetenz als "stärker ausgeprägt" und "bestimmendes Merkmal" bewertet. Gleichfalls "stärker ausgeprägt" sei die Kompetenz in Menschenführung. "[X.]" seien die geistige und die [X.] Kompetenz, während die konzeptionelle Kompetenz "weniger ausgeprägt" sei. Der [X.] sah den früheren Soldaten für Führungsverwendungen "außergewöhnlich gut geeignet", für [X.] "besonders gut geeignet", für Lehrverwendungen "gut geeignet" und für Verwendungen mit besonderer Außenwirkung "geeignet". Auch er schlug eine Übernahme als Berufssoldat vor. Der nächsthöhere Vorgesetzte stimmte der Beurteilung und dem [X.] uneingeschränkt zu. [X.] ... gehöre zu den besten Feldwebeln der ... und reihe sich auch im Vergleich mit allen Unteroffizieren mit Portepee seiner Lehrgruppe in den vorderen Rängen ein.

6

Der Auszug aus dem [X.] vom 14. März 2013 verweist auf drei förmliche Anerkennungen aus den Jahren 2002, 2008 und 2011. Die Auskunft aus dem [X.] vom 11. März 2013 enthält keinen Eintrag.

7

In dem mit diesem Verfahren sachgleichen Strafverfahren war der frühere Soldat in erster Instanz durch das [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Auf seine Berufung hin wurde das Verfahren durch das [X.] mit Beschluss vom 22. August 2009 zunächst vorläufig unter der Auflage, 5 000 € an den Geschädigten zu zahlen, und nach Zahlung des Betrages durch Beschluss vom 1. Februar 2010 nach § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt.

8

Der frühere Soldat ist ledig und kinderlos. Er erhält bis zum 30. April 2016 Übergangsgebührnisse in Höhe von 1 781,81 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge werden ihm tatsächlich 1 324,12 € ausgezahlt. Die dem früheren Soldaten zustehende Übergangsbeihilfe wird nach § 82 Abs. 2 [X.] einbehalten. In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat erläutert, er erhalte bis zum Ende seiner Ausbildung im Februar 2014 noch höher berechnete monatliche Übergangsgebührnisse von ca. 1 800 €. Nach dem Ende seiner Ausbildung würden diese bis zu ihrem Auslaufen 2016 abgesenkt. Er habe zusätzlich zu den laufenden Ausgaben von 500 € für die Kaltmiete, 100 € für Strom, 100 € für eine Kapitallebensversicherung, 12 € für eine Pflege- und Krankenversicherung und Steuern und Versicherungskosten für sein Motorrad noch 221,73 € für seine Ausbildung und 147,71 € für die Krankenversicherung zu tragen. Wegen des in Rede stehenden Vorfalles habe er ca. 13 000 bis 14 000 € an Anwaltskosten und Regressforderungen getragen. Diese Verbindlichkeiten habe er aber bereits vollständig beglichen.

9

1. Das Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 29. April 2010, dem früheren Soldaten ausgehändigt am 19. Mai 2010, eingeleitet worden.

Die Vertrauensperson der Unteroffiziere im ... und auf Bitte des früheren Soldaten hin auch die Vertrauensperson der Unteroffiziere der ... der [X.] sind angehört worden. Beide Stellungnahmen sind dem früheren Soldaten bekannt gegeben worden.

Nach Gewährung des [X.] am 23. November 2010 und nach einer Erweiterung des Vorwurfes am 11. Mai 2011 hat die [X.] dem Soldaten mit [X.] vom 27. Mai 2011, zugestellt am 7. Juni 2011, folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:

"1. Der Soldat schlug am 6. Mai 2007 in den Räumen des [X.] in [X.], ..., gegen 01:15 Uhr dem Zeugen [X.] ohne rechtfertigenden Anlass zunächst von hinten mit der flachen Hand auf den [X.] und als sich der Zeuge [X.] umdrehte, mit der rechten Faust auf dessen Gesicht und schlug und trat sodann gemeinsam mit dem Herrn M. auf den Zeugen [X.] weiter so ein, dass dieser zu Boden ging und auch am Boden mit einer nicht mehr bestimmbaren Anzahl von Tritten getroffen wurde.

2. Nachdem der Zeuge vor dem Soldaten außerhalb des Gebäudes Schutz suchte und eine Anzeigenerstattung ankündigte, fasste der Soldat einen neuen Entschluss und schlug und trat erneut wahllos mit beiden Händen und Füßen auf dessen ganzen Körper zunächst alleine und dann unter weiterer Beteiligung des Herrn M. ein, so dass der Zeuge [X.] in einen Fahrradständer fiel und sich nur befreien und weglaufen konnte, da der Soldat zwischenzeitlich von nicht näher benennbaren Personen zurückgehalten wurde.

Der Zeuge [X.] erlitt hierdurch eine zweifache Unterkieferfraktur sowie schmerzhafte Prellungen des linken Daumens und des linken Oberschenkels."

2. Die [X.] des [X.] hat mit Urteil vom 7. März 2012 gegen den damals noch im aktiven Dienst befindlichen Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 48 Monaten verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 48 Monaten verhängt.

Ihrer Entscheidung legt die Kammer folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

"Zu [X.] 1:

Der Soldat besuchte am späten Abend des 5. Mai 2007 und frühen Morgen des 6. Mai 2007 gemeinsam mit Bekannten aus seinem Motorradclub, unter anderem dem Zeugen M., ein Rockkonzert, welches im [X.] in [X.], ... stattfand. Während des [X.] wurde heftig getanzt - sogenanntes 'Pogen'. In der ausgelassenen Stimmung spritzten der Soldat und der Zeuge M. mit ihren Bierflaschen um sich. Der beim Rockkonzert gleichfalls anwesende Zeuge [X.], der von dem herumspritzenden Bier getroffen worden war, drehte sich hierauf um, nahm seinen halb gefüllten Becher mit einem Cola-Mixgetränk und schüttete es dem Soldaten über. Danach drehte sich der Zeuge [X.] wieder zur Bühne. Nach diesem Vorfall, nicht exakt feststellbar, ob unmittelbar oder wenige Minuten danach, versetzte der Soldat dem Zeugen [X.], höchstwahrscheinlich mit der flachen Hand, einen leichten Schlag gegen den [X.], worauf sich der Zeuge [X.] zum Soldaten umdrehte. Zwischen dem Soldaten und dem Zeugen [X.] kam es hierauf zu einer körperlichen Auseinandersetzung, zumindest in der Form des Ziehens und Zerrens. In dieser Situation kam der Zeuge M. hinzu. Gemeinsam schlugen nun der Soldat und der Zeuge M. auf den Zeugen [X.] ein. Dieser hatte sich zum Boden hin weggeduckt und sich durch Arme und Hände geschützt. Die Schläge auf den Zeugen [X.] dauerten einen nicht exakt feststellbaren Zeitraum, jedoch höchstwahrscheinlich nicht länger als ca. 30 Sekunden, an. Dann traten Anwesende dazwischen und zogen den Zeugen M. und den Soldaten vom Zeugen [X.] weg. Der Zeuge [X.] hatte durch die vom Soldaten und vom Zeugen M. erfolgten Schläge schmerzhafte Prellungen erlitten.

Ob der Soldat dem Zeugen [X.], wie in der [X.] vorgeworfen, vor der körperlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte, blieb nach der Beweisaufnahme ungeklärt. Im Zweifel stellt die Kammer den Soldaten von diesem Vorwurf frei. Dass der Soldat und der Zeuge M. den Zeugen [X.] auch getreten hatten, war nach der Beweisaufnahme gleichfalls nicht erwiesen. Insoweit stellte die Kammer den Soldaten auch von diesem weitergehenden Vorwurf frei. Ob der Zeugen [X.], bei dem noch am 6. Mai 2007 ein zweifacher Kieferbruch festgestellt worden war, diese Verletzung durch die vom Soldaten gemeinsam mit dem Zeugen M. verübte Tat erlitten hatte, war im Rahmen der Beweisaufnahme nicht sicher zu klären. Im Zweifel konnte zu Gunsten des Soldaten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fraktur des Unterkiefers zu einem anderen Zeitpunkt ohne Zutun des Soldaten - möglicherweise durch eine Tathandlung des Zeugen M. - eingetreten war.

(...)

Zu [X.] 2:

Dass der Soldat aufgrund eines neuen Entschlusses auf den Zeugen [X.] im [X.] an den zu [X.] 1 festgestellten Vorgang erneut wahllos mit Händen und Füßen zunächst alleine und dann unter weiterer Beteiligung des Herrn M. eingeschlagen hatte, war nach der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Insoweit folgte die Kammer der übereinstimmenden Wertung der [X.] und der Verteidigung und stellte den Soldaten vom Tatvorwurf des [X.] 2 frei."

Die Kammer stütze ihre tatsächlichen Feststellungen auf die Einlassung des früheren Soldaten und die Ausführungen der Zeugen [X.], [X.], M., [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und L. .

Der Soldat habe durch das gemeinschaftlich mit dem Zeugen M. begangene Einschlagen auf den Zeugen [X.] ein Dienstvergehen begangen. Er habe vorsätzlich § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG verletzt, indem er außerdienstlich eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen habe.

Die Pflichtverletzung im außerdienstlichen Bereich verwirkliche kriminelles Unrecht und habe erhebliches Gewicht. Körperliche Misshandlungen seien mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und der Menschenwürde unvereinbar und verletzten Grundrechte des Geschädigten. Von einem Soldaten müsse die Achtung dieser Rechte und Werte inner- und außerdienstlich erwartet werden. Eine außerdienstliche Körperverletzung erfordere daher in der Regel eine nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme. Diese sei auch aus [X.] Gründen geboten. Die Vorgesetztenstellung des Soldaten gebe dem Dienstvergehen besondere Bedeutung. Auswirkung des Dienstvergehens sei die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Geschädigten. Der Bruch des Unterkiefers bleibe dagegen mangels Nachweisbarkeit der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden außer Betracht. Das Maß der Schuld werde durch den Vorsatz bestimmt. Milderungsgründe in den Umständen der Tat gebe es nicht. Für den Soldaten sprächen aber Milderungsgründe in seiner Person. Er sei disziplinär und strafrechtlich nicht vorgeahndet und erbringe weit überdurchschnittliche Leistungen. Der Soldat habe aus Verärgerung über eine Provokation des Zeugen gehandelt. Bei der Gesamtwürdigung falle die Schwere des Dienstvergehens zulasten des Soldaten ins Gewicht. Zugunsten des Soldaten seien seine bisherige Führung, seine Leistungen und deren Steigerung im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen. Der Provokation durch den Zeugen sei Rechnung zu tragen. Insgesamt sei eine Dienstgradherabsetzung noch nicht, jedoch ein mit einer Bezügekürzung zu verbindendes Beförderungsgebot erforderlich.

3. Gegen das ihm am 4. April 2012 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 2. Mai 2012 zunächst unbeschränkt Berufung mit dem Ziel eines Freispruches eingelegt und sie mit Zustimmung des Vertreters des [X.]disziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 [X.] form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist begründet. Die vom [X.] verhängte Disziplinarmaßnahme ist wegen des nach dem Ergehen des Urteils der Vorinstanz erreichten [X.] des früheren Soldaten aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Das Rechtsmittel ist in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Vertreters des [X.] auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der [X.] hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des [X.]s als Dienstvergehen seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 StPO) über die Verhängung einer Maßnahme zu entscheiden.

1. Das [X.] hat festgestellt, dass der frühere Soldat zwischen dem Abend des 5. und dem Morgen des 6. Mai 2007 in den Räumen des [X.] in [X.] gemeinsam mit einer weiteren Person handelnd auf einen Geschädigten eingeschlagen und dadurch eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen hat. Dies hat die Truppendienstkammer als vorsätzliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG und damit als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG gewertet.

Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den [X.] damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom [X.] nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der [X.] nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.

2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der frühere Soldat nach dem Ergehen des truppendienstgerichtlichen Urteils sein [X.] erreicht hat. Wie ausgeführt, erhält er noch bis Ende April 2016 [X.] und die Übergangsbeihilfe wurde nach § 82 Abs. 2 [X.] nicht ausbezahlt. Der frühere Soldat gilt damit gemäß § 1 Abs. 3 [X.] als Soldat im Ruhestand im Sinne der Wehrdisziplinarordnung, weil er einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat. Zur Dienstzeitversorgung eines Soldaten auf [X.] gehören nach § 3 Abs. 4 SVG unter anderem die [X.] (§ 11 SVG) und die Übergangsbeihilfe (§§ 12, 13 SVG). Diese Ansprüche sind beim früheren Soldaten noch nicht erloschen, weil die Leistungen, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] als Ruhegehalt gelten, noch nicht vollständig ausgezahlt worden sind.

a) Das vom [X.] verhängte [X.] ist aufzuheben, weil es nach § 58 Abs. 2 [X.] gegen einen früheren Soldaten, der als Soldat im Ruhestand gilt, nicht mehr verhängt werden darf (vgl. Urteil vom 19. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 13.05 - Rn. 74). Maßgeblich ist die zum [X.]punkt der Berufungshauptverhandlung geltende Rechts- und Sachlage (vgl. Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 39.09 - Rn. 10 f.).

b) Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, die erstinstanzlich zusätzlich verhängte Bezügekürzung aufrechtzuerhalten, weil die Kürzung des [X.] nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch gegen einen früheren Soldaten verhängt werden darf. Dem steht jedoch § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entgegen, sodass nach § 108 Abs. 3 Satz 1 [X.] eine Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten ist.

Die Kürzung des [X.] darf nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] neben der - hier erfolgten - endgültigen Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nur verhängt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung zusätzlich erforderlich ist oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der [X.] ernsthaft beeinträchtigt wurde.

aa) Das Ansehen der [X.] ist durch das in Rede stehende Fehlverhaltung nicht beeinträchtigt.

Eine Beeinträchtigung des Ansehens der [X.], also ihres "guten Rufs" bei Außenstehenden, liegt dann vor, wenn der betreffende Soldat als "Repräsentant" der [X.] oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten negative Rückschlüsse auf die [X.] als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) gebundenen - Organs des [X.] und demokratischen Rechtsstaats [X.] zulässt; hierbei muss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten sein (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 5.07 - Rn. 74 m.w.N.).

Hieran fehlt es, weil es sich um eine außerdienstliche Pflichtverletzung handelte, bei deren Begehung der frühere Soldat nicht - etwa durch Kleidung oder äußeres Erscheinungsbild - als Soldat erkennbar war. Über die Pflichtverletzung ist auch in den Medien nicht unter Hinweis auf den Beruf des [X.] berichtet worden. Eine Ansehensschädigung tritt durch ein Bekanntwerden allein bei den Strafverfolgungsorganen nicht ein (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 43).

bb) [X.]) § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 [X.] setzt voraus, dass die Unterlassung einer neben der Einstellung nach § 153a StPO zusätzlichen Disziplinarmaßnahme die militärische Ordnung zumindest gefährden würde ([X.], [X.], 6. Auflage 2013, § 16 Rn. 15 m.w.N.), wobei der Begriff der militärischen Ordnung den sich bei Beachtung der für die [X.] geltenden Rechtsnormen, Befehle und Grundsätze ergebenden Zustand von Personal und Material meint, dessen die [X.] zur Erfüllung ihres [X.] bedarf ([X.], a.a.[X.] Rn. 14 m.w.N.). Bei der hiernach erforderlichen Prognose spielen nicht allein spezialpräventive Aspekte und die individuell verursachte Gefährdung der militärischen Ordnung durch den früheren Soldaten eine Rolle. Denn § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Kürzung des [X.]. Damit erfasst er auch Soldaten im Ruhestand und diesen nach § 1 Abs. 3 [X.] gleichgestellte Soldaten, von denen nach dem [X.] eine Gefährdung der militärischen Ordnung in der Regel außerhalb von der Teilnahme an [X.] nicht mehr ausgeht. Daher kann sich die Gefährdung der militärischen Ordnung auch aus [X.] Erwägungen ergeben. Denn eine Gefährdung der militärischen Ordnung geht auch von der negativen Beispielwirkung eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus, der durch eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme entgegengewirkt werden muss (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 WD 8.11 - Rn. 26).

bbb) Eine die militärische Ordnung gefährdende, negative Beispielwirkung des Dienstvergehens ist hier auszuschließen.

Eine solche darf nicht allein damit begründet werden, dass ein schweres und deshalb im Ausgangspunkt der [X.] grundsätzlich mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahndendes Dienstvergehen in Rede steht. Auch wenn bei früheren Soldaten nach [X.] generalpräventive Erwägungen für die Frage nach der Gefährdung der militärischen Ordnung das maßgebliche Kriterium sind, ist mit Blick auf den Einzelfall zu prüfen, ob das Unterbleiben einer (zusätzlichen) disziplinarrechtlichen Ahndung innerhalb der [X.] den Eindruck einer Bagatellisierung solcher Pflichtverletzungen entstehen lassen kann.

Dies lässt sich nicht allein mit der statistischen Entwicklung von Pflichtverletzungen der in Rede stehenden Fallgruppe begründen. Wenn - wie vom Vertreter des [X.]disziplinaranwaltes vorgetragen - die Anzahl der wegen außerdienstlicher Tätlichkeiten disziplinarisch verfolgten Soldaten steigt, deutet dies auch auf ein erhöhtes Bewusstsein für die innerdienstliche Relevanz derartiger außerdienstlich begangener Pflichtverletzungen bei den [X.], den Einleitungsbehörden und den Wehrdisziplinaranwälten hin. Eine erhöhte Sensibilität für die Problematik führt zu einer Steigerung in der Zahl der verfolgten Fälle und ist zugleich Ausdruck für ein innerhalb der [X.] wachsendes - jedenfalls aber waches - Bewusstsein für die Schwere der entsprechenden Pflichtverletzungen. Zudem gibt es gerade für die - auch in der Praxis des [X.]s vergleichsweise häufig entschiedene - Fallgruppe der außerdienstlichen Tätlichkeiten eine seit langer [X.] bestehende und auch in jüngster [X.] bestätigte, ständige Rechtsprechung des [X.]s, nach der die [X.] bei außerdienstlichen Tätlichkeiten in der Form einer gefährlichen Körperverletzung von der zweitschärfsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme auszugehen haben (vgl. Urteil vom 7. Februar 2013 - BVerwG 2 WD 36.12 - Rn. 57, 58 m.w.N.). Dass eine harte Sanktion auch von den [X.]en in vergleichbaren Fällen zum Ausgangspunkt der [X.] genommen wird, dokumentiert bereits das angegriffene Urteil. Wird eine bestimmte Form des Dienstvergehens regelmäßig hart sanktioniert, hält diese ständige - nicht zuletzt an [X.] ausgerichtete - Praxis der [X.] das Bewusstsein dafür wach, dass es sich um ein missbilligenswertes Fehlverhalten von hohem Gewicht handelt. Der Umstand, dass in derartigen Fällen regelmäßig konsequent auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet und in der Mehrzahl der Fälle auch eine Dienstgradherabsetzung verhängt wird, gibt deshalb einem Einzelfall, in dem unter Berücksichtigung besonderer Umstände anders entschieden wird, für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Bewusstseins vom Gewicht der Pflichtwidrigkeit kein besonderes Gewicht.

Anders als in dem durch Urteil vom 16. Mai 2012 entschiedenen Verfahren BVerwG 2 WD 8.11 steht hier zudem ein außerdienstliches Dienstvergehen in Rede, das in der Regel den Dienstbetrieb nicht unmittelbar beeinträchtigt und daher auch nicht in gleicher Weise wie eine innerdienstliche Pflichtverletzung die Aufmerksamkeit der Kameraden auf sich zieht. Das Verhängungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] greift nicht bei allen durch außerdienstliche Pflichtverletzungen begangenen Dienstvergehen automatisch ein. Aber es bedarf konkreter, über die bloß theoretische Möglichkeit hinausgehender Anhaltspunkte, dass das Absehen von einer (zusätzlichen) Disziplinarmaßnahme eine negative Beispielwirkung hat. Soweit Kameraden vorliegend Kenntnis von dem laufenden Verfahren und den ihm zugrunde liegenden Pflichtverletzungen gewonnen haben, wirkt dem theoretisch möglichen Eindruck, es handele sich um ein geringfügiges Fehlverhalten, dessen Verfolgung ohne Auswirkungen auf die dienstliche Stellung bleibe, entgegen, dass das anhängige Verfahren starke nachteilige Auswirkungen für das berufliche Fortkommen des früheren Soldaten gehabt hat. Denn der frühere Soldat war wegen der disziplinaren Vorermittlungen nicht am Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten beteiligt worden, obwohl er nach den Beurteilungen hierfür die nachdrückliche Unterstützung seiner Vorgesetzten besaß und ein herausragendes Leistungsbild aufwies. Dadurch wurde seine weitere Lebensplanung noch stärker beeinträchtigt, als es etwa durch eine infolge eines Verfahrens verzögerte Beförderung der Fall gewesen wäre. Eine konkret eingetretene, nachteilige Wirkung des Verfahrens für das berufliche Fortkommen ist bei der Bemessung der Maßnahme zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 WD 32.11 - Rn. 49 - und vom 17. Januar 2013 - BVerwG 2 WD 25.11 - Rn. 84); sie wirkt im Bewusstsein der Kameraden, die vom Verfahren Kenntnis erlangt haben, auch einer negativen Beispielwirkung des Einzelfalles entgegen. Um dieses Bewusstsein aufrechtzuerhalten, ist neben der Geldauflage des Strafverfahrens und den bereits erlittenen beruflichen Nachteilen nicht noch eine zusätzliche Bezügekürzung aus [X.] Gründen erforderlich.

Dass der frühere Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, war infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß nicht durch den [X.] festzustellen. Vielmehr ist dies - verbindlich auch für den [X.] - bereits durch das truppendienstgerichtliche Urteil festgestellt worden. Daher ist dieses auch nicht aufzuheben, sondern nur abzuändern. Die Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens in diesem Urteil hat Bestand.

3. Bei einer Einstellung nach § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 [X.] dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 140 Abs. 1 [X.] zu tragen hat. Da diese Kostenfolge auch dann eintritt, wenn der [X.] nach einer Beweiserhebung das Vorliegen eines Dienstvergehens feststellt, ist eine Kostenteilung im Hinblick auf die erst in der Berufungshauptverhandlung erfolgte Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß nicht veranlasst. Durch schuldhafte Säumnis des früheren Soldaten sind keine Kosten entstanden. § 139 Abs. 4 [X.] ist nicht anzuwenden, weil das Verfahren nicht wegen des nicht mehr zulässigen [X.]es, sondern wegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 [X.] eingestellt wurde.

Meta

2 WD 24/12

05.09.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 7. März 2012, Az: N 5 VL 22/11, Urteil

§ 16 Abs 1 Nr 2 Alt 1 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.09.2013, Az. 2 WD 24/12 (REWIS RS 2013, 3022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3022

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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