Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rechtsanwaltshaftung: Berücksichtigung neuer Beweismittel im Regressprozess gegen den Anwalt
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.119,37 € festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Sachverhalt ausgegangen, der dem Gericht des [X.] bei pflichtgemäßem Verhalten des damaligen Prozessbevollmächtigten und nunmehrigen Regressbeklagten unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (vgl. [X.], 110, 111 f; 163, 223, 227). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Regressrichter auch auf Beweismittel zurückgreifen kann, die nicht im Vorprozess zur Verfügung standen, wohl aber im [X.]. Maßgeblich ist insoweit, dass es nicht darauf ankommt, wie die Entscheidung tatsächlich gelautet hätte, sondern vielmehr, wie sie richtigerweise hätte ergehen müssen; der materiellen Gerechtigkeit gebührt mithin Vorrang vor der tatsächlichen Kausalität ([X.], 223, 227 f; [X.] in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1075; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. Rn. 901). Die von der Beschwerde angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und die hierbei berücksichtigten Beweismittel stehen im Einklang mit diesen Grundsätzen und erweisen sich mithin als beanstandungsfrei.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter Gehrlein Vill
[X.] Grupp
Meta
08.06.2010
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 8. Oktober 2008, Az: 3 U 15/08, Urteil
§ 280 BGB, § 284 ZPO, §§ 284ff ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.06.2010, Az. IX ZR 216/08 (REWIS RS 2010, 6127)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6127
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 216/08 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 138/08 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 185/07 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 49/11 (Bundesgerichtshof)
Haftung des Rechtsanwalts: Anhörung des Gegners des Vorprozesses im Haftungsprozess
IX ZR 237/06 (Bundesgerichtshof)