Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. IV ZB 10/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12858

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050417BIVZB10.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
10/16
vom
5. April 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]

am 5. April 2017

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] -
25. Zivilsenat
-
vom 14.
Juni 2016 wird auf seine Kosten verworfen.

[X.]: 264.586,41

Gründe:

[X.] Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.

Er macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei [X.] geltend. Das klageabweisende Urteil des [X.] ist der Prozessbevollmächtigten des [X.] am 13.
Okto-ber 2015 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 11.
November 2015, der am 16.
November 2015 beim [X.] eingegangen ist, für den Kläger um Prozesskostenhilfe für
das Berufungsverfahren nachgesucht und mit Schriftsatz vom 7.
Dezember 2015 Wiedereinset-1
2
-
3
-

zung in den vorigen Stand
gegen die Frist zur Einlegung der Berufung beantragt.

Das [X.] hat den Antrag auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Verwerfung des [X.] auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe-schwerde.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist
unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.

1. Nach §
574 Abs.
1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechts-beschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gegen die Ablehnung eines [X.] ist die Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vor-gesehen. Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe unterliegt nur dann (in begrenztem Umfang) der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerde-gericht, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Dies ist hier nicht der Fall.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist diese nicht in analoger Anwendung des §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
2 bis 4 ZPO deshalb statthaft, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verwerfung des Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat. Darin liegt keine
gesondert anfechtbare Zurückweisung eines [X.] durch gesonderten Beschluss (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3
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5
6
-
4
-

8.
Januar 2016

I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507 Rn.
14; vom 16.
April 2002

[X.], [X.], 88 unter II). Das Berufungsgericht hat vielmehr den Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit der
Entschei-dung über das [X.] -
zu Recht
-
als unzulässig verworfen, weil er entgegen seinem Wortlaut nicht die Frist zur Beru-fungseinlegung, sondern die rechtzeitige Stellung des Antrags auf Pro-zesskostenhilfe und damit keine Notfrist im Sinne des
§
233 Satz
1 ZPO betraf.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2015 -
12 O 6450/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.06.2016 -
25 [X.] -

Meta

IV ZB 10/16

05.04.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2017, Az. IV ZB 10/16 (REWIS RS 2017, 12858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12858

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I ZB 41/15

12 O 6450/12

25 U 4140/15

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