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Abweichende Meinung
L e i t s ä t z e
zum Urteil des [X.] vom 27. Okto[X.] 1998
- 1 [X.]vR 2306/96 -
- 1 [X.]vR 2314/96 -
- 1 [X.]vR 1108/97 -
- 1 [X.]vR 1109/97 -
- 1 [X.]vR 1110/97 -
Verkündet
am 27. Okto[X.] 1998
[X.]
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
[X.]
- 1 [X.]vR 2306/96 -
- 1 [X.]vR 2314/96 -
- 1 [X.]vR 1108/97 -
- 1 [X.]vR 1109/97 -
- 1 [X.]vR 1110/97 -
1. |
des Herrn [X.]r. F... |
- [X.]evollmächtigte:
1.
Rechtsanwälte [X.]
und [X.],
Aufseßplatz 1, Nürn[X.]g,
2.
Prof. [X.]r. [X.],
Feldbrunnenstraße 2, [X.] -
gegen |
Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 Nr. 1 [X.]uchstabe a des [X.] ü[X.] ergänzende Regelungen zum [X.]gesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen |
- 1 [X.]vR 2306/96 -,
2. |
des Herrn S ... |
- [X.]evollmächtigte:
1. Prof. [X.]r. [X.], [X.], [X.],
2. Prof. [X.]r. [X.], [X.], Münster -
gegen |
Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, Art. 5 Abs. 1 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 11 Nr. 1 [X.]uchstabe a des [X.] ü[X.] ergänzende Regelungen zum [X.]gesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ([X.]s Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - [X.]aySchwHEG) vom 9. August 1996 |
- 1 [X.]vR 2314/96 -,
[X.]eteiligte zu 1. und 2.: | ||
[X.] Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten |
- [X.]evollmächtigter:
Prof. [X.]r. Peter Lerche, Junkersstraße 13, [X.] -
3. |
des [X.] |
- 1 [X.]vR 1108/97 -,
4. |
des Herrn H... |
- 1 [X.]vR 1109/97 -,
5. |
des [X.] |
- 1 [X.]vR 1110/97 -
- [X.]evollmächtigte zu 3) bis 5):
Prof. [X.]r. [X.], [X.], [X.] -
gegen |
Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 bis 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 11 Nr. 1 [X.]uchstabe a des [X.] ü[X.] ergänzende Regelungen zum [X.]gesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ([X.]s Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - [X.]aySchwHEG) vom 9. August 1996 |
[X.]eteiligter zu 3. bis 5.: [X.]r Landtag, vertreten durch den [X.] [X.], Am Hölzl 2, [X.], |
hat das [X.]esverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der [X.]in Graßhof,
der [X.] Grimm,
Kühling,
der [X.]innen Sei[X.]t,
[X.],
[X.]
und des [X.]s Hömig
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1998 durch
für Recht erkannt:
[X.]ie [X.]eschwerdeführer der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren sind Ärzte. Sie wenden sich unmittelbar gegen [X.]ufsregelnde Vorschriften im [X.] Gesetz ü[X.] ergänzende Regelungen zum [X.]gesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ([X.]s Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - [X.]aySchwHEG) vom 9. August 1996 ([X.]ayGV[X.]l S. 328). [X.]ie angegriffenen Vorschriften enthalten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, sowie die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und strafrechtliche Sanktionen. Außerdem legen sie eine Grenze hinsichtlich der Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen fest (höchstens 25 vom Hundert der Gesamteinnahmen), eröffnen den zuständigen [X.]ehörden entsprechende Kontroll- und Ü[X.]wachungsbefugnisse und regeln besondere ärztliche Pflichten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen. [X.]er [X.]eschwerdeführer zu 2) greift das Gesetz auch insoweit an, als Schwangerschaftsabbrüche nur durch Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt werden dürfen, ohne daß für Ärzte mit langjährigen Erfahrungen in dieser Art von ambulanten Operationen Ausnahmen vorgesehen sind.
1. [X.]ie den Schwangerschaftsabbruch regelnden Vorschriften sind vielfach geändert und [X.]eits zweimal verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterzogen worden.
a) [X.]as Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. [X.]) vom 18. Juni 1974 ([X.] 1297) regelte in § 218 a StG[X.] die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs dahin, daß der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar war, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen waren (Fristenregelung). Niemand sollte verpflichtet sein, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, es sei denn, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden (Art. 2 des 5. [X.]). [X.]ie Schwangerschaft durfte nur in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung abgebrochen werden, in der die notwendige medizinische Nachbehandlung gewährleistet war (Art. 3 des 5. [X.]).
[X.]as [X.]esverfassungsgericht erklärte im Jahre 1975 § 218 a StG[X.] in dieser Fassung für mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar und nichtig, als er den Schwangerschaftsabbruch auch dann von der Strafbarkeit ausnahm, wenn keine Gründe vorlagen, die im Sinne der Entscheidungsgründe vor der Wertordnung des Grundgesetzes [X.]estand hatten ([X.] 39, 1).
b) Im Anschluß an diese Entscheidung wurde der Schwangerschaftsabbruch durch das Fünfzehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Mai 1976 ([X.] 1213; im folgenden: 15. StRÄndG) neu geregelt. [X.]anach war der Abbruch nicht strafbar bei einer medizinischen, embryopathischen oder kriminologischen Indikation (§ 218 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 StG[X.]) oder wenn der Abbruch der Schwangerschaft sonst angezeigt war und innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis vorgenommen wurde, um von der Schwangeren die Gefahr einer Notlage abzuwenden, die so schwer wog, daß von ihr die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden konnte, und die nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden konnte ([X.] oder [X.], § 218 a Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 StG[X.]). [X.]er Arzt machte sich strafbar, wenn er eine Schwangerschaft abbrach, ohne daß die Schwangere sich ü[X.] [X.] Hilfen und ärztlich hatte [X.]aten lassen (§ 218 b Abs. 1 StG[X.]). [X.]estraft wurde ein Arzt auch dann, wenn er unrichtige Feststellungen traf (§ 219 a StG[X.]). Art. 3 des 5. [X.] wurde dahin geändert, daß der außerhalb eines Krankenhauses durchgeführte Schwangerschaftsabbruch nur noch in einer hierfür ausdrücklich zugelassenen Einrichtung vorgenommen werden durfte.
[X.]ie meisten Länder erließen Vorschriften, die die Voraussetzungen für die Zulassung von ambulanten Einrichtungen regelten ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]). In einigen Ländern war für die Zulassung die Qualifikation als Facharzt für Frauenheilkunde und Gynäkologie erforderlich ([X.], [X.]; in [X.] als Sollvorschrift); in anderen mußte der Arzt nur in der Frauenheilkunde erfahren und mit den Methoden des Schwangerschaftsabbruchs vertraut sein ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]). [X.], [X.]aden-Württem[X.]g und [X.] erließen keine Regelungen ü[X.] die Zulassung ambulanter Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch. [X.]ementsprechend waren dort unter der Geltung des § 218 a StG[X.] in der Fassung des 15. StRÄndG von 1976 bis 1992 keine Praxen niedergelassener Ärzte zur [X.]urchführung eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen.
c) In der [X.] galt eine Fristenregelung. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes ü[X.] die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972 (G[X.]l I S. 89) war die Schwangere [X.]echtigt, die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach deren [X.]eginn durch einen ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Einrichtung unterbrechen zu lassen. [X.]er Abbruch durfte nur in staatlichen Kliniken und Krankenhäusern als stationäre [X.]ehandlung vorgenommen werden (§ 4 der [X.]urchführungsbestimmung zum Gesetz vom 9. März 1972 <[X.] S. 149>). [X.]iese Regelung galt zunächst nach Herstellung der [X.] Einheit am 3. Okto[X.] 1990 im [X.]eitrittsgebiet fort (Anlage [X.] Kapitel [X.]I Sachgebiet [X.] Abschnitt I Nr. 4 und 5 des [X.] vom 31. August 1990 <im folgenden: [X.]> in Verbindung mit dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. Septem[X.] 1990 <[X.][X.] S. 885>).
d) [X.]em Auftrag in Art. 31 Abs. 4 [X.] entsprechend regelte das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im [X.] und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992 ([X.] 1398; im folgenden: [X.]) die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs neu. Gemäß § 218 a StG[X.] in dieser Fassung war der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig, wenn er während der ersten 12 Wochen nach der Empfängnis mit Einwilligung der Schwangeren bei vorangegangener [X.]eratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage durch einen Arzt vorgenommen wurde (Abs. 1) oder wenn eine medizinische Indikation vorlag (Abs. 2) oder wenn bei einer embryopathischen Indikation seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen waren und die Schwangere sich hatte [X.]aten lassen (Abs. 3). § 218 b StG[X.] regelte die Strafbarkeit des Arztes bei einem Abbruch ohne ärztliche Feststellung oder bei unrichtiger ärztlicher Feststellung. Auch Art. 3 Abs. 1 des 5. [X.] wurde neu gefaßt. [X.]as Erfordernis einer behördlichen Zulassung entfiel; zugleich wurde a[X.] bestimmt, daß ein Schwangerschaftsabbruch nur in einer Einrichtung vorgenommen werden durfte, in der auch die notwendige medizinische Nachbehandlung gewährleistet war. [X.]ie bisherige Regelung ü[X.] die [X.]esstatistik entfiel ersatzlos. Nach Art. 4 des 5. [X.] in der Fassung des Art. 15 [X.] mußte die zuständige o[X.]ste [X.]behörde ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherstellen.
e) Mit Urteil vom 28. Mai 1993 erklärte das [X.]esverfassungsgericht unter anderem § 218 a Abs. 1 StG[X.] in der Fassung des [X.] mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig ([X.] 88, 203).
f) Nach dieser Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts hat der [X.]esgesetzge[X.] mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995 ([X.] 1050) den Rechts[X.]eich novelliert und unter anderem in Art. 1 das Gesetz ü[X.] Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und [X.]eratung vom 27. Juli 1992 ([X.] 1398) in [X.]gesetz (SchKG) umbenannt und ebenso wie das Strafgesetzbuch (Art. 8), die [X.]sordnung für Ärzte (Art. 2), die Gebührenordnung für Ärzte (Art. 3) sowie das Fünfte [X.] - SG[X.] V - (Art. 4) geändert. Als Art. 5 wurde das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen erlassen.
[X.]as Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz [X.]uht auf der [X.]eschlußempfehlung des [X.] für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ([X.]T[X.]rucks 13/1850), mit der die Gesetzentwürfe der Fraktionen der [X.][X.]U/[X.]SU ([X.]T[X.]rucks 13/285), der [X.] ([X.]T[X.]rucks 13/27) und der [X.] ([X.]T[X.]rucks 13/268) durch einen gemeinsamen Änderungsantrag zusammengeführt worden waren. [X.]ieser fand die parlamentarische Mehrheit. [X.]ei den parlamentarischen [X.]eratungen und Abstimmungen lagen darü[X.] hinaus Gesetzentwürfe der Fraktion [X.]ündnis 90/[X.]IE GRÜNEN ([X.]T[X.]rucks 13/402), von [X.] der [X.][X.]U/[X.]SU ([X.]T[X.]rucks 13/395) und von [X.] der [X.] ([X.]T[X.]rucks 13/397) vor. Außerdem knüpften die [X.]eratungen an Entwürfe aus der 12. Wahlperiode sowie an die Erkenntnisse des Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens" (vgl. [X.]T[X.]rucks 12/6643; 12/6669; 12/6944; 12/7660; 12/8609) an, dessen Gesetzentwurf zwar im [X.]estag verabschiedet, jedoch in der 12. Wahlperiode nicht mehr Gesetz geworden war.
Nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] ist nunmehr der Tatbestand des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StG[X.] nicht verwirklicht, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen vergangen sind, der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine [X.]escheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 StG[X.] nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat [X.]aten lassen ([X.]eratungsregelung). [X.]ei medizinischer oder kriminologischer Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Abs. 2 und 3 StG[X.] unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig.
§ 219 StG[X.] regelt Zweck, Inhalt und Formalien der [X.]eratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage:
§ 219
[X.]eratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage
(1) [X.]ie [X.]eratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem [X.]emühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. [X.]abei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenü[X.] ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in [X.]etracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine [X.]elastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze ü[X.]steigt. [X.]ie [X.]eratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. [X.]as Nähere regelt das [X.]gesetz.
(2) ...
[X.]as [X.]gesetz in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 SFHÄndG bestimmt dazu:
§ 5
Inhalt der [X.][X.]atung
(1) ...
(2) [X.]ie [X.]eratung umfaßt:
1. das Eintreten in eine Konflikt[X.]atung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie [X.]atenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der [X.]eratungscharakter schließt aus, daß die Gesprächs- und Mitwirkungs[X.]eitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird;
...
[X.]as [X.]gesetz trifft auch Regelungen für Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen:
§ 13
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
(1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.
(2) [X.]ie Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.
§ 14
[X.]ußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Abs. 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt.
(2) [X.]ie Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend [X.] geahndet werden.
Nach wie vor ist niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken, soweit nicht die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden (§ 12 SchKG). Ü[X.] Abbrüche nach § 218 a Abs. 1 bis 3 StG[X.] ist eine [X.]esstatistik durch das Statistische [X.]esamt zu führen (§ 15 SchKG).
Im Strafgesetzbuch werden Folgen der Verletzung ärztlicher Pflichten geregelt:
§ 218 c StG[X.]
Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere ü[X.] die [X.]edeutung des Eingriffs, insbesondere ü[X.] Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich [X.]aten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218 a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher Untersuchung von der [X.]auer der Schwangerschaft ü[X.]zeugt zu haben oder
4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218 a Abs. 1 nach § 219 [X.]aten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
(2) [X.] ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Hierdurch soll nach der [X.]egründung der Ausschußfassung die Forderung des [X.]esverfassungsgerichts nach [X.] an den Arzt umgesetzt werden, soweit sie durch Strafrecht und nicht durch [X.]erufsrecht zu regeln seien. Von einer Regelung, die die Mitteilung des Geschlechts des Ungeborenen unter Strafe stellt, sei mangels praktischer Relevanz in [X.] abgesehen worden. Sollte sich in Zukunft ein Regelungsbedarf ergeben, müsse der Gesetzge[X.] tätig werden ([X.]T[X.]rucks 13/1850, S. 26). [X.]ei den parlamentarischen [X.]eratungen im [X.]estag bestand Einigkeit, daß der Kompromißvorschlag der Ausschußfassung des § 218 c StG[X.], der schließlich die parlamentarische Mehrheit fand, keine Verpflichtung der Frau begründete, mit dem Arzt ü[X.] die Gründe für den Abbruch zu sprechen (vgl. [X.]T[X.]rucks 13/1850, S. 19 unter 3.; [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, Protokoll der 47. Sitzung vom 29. Juni 1995, S. 3759 [X.], S. 3760 A, S. 3768 [X.], S. 3769 A, S. 3777 [X.]), weshalb die Regelung von Vertretern des [X.] [X.][X.]U/[X.]SU beanstandet wurde ([X.]T[X.]rucks 13/1850, S. 19 unter 6. und Protokoll, a.a.[X.], S. 3777 [X.]).
Auch für die gesetzliche Krankenversicherung wurden Neuregelungen getroffen. [X.]ie Krankenkassen haben bei nicht rechtswidrigen Abbrüchen die Kosten zu tragen, treten jedoch auch bei Abbrüchen nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] für solche Frauen in Vorleistung, denen die Aufbringung der Mittel hierfür nicht zumutbar ist (vgl. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 <[X.] 1054>, verkündet als Art. 5 SFHÄndG). Für diesen Personenkreis gelten die §§ 24 b, 73 Abs. 2 Nr. 11, 75 Abs. 9, 76 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SG[X.] V sowie in Verbindung hiermit die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SG[X.] V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der [X.]eutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Kassenärztlichen [X.]esvereinigung vom 13. Juni 1994, geändert durch Vertrag vom 10. Novem[X.] 1995 ([X.]eutsches Ärzteblatt 1994, [X.]; 1995, [X.]). Zu den ambulanten Operationen und Anästhesien gehören auch Schwangerschaftsabbrüche (vgl. Abschnitt [X.], Nr. 195, 197, 198 des Einheitlichen [X.]ewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen, abgedruckt in [X.]/[X.] <Hrsg.>, Soziale Gesetzgebung und Praxis, Gebühren- und Vertragsrecht - Ärzte, Teil 2), die grundsätzlich nur Fachärzte vornehmen dürfen, wobei allerdings Ausnahmen für solche Ärzte vorgesehen sind, die [X.]eits vor Inkrafttreten der Vereinbarung die Leistungen durchgeführt und abgerechnet haben und weiterhin die baulichen, apparativ-technischen, hygienischen und sonstigen personellen Voraussetzungen erfüllen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung). Auch § 135 Abs. 2 Satz 3 SG[X.] V in der Fassung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. [X.] - 2. [X.]) vom 23. Juni 1997 ([X.] 1520) enthält eine entsprechende Klausel bei Einführung neuer Qualifikationen.
2. [X.]as ärztliche [X.]erufsrecht hat seine Grundlage in der [X.]esärzteordnung vom 2. Okto[X.] 1961 ([X.] 1857; im folgenden: [X.]ÄO) in der Fassung vom 16. April 1987 ([X.] 1218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 ([X.] 512, geändert durch das Gesetz vom 27. Septem[X.] 1993 <[X.] 1666>). Ärzte erhalten danach zur uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde am Menschen unter der [X.]ezeichnung "Arzt" die [X.]. [X.]ie [X.]esärzteordnung enthält zugleich die Ermächtigungsgrundlage für die [X.]sordnung (§ 4 Abs. 1 [X.]ÄO) und die Gebührenordnung (§ 11 [X.]ÄO).
[X.]urch Art. 2 SFHÄndG wurde die [X.]sordnung für Ärzte in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 14. Juli 1987 ([X.] 1593; im folgenden: ÄAppO) dahingehend geändert, daß zum Prüfungsstoff für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auch die [X.]eratung und [X.]eurteilung in Konfliktsituationen, insbesondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte des Schwangerschaftsabbruchs, gehören (Abschnitt [X.] und [X.] der Anlage 16 zu § 29 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO). [X.]ie durch Art. 3 SFHÄndG geänderte Gebührenordnung der Ärzte sieht für Schwangerschaftsabbrüche nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] eine [X.]egrenzung bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes vor; Honorarvereinbarungen für damit zusammenhängende ärztliche Leistungen sind ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 a der Gebührenordnung für Ärzte <GOÄ> in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 9. Februar 1996 <[X.] 210>).
3. In [X.] wird die ärztliche [X.]erufsausübung im Gesetz ü[X.] die [X.]erufsausübung, die [X.]erufsvertretungen und die [X.]erufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heil[X.]ufe-Kammergesetz - [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 20. Juli 1994 ([X.]ayGV[X.]l S. 853) geregelt. [X.]anach sind die Ärzte verpflichtet, ihren [X.]eruf gewissenhaft auszuüben, insbesondere sich im fachlichen Rahmen ihrer [X.]erufsausübung fortzubilden, sich dabei ü[X.] die für ihre [X.]erufsausübung geltenden [X.]estimmungen zu unterrichten und ü[X.] in Ausübung ihres [X.]erufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. [X.]ei einem Verstoß gegen ärztliche [X.]erufspflichten sieht das Heil[X.]ufe-Kammergesetz unter anderem als Sanktionen die Rüge, den Verweis und Geldbußen (bis 100.000 [X.]M) vor.
Weitere Vorschriften ü[X.] die [X.]erufspflichten enthalten die auf dieser Ermächtigungsgrundlage von der [X.]ärztekammer erlassene [X.]erufsordnung für die Ärzte [X.]s (im folgenden: [X.]ay[X.]O, Neufassung vom 1. Januar 1994, zuletzt geändert am 12. Okto[X.] 1997 <[X.]s Ärzteblatt 11/1997, S. 389>), sowie die Weiterbildungsordnung für die Ärzte [X.]s vom 18. Okto[X.] 1992 ([X.]s Ärzteblatt 9/1993, S. 1).
[X.]anach sind die Ärzte verpflichtet, sich ü[X.] die für ihre [X.]erufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und diese zu beachten sowie ärztliche Aufzeichnungen zu fertigen und aufzubewahren. Sie haben die von der Kammer festgelegten Grundsätze korrekter [X.]erufsausübung zu [X.]ücksichtigen, zu denen auch die [X.]ehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst gehört. [X.]ie Ärzte sind verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen. [X.]ei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Kammer Empfehlungen festgelegt hat, haben sie diese Empfehlungen - auch im Hinblick auf die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen - zu beachten. Unter der Ü[X.]schrift "Erhaltung des ungeborenen Lebens" bestimmt Kapitel [X.] § 14 [X.]ay[X.]O in Ü[X.]einstimmung mit den [X.]erufsordnungen der anderen Länder, daß der Arzt grundsätzlich verpflichtet ist, das ungeborene Leben zu erhalten, daß der Schwangerschaftsabbruch den gesetzlichen [X.]estimmungen unterliegt und daß der Arzt nicht gegen sein Gewissen gezwungen werden kann, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.
[X.]ie Weiterbildungsordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Facharzt, die an den Erwerb und den Nachweis eingehender Kenntnisse und Erfahrungen gebunden ist - auch in instrumentellen, apparativen, operativen und invasiven Untersuchungs- und Operationsmethoden sowie in der Prävention, [X.]iagnostik, konservativen und operativen Therapie gynäkologischer Erkrankungen aller Altersstufen, einschließlich der gebietsbezogenen Sonographie und der [X.]eutung gynäkologischer Röntgenaufnahmen. Für das ambulante Operieren hat die [X.] [X.]ärztekammer keine Richtlinien erlassen und auch die Richtlinie der [X.]esärztekammer nicht ü[X.]nommen. [X.]ie Ankündigung "Ambulante Operationen" oder "Ambulantes Operieren" auf dem ärztlichen Praxisschild setzt a[X.] nach der Verwaltungspraxis gemäß Kapitel [X.] Nr. 2 Abs. 5 [X.]ay[X.]O und dem hier angebrachten Verweis auf Qualitätssicherungsmaßnahmen inhaltlich voraus, daß die für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllt werden. In Kapitel [X.] Nr. 2 Abs. 6 [X.]ay[X.]O sind darü[X.] hinaus die Voraussetzungen für die Ankündigung "Praxisklinik" mit Regelungen zu apparativen und personellen Anforderungen enthalten, die ebenfalls auf die anerkannten Qualitätssicherungsregeln des [X.] [X.]ezug nehmen.
[X.]ie mit den [X.] angegriffenen Regelungen des Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 1 bis 4, Art. 8, Art. 9 und Art. 10 [X.]aySchwHEG betreffen Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommen werden. Sie gelten grundsätzlich nicht für Abbrüche, die notwendig sind, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden, und deren Vornahme deshalb von Ärzten gemäß § 12 Abs. 2 SchKG nicht verweigert werden darf (Art. 1 Abs. 1). Einrichtungen in diesem Sinne sind Krankenhäuser, Krankenanstalten im Sinne des § 30 [X.] und ärztliche Praxen (Art. 1 Abs. 2). Nehmen niedergelassene Ärzte Schwangerschaftsabbrüche in anderen Einrichtungen vor, gelten diese Einrichtungen insoweit als Teil der Praxis dieser Ärzte. Räumlichkeiten, in denen Krankenhausärzte auf eigene Rechnung Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, gelten ebenfalls als selbständige Einrichtungen (Art. 1 Abs. 3). Sonderregelungen bestehen für staatliche Krankenhäuser einschließlich Hochschulkliniken (Art. 1 Abs. 2 Satz 2).
Nach Art. 2, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]aySchwHEG dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in Einrichtungen vorgenommen werden, denen eine Erlaubnis durch die Regierung erteilt wurde; bei bestimmten Krankenhäusern genügt es, daß sie ihre [X.]ereitschaft hierzu angezeigt haben. [X.]iese Vorschriften lauten:
Art. 2
Zugelassene Einrichtungen
Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur in Einrichtungen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß Art. 3 oder nach Erstattung der Anzeige gemäß Art. 4 vorgenommen werden. [X.]ie Träger, Inha[X.] und ärztlichen Leiter von Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, daß dieses Verbot in der Einrichtung eingehalten wird.
Art. 3
Erlaubnispflichtige Einrichtungen
(1) Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis durch die Regierung, es sei denn, sie sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung "Gynäkologie und Geburtshilfe" aufgenommen oder sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben; das gleiche gilt bei [X.]eteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus, wenn der ü[X.]wiegende Einfluß des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.
Auf schriftlichen Antrag wird die Erlaubnis erteilt, wenn nachgewiesen ist, daß die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]aySchwHEG erfüllt sind. [X.]ie Vorschrift lautet:
Art. 3
Erlaubnispflichtige Einrichtungen
(1) ... Sie wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, daß in der Einrichtung
1. die Anforderungen des § 13 Abs. 1 SchKG erfüllt sind,
2. Ärzte mit fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet "Frauenheilkunde und Geburtshilfe", die die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, und das erforderliche, fachlich geeignete Assistenzpersonal zur Verfügung stehen,
3. die Versorgung durch Ärzte mit fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet "Anästhesiologie" sichergestellt ist, sofern ein Schwangerschaftsabbruch in Allgemeinnarkose durchgeführt wird,
4. eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
5. Räumlichkeiten in einer [X.]eschaffenheit vorhanden sind, daß der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
6. die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung vorhanden ist
und wenn der Träger oder Inha[X.] der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, daß die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen einschließlich der Pflichten nach Art. 5 eingehalten werden.
An diese Vorschrift knüpft Art. 8 [X.]aySchwHEG an, der den Widerruf der Erlaubnis und die Untersagung und Unterbindung von Abbrüchen regelt.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 [X.]aySchwHEG dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur von Ärzten mit fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Gynäkologie oder unter deren Aufsicht von Ärzten vorgenommen werden, die sich in Weiterbildung auf diesem Fachgebiet befinden. [X.]ie Vorschrift lautet:
Art. 5
Pflichten der Einrichtungen
(1) Schwangerschaftsabbrüche sind nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmen; sie dürfen nur von den in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bezeichneten Ärzte oder unter deren verantwortlicher Aufsicht von Ärzten vorgenommen werden, die sich in Weiterbildung auf dem entsprechenden Fachgebiet befinden.
[X.]ie Einnahmen der Einrichtung aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, dürfen gemäß Art. 5 Abs. 2 [X.]aySchwHEG ein Viertel der aus der gesamten Tätigkeit der Einrichtung erzielten Einnahmen nicht ü[X.]steigen. Hierzu gehören Schwangerschaftsabbrüche nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] sowie alle Abbrüche, die die Schwangere selbst zahlt oder die bei Mittellosigkeit von öffentlichen Trägern ü[X.]nommen werden. [X.]ie Vorschrift lautet:
(2) [X.]ie Einnahmen aus den in der Einrichtung je Kalenderjahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen, für deren Vornahme die Einrichtung einen Zahlungsanspruch gegen die Schwangere selbst hat oder die sie nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ([X.] 1054) abrechnet, dürfen ein Viertel der aus der gesamten Tätigkeit der Einrichtung erzielten Einnahmen nicht ü[X.]steigen. [X.]ie Vergütung der ambulant in stationären Einrichtungen (Art. 1 Abs. 2) vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StG[X.] vorliegen, bestimmt sich, soweit nicht das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Anwendung findet, nach der jeweils geltenden Fassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unter [X.]eachtung der [X.]eschränkungen nach § 2 Abs. 1 und § 5 a GOÄ.
Nach Art. 5 Abs. 3 [X.]aySchwHEG hat die Einrichtung der Regierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Anzahl und Art der im vorangegangenen Jahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche und die vereinnahmten Vergütungen zu melden, damit die einnahmebezogene Quotenregelung durch Plausibilitätsprüfungen ü[X.]wacht werden kann. [X.]ie Vorschrift lautet:
(3) [X.]ie Einrichtung hat der Regierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres und vorbehaltlich der Sätze 3 und 4
1. die Zahl der im vorangegangenen Jahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche, getrennt nach solchen, bei denen die Voraussetzungen
a) des § 218 a Abs. 1 StG[X.],
b) des § 12 Abs. 2 SchKG,
c) des § 218 a Abs. 2 StG[X.], ausgenommen die unter [X.]uchstabe b bezeichneten Fälle,
d) des § 218 a Abs. 3 StG[X.]
vorliegen und
2. die jeweilige Summe der für diese Schwangerschaftsabbrüche vereinnahmten Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen und der Pflegesätze bei selbstzahlenden oder nach dem genannten Gesetz anspruchs[X.]echtigten Patientinnen einschließlich der Pflegesätze nach § 24 b Abs. 4 Satz 3 SG[X.] V sowie die Einnahmen für die übrigen, von der Einrichtung in diesem [X.]raum erbrachten Leistungen zu melden. [X.]ie Regierungen können für die Meldungen die Verwendung amtlicher Vordrucke vorschreiben. ...
[X.]ie Ü[X.]wachung der Einrichtung hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach Art. 2 bis 4, Art. 5 Abs. 1, 5 und 6 [X.]aySchwHEG obliegt den Gesundheitsämtern, die Ü[X.]wachung der Einnahmequotierung und der Melde- und Vorlagepflichten nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 [X.]aySchwHEG den Regierungen.
[X.]ie Regierungen unterrichten wegen der Auskunftspflicht der Ärzte für die [X.]esstatistik nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die [X.] [X.]ärztekammer und, soweit es sich um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung [X.]s (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]aySchwHEG) ü[X.] die zugelassenen Arztpraxen. Ferner unterrichten die Regierungen zum Zwecke der [X.]urchführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im [X.] ü[X.] die zugelassenen Einrichtungen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]aySchwHEG). Wenn der jeweilige Träger oder Inha[X.] der Einrichtung nicht widerspricht, erteilen die Gesundheitsämter und die gesetzlichen Krankenkassen auf Ersuchen Frauen Auskunft ü[X.] [X.]ezeichnung und Anschrift der im Regierungsbezirk zugelassenen Einrichtungen (Art. 6 Abs. 3 [X.]aySchwHEG).
[X.]as Gesetz enthält in Art. 9 eine Strafnorm zur Ahndung von Verstößen gegen Art. 2, 5 und 8. [X.]ie Strafvorschrift lautet:
Art. 9
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Art. 2 Satz 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 eine Schwangerschaft abbricht, wenn die Tat nicht in § 218 StG[X.] mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Träger, Inha[X.] oder ärztlicher Leiter von Einrichtungen entgegen Art. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, nicht dafür Sorge trägt, daß Schwangerschaftsabbrüche nicht vorgenommen werden, oder entgegen Art. 5 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß Schwangerschaftsabbrüche nur unter den dort genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wenn die Tat nicht in § 218 StG[X.] mit Strafe bedroht ist.
(3) [X.] ist nicht nach Absatz 1 oder 2 strafbar.
[X.]as [X.] Schwangerenhilfeergänzungsgesetz hat ü[X.]dies das Heil[X.]ufe-Kammergesetz geändert. [X.]anach dürfen Ärzte den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall nicht für verantwortbar halten, wenn die Frau die [X.]eweggründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft nicht darlegt; sie müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen. [X.]ie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmenden Ärzte trifft deshalb eine besondere [X.]okumentationspflicht bezüglich der Tatsache, daß die Frau ihre [X.]eweggründe dargelegt hat. Außerdem darf das Geschlecht des ungeborenen Kindes innerhalb der ersten 12 Wochen nicht mitgeteilt werden, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Art. 11 Nr. 1 [X.]uchstabe a [X.]aySchwHEG hat folgenden Wortlaut:
Art. 11
Änderung des Heil[X.]ufe-Kammergesetzes
[X.]as Gesetz ü[X.] die [X.]erufsausübung, die [X.]erufsvertretungen und die [X.]erufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heil[X.]ufe-Kammergesetz - [X.] -) in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GV[X.]l S. 853, [X.]. 1995 S. 325, [X.]ayRS 2122-3-A), wird wie folgt geändert:
1. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ärzte, die den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall für nicht verantwortbar halten, müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen; nicht verantwortbar ist ihre Mitwirkung insbesondere dann, wenn die Frau die [X.]eweggründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft nicht dargelegt hat. Ferner haben Ärzte es zu unterlassen, einer anderen Person als einem Arzt das Geschlecht eines Ungeborenen mitzuteilen, bevor seit der Empfängnis zwölf Wochen verstrichen sind, wenn nicht die Mitteilung nach ärztlicher Erkenntnis zur [X.]eurteilung der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StG[X.] oder aus ärztlicher Sicht im Interesse des ungeborenen Lebens geboten ist; sie haben zur Einhaltung dieser Pflicht ihre [X.]ufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen anzuhalten, die bei ihnen zur Vor[X.]eitung auf den [X.]eruf tätig sind. Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben Aufzeichnungen zu fertigen ü[X.]
1. die festgestellte [X.]auer der Schwangerschaft,
2. die Tatsache, daß die Frau die [X.]eweggründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft dargelegt hat,
3. die [X.]urchführung der Aufklärung und [X.]eratung ü[X.] die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere ü[X.] Ablauf, Folgen und Risiken sowie ü[X.] mögliche körperliche und seelische Auswirkungen des Abbruchs der Schwangerschaft,
4. die Unterrichtung der Frau ü[X.] die für die ärztliche Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und ü[X.] den von der Verfassung gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens.
Außerdem sind von den an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirkenden Ärzten, soweit nicht ein Fall des § 218a Abs. 1 StG[X.] vorliegt, die für die ärztliche Erkenntnis im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte einschließlich der Stellungnahmen [X.] anderer Fachärzte aufzuzeichnen. [X.]ie Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des [X.]gesetzes vorliegen."
[X.]er Gesetzentwurf verweist zur [X.]egründung auf die Ausführungen im Urteil des [X.]esverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 ([X.] 88, 203 ff.). [X.]er [X.]esgesetzge[X.] sei den Aufträgen des Gerichts - teils mangels Gesetzgebungskompetenz - nicht umfassend nachgekommen, so daß der [X.]gesetzge[X.] habe tätig werden müssen. Es sei auch nicht absehbar gewesen, ob und wann die ärztliche [X.]erufsvertretung dem Regelungsauftrag nachkommen würde (LT[X.]rucks 13/4961, S. 1, 11).
Etwa ein Jahr nach Verabschiedung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes des [X.]es war das [X.] Gesetzgebungsvorhaben Gegenstand einer [X.]estagsdebatte und zweier Entschließungen des [X.]eutschen [X.]estages ([X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 110. Sitzung vom 13. Juni 1996, S. 9747 [X.] bis 9771 [X.]).
1. a) [X.]er Antrag der Fraktionen von [X.] und [X.]ündnis 90/[X.]IE GRÜNEN ([X.]T[X.]rucks 13/4858) war ü[X.]schrieben: "Unzulässige Verschärfung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes des [X.]es ... durch das [X.] Schwangeren[X.]atungsgesetz und das [X.] Schwangerenhilfeergänzungsgesetz." In der [X.]egründung wird ausgeführt:
"Ebenso sind eine Reihe der in dem Entwurf für ein [X.]s Schwangerenhilfeergänzungsgesetz vorgesehenen Regelungen nicht mit dem bundesrechtlichen Schwangeren- und Familienhilfeergänzungsgesetz vereinbar. [X.]as gilt insbesondere für die Einführung einer Erlaubnispflicht für Einrichtungen, in denen ambulante Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden sollen, und hinsichtlich der [X.]eschränkung der Vornahme von Abbrüchen auf Frauenärzte sowie der [X.]egrenzung der Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen auf 25 Prozent. All dies geht weit ü[X.] die Anforderungen nach dem SFHÄndG hinaus und ist damit ein klarer Verstoß gegen [X.]esrecht."
[X.]er Antrag war darauf gerichtet, die [X.] Staatsregierung aufzufordern, die eingebrachten Gesetzentwürfe zurückzuziehen. [X.]er Antrag wurde mit 316 zu 264 Stimmen bei 61 Enthaltungen angenommen (13. WP, 110. Sitzung vom 13. Juni 1996, S. 9765 A).
b) [X.]er Antrag der Fraktion der [X.] ([X.]T[X.]rucks 13/4879) war ü[X.]schrieben: "[X.]gebotene Einhaltung des bundeseinheitlichen Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes ... durch die [X.] Staatsregierung." Zur [X.]egründung wird ausgeführt:
"[X.]er [X.] Gesetzentwurf schafft ... für die betroffenen Frauen zusätzliche Hürden und erzeugt [X.]ruck, wodurch das Ziel der Schwangeren[X.]atung, Hilfe für die Frau in einer schwierigen Konfliktlage durch eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu geben, gefährdet würde. Mit dem ... [X.](n) Schwangerenhilfeergänzungsgesetz ... soll die Arbeit von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen durch einen weiteren Erlaubnisvorbehalt besonders erschwert werden. Sieht das [X.]gesetz des [X.]es vom 21. August 1995 keine ü[X.] die Sicherstellung der notwendigen Nachbehandlung hinausgehenden Zulassungsvoraussetzungen vor, macht dieser Entwurf die Erlaubnis für ärztliche Praxen insbesondere davon abhängig, daß nur ein Viertel der aus der gesamten Tätigkeit der Einrichtung gemachten Einnahmen aus vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen erzielt werden darf. [X.]amit soll verhindert werden, daß in ärztlichen Praxen, obwohl sie ü[X.] die notwendige medizinische Ausstattung und die ärztliche Qualifikation verfügen, ü[X.]wiegend Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. [X.]iese zusätzlichen [X.]eschränkungen [X.]gen die Gefahr in sich, daß betroffene Frauen in einem anderen [X.]esland einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen. [X.]er [X.]eutsche [X.]estag ist deshalb [X.]eit, die [X.]urchsetzung von [X.]esrecht nötigenfalls auf dem Rechtswege zu erzwingen."
[X.]er Antrag war darauf gerichtet, daß der [X.]estag folgendes beschließen möge:
"[X.]ie Gesetzgebungsvorhaben der [X.]n Staatsregierung zum Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz des [X.]es verstoßen gegen [X.]esrecht. [X.]er [X.]eutsche [X.]estag hält den nach vielen Anläufen ü[X.] die Grenzen aller Fraktionen hinweg erreichten Kompromiß bei der Ausgestaltung des § 218 StG[X.] für einen wichtigen Gewinn an [X.]n in unserem Land. Er appelliert eindringlich an die [X.] Staatsregierung, im Interesse der Frauen und des Schutzes des ungeborenen Lebens zu dem breiten politischen Konsens, wie er im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz des [X.]es vom 21. August 1995 seinen Niederschlag gefunden hat, zurückzukehren und die [X.]eits eingebrachten Gesetzentwürfe nicht weiter zu verfolgen."
[X.]ieser Antrag wurde mit 348 zu 250 Stimmen bei 40 Enthaltungen angenommen (13. WP, 110. Sitzung vom 13. Juni 1996, S. 9769 A).
2. Im Rahmen der parlamentarischen [X.]ebatte ü[X.] diese Anträge in der 110. Sitzung der 13. Wahlperiode am 13. Juni 1996 stellte [X.]esjustizminister [X.], der als [X.] sprach, auf Nachfrage des [X.] Göhner, der sich auf die von ihm selbst bejahte [X.] Gesetzgebungskompetenz für die Einnahmequotierung und bestätigende frühere Äußerungen aus dem [X.]esjustizministerium bezog, fest: "Es geht [X.] darum, ob es dem [X.] Gesetzge[X.] an diesem Punkt erlaubt ist, mit einem eigenen Entwurf, mit einer eigenen Regelung gegenü[X.] der des [X.]esgesetzge[X.]s aktiv zu werden. Ich glaube nicht, daß das geht; denn in Art. 72 des Grundgesetzes steht nun einmal: [X.]ie Länder haben Gesetzgebungszuständigkeit nur, soweit und solange der [X.]esgesetzge[X.] von seiner Regelungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. [X.]a er davon Gebrauch gemacht hat, kann das so nicht akzeptiert werden." In diesem Zusammenhang nahm er zu einem [X.]eitrag des [X.] Hüppe wie folgt Stellung: "... Ich bin in der Tat nicht glücklich ü[X.] die bundesrechtliche Regelung in der Sache. A[X.] völlig abgesehen davon: [X.]er [X.]esgesetzge[X.] hat die Regelung nun einmal so getroffen, und deswegen ist es nicht zulässig, daß sich ein Land dagegen stellt, egal, ob man diese Regelung gut findet oder nicht" (S. 9761 [X.] bis 9762 A).
1. [X.]ie [X.]eschwerdeführer sind in [X.] niedergelassene Ärzte, die 1996 bei Verkündung des [X.]n Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes aus ambulanten Abbrüchen mehr als ein Viertel ihrer Einnahmen erzielten. Vier von ihnen sind Fachärzte.
a) [X.]er 1955 geborene [X.]eschwerdeführer zu 1) ist seit dem 4. Februar 1994 niedergelassener Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Nürn[X.]g. Seine auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Klinik führt er als rechtlich selbständigen [X.]etrieb auf dem Gelände des [X.] der [X.] Nürn[X.]g. [X.]ies geht auf eine Initiative der [X.] zurück, weil es rechtlich und tatsächlich schwierig war, einen zu Abbrüchen [X.]eiten Arzt für das Städtische Klinikum zu gewinnen. Er nimmt jährlich zwischen 3.000 und 4.000 Abbrüche vor; der hierauf entfallende Anteil seiner Einnahmen betrug zwischen 1994 und 1997 zwischen 77 und 87 vom Hundert.
b) [X.]er 1946 geborene [X.]eschwerdeführer zu 2), der [X.] eine Facharztausbildung durchlief, diese jedoch nicht beendete, ist auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert. 1980 wurde ihm erstmals in [X.] hierzu die Genehmigung erteilt, wobei er auch sonographische Leistungen und ambulante Operationen kassenärztlich abrechnen konnte. Nach Niederlassungen als Kassenarzt in [X.] und [X.], jeweils mit der Erlaubnis zu ambulanten Schwangerschaftsabbrüchen, wurde er 1993 in München als Vertragsarzt zugelassen; zwei Jahre später erhielt er auch die vertragsärztliche Genehmigung zur [X.]urchführung ambulanter Operationen unter Einschluß von Schwangerschaftsabbrüchen. Er nimmt dort jährlich etwa 3.000 Abbrüche vor, aus denen er in den Jahren 1995 bis 1997 etwa 77 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen erzielte.
c) [X.]er 1955 geborene [X.]eschwerdeführer zu 3) ist als approbierter Frauenarzt seit 1994 in [X.] als Vertragsarzt mit der Genehmigung zur [X.]urchführung ambulanter Operationen zugelassen. Er betreut etwa 350 bis 400 Patientinnen pro Quartal. Im Jahre 1995 erzielte er aus etwa 200 bis 300 Abbrüchen jährlich 50 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen; in den Folgejahren erhöhte sich die Anzahl der Abbrüche bis auf etwa 370, wobei sich der hieraus erzielte Anteil an den Gesamteinnahmen auf knapp 40 vom Hundert verringerte.
d) [X.]er 1952 geborene [X.]eschwerdeführer zu 4) ist seit 1987 als Facharzt für Frauenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen; seitdem besitzt er auch die [X.]erechtigung zur [X.]urchführung ambulanter Operationen auf seinem Fachgebiet. Angegliedert an seine Praxis betreibt er im [X.] eine kleine Frauenklinik. [X.]er Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf dem Gebiet der gynäkologischen [X.]eratung, [X.]ehandlung und Geburtshilfe, einschließlich Hausgeburten. Er betreut pro Quartal etwa 400 bis 430 Patientinnen. An zwei Tagen in der Woche führt er ambulante Abbrüche durch. Aus den in den Jahren 1996 und 1997 jährlich knapp 400 Abbrüchen erzielte er 34 bis 38 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen.
e) [X.]er 1949 geborene [X.]eschwerdeführer zu 5) ist seit 1992 als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung im [X.] zugelassen. In seiner Praxis behandelt er knapp 650 Patientinnen im Jahr, davon etwa 600 Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Er führt an einem Tag in der Woche in einer Tagesklinik Abbrüche durch. 1995 erreichten die Einnahmen aus 500 bis 600 Abbrüchen jährlich 50 vom Hundert seiner Gesamteinnahmen. Sie stiegen im Folgejahr bei gleichbleibender Anzahl auf 62 vom Hundert und sanken 1997 auf 59 vom Hundert der Gesamteinnahmen, wobei auch die Anzahl der Abbrüche auf unter 500 absank.
2. Mit ihren im Novem[X.] 1996 ([X.]eschwerdeführer zu 1 und 2) und im Mai 1997 ([X.]eschwerdeführer zu 3 bis 5) eingegangenen, unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten [X.] rügen die [X.]eschwerdeführer im wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 GG.
a) [X.]ie [X.] seien zulässig. [X.]urch die angegriffenen Regelungen seien sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Es sei ihnen nicht zumutbar, sie auf den Rechtsweg zu verweisen.
b) [X.]ie angegriffenen Vorschriften verletzten die bezeichneten Grundrechte, weil sie formell verfassungswidrig seien. [X.]em [X.]gesetzge[X.] habe die Gesetzgebungskompetenz gefehlt; wie sich auch aus dem für den [X.]eschwerdeführer zu 2) erstatteten Rechtsgutachten von Professor [X.]r. [X.] ergebe, habe der [X.]esgesetzge[X.] in Wahrnehmung seiner Kompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7, 12 und 19 GG diesen [X.]ereich abschließend geregelt. [X.]urch Streichung des Zulassungsvorbehalts des Art. 3 Abs. 1 des 5. [X.] durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 und die insoweit gleichlautende Neuregelung des § 13 SchKG ab 1995 durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz habe der [X.]esgesetzge[X.] abschließend entschieden, daß Einrichtungen, die ambulante Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, keiner landesrechtlichen Zulassung bedürften. [X.]er [X.]esgesetzge[X.] habe geprüft, ob ein Verbot spezialisierter Einrichtungen erforderlich sei, jedoch auf eine solche Regelung bewußt verzichtet. [X.]er mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz geschaffene § 75 Abs. 9 SG[X.] V belege den eindeutigen [X.]en, daß nach [X.]esrecht auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Einrichtungen nicht verboten werden sollten. [X.]er [X.]esgesetzge[X.] habe auch ausdrücklich und abschließend geregelt, daß der Arzt der Frau lediglich Gelegenheit geben müsse, ihm die Gründe für den Abbruch darzulegen. Hierzu stehe Art. 11 Abs. 1 [X.]uchstabe a [X.]aySchwHEG in Widerspruch.
c) [X.]ie Regelungen seien auch materiell verfassungswidrig.
aa) Art. 12 Abs. 1 GG werde durch die im Gesetz angeordneten und mit den [X.] angegriffenen [X.]erufswahl- und [X.]erufsausübungsregelungen verletzt. [X.]ei den Schwangerschaftsabbrüchen handele es sich um eine erlaubte Tätigkeit, die nach [X.]esrecht keiner speziellen Zulassung mehr bedürfe. [X.]as Zulassungserfordernis und die Einnahmequotierung seien eine objektive [X.]eschränkung des Zugangs zu dem eigenständigen [X.]eruf des auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierten Arztes. Insoweit dienten die Vorschriften weder dem Schutz ü[X.]ragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinliche schwere Gefahren noch erfolgten sie im Interesse des Gemeinwohls. Sie seien für den Schutz des ungeborenen Lebens jedenfalls weder erforderlich noch geeignet.
Es liege nicht auf der Hand, daß Ärzte, die ü[X.]wiegend Abbrüche vornehmen, nur auf einen Abbruch hinwirkten und die Frau nicht ergebnisoffen [X.]ieten und gegebenenfalls zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigten. Vielmehr sei die [X.]eratung durch solche Ärzte aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung bei der Aufdeckung von Unklarheiten und Ambivalenzen, die der Entscheidung der Patientin zugrunde liegen, in der Regel besonders gut und führe so eher zu einem nochmaligen Ü[X.]denken der Entscheidung durch die Patientin. Eine andere Entscheidung der Frau kurz vor dem Abbruch falle bei spezialisierten Einrichtungen auch nicht besonders ins Gewicht. [X.]er nicht spezialisierte Arzt habe dagegen zwangsläufig ein höheres materielles Interesse, den Ausfall einer Patientin zu vermeiden, weil der für jeden Abbruch erforderliche hohe Vor[X.]eitungsaufwand (beispielsweise die Nutzung von [X.] und die Verpflichtung eines Anästhesisten) dann nicht honoriert werde. Spezialisierte Einrichtungen in Wohnortnähe seien auch zum Schutze der Gesundheit der Frau erforderlich. Ein Arzt sollte mindestens 300 bis 400 Abbrüche im Jahr vornehmen, um die erforderliche Routine zu haben. [X.]ies sei bei einer Quotierung der Einnahmen nicht möglich, wie sich aus der [X.] bei den [X.]eschwerdeführern zu 3) bis 5) ergebe.
[X.]ie Quotierung sei auch deshalb ungeeignet, weil der Arzt im laufenden Kalenderjahr aufgrund der Abrechnungsmodalitäten mit der Kassenärztlichen Vereinigung auf Prognosen und Erfahrungswerte aus den Vorjahren hinsichtlich seiner Einnahmen angewiesen sei. [X.]ie französische Regelung, die als Vorbild für die Einnahmequotierung gedient habe, sei auf [X.] Verhältnisse nicht ü[X.]tragbar. [X.]ort dürften Abbrüche lediglich im Krankenhaus erfolgen, könnten dann jedoch 25 vom Hundert der insgesamt jährlich vorgenommenen chirurgischen und geburtshilflichen Eingriffe des ganzen Krankenhauses ausmachen, wobei spezialisierte Einrichtungen trotz räumlicher Trennung diesem Krankenhaus zugerechnet würden. Abbrüche durch niedergelassene Ärzte in [X.]elegbetten von Krankenhäusern würden ebenfalls in die Quote des gesamten Krankenhauses eingerechnet.
Es sei auch unverhältnismäßig, den [X.]eschwerdeführern keinen [X.]estandsschutz in dem Sinne einzuräumen, daß sie ü[X.] einen längeren [X.]raum ihre Praxen im Hinblick auf die Einnahmequotierung umstrukturieren könnten. [X.]ies sei ohnehin schwierig, weil das Gesetz eine Stigmatisierung der Abtreibungsärzte bewirke, weshalb auch nur ein Teil der Einrichtungen mit Erlaubnis sich mit der Weitergabe von Namen und Adresse einverstanden erklärt habe. [X.]arü[X.] hinaus kollidierten die neuen Hürden mit dem in § 13 Abs. 2 SchKG normierten Handlungsauftrag des [X.]esgesetzge[X.]s an die Länder, ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. [X.]iesem Sicherstellungsauftrag sei das Land [X.] nicht nachgekommen, sondern wirke mit den angegriffenen Regelungen auf die Zerschlagung der ohnedies unzureichenden Versorgung hin.
[X.]ie [X.]eschwerdeführer zu 1) und 2) müßten aufgrund der Regelungen ihre Praxen schließen. [X.]ie wirtschaftliche Existenz der [X.]eschwerdeführer zu 3) bis 5) sei aufgrund der Einnahmeausfälle gefährdet, wenn sie in Zukunft die 25 vom [X.] durch Reduzierung der Abbrüche einhalten müßten. Ärzte, die bisher in geringem Umfang Abbrüche vorgenommen hätten, würden aufgrund des hohen bürokratischen Aufwandes und der mit der Zulassung verbundenen weitreichenden Eingriffsbefugnisse den Zulassungsantrag scheuen. [X.]as vermindere die Kapazitäten für ambulante Abbrüche erheblich, ohne daß - soweit erkennbar - andere Einrichtungen in [X.] diese Aufgaben wahrnehmen könnten oder wollten.
[X.]amit seien zugleich die an das Zulassungserfordernis und die Quotierung anknüpfenden Melde-, Auskunfts-, Ü[X.]wachungs- und Untersagungsbefugnisse sowie die Straf- und [X.]ußgeldvorschriften verfassungswidrig.
Auch die [X.]eschränkung des Rechts zur Vornahme von Abbrüchen auf Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ohne [X.]estandsschutz für diejenigen, die den Qualitätssicherungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigungen genügten, sei nicht durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt. Solchen Ärzten könne das erforderliche gynäkologische Fachwissen, das durch langjährige Praxis unter [X.]eweis gestellt worden sei, nicht abgesprochen werden.
[X.]ie Pflicht, gemäß Art. 18 Abs. 2 [X.] die Mitwirkung am Schwangerschaftsabbruch abzulehnen, wenn die Frau ihre Gründe nicht dargelegt habe, sei ebenfalls zum Schutze des werdenden Lebens und der Gesundheit der Frau weder erforderlich noch geeignet. Zwar komme es äußerst selten vor, daß eine Schwangere ü[X.] ihre Motivation schweige, weil sie in der Regel erleichtert sei, ü[X.] ihre Gründe sprechen zu können. [X.]ie Regelung erreiche nach den seit Septem[X.] 1996 in [X.] gemachten Erfahrungen a[X.] das Gegenteil des erstrebten Zwecks, weil nunmehr die Frauen aus der Pflicht zur Angabe von Gründen schließen würden, diese würden letztlich doch bewertet. [X.]ies verhindere ein offenes Gespräch. [X.]er Entscheidungsspielraum der Ärzte werde darü[X.] hinaus durch die [X.]okumentationspflicht des Art. 18 Abs. 2 Satz 4 [X.] massiv eingeschränkt.
bb) Art. 14 GG sei verletzt, weil das erhebliche Investitionsvolumen der betroffenen Praxen vollständig entwertet werde, ohne daß hierfür ein unabweisliches [X.]edürfnis bestehe. [X.]ie Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr greife unverhältnismäßig in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein, weil sie allein an das Fehlen der formellen Zulassung anknüpfe. [X.]ies widerspreche auch der Wertung des § 14 SchKG, der einen Verstoß gegen die materielle Verpflichtung zur Gewährleistung der notwendigen Nachsorge lediglich als Ordnungswidrigkeit ahnde. Art. 3 GG werde verletzt, weil das [X.] Sonderrecht nicht mit dem sonstigen Recht in der [X.]esrepublik [X.] in Einklang stehe.
[X.]ie [X.] sind dem [X.]estag, dem [X.]esrat, der [X.]esregierung, der [X.]n Staatsregierung, dem [X.]n Landtag, dem [X.]n Senat, den Präsidenten des [X.]esgerichtshofs, des [X.]esverwaltungsgerichts und des [X.]essozialgerichts, der [X.]n [X.]ärztekammer, der Kassenärztlichen Vereinigung [X.]s, dem [X.]erufsverband der Frauenärzte, dem Hartmann-Verband der Ärzte [X.]s, dem Marburger [X.], dem [X.]eutschen Ärztinnenbund, [X.] und dem [X.]eutschen Juristinnenbund mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugestellt worden.
1. [X.]ie [X.] Staatsregierung hat sich wie folgt geäußert:
[X.]ie [X.] seien unzulässig. [X.]a der nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] vorgenommene Schwangerschaftsabbruch von der Rechtsordnung nicht gebilligt werde, weil er - [X.] - Unrecht sei und der Arzt nur aus Gründen des [X.] straffrei an ihm mitwirken könne, könnten die [X.]eschwerdeführer für ihre Tätigkeit nicht den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen. Ein grundrechtlich schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand einer Einnahmequelle, die sich aus der Mitwirkung an [X.] speise, bestehe nicht. [X.]eshalb habe auch für den [X.]eschwerdeführer zu 2), der - soweit ersichtlich - in [X.] als einziger von dem [X.] betroffen werde, keine Ü[X.]gangsregelung geschaffen werden müssen.
Jedenfalls seien die [X.] unbegründet. Für den Erlaß der Vorschriften habe das Land die Gesetzgebungskompetenz. § 13 Abs. 1 SchKG habe keine abschließende Regelung ü[X.] die Anforderungen an Einrichtungen zum Schwangerschaftsabbruch getroffen. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, daß nur die [X.]efugnis, Zulassungen von Einrichtungen für ambulante Abbrüche ganz zu verweigern, entfallen sollte. [X.]er [X.]esgesetzge[X.] sei selbst davon ausgegangen, daß weitere Regelungen zur Qualitätssicherung erforderlich seien, so auch zur erforderlichen Qualifikation des Arztes. Verstehe man die Norm anders, sei sie nicht hinreichend bestimmt. Zudem habe der [X.]esgesetzge[X.] im Hinblick auf die Kompetenz der Länder für die Regelung der [X.]erufsausübung der Ärzte eine abschließende Regelung nicht treffen können, ohne in verfassungswidriger Weise die Länderkompetenz auszuhöhlen. [X.]ies gelte auch für die 25 vom [X.]. Jedenfalls habe der [X.]esgesetzge[X.] nicht zum Ausdruck gebracht, daß er seine Nichtregelung als Sperre für ein landesrechtliches Verbot spezialisierter Einrichtungen verstanden wissen wolle. [X.]ie Regelung, daß der Arzt den Abbruch ablehnen müsse, wenn die Frau ihm ihre Gründe nicht darlegt, ergebe sich zwingend aus den Forderungen des [X.]esverfassungsgerichts. [X.]ie Entscheidung des [X.]gesetzge[X.]s, spezialisierte Einrichtungen trotz deren gegebenenfalls größerer medizinischer Routine zu verhindern, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]er Staat komme damit seiner Schutzpflicht zugunsten des werdenden Lebens nach. In spezialisierten Einrichtungen lasse die Qualität der [X.]eratung nach. Spezialisierte Einrichtungen seien außerdem von der Vornahme des Abbruchs wirtschaftlich abhängig. [X.]er Sicherstellungsauftrag könne auch bei einem Verbot spezialisierter Einrichtungen erfüllt werden. Hierzu werden im einzelnen [X.]erechnungen unterbreitet.
2. [X.]er [X.] Landtag hat sich der Stellungnahme der [X.]n Staatsregierung angeschlossen. [X.]er [X.] Senat hält die [X.] zwar für zulässig, a[X.] aus den von der Staatsregierung vorgetragenen Gesichtspunkten für unbegründet.
3. Während der Präsident des [X.]esverwaltungsgerichts nur auf ältere Entscheidungen zum früheren Recht der Zulassung ambulanter Einrichtungen verwiesen hat, ist vom Präsidenten des [X.]essozialgerichts, das bisher mit den angegriffenen Vorschriften nicht befaßt gewesen ist, zum ärztlichen [X.]erufsrecht umfassend Stellung genommen worden: [X.]ie Qualitätssicherung werde vollständig durch das bundeseinheitliche Vertragsarztrecht gewährleistet. [X.]arü[X.] hinausgehendes [X.]recht verstoße gegen Art. 31 GG. Ein generelles Verbot von spezialisierten Einrichtungen sei unverhältnismäßig, da es mildere Mittel gebe. [X.]ie Gefahr einer Vernachlässigung des Lebensschutzes aufgrund ökonomischer Interessen bestehe prinzipiell bei allen Ärzten, da die Gebührenregelungen ökonomische Fehlsteuerungen hervorrufen könnten. Als milderes Mittel könnten die ärztliche [X.]eratung attraktiver gestaltet und die operative Vornahme des Abbruchs so honoriert werden, daß große Gewinne ausgeschlossen seien. Zur [X.] erhalte der Arzt für die [X.]eratung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die auch für Abbrüche nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] gemäß § 24 b Abs. 3 SG[X.] V in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes gelte, etwa 15,40 [X.]M, der Abbruch hingegen werde mit etwa 175 [X.]M vergütet; dieser [X.]etrag sei auch maßgeblich für mittellose Frauen entsprechend Art. 5 SFHÄndG. [X.] ergebe sich sogar eine Vergütung von 430,92 [X.]M für den Abbruch. [X.]iese materiellen Anreize blieben auch bei einer Einnahmequotierung entsprechend dem [X.] Gesetz erhalten. Unter diesen Umständen erschiene eine gebührenrechtliche [X.]egrenzung der pro Tag abrechnungsfähigen Leistungsmenge oder die Einführung von [X.]egressions- oder Abstaffelungsvorschriften wirkungsvoller und zugleich weniger belastend, zumal die Höhe des vertragsärztlichen Honorars, auf das die [X.] [X.]ezug nehme, erst im Lauf des ersten Halbjahres des Folgejahres feststehe. [X.]er Vertrauensschutz erfordere zudem eine Ü[X.]gangsregelung für Ärzte, die in der Vergangenheit eine künftig für sie unzulässige Tätigkeit in erlaubter Weise ausgeführt hätten. Sie müßten aufgrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Möglichkeit haben, ihre Sachkunde auch in anderer Weise als durch eine geforderte Zusatzausbildung nachzuweisen.
4. [X.]er Präsident der [X.]n [X.]ärztekammer hat ebenfalls [X.]edenken gegen die Ausgestaltung der [X.]estimmungen zur Verhinderung spezialisierter Einrichtungen und die vorgesehenen finanziellen Offenlegungspflichten und Kontrollen geäußert. [X.]ie [X.] [X.]ärztekammer sehe auch keine Notwendigkeit, die Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung punktuell für einzelne ärztliche Pflichten zu beschränken, obwohl anderen Pflichten nicht minderes Gewicht zukomme.
5. [X.]er [X.]erufsverband der Frauenärzte, der Ärztinnenbund und der [X.]eutsche Juristinnenbund sind der Auffassung, daß der [X.]esgesetzge[X.] abschließend die [X.]edingungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch geregelt habe und die [X.] Regelung die ärztliche [X.]erufsfreiheit deshalb verletze.
6. [X.] befürchtet aufgrund der angegriffenen Regelungen eine Verschlechterung der wohnortnahen Versorgung mit Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche in [X.]. Frauen, die einen Abbruch nicht bei ihrem Frauenarzt oder einem ihnen bekannten Arzt vornehmen lassen wollten oder könnten, weil dieser die Erlaubnis nicht habe, könnten sich nur an einen der im Verzeichnis der [X.] benannten Ärzte wenden, die mit der Weitergabe ihrer Adressen einverstanden gewesen seien. Eine wohnortnahe Versorgung werde hierdurch nicht gewährleistet. [X.]er Gynäkologenvorbehalt sei nicht erforderlich. [X.]ei einem Abbruch durch einen wenig geübten Arzt gingen die Frauen ein höheres Komplikationsrisiko ein. [X.]er Zwang der Frau, ihre Gründe für den Abbruch darzulegen, sei unzumutbar und unnötig.
[X.]ie [X.] Staatsregierung ist den Verfahren der [X.]eschwerdeführer zu 1) und 2), der [X.] Landtag den Verfahren der [X.]eschwerdeführer zu 3) bis 5) beigetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1998 haben sich alle Verfahrensbeteiligten geäußert.
Mit Urteil vom 24. Juni 1997 ([X.] 96, 120), wiederholt durch [X.]eschlüsse vom 9. [X.]ezem[X.] 1997 und 5. Juni 1998, hat das [X.]esverfassungsgericht in den Verfahren der [X.]eschwerdeführer zu 1) und 2) für Ärzte, die [X.]eits vor dem 9. August 1996 Schwangerschaftsabbrüche in eigener Praxis oder als [X.]elegarzt in [X.] durchgeführt haben, angeordnet, daß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1 und Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]aySchwHEG nicht anzuwenden sind, wenn sie als Vertragsärzte oder nach ärztlichem Standesrecht zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen befugt sind. Außerdem ist Art. 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]aySchwHEG für solche Ärzte einstweilen außer [X.] gesetzt worden, deren Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen in [X.] schon im Jahre 1996 ein Viertel ihrer Gesamteinnahmen ü[X.]stiegen haben.
[X.]ie [X.] sind im Umfang der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zulässig. [X.]ie [X.]eschwerdeführer haben dargelegt, daß sie durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein können (vgl. hierzu [X.] 90, 128 <135>; stRspr).
Hinsichtlich der Einnahmebegrenzungen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]aySchwHEG) und des nur den [X.]eschwerdeführer zu 2) treffenden [X.]s (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1, Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 und Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]aySchwHEG) hat dies der Senat [X.]eits im Verfahren der einstweiligen Anordnung geprüft und bejaht ([X.] 96, 120). Sämtliche [X.]eschwerdeführer sind auch vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 2 Satz 1 1. Alternative, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 2 [X.]aySchwHEG), von den Meldepflichten ü[X.] Anzahl und Art der Abbrüche (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 [X.]aySchwHEG), von der Verpflichtung zur Mitteilung der Höhe der Einnahmen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]aySchwHEG), der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.]aySchwHEG) sowie durch Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 3 Nr. 2 [X.] in der Fassung des Art. 11 [X.]aySchwHEG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. [X.]urch die teilweise am 1. Okto[X.] 1996 und teilweise am 1. Juli 1997 in [X.] getretenen Vorschriften werden ihnen Handlungsgebote und -verbote auferlegt, ohne daß es eines weiteren [X.] bedarf.
Soweit die Vorschriften strafbewehrt (Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.]aySchwHEG) oder angegriffene Vorschriften bußgeldbewehrt sind, ist es den [X.]eschwerdeführern nicht zuzumuten, zunächst dagegen zu verstoßen und erst im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die [X.]widrigkeit geltend zu machen (vgl. [X.] 81, 70). Auch im übrigen ist den [X.]eschwerdeführern nicht zuzumuten, zunächst den Rechtsweg zu beschreiten.
[X.]ie [X.] sind ü[X.]wiegend begründet. Zurückzuweisen sind die [X.] nur, soweit sie sich gegen die Einführung des [X.] richten.
[X.]ie ärztliche Tätigkeit der [X.]eschwerdeführer unterfällt auch, soweit sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dem Schutz[X.]eich des Art. 12 GG (I 1). [X.]ie angegriffenen Regelungen enthalten Einschränkungen der ärztlichen Tätigkeit der [X.]eschwerdeführer, die am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (I 2). Sie müssen der Kompetenzordnung des Grundgesetzes entsprechen ([X.] 1 und 2). Für den [X.] und das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hat der [X.] die Kompetenz, die bundesrechtlichen Regelungen ü[X.] den Schwangerschaftsabbruch durch Regelungen des ärztlichen [X.]erufsrechts zu ergänzen ([X.] 3). [X.]as Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hält der verfassungsrechtlichen Prüfung auch im übrigen stand; der [X.] bedarf allerdings einer Ü[X.]gangsregelung zugunsten von Ärzten mit langjähriger einschlägiger Erfahrung ([X.] 4). Für die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt fehlt dem [X.]gesetzge[X.] die Regelungskompetenz ([X.]I). Hinsichtlich der quotierten Einnahmebeschränkung und der Verpflichtung, den Abbruch nur vorzunehmen, wenn die Frau ihre Gründe genannt hat, werden die [X.]eschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil die insoweit erschöpfende [X.]esregelung abweichendes [X.]recht ausschließt ([X.]).
1. [X.]ie angegriffenen Vorschriften [X.]ühren den Schutz[X.]eich des Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar betreffen sie vor allem die Vornahme solcher Schwangerschaftsabbrüche, die von der Rechtsordnung mißbilligt werden. [X.]araus folgt indessen nicht, daß dieser Teil der ärztlichen Tätigkeit außerhalb des Schutz[X.]eichs des Art. 12 Abs. 1 GG läge.
[X.]abei bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung ü[X.] die Frage, ob rechtswidriges [X.]ufsmäßiges Tun vom Gewährleistungs[X.]eich des Art. 12 Abs. 1 GG generell umfaßt wird. Jedenfalls hier, wo die Tätigkeit des Arztes notwendiger [X.]estandteil des gesetzlichen Schutzkonzepts ist, weil es seiner Mitwirkung im Interesse der Schwangeren und ihrer Gesundheit bedarf und von der [X.]eteiligung des Arztes am Schutzkonzept zugleich ein besserer Schutz für das ungeborene Leben durch eingehende ärztliche [X.]eratung (vgl. dazu [X.] 88, 203 <290>) zu erwarten ist, kann der ärztlichen Vornahme von rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG nicht versagt werden. Mit ähnlichen Erwägungen hat das [X.]esverfassungsgericht entschieden, daß sich die ärztliche Mitwirkung auf der Grundlage rechtswirksamer Verträge vollzieht (vgl. [X.] 88, 203 <295>).
2. [X.]ie angegriffenen Vorschriften des [X.]n Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes greifen in die [X.]erufsausübungsfreiheit der [X.]eschwerdeführer ein.
a) [X.]ie Ärzte in [X.] bedürfen für Schwangerschaftsabbrüche einer staatlichen Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 2 Satz 1 1. Alternative, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 [X.]aySchwHEG); der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht ist strafbewehrt (Art. 9 [X.]aySchwHEG). [X.]ie Einnahmen aus Abbrüchen dürfen nur einen Teil der Gesamteinnahmen ausmachen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]aySchwHEG). [X.]ie Ärzte müssen Fachärzte auf dem Gebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe sein (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1, Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 und Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]aySchwHEG). Sie dürfen einen Schwangerschaftsabbruch nicht für verantwortbar halten und ihn deshalb nicht vornehmen, wenn die Frau ihre Gründe nicht dargelegt hat (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 Nr. 2 [X.]). Ergänzt werden diese Vorschriften durch Mitteilungs- und Offenbarungspflichten, die der Kontrolle und Ü[X.]wachung der vorstehenden Verpflichtungen dienen.
b) Eingriffe in die Freiheit der [X.]erufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Ein solches Gesetz muß kompetenzgemäß erlassen sein. [X.]eschränkungen der [X.]erufsausübungsfreiheit sind im übrigen mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den [X.]erufstätigen nicht ü[X.]mäßig oder unzumutbar treffen (vgl. [X.] 85, 248 <259>).
[X.]as an die Ärzte gerichtete Verbot, Abtreibungen ohne Erlaubnis vorzunehmen, und der [X.] regeln [X.]ereiche der ärztlichen [X.]erufsausübung, die der [X.]kompetenz unterfallen. [X.]er Ausübung dieser Kompetenz steht [X.]esrecht nicht entgegen. [X.]ie Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt begegnet auch materiell keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Hingegen fehlt dem [X.] die verfassungsrechtlich gebotene Ü[X.]gangsregelung.
1. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem [X.] [X.]se verleiht. Im Unterschied zu den Ländern bedarf nach dieser Regelung der [X.] für ein Gesetzesvorhaben einer ihm vom Grundgesetz zugewiesenen [X.]efugnis. Für die Frage, ob eine solche Zuweisung besteht, kommt es auf die Gesetzgebungsmaterien an, wie sie insbesondere in Art. 73, 74, 74 a, 75 und Art. 105 GG niedergelegt sind. [X.]abei dürfen die einzelnen Vorschriften eines Gesetzes a[X.] nicht isoliert betrachtet werden. Ausschlaggebend ist vielmehr der [X.]. Eine Teilregelung, die bei isolierter [X.]etrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der [X.]esgesetzge[X.] nicht zuständig ist, kann gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, daß sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 [X.]vF 1/91 -, NJW 1998, S. 1627; [X.]eschluß vom 10. März 1998 - 1 [X.]vR 178/97 -, NJW 1998, S. 2128 <2129>).
Ungeschriebene [X.] des [X.]es sind dagegen nur in äußerst engen Grenzen anerkannt. Sie bestehen zum einen, wenn nach der Natur der Sache allein eine [X.]esregelung in [X.]etracht kommt, zum anderen wenn der [X.] von einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine den Ländern zustehende Materie sinnvoll Gebrauch machen kann (Annexkompetenz und Kompetenz kraft [X.]). [X.]as [X.]edürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung reicht dafür nicht aus. [X.]ie Kompetenz kraft [X.] stützt und ergänzt vielmehr eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Ü[X.]greifen unerläßliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist (vgl. [X.] 3, 407 <421>).
Eine ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit gibt dem [X.] a[X.] nicht das Recht, die gesamte den Ländern vorbehaltene Materie an sich zu ziehen. Er darf vielmehr nur diejenigen Einzelregelungen treffen, ohne die er seine ausdrücklich zugewiesene Kompetenz nicht sinnvoll nutzen könnte. [X.]ie umfassende Regelung eines den Ländern vorbehaltenen [X.]ereichs ist ihm daher in keinem Fall eröffnet (vgl. [X.] 61, 149 <205>). Wann ein solch zwingender Konnex zwischen der Wahrnehmung einer ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz und der punktuellen Inanspruchnahme einer [X.]kompetenz besteht, läßt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. [X.]ie Frage kann vielmehr nur unter [X.]erücksichtigung der [X.]esonderheiten des jeweiligen [X.] beantwortet werden.
Handelt es sich bei der Gesetzgebungskompetenz des [X.]es um eine konkurrierende gemäß Art. 72 GG, so behält der [X.]gesetzge[X.] seine [X.]efugnis, soweit nicht der [X.] von der ihm verliehenen Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Ein Gebrauchmachen im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nicht nur dann vor, wenn der [X.] eine Regelung getroffen hat. Auch in dem absichtsvollen Unterlassen einer Regelung kann ein Gebrauchmachen von einer [X.]eszuständigkeit liegen, das dann insoweit Sperrwirkung für die Länder erzeugt (vgl. [X.] 32, 319 <327 f.>). Zu einem erkennbar gewordenen [X.]en des [X.]esgesetzge[X.]s, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein [X.]gesetzge[X.] nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das [X.]esgesetz - gemessen an höherrangigen Grundrechtsverbürgungen - wegen des Fehlens der Regelung für unzureichend hält (vgl. [X.] 32, 319 <327>; 36, 193 <211 f.>; 36, 314 <320 f.>; 85, 134 <147>).
[X.]ie Frage, ob und inwieweit der [X.] von einer Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, kann im einzelnen schwer zu entscheiden sein. [X.]ie Antwort ergibt sich in erster Linie aus dem [X.]esgesetz selbst, in zweiter Linie aus dem hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien. [X.]as gilt auch bei einem absichtsvollen Regelungsverzicht, der in dem Gesetzestext selbst keinen unmittelbaren Ausdruck finden kann. Ob der Gebrauch, den der [X.] von einer Kompetenz gemacht hat, abschließend ist, muß aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden [X.] festgestellt werden (vgl. [X.] 67, 299 <324> m.w.N.). In jedem Fall setzt die Sperrwirkung für die Länder voraus, daß der Gebrauch der Kompetenz durch den [X.] hinreichend erkennbar ist.
Ü[X.]dies verpflichtet die bundesstaatliche Kompetenzordnung alle rechtsetzenden Organe, ihre Regelungen so aufeinander abzustimmen, daß die Rechtsordnung nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnungen widersprüchlich wird. [X.]ie Verpflichtungen einerseits zur [X.]eachtung der bundesstaatlichen [X.] und andererseits zur Ausübung der Kompetenz in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme werden durch das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Inhalt verdeutlicht und in ihrem Anwendungs[X.]eich erweitert. [X.]eide setzen damit zugleich der Kompetenzausübung Schranken. Konzeptionelle Entscheidungen eines zuständigen [X.]esgesetzge[X.]s dürfen auch durch auf Spezialzuständigkeiten gründende Einzelentscheidungen eines [X.]gesetzge[X.]s nicht verfälscht werden. Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. [X.]VerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 [X.]vR 1991/95 u.a. und 2 [X.]vR 1876/91 u.a. -, NJW 1998, S. 2341 <2342> und S. 2346 <2347>).
2. [X.]ei der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs konnte sich der [X.] im Schwerpunkt auf die Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und ergänzend auf die aus Nr. 7, 11, 12 und 19 GG [X.]ufen. [X.]azu tritt punktuell die [X.]efugnis zur bundesgesetzlichen Regelung kraft [X.]. Für das [X.]estehen einer solchen Kompetenz sind die [X.]esonderheiten des [X.] ausschlaggebend. [X.]as [X.]esverfassungsgericht hatte die Absicht des Gesetzge[X.]s, die Strafdrohung für Schwangerschaftsabbrüche zurückzunehmen, nur bei Aufrechterhaltung des Unwerturteils und nur dann für verfassungsmäßig erachtet, wenn an die Stelle des ursprünglichen strafrechtlichen Lebensschutzes ein anderes wirksames Konzept des Lebensschutzes träte. Ein derartiges Konzept und damit die partielle Ersetzung des Strafrechts ließ sich a[X.] nur verwirklichen, wenn dabei punktuell [X.] in Anspruch genommen wurden, die an sich den Ländern zustehen. [X.]enn die Zweckbestimmung dieser Regelungen, den strafrechtlichen Lebensschutz teilweise zu ersetzen, macht sie nicht sel[X.] zu Normen des Strafrechts. [X.]ieses aus der Verfassung abgeleitete [X.] zwischen der Zulässigkeit der Aufhebung strafrechtlicher Vorschriften und der gleichzeitigen Normierung eines alternativen Schutzkonzepts für das ungeborene Leben begründet daher eine [X.]eskompetenz kraft [X.] für solche Einzelregelungen, die zur Verwirklichung seines Konzepts unerläßlich sind und bei denen auf eine gemeinsame Regelung der Länder nicht gewartet werden kann (vgl. [X.] 88, 203 <304 f.>).
a) [X.]er [X.]esgesetzge[X.] war mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992, das in seinem grundsätzlichen Ansatz und in weiten Teilen der Ausgestaltung durch das [X.]esverfassungsgericht (vgl. [X.] 88, 203) bestätigt und im übrigen durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom August 1995 novelliert und ergänzt worden ist, vom Strafrecht als staatlicher Reaktion auf Schwangerschaftsabbrüche zu einem strafrechtlich abgesicherten Konzept des Schutzes durch [X.]eratung ü[X.]gegangen. [X.]ieses Konzept bedurfte zu seiner Ausformung neben den Änderungen im Strafrecht zahlreicher weiterer Regelungen. Wegen der [X.]edeutung des Lebensschutzes durch [X.]eratung, der - ebenso wie das Strafrecht, das durch die [X.]eratungslösung teilweise ersetzt wird - keine unterschiedliche Gesetzeslage in einzelnen Gebieten der [X.]esrepublik [X.] duldet, war eine auf Art. 72 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützte bundeseinheitliche Regelung unerläßlich. [X.]er Gesetzge[X.] war gehalten, die Wirksamkeit seines neuen [X.] einzuschätzen und die als notwendig erachteten Rahmenbedingungen unter [X.]erücksichtigung der Konfliktlage sowie der unterschiedlichen staatlichen Reaktionsmöglichkeiten daraufhin zu prüfen, ob das teilweise Absehen von Strafe verfassungsrechtlich hinnehmbar war (vgl. [X.] 88, 203 <263, 265 f.>). [X.]abei ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß flankierende Maßnahmen oder Teile des [X.]erufs- und Organisationsrechts nach Maßgabe der [X.]kompetenz den Ländern vorbehalten bleiben. Konzeptionell mußte der [X.]esgesetzge[X.] jedoch eine umfassende Lösung verwirklichen, da anderenfalls die bundeseinheitliche Rücknahme strafrechtlichen Schutzes verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen gewesen wäre.
b) [X.]ie Verzahnung unterschiedlicher Rechtsgebiete im Schutzkonzept verleiht dem [X.] auch die Kompetenz, die nach diesem Konzept unerläßlichen Regelungen im ärztlichen [X.]erufsrecht zu treffen, solange er damit die Länderkompetenz nicht aushöhlt. [X.]iese [X.]efugnis steht ihm kraft [X.] zu, weil er die ihm obliegende Aufgabe nicht hätte erfüllen können, ohne zugleich die Zuständigkeit hierfür in Anspruch zu nehmen.
Grundsätzlich liegt das ärztliche [X.]erufsrecht - abgesehen von der Zulassung zu den ärztlichen und anderen Heil[X.]ufen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) und dem Recht der Vertragsärzte (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) sowie [X.]ufsbezogenen Strafvorschriften (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) - in der ausschließlichen Kompetenz der Länder. Mit Rücksicht darauf regeln [X.]esgesetze, die auf die Kompetenztitel der Nummern 1, 12 oder 19 von Art. 74 Abs. 1 GG gestützt sind, das [X.]erufsrecht nicht abschließend. Insbesondere ist der strafrechtliche Rechtsgüterschutz in aller Regel nicht abschließend und hindert nicht, daß die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit andere Gesetze nicht strafrechtlicher Art zum Schutz solcher Rechtsgüter erlassen, die entweder durch Strafandrohung geschützt werden oder eines strafrechtlichen Schutzes ermangeln. Auf die [X.]efugnis zum Erlaß solcher ergänzender Regelungen [X.]uft sich der [X.], soweit er mit den Mitteln des ärztlichen [X.]erufsrechts Maßnahmen zum Schutz des ungeborenen Lebens getroffen hat, ohne an der Straffreiheit der Frau, wie sie vom [X.] ausgestaltet worden ist, Änderungen vorzunehmen.
Solche Verbesserungen des Rechtsgüterschutzes sind zwar im allgemeinen zulässig. Hier bestand jedoch die geschilderte Sondersituation, daß der [X.]esgesetzge[X.] von einer [X.]estrafung des Schwangerschaftsabbruchs nur dann teilweise absehen durfte, wenn er zugleich die rechtlichen Rahmenbedingungen dergestalt änderte, daß der verfassungsrechtlich gebotene Lebensschutz gewahrt blieb. [X.]ie partielle Ablösung der Strafnorm setzte ein ausreichendes Alternativkonzept voraus, dessen Verwirklichung Ü[X.]griffe in die Länderkompetenz unausweichlich machte. [X.]as Absehen von Strafe und die anderweitige Sicherstellung des gebotenen Lebensschutzes wurzeln in derselben Kompetenz und bedingen einander.
[X.]as Konzept des [X.]esgesetzge[X.]s geht davon aus, daß der Schutz der Leibesfrucht nur im Zusammenwirken mit der Frau und unter Einbindung anderer [X.]erufsgruppen, nämlich der Ärzte und der [X.]eratungsstellen, erreicht werden kann. Es [X.]uht auf der Erkenntnis, daß Repression wenig vermocht hat, weshalb das geänderte Verfahren mit der Erwartung verbunden ist, daß es das Verhalten der Frauen im Sinne des Lebensschutzes beeinflussen wird. [X.]as Konzept setzt auf Ermutigung und Ü[X.]zeugungsbildung durch [X.]eratung und materielle Unterstützung, ohne auf Zwang vollständig zu verzichten. [X.]ie Wirksamkeit eines solchen Konzepts hängt entscheidend davon ab, daß alle einzelnen Elemente und die notwendigen Rahmenbedingungen aufeinander abgestimmt sind. Eine weitergehende Restriktion kann sich ebenso nachteilig auf den Lebensschutz auswirken wie eine Li[X.]alisierung. [X.]er Gesetzge[X.] durfte davon ausgehen, daß praktische Erleichterungen des Schwangerschaftsabbruchs die Verantwortlichkeit der Entscheidung negativ beeinflussen, praktische Erschwerungen dagegen die Kooperations[X.]eitschaft der Frauen schwächen können. Ist ein solches Konzept nicht ausgewogen, entsteht nach Einschätzung des Gesetzge[X.]s eine Lücke beim Lebensschutz entweder durch zu weitgehende Freigabe des Abbruchs oder durch mangelnde Akzeptanz und Ausweichen in die Illegalität.
Allerdings hat es der Staat nicht in der Hand, sämtliche Rahmenbedingungen selbst festzulegen oder herzustellen. [X.]ie Gewissensfreiheit der Ärzte, die [X.]ereitschaft kirchlicher Stellen, an der [X.]eratung mitzuwirken, oder die Entscheidungen von Krankenhausträgern [X.]gen Unsicherheiten bei der Organisation einer ausreichenden [X.]eratung und Versorgung. Angesichts dieser unvermeidbaren Schwächen hängt die Verwirklichung des Konzepts im Sinne größtmöglichen Lebensschutzes wesentlich davon ab, daß wenigstens die rechtlich festlegbaren [X.]edingungen im ganzen [X.]esgebiet nicht verändert werden.
Im Gesetzgebungsverfahren ist die Rücksichtnahme des [X.]esgesetzge[X.]s auf unterschiedliche ethische Wertungen und regionale [X.]esonderheiten deutlich hervorgetreten (vgl. [X.]T[X.]rucks 13/1850, S. 18 ff.; [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 47. Sitzung vom 29. Juni 1995, S. 3755 [X.], S. 3756 [X.], S. 3758 A, S. 3759 A, S. 3760 [X.], S. 3766 [X.], S. 3768 [X.], S. 3769 A, S. 3771 [X.], S. 3772 [X.], S. 3780 A und [X.], S. 3781 [X.], S. 3785 A). [X.]ie Fraktionen des [X.]estages haben Zugeständnisse gemacht, um mit einem konsensfähigen Kompromiß Rechtssicherheit zu erzielen. Wenn der [X.]esgesetzge[X.] die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung gewährleisten und im Hinblick auf die [X.]eratungsstellen, die Ärzte und die schwangeren Frauen Rechtssicherheit herstellen wollte, mußte er vermeiden, daß das Schutzkonzept für weitere Ergänzungen und Veränderungen durch [X.]recht offenblieb, weil jede Veränderung einzelner [X.]edingungen sich auf das Verhalten aller [X.]eteiligten auswirken kann. [X.]ie [X.]esregelung setzt daher nicht Mindestbedingungen für eines der betroffenen Schutzgüter, sondern die ausreichenden, a[X.] auch notwendigen [X.]edingungen für das Absehen von Strafe. [X.]er 13. [X.]eutsche [X.]estag hat denn auch das [X.] Schwangerenhilfeergänzungsgesetz als eine Abweichung von seinem Gesamtkonzept und damit als einen Verstoß gegen [X.]esrecht angesehen, was aus den in der Plenarsitzung vom 13. Juni 1996 angenommenen Entschließungsanträgen deutlich hervorgeht (vgl. oben A [X.]I).
3. Im Hinblick auf das an die Ärzte gerichtete Verbot, Abtreibungen ohne Erlaubnis vorzunehmen (a), und den [X.] (b) entfaltet das [X.]esrecht keine Sperrwirkung gegenü[X.] landesrechtlichen Regelungen.
a) Zu den [X.]erufsausübungsregelungen, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zugewiesen sind, gehören auch präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verleiht dem [X.] nur die Kompetenz, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heil[X.]ufen gesetzlich festzulegen. [X.] Regelungen der ärztlichen [X.]erufsausübung fallen nicht darunter (vgl. [X.] 4, 74 <83>; 17, 287 <292>; 33, 125 <154 ff.>). [X.]ie bundesgesetzlichen Regelungen ü[X.] die Erteilung der [X.] schließen deshalb nicht aus, daß der Zugang zu einer speziellen ärztlichen Tätigkeit an weitere Erfordernisse geknüpft wird, solange nicht der Zugang zur ärztlichen Tätigkeit als Ganzes abweichend geregelt wird (vgl. [X.] 33, 125 <154 ff.>). [X.]as geschieht durch die angegriffene Regelung nicht. [X.]enn den [X.]eschwerdeführern bleiben die Rechte aus der [X.] grundsätzlich erhalten. Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der [X.] selbst das Zulassungsverfahren hätte regeln wollen. Eine Kompetenz kraft [X.] hat er insoweit nicht in Anspruch genommen.
[X.]ie von den [X.]eschwerdeführern geäußerten Zweifel an der Kompetenz des [X.] zum Erlaß der Regelungen teilt der Senat nicht.
Zwar spricht bei historischer [X.]etrachtung einiges dafür, daß der [X.]esgesetzge[X.] kein Zulassungsverfahren gewollt hat. [X.]en durch das 15. Strafrechtsänderungsgesetz bundeseinheitlich eingeführten Zulassungsvorbehalt hat er im Jahre 1992 durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz aufgehoben und diese Entscheidung auch im Änderungsgesetz vom 21. August 1995 beibehalten. An einer bestehenden [X.]eskompetenz kraft [X.] zur Einführung einer Zulassung, wie sie im 15. Strafrechtsänderungsgesetz geregelt war, sind [X.]edenken nicht geäußert worden (vgl. [X.]VerwGE 75, 330 <332>). Auch die Nichtregelung würde, wenn in ihr der Verzicht auf ein Zulassungsverfahren als für das Regelungskonzept unerläßlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, für den [X.]gesetzge[X.] Sperrwirkung entfalten.
[X.]ie [X.] können a[X.] auch so verstanden werden, daß nur von einer positiven [X.]esregelung mit gesetzlichen Vorgaben für die Zulassung der Einrichtung abgesehen wird (vgl. den nicht Gesetz gewordenen Entwurf in [X.]T[X.]rucks 12/841, S. 11), den Ländern a[X.] insoweit Gestaltungsraum bleiben sollte. Ein ausdrückliches Verbot für jedwedes Zulassungsverfahren erwähnen sie nicht. [X.]ie Gesetzesmaterialien verwenden sogar den [X.]egriff der Zulassung, indem klarstellend angemerkt wird, daß die Zulassung ambulanter Einrichtungen in keinem Land generell verweigert werden könne ([X.]T[X.]rucks 13/1850, S. 22, die den [X.]egriff aus [X.]T[X.]rucks 12/2605 <neu>, S. 23 aufgreift).
[X.]a sich somit eine Regelung mit Sperrwirkung nicht hinreichend deutlich erkennen läßt, bleiben die Länder nach dem Verteilungsgrundsatz des Art. 70 GG insoweit regelungsbefugt. Förmliche Zulassungsverfahren kraft [X.]rechts sind danach nicht ausgeschlossen. [X.]ie bundesrechtliche Sperre greift nur so weit, wie das Zulassungsverfahren die vom [X.]esgesetzge[X.] normierten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zu respektieren hat.
b) [X.]ie Länder haben auch die Gesetzgebungskompetenz, Qualifikationsanforderungen für bestimmte ärztliche Verrichtungen einzuführen. Hierzu gehört der [X.] des Art. 5 Abs. 1 [X.]aySchwHEG. Auch insoweit läßt sich der bundesrechtlichen Regelung nicht entnehmen, daß mit ihr abschließend festgelegt werden sollte, daß jeder Arzt zum Schwangerschaftsabbruch befugt sei. [X.]en Ländern ist die Kompetenz zu eigener Regelung verblieben.
Zwar war dieser Punkt ebenfalls Gegenstand der [X.]eratungen in den Gesetzgebungsverfahren der 12. und 13. Wahlperiode, nachdem schon zuvor kein einheitliches [X.]recht in [X.] gegolten hatte. In der 12. Wahlperiode war teilweise der [X.] in die Gesetzentwürfe aufgenommen worden (bejahend [X.]T[X.]rucks 12/1178 <neu>, S. 14 und 12/1179, S. 15 - verneinend [X.]T[X.]rucks 12/6715, S. 3). Hingegen ging der Gruppenantrag davon aus, daß Abbrüche auch durch einen qualifizierten Arzt ohne Facharztabschluß zulässig sein sollten (vgl. [X.]T[X.]rucks 12/2605 <neu>, S. 23).
Eine Sperrwirkung für abweichendes [X.]recht ist dem Gesetz indessen nicht zu entnehmen. Hierzu genügte ein Regelungsverzicht nicht. Vielmehr hätte es einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft, da dem [X.]esgesetzge[X.] bei seiner Novellierung die uneinheitliche Rechtslage in den Ländern bekannt war. Auf diese hat er Rücksicht genommen, indem er für alle Ärzte in der [X.]sordnung vorschrieb, daß ihnen besondere Kenntnisse hinsichtlich der [X.]eratung in einer Konfliktlage zu vermitteln seien. [X.]amit ist gewährleistet, daß auch in den Ländern, in denen kein [X.] besteht, in Zukunft alle Ärzte die im Interesse des ungeborenen Lebens notwendigen Kenntnisse erwerben. [X.]ie bundesrechtliche Regelung ist somit für eine unterschiedliche Rechtsentwicklung in den einzelnen [X.]esländern offen. Hätte sie einen Gynäkologenvorbehalt abschließend verhindern wollen, hätte dies schon um der Rechtsklarheit willen deutlich ausgesprochen werden müssen, weil dann älteres [X.]recht außer [X.] gesetzt worden wäre.
Auf die in der Stellungnahme des [X.]essozialgerichts geäußerten [X.]edenken, ob das bundesweit geltende Vertragsarztrecht durch landesgesetzliche Norm geändert werden könne, braucht nicht eingegangen zu werden. Auch der [X.]eschwerdeführer zu 2) stützt seine [X.]beschwerde nicht darauf, daß seine [X.]erufsausübungsfreiheit als Vertragsarzt eingeschränkt werde. [X.]ie Vertragsarztzulassung ist für seine Tätigkeit von untergeordneter [X.]edeutung, weil die Vornahme des Abbruchs und die Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf nach § 24 b Abs. 3 SG[X.] V in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.
4. [X.]ie gesetzliche Ausgestaltung der [X.]erufsausübungsregelungen in Gestalt des Zulassungsverfahrens ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (a). [X.]em [X.] fehlt hingegen die verfassungsrechtlich gebotene Ü[X.]gangsregelung (b). [X.]eschränkungen der freien [X.]erufsausübung müssen durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
a) [X.]ie als präventives Verbot mit gesetzlich gebundenem Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Normen (Art. 2 Satz 1 1. Alternative, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 2 [X.]aySchwHEG) verdeutlichen das bundesgesetzliche Schutzkonzept, indem sie die personellen, apparativen und räumlichen Voraussetzungen für die [X.]urchführung [X.]atener Schwangerschaftsabbrüche näher umschreiben. Sie verfolgen damit dieselben Gemeinwohlziele wie das [X.]esrecht.
[X.]ie Regelungen genügen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dienen dadurch dem Schutz von Mutter und Kind, daß nur solche Ärzte Abbrüche vornehmen dürfen, die die Gewähr dafür bieten, daß die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden. [X.]ie Einschätzung des [X.] Gesetzge[X.]s, daß durch die Einführung eines vorgeschalteten behördlichen Kontrollverfahrens in Gestalt eines [X.] die gesetzlichen Schutzziele effektiver erreicht werden als bei lediglich nachträglicher Kontrolle, selbst wenn diese durch eine Anzeigepflicht erleichtert wird, ist vertretbar. [X.]ie landesgesetzliche Regelung genügt damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Geeignetheit und Erforderlichkeit.
Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil einerseits hohe Rechtsgüter auf dem Spiel stehen und andererseits die präventive Kontrolle als solche die Ärzte nicht schwerwiegend belastet. [X.]as ergibt sich daraus, daß in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]aySchwHEG ein Anspruch auf Zulassung eröffnet ist. Soweit dieser Anspruch an bestimmte Voraussetzungen anknüpft, die Gegenstand gesonderter verfassungsrechtlicher Prüfung sind (vgl. hierzu [X.] [X.]I 2), kann das Ergebnis dieser Prüfung nicht in Frage stellen, daß der [X.] dem Grunde nach [X.]echtigt ist, den Schwangerschaftsabbruch in ambulanten Einrichtungen einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.
b) Zu Recht rügt der [X.]eschwerdeführer zu 2), daß die Einführung des [X.]s in [X.] gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1, Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 und Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]aySchwHEG nicht durch eine schonende Ü[X.]gangsregelung ergänzt worden ist. Seinen [X.] gegen das Erfordernis selbst hat er nicht aufrechterhalten.
[X.]as Facharzterfordernis soll nach der Zielsetzung des [X.] Gesetzge[X.]s der Qualitätssicherung im Interesse des [X.] dienen; zugleich soll es dem Schutz des ungeborenen Lebens zugute kommen (LT[X.]rucks 13/4961, S. 8). [X.]ie Wahl dieses Mittels und die ihr zugrunde liegende Einschätzung des Gesetzge[X.]s sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts, daß Regelungen, die die [X.]erufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, insofern gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen können, als sie keine Ü[X.]gangsregelung für diejenigen vorsehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. die umfänglichen Nachweise in [X.] 75, 246 <279>). Regelmäßig liegt es nicht im Ermessen des Gesetzge[X.]s, ob er sich zu Ü[X.]gangsregelungen entschließt; sofern das Gesetz nicht akute Mißstände in der [X.]erufswelt unterbinden soll, steht dem Gesetzge[X.] lediglich die Ausgestaltung der Ü[X.]gangsregelung frei (vgl. [X.] 32, 1 <34>; 68, 272 <287>).
[X.]er Vertrauensschutz gebietet es allerdings nicht, die [X.]ufliche [X.]etätigung auch solchen Personen in bisherigem Umfang zu erhalten, denen die Qualifikation fehlt, die im Interesse des vom Gesetzge[X.] definierten Rechtsgüterschutzes für die Zukunft eingeführt worden ist. Von einer Ü[X.]gangsregelung darf a[X.] nicht allein deshalb abgesehen werden, weil den betroffenen Personen andere [X.]erufsfelder offenstehen oder weil sie die volle Qualifikation nachholen könnten (vgl. [X.] 68, 272 <286 f.>), wenn sie bislang in dem nunmehr versperrten Teil[X.]eich zulässigerweise tätig sein konnten, sich hierauf weiterhin beschränken und die geringere Ausbildung durch [X.]ufspraktische Erfahrung ausgleichen. [X.]ies gilt nicht, wenn der Gesetzge[X.] mit seiner Neuregelung Mißständen begegnen will, die ein ausnahmsloses Handeln erfordern.
[X.]anach ist vorliegend eine Ü[X.]gangsregelung zugunsten derjenigen niedergelassenen Allgemeinärzte geboten, die Schwangerschaftsabbrüche bisher in zulässiger Weise durchgeführt haben. Ihnen muß die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis der dafür erforderlichen Qualifikation durch bisherige umfangreiche und beanstandungsfreie Tätigkeit zu erbringen.
[X.]iese Gruppe von Ärzten wird durch das Facharzterfordernis des Art. 5 Abs. 1 [X.]aySchwHEG besonders schwer in ihrer [X.]erufsfreiheit betroffen. Es beschneidet sie in einem [X.]etätigungsfeld, für das ihnen mit ihrer [X.] und dem ärztlichen [X.]erufsrecht die Qualifikation zugesprochen war, das sie im Rahmen ihrer [X.]erufsausübung zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz genutzt und für das sie auch die erforderlichen Investitionen vorgenommen haben.
[X.]er Schutz von Mutter und Leibesfrucht, dem das Facharzterfordernis dient, erfordert seine ü[X.]gangslose Einführung nicht. [X.]ie Einschätzung des Gesetzge[X.]s, daß Gynäkologen generell besser für die [X.]eratung der Schwangeren und die [X.]urchführung des Abbruchs qualifiziert sind, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Seine darauf gegründete Absicht, den Schutz von Leben und Gesundheit durch das Facharzterfordernis zu verbessern, ist legitim und hat erhebliches Gewicht. Jedoch ist dieses Anliegen mit [X.]lick auf Allgemeinärzte, die bisher in zulässiger Weise Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt haben, weniger dringlich als gegenü[X.] [X.]erufsanfängern. [X.]aß Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen durch Allgemeinärzte in der Vergangenheit schlechter behandelt oder weniger verantwortlich [X.]aten worden wären, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.
[X.]afür gibt es auch keine besonderen Anhaltspunkte: [X.]is zur Änderung der [X.]sordnung durch Art. 2 SFHÄndG war die Vermittlung besonderer Kenntnisse hinsichtlich der [X.]eratung in einer Konfliktlage auch für Fachärzte der Frauenheilkunde nicht sichergestellt. Insofern bietet die nach früherem Recht erworbene Facharztqualifikation für sich genommen keine Gewähr für eine Konflikt[X.]atung, die dem Schutz des ungeborenen Lebens besser dient als die [X.]eratung durch einen Allgemeinarzt. Folgerichtig verpflichtet der [X.] Gesetzge[X.] in Art. 5 Abs. 5 [X.]aySchwHEG alle zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen [X.]eiten und verantwortlichen Frauenärzte zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ü[X.] die bei diesen Eingriffen zu beachtenden besonderen ärztlichen [X.]erufspflichten. [X.]urch eine Erstreckung dieser Pflicht auf Allgemeinärzte, denen im Wege einer Ü[X.]gangsregelung die [X.]urchführung von Schwangerschaftsunterbrechungen weiterhin gestattet würde, kann bei ihnen dasselbe Niveau sichergestellt werden.
Wägt man die besondere Schwere des Eingriffs gegenü[X.] den einschlägig praktizierenden Allgemeinärzten mit der hier verminderten Gefährdung der Schutzgüter ab, denen der [X.] dienen soll, so erweist sich der Eingriff als unzumutbar. [X.]iese Einschätzung entspricht der bundeseinheitlichen [X.]ufsrechtlichen Handhabung im Vertragsarztrecht. [X.]ie Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung haben vereinbart, daß Schwangerschaftsabbrüche nur noch von Gynäkologen abgerechnet werden können, verleihen diese [X.]erechtigung a[X.] ü[X.]gangsweise auch Allgemeinärzten, wenn diese den Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation durch eine vorherige umfangreiche und beanstandungsfreie Tätigkeit erbracht haben (vgl. die Vereinbarungen ü[X.] Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SG[X.] V, [X.]eutsches Ärzteblatt 1994, [X.]; 1995, [X.]).
Für die Strafvorschriften in Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.]aySchwHEG (1.), für die Einnahmequotierung (2.) und für die angegriffene Ergänzung des Heil[X.]ufe-Kammergesetzes (3.) fehlt dem [X.] Gesetzge[X.] die Gesetzgebungskompetenz.
1. Art. 9 Abs. 1 [X.]aySchwHEG bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, sofern hierfür eine Erlaubnis nicht erteilt (Art. 2 Satz 1 [X.]aySchwHEG) oder widerrufen (Art. 8 Abs. 1 [X.]aySchwHEG) oder wenn die Tätigkeit untersagt worden ist (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]aySchwHEG). Absatz 2 erstreckt die Strafdrohung auf die Verletzung von Ü[X.]wachungspflichten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen.
Strafvorschriften als Sanktionen ärztlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen dürfen durch [X.]recht nicht eingeführt werden, weil der [X.] von seiner konkurrierenden [X.] aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG abschließend Gebrauch gemacht hat. [X.]er [X.]esgesetzge[X.] kann im [X.]ereich der im Strafgesetzbuch herkömmlich geregelten Materien Straftatbestände auch dort schaffen, wo ihm sonst durch den Zuständigkeitskatalog des Grundgesetzes Grenzen gezogen sind (vgl. [X.] 23, 113). Soweit diese Regelungen abschließend sind, verhindern sie ergänzendes oder abweichendes [X.]recht, das auf den Schutz desselben Rechtsguts gerichtet ist. [X.]ies wird in Art. 4 Abs. 2 EGStG[X.] einfachgesetzlich bestätigt.
Strafrechtliche Sanktionen für ärztliche Handlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen sind herkömmlich im Strafgesetzbuch abschließend geregelt. Im geltenden Recht ist dies in den §§ 218, 218 b und 218 c StG[X.] geschehen. [X.]a der [X.]esgesetzge[X.] in § 219 StG[X.] ergänzend auf das [X.]gesetz verwiesen und dort die Verstöße gegen materielle Anforderungen an die Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden dürfen, als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt hat (§§ 13, 14 SchKG), hat er seine Regelungskompetenz wahrgenommen. [X.]adurch hat er gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die [X.]kompetenz verdrängt. [X.]ies gilt auch, soweit der [X.]gesetzge[X.] die strafrechtliche Sanktion an bloßes [X.] angeknüpft haben sollte. Für die landesrechtliche Strafvorschrift des Art. 9 Abs. 1 und 2 [X.]aySchwHEG bleibt danach kein Raum.
2. [X.]er [X.] durfte den Fortbestand oder das Entstehen von auf Abbrüche spezialisierten Einrichtungen nicht mittels einer Einnahmequotierung verhindern. Art. 5 Abs. 2 [X.]aySchwHEG ist nichtig.
a) [X.]ie [X.] Vorschrift, wonach die Einnahmen aus den in der Einrichtung je Kalenderjahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen ein Viertel der aus der gesamten Tätigkeit der Einrichtung erzielten Einnahmen nicht ü[X.]steigen dürfen, soll der Abwehr von Gefahren dienen, die aus spezialisierten Einrichtungen drohen könnten (LT[X.]rucks 13/4961, S. 1 unter [X.] und S. 8 f.). Regelungsbedarf hat [X.] gesehen, weil der [X.]esgesetzge[X.] einem entsprechenden Regelungsauftrag des [X.]esverfassungsgerichts nicht nachgekommen sei.
b) [X.]as Gesetzgebungsmotiv, eine als unvollständig angesehene [X.]esregelung verfassungsnäher auszugestalten, verleiht einem Land jedoch keine Gesetzgebungskompetenz, sofern die [X.]esregelung abschließend und damit sperrend ist (vgl. oben [X.] [X.] 1).
aa) Insgesamt schützen die den Schwangerschaftsabbruch betreffenden Vorschriften des [X.]es das ungeborene Leben sowie Gesundheit und Leben der Frau durch gewissenhafte [X.]eratung, ausreichende Versorgung, qualifizierte ärztliche [X.]erufsausübung sowie durch sonstige Hilfen (vgl. [X.] 88, 203 <257, 289, 331>). Alle unmittelbar im Schutzkonzept wurzelnden und für seine Wirksamkeit erforderlichen Regelungen fallen damit, soweit nicht andere Kompetenzvorschriften wie Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) oder Nr. 11 (ärztliches Gebührenrecht; vgl. [X.] 68, 319 <330 ff.>) einschlägig sind, unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und die ergänzend in Anspruch genommene Kompetenz kraft [X.]. [X.]as gilt einerseits etwa für die Strafvorschriften, die sich auf die am Abbruch beteiligten Personen beziehen, und die Regelung ü[X.] den Sicherstellungsauftrag im Umfang des § 13 Abs. 2 SchKG sowie andererseits für die unerläßlichen gesetzlichen [X.]estimmungen, die das vom [X.]esgesetzge[X.] gewählte Schutzkonzept mit Zurücknahme der Strafdrohung im übrigen näher ausgestalten. Soweit in dieses Konzept die Ärzte eingebunden sind, hat der [X.]esgesetzge[X.] deshalb die unerläßlichen Rahmenbedingungen selbst geregelt; hierzu war er befugt.
bb) [X.]ementsprechend hat auch das [X.]esverfassungsgericht - sinngemäß - den Auftrag, die spezifischen Risiken spezialisierter Praxen bei seiner Regelung zu bedenken, an den [X.]esgesetzge[X.] gerichtet. [X.]ieser Prüf- und Regelungsauftrag findet sich im Anschluß an die Forderung nach [X.] zur [X.]ekräftigung von [X.]erufspflichten und nach der Konkretisierung einer verfassungskonformen Handhabung bundesrechtlicher Regelungen im Zivil- und Arbeitsrecht. In diesen bundesrechtlichen Zusammenhang eingebettet äußert das [X.]esverfassungsgericht die Vermutung, daß sich spezialisierte Einrichtungen bilden werden, und sieht hierdurch Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt im Rahmen einer [X.]eratungsregelung zufallenden Aufgabe beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens als auf der Hand liegend an. [X.]ie verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete es daher dem Gesetzge[X.] zu prüfen, in welcher Weise solchen Gefahren wirksam entgegengetreten werden könne, und geeignete Regelungen zu treffen ([X.] 88, 203 <294 f.>).
c) [X.]a es um die Eindämmung vermuteter Schutzdefizite in bezug auf das ungeborene menschliche Leben geht, ist, sofern auf die Strafdrohung verzichtet wird, die entsprechende Gefahrenabwehr unabweisbare Aufgabe des [X.]esgesetzge[X.]s, wenn er eine verfassungswidrige Schutzlücke vermeiden will. [X.]er Prüfaufgabe hat sich der [X.]esgesetzge[X.] auch unterzogen.
aa) Schon in älteren Gesetzgebungsvorhaben war das Problem spezialisierter Einrichtungen Gegenstand von Ü[X.]legungen (vgl. [X.]T[X.]rucks 7/1983, S. 18, 28 f.; [X.]T[X.]rucks 7/1984 <neu>, S. 14, 24). Nach der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts von 1993 ([X.] 88, 203) griff der in der 12. Wahlperiode eingerichtete Sonderausschuß des [X.]eutschen [X.]estages "Schutz des ungeborenen Lebens" das Thema quotierter Einnahmebeschränkungen erneut auf (Anhörung der Sachverständigen am 14. April 1994 - Protokoll der 21. Sitzung, S. 91 f.) und sandte im April 1994 eine [X.]elegation nach [X.], um Aufschluß darü[X.] zu erhalten, wie sich die vom [X.]esverfassungsgericht beispielhaft genannte französische Regelung auswirkte (vgl. Protokoll der 21. Sitzung des Sonderausschusses vom 14. April 1994, S. 95 und den [X.]ericht ü[X.] die Informationsreise in der Ausschußdrucksache 145). Weiteren [X.]eratungsbedarf sahen die Mitglieder des [X.] anschließend nicht; sie beschlossen deshalb, den Ländern den [X.]ericht der [X.]elegation zur Information zur Verfügung zu stellen (Protokoll der 24. Sitzung vom 19. Mai 1994, S. 6). [X.]ie Ermittlungen des [X.] zu dieser Fragestellung machen a[X.] deutlich, daß er die Abwehr etwaiger Gefahren, die von spezialisierten Einrichtungen ausgehen, trotz ursprünglich gehegter Zweifel an einer Kompetenz des [X.]esgesetzge[X.]s (vgl. Protokoll der 21. Sitzung des Sonderausschusses vom 14. April 1994, S. 95) als eine eigene Aufgabe begriffen hat (vgl. Ausschußdrucksache 145, S. 3). Er hat erkennbar nicht nur vorsorglich für die Länder Vorarbeiten leisten und es deren Einschätzung ü[X.]lassen wollen, ob und in welcher Weise gehandelt werden sollte. Mit der Weiterleitung des [X.]erichts an die Länder sollten vielmehr diese nur frühzeitig unterrichtet und damit auch die [X.]eratungen im [X.]esrat vor[X.]eitet werden.
bb) Aus den Erkenntnissen des Sonderausschusses hat der [X.]esgesetzge[X.] auf der Grundlage der Gesetzentwürfe, die in der 13. Legislaturperiode zur gemeinsamen Ausschußfassung zusammengeführt worden sind, Folgerungen gezogen: Er hat den Sicherstellungsauftrag in § 13 Abs. 2 SchKG gesetzlich geregelt und die Arzteinnahmen aus Abbrüchen durch feste Gebühren begrenzt (Art. 3 SFHÄndG). Eine etwaige Gefahr durch [X.] ist im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr erörtert worden, obwohl der Gesetzgebungsverlauf von dem [X.]emühen getragen ist, allen Anregungen des [X.]esverfassungsgerichts nachzugehen, auch wenn dessen Einschätzung schließlich nicht in allen Punkten geteilt wird. In dieser Hinsicht [X.]uht die Arbeit des 13. [X.]eutschen [X.]estages auf den in der 12. Legislaturperiode gewonnenen Erkenntnissen. In der [X.]ebatte am 29. Juni 1995 ist deutlich geworden, daß die Parlamentarier den [X.]eratungsgang seit der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts als zusammenhängenden Erkenntnisprozeß angesehen haben, obwohl er zwei Legislaturperioden umfaßt (vgl. [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 47. Sitzung, S. 3755 [X.], S. 3757 [X.], S. 3760 [X.] und [X.], S. 3768 [X.], S. 3772 A, S. 3773 [X.]).
d) Schon dieser Ablauf belegt, daß der [X.]esgesetzge[X.] - unbeschadet seiner Kompetenz zur Regelung der Frage von Spezialisierungsbeschränkungen allgemein - es jedenfalls abgelehnt hat, [X.] mit dem Mittel der Einnahmequotierung zu verhindern. [X.]enkbaren Gefährdungen für den Lebensschutz ist er durch eine gebührenrechtliche Einbindung der Ärzte entgegengetreten und hat deshalb die Vertragsfreiheit eingeengt. Er hat die Höhe der Vergütung für den Schwangerschaftsabbruch selbst festgelegt und Gebührenvereinbarungen hierü[X.] ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und § 5 a GOÄ: für mittellose Frauen etwa 175 [X.]M, je nach Punktwert in der Sozialversicherung; für sonstige Schwangere etwa das [X.]oppelte). Vergütungsregelungen sind allgemein als Mittel der Verhaltenssteuerung anerkannt. Niedrige Entgelte sind geeignet, eine Ausweitung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten zu verhindern. Zwar ist nach der Stellungnahme des [X.]essozialgerichts nicht auszuschließen, daß die vom [X.]esgesetzge[X.] gewählte Ausgestaltung nicht hinlänglich wirksam und daher verbesserungsbedürftig ist. [X.]iese [X.]eobachtung weckt jedoch keine Zweifel daran, daß der [X.]esgesetzge[X.] den Weg einer gebührenrechtlichen Regelung und nicht den einer Quotierung eingeschlagen hat. Vorkehrungen, eine Spezialisierung zu verhindern, hat er nicht getroffen.
[X.]iese gesetzge[X.]ische Entscheidung kann darauf [X.]uhen, daß die vom [X.]esverfassungsgericht geäußerte Einschätzung hinsichtlich des [X.] nicht geteilt worden ist. Möglich ist auch, daß nach Kenntnis der französischen Erfahrungen, wo es Abbrüche nur in Krankenhäusern und dort zum Teil in hochspezialisierten, abgegrenzten Abteilungen von Großkliniken gibt, das Mittel der quotierten Einnahmebegrenzung generell für wenig geeignet angesehen worden ist, um spezialisierte Einrichtungen zu verhindern, zumal es erhebliche Unterschiede zwischen dem [X.] und dem französischen System gibt, die auch in den Materialien zum [X.] Gesetz nochmals dargestellt worden sind (LT[X.]rucks 13/4961, S. 9). Es kann auch sein, daß der Gesetzge[X.] von seiner Kompetenz, spezialisierte Einrichtungen zu unterbinden, nur deshalb keinen Gebrauch gemacht hat, weil er der Auffassung war, daß Spezialisierung zwar einerseits die Qualität der [X.]eratung beeinträchtigen, andererseits a[X.] dem [X.] zugute kommen kann. Auch in der Sachverständigenanhörung vor dem Sonderausschuß waren von seiten der Ärzteschaft [X.]edenken geäußert worden, ob eine entsprechende Regelung praktikabel sei (Protokoll der 21. Sitzung vom 14. April 1994, S. 91 f.). In den öffentlichen Verlautbarungen der Ärzteschaft zum [X.] Gesetzgebungsverfahren, die von den [X.]eschwerdeführern ü[X.]reicht worden sind, ist ebenfalls die [X.]efürchtung geäußert worden, daß hiervon negative Auswirkungen ausgehen könnten; es sei zweifelhaft, ob sich noch genügend Ärzte [X.]eit finden würden, Abbrüche vorzunehmen.
Insgesamt werden die für die Mehrheit des [X.]estages tragenden Gründe aus den Materialien nicht vollständig deutlich, weil das Ringen um einen tragfähigen Kompromiß, dem Abgeordnete aus allen Parteien und auch der [X.]esrat zustimmen konnten, es nicht erlaubt hat, die jeweils unterschiedlichen Motive vollständig offenzulegen (vgl. das Protokoll der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Familien und Senioren und für Frauen und Jugend am 5. Juli 1995, S. 7, 8, 9, 11, 12, 13 und [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 47. Sitzung vom 29. Juni 1995, S. 3755 [X.], S. 3756 [X.], S. 3759 A, S. 3760 A, S. 3762 [X.], S. 3771 [X.], S. 3785 A). Erkennbar ist a[X.], daß dem Mittel der Einnahmebegrenzung, dem durch einen grenzü[X.]schreitenden Vergleich nachgegangen worden ist, kein Raum gegeben werden sollte. [X.]as ist durch das Absehen von einer bundesgesetzlichen Regelung unter gleichzeitiger Ü[X.]sendung des [X.]erichts des Sonderausschusses ü[X.] seine Reise nach [X.] an die Länder hinreichend deutlich geworden. [X.]ementsprechend hat der [X.]estag durch die Entschließungen vom 13. Juni 1996 bekräftigt, den [X.]en zu einer abschließenden Regelung gehabt zu haben (vgl. oben A [X.]I).
e) [X.]ie danach gegebene Sperrwirkung des [X.]esgesetzes kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß der [X.] und die im [X.] unterlegenen [X.], die einen Minderheitenentwurf eingebracht hatten (vgl. [X.]T[X.]rucks 13/395 und 13/1850, S. 14), Zweifel daran geäußert haben, ob das [X.]esrecht nach Erlaß des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes die aus Art. 2 Abs. 2 GG abgeleiteten Vorgaben erfüllt. [X.]as Verfahren der [X.]beschwerde gegen ein [X.]gesetz eröffnet auch im Rahmen der Ü[X.]prüfung der Gesetzgebungskompetenz nicht die volle verfassungsgerichtliche Kontrolle ü[X.] ein [X.]esgesetz, durch das der [X.] im [X.]ereich der konkurrierenden Gesetzgebung von seiner den [X.]gesetzge[X.] ausschließenden Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
aa) Aus den Vorschriften ü[X.] die Zuständigkeit des [X.]esverfassungsgerichts und ü[X.] die Wirkung seiner Entscheidungen ist abzuleiten, daß [X.] zu befolgen sind, solange das [X.]esverfassungsgericht sie nicht für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. §§ 31, 78, 79, 95 Abs. 3 Satz 2 [X.]VerfGG). [X.]as im Rahmen der Kompetenzordnung erlassene [X.]esrecht beansprucht Geltung gegenü[X.] jedermann, auch gegenü[X.] den Ländern. [X.]as gilt unabhängig davon, ob man der entsprechenden Feststellung des [X.]esverfassungsgerichts deklaratorische oder konstitutive [X.]edeutung beimißt. [X.]ie Feststellung der [X.]widrigkeit kann nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren getroffen werden; die Länder können sie durch einen Antrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG herbeiführen. [X.]aran fehlt es hier. [X.]ie [X.]eschwerdeführer werden durch die bundesrechtliche Regelung, um deren Sperrwirkung es geht, nicht beschwert. [X.]ie [X.] Staatsregierung hat einen Normenkontrollantrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nicht gestellt.
bb) [X.]ieses immer noch mögliche Normenkontrollverfahren kann nicht durch eine Inzidentprüfung im Rahmen der [X.]eurteilung der Gesetzgebungskompetenz der Länder ersetzt werden. [X.]ie Länder könnten sich einer [X.]esregelung entziehen, indem sie diese mit der [X.]ehauptung, sie sei verfassungswidrig, durch eine eigene Regelung ersetzen. [X.]amit würden sowohl die notwendige Abgrenzung und [X.]alance zwischen den einzelnen Verfahrensarten als auch die Rechtssicherheit gefährdet, die darauf gründet, daß verkündete Gesetze beachtet werden. Ob diese Gesetze auf einer Kompetenz kraft [X.] oder auf konkurrierender Gesetzgebungszuständigkeit [X.]uhen, ist hierfür unerheblich.
[X.]ieser Rechtsunsicherheit würde auch nicht ohne weiteres abgeholfen, wenn die Normen Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten würden. Hielten die angerufenen Gerichte die jeweils anwendbare Norm für verfassungsgemäß, könnten sie selbst entscheiden. Sie könnten hierbei je nach Fallgestaltung das [X.]esrecht oder das [X.]recht als gültig anwenden; auch brauchten die Gründe, die das jeweils zur Entscheidung [X.]ufene Gericht zur [X.]ejahung der [X.]mäßigkeit heranzieht, durchaus nicht einheitlich zu sein. Mit der Vorlagepflicht nach Art. 100 GG ist damit nicht sichergestellt, daß die zwischen [X.] und Land streitige Frage durch das hierfür allein zuständige [X.]esverfassungsgericht geklärt wird. [X.] sind daher nicht nach Maßgabe einer vollen verfassungsrechtlichen Ü[X.]prüfung des sperrenden Gesetzes zu entscheiden. [X.]ie Prüfung nach Art. 72 GG beschränkt sich darauf, ob der [X.] durch ein faktisches Gebrauchmachen von seiner Kompetenz die Sperre ausgelöst hat.
cc) [X.]eshalb hat das [X.]esverfassungsgericht auch bisher die Sperrwirkung eines Gesetzes nur dann im Rahmen einer Inzidentprüfung verneint, wenn das Gesetz [X.]eits in einem früheren Verfahren auf seine [X.]mäßigkeit ü[X.]prüft worden war (vgl. [X.] 7, 377 <387>). Nur wenn es dabei für verfassungswidrig erklärt worden ist, entfällt die Sperrwirkung. Im übrigen hat das [X.]esverfassungsgericht schon im [X.]eschluß vom 28. Novem[X.] 1973 ([X.] 36, 193 <211 f.>) entschieden, daß die Länder nicht [X.]echtigt seien, [X.]se dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im [X.]ereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende [X.]esregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten. [X.]as Grundgesetz weise ihnen nicht die Aufgabe zu, kompetenzgemäß getroffene Entscheidungen des [X.]es "nachzubessern". Erweise sich eine vollständige bundesrechtliche Regelung im Hinblick auf eine höherrangige Grundrechtsverbürgung oder institutionelle Garantie der Verfassung als unzureichend, so sei es Sache des [X.]esgesetzge[X.]s, aufgrund seiner Zuständigkeit eine Änderung vorzunehmen, die Abhilfe schaffe. [X.] bleibe a[X.] die Materie mit Sperrwirkung für die Länder ausgeschöpft, solange die bundesrechtliche Norm [X.]estand habe (vgl. auch [X.] 36, 314 <320>; 85, 134 <147>).
dd) Hiervon abzugehen bestünde auch dann keine Veranlassung, wenn der [X.]gesetzge[X.] die [X.]widrigkeit der [X.]esregelung für offensichtlich gehalten hätte. [X.]ie dargelegte Rechtsunsicherheit ist auch in einem solchen Fall zu besorgen. Im übrigen gibt das Sondervotum des Vizepräsidenten Papier und der [X.]innen Graßhof und [X.] Anlaß zu der - ohne die nach Abschluß der [X.]eratungen aus dem Amt geschiedene [X.]in Sei[X.]t getroffenen - [X.]emerkung, daß eine offensichtliche [X.]widrigkeit der [X.]esregelung nicht vorliegt.
Eine solche ist weder in den Gesetzes[X.]atungen des [X.]n Landtags geltend gemacht worden (vgl. LT[X.]rucks 13/4961) noch hat sich die [X.] Staatsregierung im vorliegenden Verfahren darauf [X.]ufen. Auch in der Sitzung des [X.]eutschen [X.]estages vom 13. Juni 1996, die das [X.] Gesetzgebungsvorhaben betraf, hat der [X.] seinen Gesetzentwurf nicht damit gerechtfertigt, daß eine offensichtlich verfassungswidrige Lage korrigiert werden müsse. Er hat es lediglich als seine Aufgabe angesehen, den im [X.]estag erzielten Kompromiß für [X.] zu verbessern (vgl. 13. WP, 110. Sitzung, S. 9755 ff.).
Eine offensichtliche [X.]widrigkeit würde zudem voraussetzen, daß vernünftigerweise keine Zweifel möglich sind. [X.]avon kann indes keine Rede sein. [X.]ie verfassungsrechtlichen [X.]edenken gegen die [X.]esregelung ergeben sich aus Unterschieden zu dem Urteil des [X.]esverfassungsgerichts (vgl. [X.] 88, 203 <294 f.>). [X.]er [X.]esgesetzge[X.] ist Vorkehrungen gegen das Entstehen von [X.], wie sie das [X.]esverfassungsgericht erwartet hatte, nach Erwägung der in dem Urteil beispielhaft angeführten Möglichkeit nicht nähergetreten. [X.]arin liegt a[X.] kein offensichtlicher [X.]verstoß. [X.]enn weder hat die [X.]indungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ein absolutes Normwiederholungsverbot zur Folge (vgl. [X.] 77, 84 <103 f.>; 96, 260 <263>) noch befindet sich der Regelungsverzicht in demselben normativen Kontext, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung war. [X.]er [X.]esgesetzge[X.] hat vielmehr ein novelliertes Schutzkonzept für das ungeborene Leben anhand von Hinweisen des [X.]esverfassungsgerichts in [X.] gesetzt. [X.]abei kann die Einschätzung von Gefahren und die [X.]eurteilung wirksamer Mittel zu ihrer Abwehr dem Gesetzge[X.] grundsätzlich vom [X.]esverfassungsgericht nicht vorgegeben werden. [X.]asselbe gilt für die Einschätzung der Wirksamkeit einzelner [X.]estandteile des Schutzkonzepts im Rahmen der Gesamtregelung.
3. [X.]as [X.]esrecht hat auch abschließend die Anforderungen festgelegt, die für die [X.]eratung der Frau durch den Arzt gelten. Ihr ist nach § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] Gelegenheit zu geben, die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen. Ihre Gesprächs- und Mitwirkungs[X.]eitschaft darf danach nicht erzwungen werden.
[X.]er [X.]esgesetzge[X.] hat sich bei dieser Regelung zum Ziel gesetzt, ü[X.]einstimmendes Recht für die Konflikt[X.]atung (§ 219 StG[X.] in Verbindung mit § 5 SchKG) und für die nachfolgende [X.]eratung beim Arzt (§ 218 c StG[X.]) zu schaffen; davon hat er sich angesichts der gegenläufigen - durch [X.]ruck und Offenheit bewirkten - Kräfte ein Maximum an Lebensschutz erhofft, indem Verständnis, Ermutigung und offenes Gespräch die Verantwortungs[X.]eitschaft der Frau stärken. Für ergänzendes [X.]recht ist insoweit kein Raum. [X.]ie bundesrechtlichen Vorschriften umreißen in diesem Punkt zugleich die Grenzen des ärztlichen [X.]erufsrechts. [X.]em [X.] fehlt die Kompetenz zum Erlaß der angegriffenen Vorschriften in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.].
a) Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] sprechen dafür, daß die Verpflichtung des Arztes, der Frau im Gespräch Gelegenheit zur [X.]arlegung ihrer Gründe zu geben, inhaltlich dem entsprechen soll, was in § 5 Abs. 2 SchKG ausführlicher normiert ist: Von der schwangeren Frau wird erwartet, daß sie die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch erwägt; der [X.]eratungscharakter schließt a[X.] aus, daß die Gesprächs- und Mitwirkungs[X.]eitschaft erzwungen wird.
aa) Nach der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts sah der in der 12. Wahlperiode im [X.]estag verabschiedete und im [X.]esrat gescheiterte [X.] noch vor, daß der Arzt sich strafbar machte, wenn er einen Abbruch vornahm, ohne sich zuvor die Gründe der Frau darlegen zu lassen (vgl. [X.]T[X.]rucks 12/6643, S. 8). Hinsichtlich dieser Fassung war umstritten, ob der Tatbestand verwirklicht war, wenn der Arzt versuchte, die Gründe zu ermitteln, die Frau jedoch schwieg und der Arzt den Abbruch vornahm (vgl. [X.]eutscher [X.]estag, 12. WP, 230. Sitzung vom 26. Mai 1994, S. 19963 [X.], S. 19967 [X.] bis 19968 [X.], S. 19969 [X.] bis 19970 A, S. 19980 A, [X.]).
bb) In der 13. Wahlperiode entsprachen die Gesetzentwürfe der Fraktionen von [X.] ([X.]T[X.]rucks 13/27, S. 3, 10) und [X.] ([X.]T[X.]rucks 13/268, S. 9, 22) der jetzt gültigen Fassung, wobei in der [X.]egründung des [X.]-Entwurfs klargestellt wurde, daß keine [X.]arlegungspflicht der Frau bestehe. [X.]emgegenü[X.] hielt der Entwurf der [X.][X.]U/[X.]SU-Fraktion an der in der 12. Wahlperiode verabschiedeten Fassung fest ([X.]T[X.]rucks 13/285, S. 8, 19). [X.]ei der parlamentarischen [X.]eratung der [X.]eschlußempfehlung des federführenden [X.]estagsausschusses, der die Entwürfe der [X.][X.]U/[X.]SU, [X.] und [X.] zu einer gemeinsamen Ausschußfassung zusammengefügt und insoweit die Formulierungen aus den [X.]- und [X.]-Entwürfen ü[X.]nommen hatte, bestand Einigkeit, daß damit keine Verpflichtung der Frau statuiert werde, mit dem Arzt ü[X.] ihre Gründe zu sprechen (vgl. [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 47. Sitzung vom 29. Juni 1995, S. 3758 [X.], S. 3759 [X.], S. 3760 A und [X.], S. 3776 A, S. 3777 [X.]).
cc) [X.]er Gesetzge[X.] hat danach mehrheitlich die Erwägungen, die für die Konflikt[X.]atung gelten, auch für das Gespräch beim Arzt für durchschlagend erachtet.
(1) [X.]ie Art und Weise der ärztlichen [X.]eratung ist bei einem Schutzkonzept zentraler [X.]estandteil des Gesetzesvorhabens, wenn hierdurch das ungeborene Leben durch die Mutter selbst und nicht gegen sie geschützt werden soll. [X.]ie [X.]eratung erfüllt eine Schlüsselfunktion. [X.]as [X.]esverfassungsgericht spricht deshalb auch von "[X.]eratungskonzept". [X.]er [X.]esgesetzge[X.] hat dieses Konzept, das das [X.]esverfassungsgericht im Urteil vom 28. Mai 1993 gebilligt hat, aus den dort genannten Gründen weiterverfolgt.
Er hat allerdings die dort für verschiedene Gesprächssituationen (Rechtfertigung, Konflikt[X.]atung, ärztliche [X.]eratung) unterschiedlich beurteilte Problematik nicht in derselben Weise differenziert wie das [X.]esverfassungsgericht, sondern eine weitgehend gleichartige Lösung gewählt. [X.]ie Frau, auf deren Sicht der Gesetzge[X.] maßgeblich abgestellt hat, soll sich anderen Personen öffnen, ihnen ihre Gründe darlegen und für deren Rat offen sein. [X.]azu muß sie nicht nur äußere Umstände, sondern auch innere Vorgänge darstellen. Selbst wenn die Rechtsordnung der Frau die Letztverantwortung für ihre Entscheidung nach ausreichender [X.]eratung ü[X.]läßt, ist unvermeidlich, daß sie tatsächlich der [X.]eurteilung durch den Gesprächspartner ausgesetzt ist. [X.]ies kann für die Schwangere wohltuend sein, weil Verständnis durch andere entlastend wirkt. [X.]ie [X.]eratungssituation kann a[X.] auch als belastend empfunden werden, wenn die Konfliktsituation als höchstpersönlich und schamvoll erlebt wird.
Insoweit gilt, was das [X.]esverfassungsgericht zur [X.] gesagt hat: [X.]ie Umstände, die einer Frau das Austragen eines Kindes bis zur Unzumutbarkeit erschweren können, bestimmen sich nicht nur nach objektiven Komponenten, sondern auch nach ihren physischen und psychischen [X.]efindlichkeiten und Eigenschaften. Je mehr [X.]ritte in den innersten Abwägungsprozeß der Frau eindringen, um so größer wird die Gefahr, daß die Frau sich dem durch Vorschieben von anderen Gründen oder Ausweichen in die Illegalität entzieht ([X.] 88, 203 <265 f.>). [X.]eshalb kann der Gesetzge[X.] davon ausgehen, daß die Entscheidung für die Mutterschaft eher behindert als gefördert wird, wenn ein [X.]ritter die Gründe, aus denen eine Frau das Austragen ihres Kindes als unzumutbar ansieht, ü[X.]prüfen und bewerten müßte ([X.] 88, 203 <267>).
Im Rahmen der Konflikt[X.]atung, wo Prüfung und [X.]ewertung der Gründe dem Gesprächspartner nach geltendem Recht nicht abverlangt werden, ist die erfolgreiche [X.]eratung davon abhängig, daß dies der Frau auch deutlich wird, damit sie für eine richtige Entscheidung gewonnen werden kann. [X.]ies rechtfertigt es nach Auffassung des [X.]esverfassungsgerichts davon abzusehen, die erwartete Gesprächs- und Mitwirkungs[X.]eitschaft der Frau zu erzwingen oder sie zu verpflichten, sich im [X.]eratungsgespräch als Person zu identifizieren ([X.] 88, 203 <282>).
(2) Aus der Sicht der Frau ist a[X.] der Zwang zur Offenbarung in der [X.]eratungsstelle und beim Arzt in gleicher Weise belastend. [X.]eim Arzt kann nicht einmal die Anonymität gewahrt werden, die auch das [X.]esverfassungsgericht als hilfreich für eine offene [X.]eratung eingeschätzt hat ([X.] 88, 203 <282>). Enthält das Gesetz eine Verpflichtung der Frau, dem Arzt die Gründe für ihren [X.] dennoch mitzuteilen, wird sich ihr kaum erschließen, daß der Arzt die Gründe nicht ü[X.]prüfen und bewerten wird. Zwar hat das [X.]esverfassungsgericht ausgeführt, die Feststellung und [X.]eurteilung einer Indikation werde vom Arzt gerade nicht verlangt, wenn er sich ein [X.]ild darü[X.] machen solle, ob er nach seinem ärztlichen Selbstverständnis eine Mitwirkung bei dem von der Frau gewünschten Abbruch verantworten könne ([X.] 88, 203 <291 f.>). Zugleich ist a[X.] das ärztlich verantwortbare Handeln davon abhängig gemacht worden, daß der Arzt sich selbst ein [X.]ild davon macht, ob der [X.] auf einem verantwortlichen Entschluß und achtenswerten Gründen [X.]uhe ([X.] 88, 203 <292>). [X.]ie Ärzteschaft selbst hat insoweit eine schwere [X.]elastung des Vertrauensverhältnisses zur Patientin befürchtet (vgl. [X.]eutsches Ärzteblatt 92, Heft 23 vom 9. Juni 1995, S. [X.]-1218). [X.]eshalb hat der Gesetzge[X.] in den - auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung - äußerst seltenen Fällen, in denen die Frau zu den Gründen schweigt, von mittelbarem [X.]ruck abgesehen, um ein Ausweichen in die Illegalität zu verhindern, zumal es dem Arzt unbenommen bleibt, den Schwangerschaftsabbruch abzulehnen. [X.]as [X.]estreben, in der Konflikt[X.]atung und beim Arzt gleichermaßen keinen Zwang zur Offenlegung einzuführen, damit der Arzt nicht insgeheim wieder zum [X.] werde, ist im Parlament ausführlich und mit dem Ergebnis debattiert worden, daß durchgehend auf Freiwilligkeit gesetzt werde ([X.]T[X.]rucks 12/8609, S. 11; [X.]T[X.]rucks 13/27, [X.]; 13/268, S. 22; [X.]eutscher [X.]estag, 12. WP, 230. Sitzung vom 26. Mai 1994, S. 19963 [X.]/[X.], S. 19968 A, S. 19969 [X.], S. 19980 A; 13. WP, 47. Sitzung vom 29. Juni 1995, S. 3759 [X.]/3760 A). [X.]as ist in der [X.]ebatte zu den Entschließungsanträgen zum [X.] Gesetzgebungsverfahren nochmals verdeutlicht worden ([X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 110. Sitzung vom 13. Juni 1996, S. 9758 [X.] und [X.]). Schon im [X.]ericht des Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens" ([X.]T[X.]rucks 12/8609, S. 8, 11) und in der 12. Wahlperiode im Parlament (230. Sitzung vom 26. Mai 1994, S. 19963 [X.], S. 19980 A) war auf die durch Unschärfen eröffneten gesetzge[X.]ischen Freiräume hingewiesen worden.
b) [X.]ie für das Schutzkonzept grundlegende Strafnorm des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] markiert damit zugleich die Grenze, bis zu der durch eine gesetzliche Regelung das [X.]erufsrecht verhaltenssteuernd in das Verhältnis zwischen Arzt und Patientin eingreifen darf. Sie entfaltet insoweit Sperrwirkung für den [X.]gesetzge[X.].
Regelmäßig kann eine solche Sperrwirkung aus einer Strafnorm nicht abgeleitet werden (vgl. oben [X.] [X.] 2 b). Regelmäßig steuern a[X.] [X.]ufsrechtliche Normen auch nur das ärztliche Verhalten und nicht das der Patienten, auf die das ärztliche [X.]erufsrecht allenfalls mittelbar zurückwirkt. Abweichendes gilt indessen für Art. 18 Abs. 2 Satz 2 [X.], der sich in Verbindung mit der [X.]okumentationspflicht nach Satz 3 Nr. 2 mindestens gleichrangig an Schwangere und Arzt wendet. [X.] soll wissen, daß sie nach [X.]esrecht die [X.]eratungsbescheinigung nach § 7 SchKG erhalten kann, obwohl sie die Gründe, die sie zum Schwangerschaftsabbruch bewegen, nicht genannt hat. Einen Abbruch nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] wird sie in [X.] jedoch ohne Offenlegung der Gründe beim Arzt nicht vornehmen lassen können. [X.]as soll Art. 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] sicherstellen. Kein Mitglied der [X.]n Ärztekammer kann in einem derartigen Fall einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, ohne sich [X.]ufsrechtlichen Sanktionen auszusetzen. Für die Schwangere setzt damit die Norm die Mindestvoraussetzungen, die sie selbst erfüllen muß, um die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, obwohl sie sich an den Arzt richtet und lediglich umschreibt, was ärztlich verantwortbares Handeln ist und - nach den Ausführungen des [X.]esverfassungsgerichts ([X.] 88, 203 <292>) - ohnedies gilt.
Allerdings hatte das [X.]esverfassungsgericht insoweit eine [X.]ufsrechtliche Normierung nicht für ausreichend gehalten und verlangt, daß den ärztlichen Verhaltenspflichten im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch mit einer Strafdrohung der nötige Nachdruck verliehen wird. [X.]ies hat der [X.]esgesetzge[X.] vollzogen, dabei a[X.] zugleich sichergestellt, daß die Frau einheitliche Offenbarungspflichten in der Konflikt[X.]atung und beim Arzt treffen. [X.]eshalb hat er die gesetzlichen Vorgaben in § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] und die in § 219 StG[X.] in Verbindung mit § 5 SchKG aufeinander abgestimmt. Nach seiner Auffassung konnte nur auf diese Weise die Gesamtregelung wirkungsvoll und widerspruchsfrei bleiben.
Um dieses [X.] willen war es auch unerläßlich, den Regelungsgegenstand, das Gespräch zwischen dem Arzt und der Schwangeren in der Konfliktsituation vor dem Schwangerschaftsabbruch, im Strafrecht zu regeln. [X.]ie punktuell beanspruchte Kompetenz kraft [X.] unter Verdrängung des den Ländern ü[X.]antworteten [X.]erufsrechts war angesichts der geschilderten Sondersituation auch geboten, wenn der [X.]esgesetzge[X.] sein Konzept stringent verwirklichen wollte.
c) Für die Sperrwirkung der bundesrechtlichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der [X.]esgesetzge[X.] in allen Punkten den Vorgaben des [X.]esverfassungsgerichts gerecht geworden ist. Er hat ersichtlich nicht nur das Urteil vom 28. Mai 1993 umsetzen oder die Anordnung nach § 35 [X.]VerfGG in Gesetzesform gießen wollen. Vielmehr hat er aufgrund eigener Prüfung und Einschätzung in einigen Punkten die vom [X.]esverfassungsgericht vorgezeichneten Wege verlassen, was besonders deutlich wird hinsichtlich des Verbots, das Geschlecht des Kindes mitzuteilen, und hinsichtlich der Strafbarkeit des familiären Umfeldes (vgl. 4. Sitzung des Unterausschusses Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 1. Juni 1995 und die [X.]eiträge hierzu in der 47. [X.] des [X.]estages am 29. Juni 1995). Entscheidend ist, daß sich der eindeutige [X.]e des [X.]esgesetzge[X.]s feststellen läßt, die Anforderungen an das ärztliche [X.]eratungsgespräch abschließend zu regeln. An diesem [X.]en läßt der Verlauf der Gesetzgebung keinen Zweifel.
[X.]ie langen parlamentarischen [X.]eratungen verdeutlichen, daß gerade solche Teile des Gesetzentwurfes, die sich von den Vorgaben des Urteils des [X.]esverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 lösten oder sie doch zu einem einheitlichen Konzept zusammenzuführen trachteten, als zentrale Fragen inhaltlich eingehend erörtert worden sind. Hinsichtlich der Ausgestaltung des [X.]eratungsgesprächs beim Arzt waren die Standpunkte auch im Rechtsausschuß geteilt (Protokoll der 21. Sitzung vom 28. Juni 1995, S. 34 ff.). [X.]ie [X.] waren sich darin einig, daß ein Kompromiß gefunden werde müsse, der für die Zukunft Rechtssicherheit gerade auch für die Ärzte schaffe ([X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 47. Sitzung vom 29. Juni 1995, S. 3758 A, S. 3769 A, S. 3780 A und [X.], S. 3781 [X.]); im [X.]esrat bestand der Wunsch, im Rahmen der Vereinheitlichung des Rechts im wiedervereinigten [X.] eine allgemeine grundlegende Lösung des Problems zu treffen (vgl. Protokoll der gemeinsamen Sondersitzung der Ausschüsse für Familien und Senioren und für Frauen und Jugend am 5. Juli 1995, S. 8).
[X.]ie Absicht des Gesetzge[X.]s, eine im Hinblick auf die Vorgaben des [X.] einheitliche Regelung zu finden, die für Rechtssicherheit im vereinten [X.] sorgt, läßt sich auch noch den [X.]estagsdebatten entnehmen, die stattgefunden haben, nachdem bekannt geworden war, daß [X.] ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftsrecht erlassen wollte (vgl. das Protokoll der 110. Sitzung des [X.]eutschen [X.]estages am 13. Juni 1996 zu [X.]rucks 13/4858 und [X.]rucks 13/4879); die parlamentarische Aussprache war darauf gerichtet, das bundeseinheitliche Recht zu erhalten. Ü[X.]wiegend wurde die Auffassung vertreten, daß in verfassungskonformer Weise durch einen Kompromiß die Rechtsfragen abschließend entschieden sind und die Rechtseinheit in [X.] hergestellt sowie [X.] beabsichtigt ist, der durch abweichende [X.]regelungen in Frage gestellt wird. [X.]iese Auffassung war nach namentlicher Abstimmung mehrheitsfähig.
d) [X.]ie verfassungsrechtliche [X.]eanstandung der [X.] Regelung bedeutet indessen nicht, daß Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch deshalb nicht für verantwortbar halten, weil die Frau ihnen keine Gründe mitgeteilt hat, zur Abtreibung verpflichtet wären. Insoweit zeigt sich, daß die [X.]ufsrechtlichen Regelungen in unterschiedlicher Intensität auf den Arzt einerseits und die Schwangere andererseits einwirken. Jeder Arzt kann und muß einen von ihm nicht für verantwortbar gehaltenen Abbruch ohnedies verweigern (§ 12 SchKG). Weder wird die individuell begründete Haltung des einzelnen Arztes behindert noch die Entwicklung [X.]ufsethischer Standards gehemmt, wenn weitere - landesrechtliche - Normierungen aufgrund der sperrenden [X.]esregelung in § 218 c StG[X.] unterbleiben.
[X.]a Art. 18 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz [X.] nichtig ist, wird Satz 3 Nr. 2 dieser Norm gegenstandslos.
Gegenstandslos sind ferner Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 sowie Art. 5 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.]aySchwHEG, die sämtlich der Ü[X.]wachung der Einnahmequotierung in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]aySchwHEG dienen.
Soweit unter [X.]. ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht festgestellt worden ist, haben die [X.] auch nach den Maßstäben der ergänzend als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG keinen Erfolg. Art. 2 Abs. 1 GG tritt hinter der Prüfung des Art. 12 GG als speziellerem Grundrecht zurück. [X.]er Eigentumsschutz des Art. 14 GG wird durch das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht [X.]ührt. Länderspezifische Unterschiede des [X.]erufsrechts sind Folge der bundesstaatlichen Organisation der [X.]esrepublik [X.] und der Länderkompetenz für diese Materie; sie sind daher nicht am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu prüfen.
[X.]ie Entscheidung ü[X.] die Kosten [X.]uht auf § 34 a Abs. 2 und 3 [X.]VerfGG.
Papier | Graßhof | Grimm | |||||||||
Kühling |
Frau [X.]VRin Sei[X.]t ist aus dem Amt ausgeschieden. |
[X.] | |||||||||
[X.] | Hömig |
- 1 [X.]vR 2306/96 -
- 1 [X.]vR 2314/96 -
- 1 [X.]vR 1108/97 -
- 1 [X.]vR 1109/97 -
- 1 [X.]vR 1110/97 -
[X.]en Ergebnissen zu [X.] [X.]I 2 (Einnahmequotierung), [X.] [X.]I 3 (kompetenzrechtliche Sperre des [X.] für die Regelung ärztlichen [X.]erufsrechts) und zu [X.] [X.] 4 b (Fehlen einer Ü[X.]gangsregelung beim [X.]) können wir nicht zustimmen. Wir halten auch die kompetenzrechtlichen Maßstäbe der Senatsmehrheit zu [X.] [X.] 1 und 2 für zu weitgehend, soweit sie die Kompetenz kraft [X.] betreffen.
[X.]ie Senatsmehrheit wendet ihre kompetenzrechtlichen Maßstäbe schon nicht konsequent an (I). Selbst auf der Grundlage ihrer eigenen Maßstäbe hätte die Senatsmehrheit nicht zu den Ergebnissen kommen können:
- der [X.]esgesetzge[X.] habe es den Ländern mit § 13 Abs. 2 SchKG stillschweigend untersagt, Spezialkliniken durch eine Quotenregelung entgegenzuwirken; hierfür habe er auch eine Kompetenz kraft [X.] in Anspruch nehmen dürfen (I 2);
- § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] lege - kompetenzgemäß - zugleich die [X.]ufsrechtlichen Anforderungen abschließend fest, die nach ärztlichem [X.]erufsrecht für die [X.]eratung der abbruchwilligen Frau durch den Arzt gelten (I 3).
Ü[X.]dies mißachtet die Senatsmehrheit die strikten Grenzziehungen des Grundgesetzes bei der Kompetenzverteilung zwischen [X.] und Ländern ([X.]).
[X.]arü[X.] hinaus verkennt die Senatsmehrheit, daß ein [X.]esgesetz, das im Wege der Kompetenz kraft [X.] in einen ausschließlichen Gesetzgebungs[X.]eich des [X.] ü[X.]greift, die [X.]zuständigkeit nur verdrängen kann, wenn es auch materiell verfassungsgemäß ist ([X.]I).
Schließlich bedurfte es keiner Ü[X.]gangsregelung für die Einführung des [X.]s ([X.]).
1. [X.]ie Senatsmehrheit erkennt, daß der [X.] Gesetzge[X.] mit den Regelungen zur Verhinderung von Arztpraxen, die vorwiegend Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, und mit der Normierung des bei Schwangerschaftsabbrüchen geltenden ärztlichen [X.]erufsrechts Sachverhalte geregelt hat, die zur Materie des ärztlichen [X.]erufsrechts gehören, für die der [X.]gesetzge[X.] ausschließlich zuständig ist. Gleichwohl habe der [X.] Gesetzge[X.] die beiden hier in Rede stehenden [X.]ufsrechtlichen Regelungen nach der Kompetenzordnung nicht treffen dürfen, weil der [X.]esgesetzge[X.] diesen Sach[X.]eich mit § 13 Abs. 2 SchKG und mit § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] als unerläßliche Voraussetzung für die Ausgestaltung des [X.]s auf der Grundlage des Schutzkonzepts der [X.]eratungsregelung selbst habe regeln dürfen. Ohne diese Regelungen habe der [X.] seine zugewiesene Strafrechtskompetenz nicht sinnvoll nutzen können. [X.]abei habe der [X.]esgesetzge[X.] von seiner Zuständigkeit auch "durch [X.] Unterlassen einer Regelung" Gebrauch machen können. Ob der Gebrauch, den der [X.] von einer Kompetenz gemacht habe, erschöpfend sei, müsse aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden [X.] festgestellt werden. In jedem Fall setze die Sperrwirkung für die Länder voraus, daß der Gebrauch der Kompetenz durch den [X.] hinreichend erkennbar sei.
[X.]iese Maßstäbe wendet die Senatsmehrheit nur dort konsequent an, wo sie dem [X.]gesetzge[X.] zugesteht, noch eine Kompetenz zur Regelung eines [X.] und einer Facharztqualifikation zu haben. Insoweit werde nicht erkennbar, ob das Schwangeren- und Familienhilfeergänzungsgesetz des [X.]es den Ländern solche Regelungen als für das bundesrechtliche Regelungskonzept unerläßlich stillschweigend untersagt habe. [X.]ei den beiden Sach[X.]eichen (Spezialkliniken, ärztliches [X.]erufsrecht), die den Schwerpunkt auch der rechtspolitischen Auseinandersetzung um den [X.] "Sonderweg" bilden, kommt die Senatsmehrheit zu entgegengesetzten Ergebnissen, obwohl Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck der Regelungen des Schwangeren- und Familienhilfeergänzungsgesetzes auch keine genaueren Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit einer Mitregelung dieser [X.]ereiche des ärztlichen [X.]erufsrechts durch den [X.]esgesetzge[X.] geben.
2. [X.]ie Senatsmehrheit kommt zu dem Ergebnis, das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz des [X.]es enthalte einen "absichtsvollen Regelungsverzicht" hinsichtlich der Verhinderung einer Spezialisierung von Arztpraxen auf Schwangerschaftsabbrüche durch eine Quotenregelung und normiere diesen Sach[X.]eich mit Sperrwirkung für die Länder erschöpfend. [X.]azu kann sie nach ihren Maßstäben nur gelangen, wenn sie feststellt, es sei für den [X.]gesetzge[X.] hinreichend erkennbar gewesen, daß der [X.]esgesetzge[X.] von seiner Kompetenz in dieser Weise Gebrauch gemacht hat. [X.]iese Feststellung hat die Senatsmehrheit nicht in nachvollziehbarer Weise getroffen.
Sie kann aus dem Gesetzgebungsverfahren nur heranziehen, daß sich der [X.]esgesetzge[X.] "der Prüfaufgabe" des [X.]esverfassungsgerichts zur [X.]egegnung der von [X.] für den Lebensschutz ausgehenden Gefahren "unterzogen" hat, indem er eine [X.]elegation nach [X.] geschickt hat, um die dortige Regelung zu begutachten. [X.]anach habe der [X.]esgesetzge[X.] keinen weiteren [X.]eratungsbedarf gesehen. [X.]iese Frage sei dann im Gesetzgebungsverfahren "nicht mehr erörtert" worden. Statt einer Quotenregelung habe der [X.]esgesetzge[X.] den sog. Sicherstellungsauftrag in § 13 Abs. 2 SchKG vorgesehen und die "Arzteinnahmen aus Abbrüchen durch feste Gebühren begrenzt".
Ü[X.] die Motive des [X.]esgesetzge[X.]s zur Untersagung einer Quotenregelung als unerläßlich für das Schutzkonzept kann die Senatsmehrheit nur spekulieren ([X.] [X.]I 2 d), um dann schließlich die fehlende Erkennbarkeit solcher Motive damit zu erklären, daß das Ringen um einen Kompromiß es nicht zugelassen habe, die Motive offenzulegen. Es sei a[X.] immerhin erkennbar, daß dem Mittel der Einnahmebegrenzung "kein Raum gegeben werden sollte". Auch habe der [X.]estag rund ein Jahr nach der Verkündung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes in der [X.] zu dem [X.]vorhaben "bekräftigt", seinerzeit "den [X.]en zu einer erschöpfenden Regelung gehabt zu haben".
a) Hätte die Senatsmehrheit die Entstehungsgeschichte vollständig herangezogen sowie Sinn und Zweck einer Verhinderung von Spezialkliniken einerseits und des sog. Sicherstellungsauftrags (§ 13 Abs. 2 SchKG) andererseits [X.]ücksichtigt, so wäre die Spekulation um die Motive der von ihr angenommenen Regelung des [X.]esgesetzge[X.]s ü[X.]flüssig gewesen.
[X.]ie Entstehungsgeschichte zeigt eindeutig, daß der [X.]esgesetzge[X.] bewußt auf jegliche Normierung zur Thematik von Spezialkliniken verzichtet hat. Er hat solchen Kliniken weder durch eine ausdrückliche Regelung selbst entgegengewirkt, noch hat er den eigentlich zuständigen Ländern entsprechende Regelungen stillschweigend untersagt. Nur in diesem Sinn hat der [X.]esgesetzge[X.] "dem Mittel der Einnahmebegrenzung keinen Raum gegeben".
aa) [X.]ie Senatsmehrheit meint, es sei den Ländern erkennbar gewesen, daß der [X.]esgesetzge[X.] ihnen die Einschätzung dazu, ob Spezialkliniken durch eine Quotenregelung entgegengewirkt werden soll, nicht ü[X.]lassen habe; der Sonderausschuß "Schutz des ungeborenen Lebens" des [X.]estages habe jedenfalls die Abwehr etwaiger Gefahren "als eine eigene Aufgabe begriffen". Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich hierzu das Gegenteil:
[X.]er Sonderausschuß hat den Ländern einen [X.]ericht ü[X.] die Praktizierung der Quotenregelung in [X.] "zur Information" zugesandt (vgl. Protokoll der 24. Sitzung des Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens", 12. WP vom 19. Mai 1994, S. 6 Tagesordnungspunkt 1). Wenn der federführende Ausschuß des [X.]estages Ländern zur Information einen [X.]ericht ü[X.]sendet, der eine Materie ihres Zuständigkeits[X.]eichs betrifft, so liegt hierin der eindeutige Erklärungswert, daß die Länder zuständigkeitshal[X.] damit befaßt werden. Informationen bedarf derjenige, der auf ihrer Grundlage noch tätig werden kann. [X.]as ist bei den Ländern der Fall, wenn sie noch gesetzge[X.]ische Konsequenzen ziehen können - nicht a[X.], wenn die "Information" sie von weiterer Gesetzgebung ausschließen soll.
[X.]ie Senatsmehrheit meint, die frühzeitige Unterrichtung der Länder habe diese auf die [X.]eratungen im [X.]esrat vor[X.]eiten sollen. [X.]ies ist wiederum eine bloße Spekulation. Wenn auf [X.]esebene schon der [X.]estag zum Thema der Spezialkliniken keinen [X.]eratungs- und Erörterungsbedarf mehr sah, liegt die Annahme fern, daß dieser [X.]edarf beim [X.]esrat bestand. Tatsächlich kann die Senatsmehrheit auch zu einer [X.]ehandlung dieses Themas im [X.]esrat nichts anführen.
bb) Im Gesetzgebungsverfahren wird es auch nicht erkennbar, daß der [X.]esgesetzge[X.] - gewissermaßen als Ersatz für eine den Ländern untersagte Quotenregelung - [X.] durch die Festschreibung der ärztlichen Gebühren verhindern wollte. [X.]ie [X.]iskussionen im Sonderausschuß "Schutz des ungeborenen Lebens" und im [X.]estag zeigen keinerlei Verbindung zwischen beiden Regelungen auf. [X.]iese drängt sich - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - auch nicht auf. Erhalten Ärzte für [X.]atene Schwangerschaftsabbrüche, die ü[X.]wiegend nicht ü[X.] die Krankenkassen abgerechnet werden, Gebühren zwischen 300 und 400 [X.]M, so kann die einheitliche Festlegung derartiger Gebühren nicht dazu bestimmt sein, Spezialkliniken entgegenzuwirken. Ärzten, die auf die Vornahme von Abtreibungen spezialisiert sind und bis zu 20 solcher Eingriffe am Tag vornehmen, kann hierdurch keinerlei Anreiz gegeben werden, ihre [X.]ufliche Tätigkeit auf andere ärztliche Leistungen umzustellen.
cc) Im Gesetzgebungsverfahren tritt die Unhaltbarkeit der Auffassung der Senatsmehrheit am deutlichsten aus der Antwort hervor, die die Vorsitzende des federführenden Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens" auf die Frage eines Sachverständigen gegeben hat, warum der [X.] keine Regelungen zur Untersagung von Einrichtungen getroffen habe, die sich auf die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen spezialisiert haben:
"Zunächst einmal ist die Frage umstritten, ob insoweit eine Kompetenz des [X.]esgesetzge[X.]s besteht. [X.]as ist das Problem. Und dies konnte nicht abschließend geklärt werden. Nachdem die Kompetenz von wichtigen [X.]esministerien bestritten wird, hat man auf eine Regelung verzichtet" ([X.]TProt. 21. Sitzung vom 14. April 1994, [X.]).
Eine gegenteilige Erklärung ist im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt. Entgegen dem Eindruck, den die Senatsmehrheit mit ihren Ausführungen zu [X.] [X.]I 2 c aa erweckt, folgt auch nicht aus der zitierten Ausschußdrucksache 145 Seite 3 ([X.]eutscher [X.]estag, Sonderausschuß "Schutz des ungeborenen Lebens", Ausschuß-[X.]rucks 145), daß die Zweifel an der Kompetenz des [X.]esgesetzge[X.]s später aufgegeben wurden. [X.]ie [X.]rucksache enthält einen [X.]ericht ü[X.] die - [X.]eits von der Ausschußvorsitzenden in der oben erwähnten 21. Sitzung angekündigte - Reise einer [X.]elegation des Sonderausschusses nach [X.] am 24. und 25. April 1994. Auf Seite 3 heißt es nach [X.]arstellung des Hinweises des [X.]esverfassungsgerichts auf die von [X.] ausgehenden Gefahren ([X.] 88, 203 <294>):
"[X.]iesem Hinweis folgend war es Zweck der Reise, durch Gespräche Informationen ü[X.] die rechtlichen [X.]estimmungen, die Erfahrungen der [X.]atenden und abbrechenden Ärzte sowie der Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, zu erhalten."
[X.]ie Auskunft der Ausschußvorsitzenden wird durch die Tatsache bestätigt, daß das [X.]esministerium der Justiz, das im Verfahren der Gesetzgebung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes um fachliche [X.]eratung ersucht worden war, die schriftliche Auskunft gegeben hatte, dem [X.] fehle für die Anordnung einer Quotenregelung die Kompetenz (vgl. hierzu den ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretär im [X.]esministerium der Justiz Göhner in der [X.] vom 13. Juni 1996, 13. WP, 110. Sitzung, S. 9761 [X.]).
dd) Aus allem folgt eindeutig, daß der [X.]esgesetzge[X.] davon ausging, er habe für eine Quotenregelung keine Kompetenz. Nur darum "gab er ihr keinen Raum". Hier hätte die Senatsmehrheit klar erkennbare Motive für das Schweigen des [X.]esgesetzge[X.]s zu dieser Frage finden können. Ihre Spekulationen nach den Motiven des Gesetzge[X.]s gehen damit ins Leere.
ee) [X.]ie Senatsmehrheit kann sich als [X.]eleg für die Gesetzgebungsgeschichte keinesfalls auf die [X.] des [X.]estages vom 13. Juni 1996 [X.]ufen. Hier ging es - rund ein Jahr nach der Verkündung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes - um höchst streitige politische Meinungsäußerungen von [X.] des [X.]estages, der selbst mit keinem Gesetzgebungsverfahren zu dieser Materie mehr befaßt war, zu dem [X.]vorhaben (vgl. dazu [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 110. Sitzung, S. 9747-9764). In der [X.]ebatte wurde teils die Auffassung vertreten, der [X.]esgesetzge[X.] habe mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz dem [X.] Gesetzge[X.] die Kompetenz für seine beiden Gesetzgebungsvorhaben ([X.]s Schwangeren[X.]atungsgesetz und [X.]s Schwangerenhilfe- und Ergänzungsgesetz) genommen (so von den [X.] der [X.], [X.]ündnis 90/[X.]ie Grünen und der [X.]). Teils wurde dem insgesamt widersprochen (durch Abgeordnete der [X.][X.]U/[X.]SU). Teils wurde ausdrücklich nur die Kompetenz des [X.] Gesetzge[X.]s für das Schwangeren[X.]atungsgesetz als durch das Schwangeren- und Familienhilfeergänzungsgesetz des [X.]es verdrängt angesehen (so insbesondere durch Abgeordnete der [X.]).
[X.]ie Antwort, die der Abgeordnete [X.] in dieser [X.]ebatte auf die Fragen des [X.] Göhner gegeben hat, stellt die Senatsmehrheit zu A [X.]I 2 ungenau dar. Während der gesamten [X.]ebatte hat der Abgeordnete [X.] lediglich davon geredet, daß eines der geplanten [X.] Gesetze gegen das [X.]esgesetz verstößt (vgl. etwa a.a.[X.], S. 9759 [X.] und [X.]). Hierauf hat der Abgeordnete Göhner in seiner Frage an den [X.] [X.] hingewiesen und gefragt, welche Einwendungen er gegen den zweiten [X.] Gesetzentwurf (den des hier angegriffenen Gesetzes) habe. Hierauf hat der Abgeordnete [X.] dem Wortlaut nach mehrdeutig, dem Sinnzusammenhang nach a[X.] seine früheren Äußerungen bestätigend, geantwortet:
"Herr Kollege Göhner, es geht [X.] in der Tat nur um die rechtliche Frage... Es geht [X.] darum, ob es dem [X.] Gesetzge[X.] an diesem Punkt erlaubt ist, mit einem eigenen Entwurf, mit einer eigenen Regelung gegenü[X.] der des [X.]esgesetzge[X.]s aktiv zu werden. Ich glaube nicht, daß das geht; denn in Art. 72 des Grundgesetzes..."
[X.]iesen Sinnzusammenhang vernachlässigt die Senatsmehrheit.
[X.]iese [X.] ist ausschließlich als eine politische Auseinandersetzung des [X.]eutschen [X.]estages mit dem [X.] "Sonderweg" zu verstehen. Hieraus Erkenntnisse ü[X.] die Vorstellungen des Gesetzge[X.]s des längst verabschiedeten Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zu ziehen, wird juristischer Argumentationsweise nicht gerecht; schon gar nicht ist diese politische [X.]ebatte Teil der Gesetzgebungsgeschichte des [X.]esgesetzes.
b) Mit ihrer Auffassung, der [X.]esgesetzge[X.] habe es als "unabweisbare Aufgabe" "zur Eindämmung vermuteter Schutzdefizite für das ungeborene menschliche Leben" ansehen dürfen, den Ländern zu untersagen, Spezialkliniken durch eine Quotenregelung entgegenzuwirken, stellt die Senatsmehrheit das Schutzkonzept der [X.]eratungsregelung, das das [X.]esverfassungsgericht gebilligt hatte und das der [X.]esgesetzge[X.] umsetzen wollte (vgl. [X.]egründung zur [X.]eschlußempfehlung [X.]T[X.]rucks 13/1850, [X.]), geradezu auf den Kopf.
[X.]ie Ausführungen des [X.]esverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 (vgl. [X.] 88, 203 <294>) konnten es dem [X.]esgesetzge[X.] nur nahelegen, spezialisierten Abbruchkliniken entgegenzuwirken , um so [X.]eratungsdefizite zu verhindern. [X.]ie Senatsmehrheit geht demgegenü[X.] davon aus, der Gesetzge[X.] habe es zum Schutz des ungeborenen Lebens durch das [X.]eratungskonzept als unabweisbar ansehen können, daß Spezialkliniken zugelassen bleiben .
[X.]iese von ihr vermutete Einschätzung des Gesetzge[X.]s begründet die Senatsmehrheit durch Spekulationen ü[X.] entsprechende Motive des Gesetzge[X.]s, die allerdings, wie schon ausgeführt ist, ins Leere gehen. Ü[X.]dies ermangelt es jeglicher Anhaltspunkte dafür, daß dem Gesetzgebungsverfahren entsprechende Tatsachenfeststellungen und Einschätzungen zugrunde lagen. [X.]iese lagen der Mehrheit in der gesetzgebenden Körperschaft auch fern. [X.]ie Mehrheit sah in dem Schwangeren- und Familienhilfeergänzungsgesetz die "Umsetzung des Urteils" und nicht eine "Ersetzung durch eigene Wertentscheidung" (vgl. [X.] [X.] unter [X.]estätigung des Fraktionsvorsitzenden der [X.][X.]U/[X.]SU - [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 47. Sitzung, S. 3774 A; dies fand Eingang in die [X.]egründung zur [X.]eschlußempfehlung [X.]T[X.]rucks 13/1850, [X.]).
[X.]er Wertung des [X.]esverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 entsprechen die Vermutungen der Senatsmehrheit zu den [X.] des Gesetzge[X.]s nicht. [X.]as [X.]esverfassungsgericht hat die Erfüllung des sog. Sicherstellungsauftrags nur insoweit zugelassen, als zu seiner Verwirklichung nicht andere dem Lebensschutz abträgliche Maßnahmen gefördert werden (vgl. [X.] 88, 203 <333 f.>). [X.]anach kann es nicht in [X.]etracht kommen, Spezialkliniken trotz ihrer [X.]efizite für den Lebensschutz zuzulassen, um ausreichend viele Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu haben.
Ähnliches gilt für die Mutmaßungen der Senatsmehrheit, der Gesetzge[X.] habe von seiner Kompetenz, spezialisierte Einrichtungen zu unterbinden, nur deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil er der Auffassung war, daß Spezialisierung zwar einerseits die Qualität der [X.]eratung beeinträchtigen, andererseits a[X.] dem [X.] zugute kommen kann. Es gab keine Sachverständigenausführungen dazu, daß etwa die medizinische [X.]etreuung der Frauen bei Abtreibungen durch Fachärzte oder gynäkologische Stationen der Krankenhäuser defizitär sei und durch Spezialkliniken sichergestellt werden müsse.
3. [X.]en Straftatbestand des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] legt die Senatsmehrheit dahin aus, daß er zugleich - stillschweigend - die [X.]ufsrechtlichen Anforderungen abschließend festlege, die für die [X.]eratung abbruchwilliger Frauen im gesamten [X.]esgebiet einheitlich gelten sollen. [X.]ieses Ergebnis hat nach den Maßstäben der Senatsmehrheit wiederum zur Voraussetzung, daß festgestellt werden kann, es sei für den [X.]gesetzge[X.] erkennbar geworden, daß der [X.]esgesetzge[X.] die nicht ausdrücklich erfolgte [X.]ufsrechtliche Regelung als unerläßlich in den Zusammenhang seines Schutzkonzepts einbezieht. Hierzu trifft die Senatsmehrheit teils keine Feststellungen, teils solche, die weder nach Wortlaut, noch nach Sinn und Zweck, noch unter [X.]erücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] zu ü[X.]zeugen vermögen.
a) [X.]ie Senatsmehrheit meint, § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] umschreibe die der Frau obliegenden Pflichten bei ihrem Gespräch mit dem Arzt abschließend und mit demselben Inhalt, wie sie ihr bei der Konflikt[X.]atung gemäß § 219 StG[X.], § 5 SchKG auferlegt sind. An diesen Ausgangspunkt ihrer Auffassung knüpft die Senatsmehrheit die Folgerung, daß § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] zugleich auch die Grenze markiere, bis zu der das [X.]erufsrecht durch eine gesetzliche Regelung in das Verhältnis zwischen Arzt und Patientin eingreifen dürfe. Mit [X.]ufsrechtlichen Anforderungen an die Pflichten eines Arztes beim Gespräch mit abbruchwilligen Patientinnen werde auch deren Verhalten gesteuert. [X.]as dürfe a[X.] nicht weitergehend der Fall sein, als das [X.]eratungskonzept es zur Herstellung eines Maximums an Lebensschutz durch Austarierung von "[X.]ruck und Offenheit" regele. Wenn ein Arzt von der Frau verlange, daß sie ihm ihre Gründe für den verlangten Schwangerschaftsabbruch darlege, so setze dies die Frau einem [X.]ruck aus, der ihrer Offenheit für ein [X.]eratungsgespräch abträglich sei. [X.]er Frau werde nicht deutlich, daß der Arzt ihre Angaben nicht ü[X.]prüfen und bewerten müsse.
[X.]elege dafür, daß diese Einschätzungen auch die Einschätzungen des Gesetzge[X.]s waren, kann die Senatsmehrheit nicht anführen. Sie [X.]uft sich hierzu nur auf die Äußerungen einzelner [X.] der [X.] und [X.] oder auf die - nicht Gesetz gewordenen - Gesetzentwürfe der [X.] und [X.] [X.]ie Äußerung, der Arzt dürfe nicht "insgeheim wieder zum [X.]" werden, fiel erst ein Jahr später in der besagten [X.] vom Juni 1996 (vgl. a.a.[X.], S. 9754 [X.]). Auffassungen einzelner [X.]estagsabgeordneter zu einem Gesetzesvorhaben sind - auch wenn es sich um einen im Wege des Kompromisses ausgehandelten Entwurf handelt - grundsätzlich nicht die Auffassung "des Gesetzge[X.]s". [X.]azu müßten solche Meinungsäußerungen in amtliche [X.]egründungen oder [X.]erichte der maßgebenden Ausschüsse Eingang gefunden haben. Gerade in dem rechtspolitisch höchst umstrittenen Gesetzgebungsverfahren, wie es die Regelung des [X.]s darstellte, wurden in den [X.]eratungen des [X.]estages die unterschiedlichsten rechtlichen und ethischen Auffassungen geäußert (vgl. etwa einerseits [X.] Hüppe <[X.][X.]U/[X.]SU>, [X.]eutscher [X.]estag, 12. WP, 230. Sitzung, S. 19998, andererseits Abgeordnete [X.]läss <[X.]/Linke Liste> a.a.[X.], S. 19970).
b) [X.]er Wortlaut des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] gibt schon für den Ausgangspunkt der Erwägungen der Senatsmehrheit nichts her. Er enthält keinerlei Formulierungen, die denen des § 5 SchKG entsprechen. § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] droht dem Arzt für ein Unterlassen Strafe an und kann daher gar nicht - wie § 5 SchKG - Erwartungen zum Ausdruck bringen, welche die Rechtsordnung an die Frau stellt. Ebensowenig finden sich in § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] irgendwelche Anhaltspunkte für eine Mitregelung des ärztlichen [X.]erufsrechts.
c) [X.]as Verständnis der Senatsmehrheit vom Regelungsgehalt des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und ihrer [X.]edeutung für das [X.]eratungskonzept nicht gerecht.
aa) § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] kann schon vor dem Hintergrund des Regelungsgefüges von [X.] einerseits und Gewissensfreiheit des Arztes (§ 12 Abs. 1 SchKG) andererseits kein "Recht schaffen", das mit dem der Konflikt[X.]atung ü[X.]einstimmt. [X.]ie Norm, die ein Unterlassen des Arztes mit Strafe bedroht, kann auch nicht die Frau von einer "Pflicht" befreien, dem Arzt ihre Gründe für die verlangte Abtreibung darzulegen. § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] kann weder die Grenzen eigener [X.]arlegungspflicht der Frau vor dem Arzt noch die Grenzen eines Fragerechts des Arztes bestimmen.
§ 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] wird erst in einem Stadium aktuell, in dem der [X.]atene Schwangerschaftsabbruch - bei [X.]eachtung der Fristen - in jedem Fall straffrei wäre und seine Vornahme nur noch von der Entscheidung des Arztes abhängt. [X.]iese hat der Arzt a[X.] allein an seinem ärztlichen Gewissen auszurichten. Gesetzliche Vorgaben - auch solche [X.]ufsrechtlicher Art - hat er dabei nur zu beachten, soweit sie Mindestanforderungen stellen. Welche [X.]arlegung ein Arzt von einer Frau fordert, wenn diese von ihm verlangt, einen zwar straffreien, a[X.] nicht als rechtmäßig festgestellten Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen und dabei ungeborenes Leben zu töten, entscheidet - unter [X.]eachtung der Mindestanforderungen des [X.]erufsrechts - allein der Arzt. "Rechte" und "Pflichten" der Frau gibt es dabei nicht. [X.]ie Frau hat unter keiner Voraussetzung einen Anspruch auf Vornahme eines [X.]atenen Schwangerschaftsabbruchs gegen den Arzt. [X.]as gilt selbst dann, wenn sie ihm ihre Gründe für den [X.]atenen Abbruch eingehend und nachvollziehbar darlegt. [X.]ie Frau erwirbt für sich auch die Straffreiheit der Abtreibung nicht erst durch Erfüllung irgendwelcher Pflichten gegenü[X.] dem Arzt. Ohne Rücksicht darauf, ob und mit welchem Inhalt der Arzt ein Gespräch mit ihr führt, ist sie straffrei, wenn sie dem Arzt fristgerecht die [X.]eratungsbescheinigung vorgelegt hat und der Arzt innerhalb der Zwölfwochenfrist die Abtreibung vornimmt.
Am Ende der Konflikt[X.]atung steht, daß der Frau mit Erteilung der [X.]eratungsbescheinigung die Letztverantwortung ü[X.] das Austragen des Kindes zuerkannt wird. [X.]ie Wahrnehmung dieser Verantwortung kann durch eine Konflikt[X.]atung optimiert werden, wenn "[X.]ruck und Offenheit" gegeneinander austariert werden. [X.]as Gespräch zwischen Arzt und abbruchwilliger Frau muß a[X.] in erster Linie dem Arzt Grundlagen für seine Entscheidung geben, ob er es vor seinem ärztlichen Selbstverständnis verantworten kann, entgegen seinem Gelöbnis, ungeborenes Leben grundsätzlich zu schützen, dieses Leben zu töten, ohne daß hierfür Rechtfertigungsgründe festgestellt sind. [X.]ieses nach ärztlichem [X.]erufsrecht ohnehin zu führende Gespräch mit der abbruchwilligen Frau wird in die notwendigen Rahmenbedingungen eines dem Lebensschutz dienenden [X.]eratungskonzepts einbezogen (vgl. [X.] 88, 203 <271>).
[X.]iese wesentlichen Unterschiede zwischen einer Konflikt[X.]atung und dem Gespräch zwischen Arzt und abbruchwilliger Frau geben keinerlei Grundlage für eine einheitliche rechtliche Ausgestaltung dieser beiden Rahmenbedingungen des Schutzkonzepts der [X.]eratungsregelung.
bb) (1) [X.]ie Senatsmehrheit bewegt sich wiederum im [X.]ereich von Spekulationen, wenn sie dem Gesetzge[X.] die Einschätzung unterstellt, die Frage des Arztes nach den Gründen für den verlangten Schwangerschaftsabbruch setze die Frau einem [X.]ruck aus, der dem Lebensschutz unzuträglich sei. [X.]iese Einschätzung wird von dem [X.]esverfassungsgericht ([X.] 88, 203 <285, 291 f.>) zu Recht nicht geteilt.
[X.]er Frau wird ihre ausschließlich eigene Verantwortung für einen Schwangerschaftsabbruch schon bei der Konflikt[X.]atung bewußt gemacht. Es ist ihr daher deutlich, daß der Arzt ihre Angaben nicht zu ü[X.]prüfen hat. Andererseits weiß sie a[X.] auch, daß sie einen Arzt durch das bloße Verlangen, körperliche Eingriffe bei ihr vorzunehmen, nicht aus seiner ärztlichen Verantwortung entlassen kann. Es wird ihr einleuchten, daß kein Arzt etwa den [X.]linddarm, die [X.] oder die Gebärmutter auf bloßen Wunsch hin entfernen würde und dürfte. [X.]ie Frau wird es daher auch ohne weiteres verstehen, daß dies bei dem schwerwiegenderen - lebenszerstörenden - Eingriff eines Schwangerschaftsabbruchs ebensowenig in [X.]etracht kommen kann.
[X.]er Frau wird nach allem mit der Frage des Arztes nach den Gründen für ihren [X.] nichts Ungewöhnliches zugemutet. [X.]ie ärztliche Schweigepflicht macht den Arzt zudem zu einem für die Frau vertrauenswürdigen Geheimnisträger. Soweit die Senatsmehrheit es in diesem Zusammenhang auch schon als einen für den Lebensschutz bedenklichen [X.]ruck ansieht, daß die Frau sich der Abtreibung beim Arzt nicht anonym unterziehen könne, zeigt dies, daß sie in dem Arzt den bloßen Vollstrecker des Verlangens der Frau sehen möchte. Hierin liegt eine Mißachtung des ärztlichen Selbstverständnisses.
Soweit die Senatsmehrheit unter Hinweis auf eine knappe Meinungsbildung des 98. [X.]eutschen Ärztetages den Eindruck zu erwecken sucht, als lehnten es die Ärzte ab - anders als die Vertreter der ärztlichen Standesorganisationen in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] -, erst nach [X.]arlegung von Gründen eine Entscheidung ü[X.] die ärztliche Verantwortbarkeit eines Schwangerschaftsabbruchs zu treffen, so gibt die angeführte Zitatstelle dafür nichts her. Aus ihr wird nur deutlich, daß die knappe Mehrheit des 98. [X.]eutschen Ärztetages sich gegen die strafrechtliche Sanktionierung ärztlichen [X.]erufsrechts wendet.
(2) Im übrigen ü[X.]sieht die Senatsmehrheit bei ihrer Auffassung, der Gesetzge[X.] habe einheitliche Offenbarungspflichten der Frau vor der [X.]eratungsstelle und dem Arzt festgelegt, um "[X.]ruck und Offenheit" gegenü[X.] der Frau auszutarieren, daß diese Ausgewogenheit durch ein gesetzlich geregeltes [X.]erufsrecht gar nicht zu verwirklichen wäre. Nach den Erklärungen der Vertreter der ärztlichen Standesorganisationen in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] (vgl. [X.] 88, 203 <292>) ist davon auszugehen, daß die ärztlichen Standesorganisationen und damit jedenfalls die Mehrzahl der Frauenärzte es als unerläßlich für eine ärztlich verantwortbare Entscheidung ansehen, von der Frau Gründe für ihr Verlangen nach Abtreibung zu erfahren. Eine [X.]ufsrechtliche Regelung des [X.]esgesetzge[X.]s, daß der Arzt einen Schwangerschaftsabbruch ärztlich schon verantworten dürfe, wenn er der Frau nur Gelegenheit zur [X.]arlegung ihrer Gründe gegeben hat, kann daher keinen Arzt davon abhalten, sich an die - strengeren - ungeschriebenen Maßstäbe des [X.]erufsrechts zu halten. [X.]aher wären Frauen dem von der Senatsmehrheit so eingeschätzten [X.]ruck in den meisten Fällen selbst dann ausgesetzt, wenn das normierte [X.]erufsrecht die ärztlichen [X.]erufspflichten nivellierte, indem diese den strafrechtlich sanktionierten ärztlichen Pflichten angepaßt würden.
cc) Hätte die Senatsmehrheit - wie es den Regeln der juristischen Auslegungsmethodik entspricht - die Entstehungsgeschichte des § 218 c Abs. 1 Satz 1 StG[X.] vollständig herangezogen, so hätte sie erkennen können, daß es dem Gesetzge[X.] mit § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] nur darum ging, die spezifische Forderung des [X.]esverfassungsgerichts umzusetzen, das verlangt hatte, die vorgefundenen - bei den ärztlichen Standesorganisationen nicht umstrittenen - ärztlichen Verhaltenspflichten strafrechtlich zu normieren. [X.]ie [X.]ufsrechtlichen Anforderungen waren nicht Gegenstand eines vom [X.]esverfassungsgericht erkannten [X.], da sie - so wie sie sich im ärztlichen Selbstverständnis entwickelt hatten - dem Untermaßverbot genügten. [X.]ie [X.]ufsrechtlichen Anforderungen haben daher auch im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle gespielt.
(1) Im Gesetzgebungsverfahren war es unstreitig, daß der später Gesetz gewordene Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfeergänzungsgesetzes eine "Umsetzung des Urteils" des [X.]esverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 war und "nicht Ersetzung durch eigene Wertentscheidung" des Gesetzge[X.]s; dies sollte "jede Auslegung" binden (vgl. [X.] [X.] ([X.]SU), [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 47. Sitzung, S. 3774 A; Abgeordnete [X.] ([X.]), [X.]eutscher [X.]estag, 13. WP, 110. Sitzung vom 13. Juni 1996, S. 9748 A; vgl. auch die [X.]egründung zur [X.]eschlußempfehlung [X.]T[X.]rucks 13/1850, S. 18).
Mag zwar vor diesem Hintergrund § 218 c Abs. 1 Satz 1 StG[X.] noch als eine "vorsichtige Korrektur" (vgl. dazu Sachverständiger Prof. [X.]r. Klaus [X.]ernsmann, Protokoll der 21. Sitzung des Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens", 12. WP vom 14. April 1994, [X.]) des verfassungsgerichtlichen Urteils begriffen werden, so liegt es a[X.] doch nicht nahe, daß der [X.]esgesetzge[X.] darü[X.] hinaus auch noch weitere, schwerwiegendere Korrekturen vornehmen und die gesetzliche Regelung des ärztlichen [X.]erufsrechts, für das die Länder allein zuständig sind, in [X.] nehmen wollte. [X.]abei ist insbesondere zu [X.]ücksichtigen, daß die Anordnung, ein Arzt dürfe einen [X.]atenen Abbruch schon dann verantworten, wenn er der Frau nur Gelegenheit gegeben habe, ihm ihre Gründe mitzuteilen, den tragenden Ausführungen des [X.]esverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28. Mai 1993 widerspräche (vgl. [X.] 88, 203 <271, 289 bis 293, 308>).
[X.]ie [X.]ufsrechtliche Regelung war auch nicht notwendig dadurch veranlaßt, daß der [X.]esgesetzge[X.] das Urteil des [X.]esverfassungsgerichts hinsichtlich der strafrechtlichen Sanktionierung ärztlicher Pflichten "vorsichtig korrigiert" hat. Ärztliche [X.]erufspflichten, sich von der Frau Gründe für den verlangten Abbruch mitteilen zu lassen, bleiben auch dann sinnvoll, wenn der Arzt nur dafür bestraft wird, daß er der Frau nicht einmal Gelegenheit zur [X.]arlegung ihrer Gründe gibt.
(2) Vor dem Hintergrund des unumstrittenen Zieles des [X.]esgesetzge[X.]s, das Urteil des [X.]esverfassungsgerichts umzusetzen, keine eigenen Wertentscheidungen an seine Stelle zu setzen, und die durch die Vollstreckungsanordnung geschaffene Rechtslage zu beachten (vgl. [X.]T[X.]rucks 13/1850, [X.]), gibt es auch keinerlei Anlaß für die Annahme der Senatsmehrheit, der Gesetzge[X.] habe ü[X.]einstimmendes Recht für die Konflikt[X.]atung und für die nachfolgende [X.]eratung beim Arzt schaffen wollen. Von solch ü[X.]einstimmendem Recht geht das Urteil des [X.]esverfassungsgerichts gerade nicht aus. Am deutlichsten tritt dies in der von dem [X.]esverfassungsgericht getroffenen Vollstreckungsanordnung hervor (vgl. [X.] 88, 203 <209 bis 213>). Hiernach (S. 210 zu 3 (2) a) "umfaßt die [X.]eratung das Eintreten in eine Konflikt[X.]atung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie [X.]atenden Person die Tatsachen mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt". [X.]emgegenü[X.] obliegen dem "Arzt, von dem die Frau den Abbruch der Schwangerschaft verlangt, die sich aus den Urteilsgründen ergebenden Pflichten" (S. 212 zu 5). [X.]anach "hat er sich die Gründe, aus denen die Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt, darlegen zu lassen" (a.a.[X.], S. 290).
(3) Nach ihren Maßstäben hätte die Senatsmehrheit feststellen müssen, daß es dem [X.]gesetzge[X.] erkennbar war, daß der [X.]esgesetzge[X.] die Mitregelung des ärztlichen [X.]erufsrechts als unerläßlich zur Verwirklichung seines Konzepts selbst vorgenommen hat. Hierzu behauptet die Senatsmehrheit lediglich - unbelegt -, es lasse sich "der eindeutige [X.]e des [X.]esgesetzge[X.]s feststellen, die Anforderungen an das ärztliche [X.]eratungsgespräch abschließend zu regeln". An diesem [X.]en lasse "der Verlauf der Gesetzgebung keinen Zweifel". Soweit die Senatsmehrheit meint, dies daraus folgern zu können, daß der Gesetzge[X.] sich nicht nur bei § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] an die Vorgaben des [X.]esverfassungsgerichts nicht gehalten, sondern auch die Strafbarkeit wegen der Mitteilung des Geschlechts des Kindes und des familiären Umfelds nicht geregelt habe, belegt dies nicht den bundesrechtlichen Ü[X.]griff in ärztliches [X.]erufsrecht, für das die Länder zuständig sind. Zum einen hat der Gesetzge[X.] zur Notwendigkeit einer Sanktionierung der [X.]ekanntgabe des Geschlechts des Kindes eigene Erkenntnisse gewonnen, zum anderen hat er die Strafbarkeit der Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch jedenfalls mit § 240 Abs. 4 Nr. 2 StG[X.] erfaßt. Im übrigen kann daraus, daß der Gesetzge[X.] - nach dokumentierten eingehenden [X.]eratungen - davon absieht, bestimmte Sanktionen im Strafrecht einzuführen , noch nicht geschlossen werden, daß er - ohne dies in [X.]eratungen zu problematisieren - auch in das den Ländern vorbehaltene [X.]erufsrecht regelnd ü[X.]greifen will.
Aus dem Gesetzgebungsverfahren folgt im Gegenteil, daß der [X.]esgesetzge[X.] das ärztliche [X.]erufsrecht nicht regeln wollte:
In der [X.]egründung zum Entwurf des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] ([X.]T[X.]rucks 13/1850, S. 26) heißt es in nicht mehr zu ü[X.]bietender Klarheit:
"[X.]iese Regelung setzt die Forderungen des [X.]esverfassungsgerichts nach [X.] an den den Abbruch vornehmenden Arzt um, soweit sie durch Strafrecht und nicht durch [X.]erufsrecht zu regeln sind."
[X.]er [X.]ericht des Sonderausschusses "Schutz des ungeborenen Lebens" ([X.]T[X.]rucks 12/8609) stellt unter 3.5. (S. 12) die vom Sonderausschuß vorgeschlagenen Regelungen des "[X.] " dar und führt dabei die beiden Regelungen auf, welche die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch bundeseinheitlich festsetzen und die (bundesrechtliche) [X.]sordnung dahin ändern, daß bei der ärztlichen Ausbildung Kenntnisse auch ü[X.] die rechtlichen und ethischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs zu vermitteln seien. "[X.] " solle damit auch auf das ärztliche Standesrecht in bezug auf den Schwangerschaftsabbruch eingewirkt werden.
Hieraus wird deutlich: [X.]er Gesetzesvorschlag nutzt die dem [X.] eingeräumten Kompetenzen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlaß gesetzlicher Regelungen im [X.]ereich des [X.] und erkennt, daß dem [X.] eine unmittelbare Regelung des ärztlichen [X.]erufsrechts versagt ist. Er konnte sich daher ü[X.] die im eigenen Kompetenz[X.]eich getroffenen Regelungen nur mittelbare Einwirkungen auf das ärztliche Standesrecht erhoffen. [X.]eutlicher kann nicht hervortreten, daß der Vorschlag des maßgebenden Sonderausschusses gerade nicht vorgesehen hat, das ärztliche [X.]erufsrecht ü[X.] den Sachzusammenhang mit der Strafrechtskompetenz des [X.]es unmittelbar mitzuregeln.
dd) Nach allem kann § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] auch unter Zugrundelegung der kompetenzrechtlichen Maßstäbe des Senats nur dahin verstanden werden, daß er ärztliche [X.]eratungspflichten im Zusammenhang mit der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nicht abschließend für das ärztliche [X.]erufsrecht festlegt. Er sieht die Verletzung von Pflichten, die bei der Vornahme [X.]atener Schwangerschaftsabbrüche gelten, nur dann als strafwürdig an, wenn der Arzt schon seine im Vorfeld liegende Pflicht verletzt, der Frau zunächst einmal Gelegenheit zur [X.]arlegung ihrer Gründe zu geben. [X.]ie Verletzung dieser Pflicht erscheint dem Gesetzge[X.] schwerwiegend, weil der Arzt sich damit von vornherein der Möglichkeit begibt, die Frau lebensschützend zu [X.]aten.
[X.]ie Senatsmehrheit zieht die Grenzen der Anerkennung einer Ausnahmekompetenz kraft [X.] weiter als das [X.]esverfassungsgericht sie bisher festgelegt hat (1). Sie beachtet auch die grundlegenden Unterschiede einer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit und einer Kompetenz kraft [X.] nicht hinreichend (2).
1. Für die Ausnahmekompetenz kraft [X.] läßt die Senatsmehrheit es zu, daß der [X.] aus seiner Zuständigkeit für das Strafrecht heraus ein umfassendes Schutzkonzept entwickeln kann, mit dem er in ausschließliche Gesetzgebungs[X.]eiche der Länder hineinwirkt, soweit er dies zur [X.]urchsetzung seiner konzeptionellen Entscheidung und zur Herstellung bundeseinheitlicher Rechtsverhältnisse als unerläßlich ansieht. Mit diesen großzügigen Maßstäben gesteht die Senatsmehrheit dem [X.] faktisch eine Kompetenz-Kompetenz zu. [X.]er [X.]esgesetzge[X.] hat es in der Hand, durch Entwicklung eines sich auf zahlreiche Gebiete der Rechtsordnung erstreckenden Gesamtkonzepts die in ständiger Rechtsprechung errichteten engen Grenzen einer Kompetenz kraft [X.] selbst zu seinen Gunsten zu versetzen. [X.]ies läßt das föderale Prinzip des Grundgesetzes nicht zu (a). Es steht auch im Widerspruch zu den tragenden kompetenzrechtlichen Erwägungen des Urteils des [X.]esverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (b).
a) aa) Wenn das Grundgesetz alle staatliche Gewalt und damit auch die Gesetzgebung (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG) an die Grundrechte bindet, so spricht es [X.] und Länder gleichermaßen an. Sie können sich einer grundrechtlichen Schutzpflicht nur im Rahmen ihrer eigenen Kompetenzen annehmen. Auch sein Schutzkonzept für ungeborenes Leben kann der [X.] daher nur auf dem [X.]oden seiner grundgesetzlichen Kompetenztitel ausgestalten. Eine umfassende Gesamtkompetenz für das Abtreibungsrecht ist dem [X.] nicht zugewiesen.
bb) [X.]as schließt freilich nicht aus, daß der [X.]esgesetzge[X.] bei der Regelung des [X.]s in fremde Sach[X.]eiche punktuell ü[X.]greifen kann. Allerdings beurteilt sich die Unerläßlichkeit einer solchen Mitregelung nicht nach einem Gesamtkonzept, das ohne [X.]eschränkung auf eigene Kompetenztitel entworfen ist und etwa repressives Strafen durch präventive Schutzmaßnahmen in vielerlei Sach[X.]eichen ersetzt.
[X.] der [X.]esgesetzge[X.] auf der Grundlage seiner Strafrechtskompetenz ein Konzept entwerfen, mit dem er einen an sich durch das Strafrecht zu gewährenden Schutz teilweise zurücknehmen und durch anderweitige Schutzmaßnahmen ersetzen will, so kann er seine Tatbestände so fassen, daß sie an das Vorliegen der Schutzmaßnahmen anknüpfen. [X.]abei kann es sich um Tatbestände handeln, welche die [X.]edingungen der Strafbarkeit oder Straffreiheit regeln. [X.] der Gesetzge[X.] etwa einen Teil[X.]eich eines Straftatbestandes straffrei stellen, dies a[X.] an das Vorliegen und die Verwirklichung bestimmter Schutzmaßnahmen knüpfen, durch die eine insoweit erfolgte Zurücknahme des strafrechtlichen Schutzes ausgeglichen werden soll, so wird er diese Voraussetzungen in seine strafrechtlichen Tatbestände aufnehmen. Hieran wäre er gehindert, wenn diese Schutzmaßnahmen zu einer Materie gehören, für die die Länder zuständig sind. Insoweit ist die Mitregelung unerläßlich.
Anderes gilt, wenn Strafbarkeit oder Straffreiheit tatbestandsmäßig nicht von anderweitigen Schutzmaßnahmen abhängen. Hält der [X.]esgesetzge[X.] es gleichwohl für erforderlich, solche Schutzmaßnahmen als Ersatz für die Zurücknahme von Strafrecht vorzusehen, weil anderenfalls das Untermaßverbot im Hinblick auf ein von [X.] wegen gebotenes Schutzniveau nicht mehr beachtet wäre, so kann er es nicht ohne weiteres als unerläßlich erachten, insoweit mitregelnd in den Kompetenz[X.]eich der Länder ü[X.]zugreifen.
[X.]ies wird von der Senatsmehrheit anders gesehen. Ihrer Auffassung steht jedoch die Striktheit der grundgesetzlichen Kompetenzordnung entgegen. Wenn diese keine umfassende [X.]eskompetenz für die Herstellung eines angemessenen Schutzes vorsieht, der dem ungeborenen Leben in allen [X.]ereichen der Rechtsordnung geschuldet ist, so kann der [X.]esgesetzge[X.] sich eine solche Kompetenz auch nicht dadurch verschaffen, daß er ein Konzept entwickelt, welches auf Strafe teilweise verzichtet, dafür a[X.] - tatbestandsmäßig nicht miteinander verknüpfte - Schutzmaßnahmen in anderen Rechts[X.]eichen vorsieht. [X.] der [X.]esgesetzge[X.] seine konzeptionelle Entscheidung gleichwohl verwirklichen, so bleibt es ihm unbenommen, sich mit den Ländern zu verständigen, soweit diese für die Regelung anderer Schutzmaßnahmen zuständig sind. Hierbei handelt es sich um ein prinzipielles kompetenzrechtliches Problem und nicht - wie die Senatsmehrheit andeuten will - um einen nur im Abtreibungsrecht entstehenden Regelungsbedarf.
[X.]aß die kompetenzrechtliche Sicht der Senatsmehrheit die Kompetenzverteilung zwischen [X.] und Ländern aufweicht, wird auch daraus deutlich, daß die Senatsmehrheit es offenbar der beliebigen [X.]isposition des [X.]esgesetzge[X.]s ü[X.]läßt, wie weit er nach seiner konzeptionellen Entscheidung eine Mitregelung anderer Kompetenz[X.]eiche für "sinnvoll" und unerläßlich hält. Aus der Sicht der Senatsmehrheit gibt es keine objektive [X.]egrenzung dieser Einschätzung des [X.]esgesetzge[X.]s. [X.]ie Senatsmehrheit zieht nicht einmal in Erwägung, die - von ihr angenommene - Einschätzung des [X.]esgesetzge[X.]s, ein Ü[X.]griff in den Kompetenz[X.]eich der Länder sei unerläßlich, verfassungsgerichtlich zu ü[X.]prüfen.
cc) [X.]ie Annahme der Senatsmehrheit, infolge bundesgesetzlicher Konstituierung eines umfassenden und abschließenden Regelungskonzepts seien die Länder mit ergänzenden Regelungen selbst im eigenen Kompetenz[X.]eich ausgeschlossen, kann sich auch nicht auf die Urteile des [X.]s vom 7. Mai 1998 (NJW 1998, S. 2341 <2342> und S. 2346 <2347>) stützen. [X.]ort ging es um das spezifische Verhältnis von Sachgesetzgebung (Abfallrecht) und Steuergesetzgebung, soweit diese sachorientierte [X.] verfolgt. Für diese Konstellation hat der [X.] festgestellt, daß die Ausübung der Steuergesetzgebungshoheit zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sach[X.]eich nur zulässig ist, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird, etwa dadurch, daß die steuerrechtliche Regelung der abfallrechtlichen Konzeption des [X.]esgesetzge[X.]s zuwiderläuft. Eine vergleichbare Konstellation des Aufeinandertreffens von Sachzuständigkeiten und Steuerregelungshoheit unter Inanspruchnahme von sachlichen [X.] ist hier ersichtlich nicht gegeben.
Ferner ist zu [X.]ücksichtigen, daß in der vom [X.] entschiedenen Konstellation unproblematisch von einer umfassenden konzeptionellen Regelung des [X.]es deswegen ausgegangen werden konnte, weil der [X.] für den von ihm geregelten Sach[X.]eich (Abfallrecht) eine Vollkompetenz hat (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). [X.]as ist für den hier in Rede stehenden Komplex des Schwangerschaftsabbruches a[X.] - wie dargelegt - gerade nicht der Fall.
b) [X.]ie hier vertretene enge [X.]egrenzung der Ausnahmekompetenz kraft [X.] liegt auch den kompetenzrechtlichen [X.]eurteilungen der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 zugrunde:
aa) [X.]ie Straflosigkeit einer Abtreibung hängt gemäß § 218 a StG[X.] davon ab, daß ein Arzt sie vornimmt und die Frau durch eine [X.]escheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine anerkannte [X.][X.]atungsstelle hat [X.]aten lassen. [X.]iese strafrechtliche Regelung kann nicht angewandt werden, ohne daß die Organisation und die materiellen Vorgaben einer [X.]eratung geregelt sind. Insoweit ist es unerläßlich, daß der Strafrechts gesetzge[X.] Regelungen ü[X.] Organisation und [X.]urchführung der [X.]eratung trifft. Ohne diese Regelungen wäre das [X.] nicht selbständig denkbar. Insoweit greift der Gesetzge[X.] zulässig durch Inanspruchnahme einer Kompetenz kraft [X.] und [X.] in den Kompetenz[X.]eich der Länder ü[X.] (vgl. [X.] 88, 203 <304 f.>).
bb) Anders verhält es sich bei einer bundesrechtlichen Regelung, welche die Länder verpflichtet, ein ausreichendes und flächendeckendes Angebot sowohl ambulanter als auch stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen. [X.]as [X.]esverfassungsgericht hat erwogen und zugleich wieder verworfen, für diese bundesrechtliche Regelung einer den Ländern vorbehaltenen Materie des Gesundheitswesens eine Annexkompetenz zum Strafrecht anzunehmen. [X.]iese könne a[X.] nur ein "im Strafrecht wurzelndes Schutzkonzept" tragen, um dem [X.]esgesetzge[X.] den sonst durch Strafrecht zu gewährleisteten Schutz zu ermöglichen ([X.] 88, 203 <331>).
cc) Gleiches gilt für die von der Senatsmehrheit in den Sicherstellungsauftrag des § 13 Abs. 2 SchKG hineingelesene bundesrechtliche Regelung, die den Ländern untersagt, durch eine Quotenregelung spezialisierte Abtreibungskliniken in ihrem Gebiet zu verhindern. [X.]aß eine solche Regelung für den Vollzug des bundesrechtlichen [X.]s und des - [X.] - [X.]eratungskonzeptes notwendig ist, kann schwerlich behauptet werden.
[X.]ie Abtreibung ist gemäß §§ 218 a ff. StG[X.] unabhängig davon straffrei oder strafbar, ob der Arzt sie ambulant oder stationär durchführt, ob er eine Spezialklinik betreibt und ob die Frau die Klinik gut und schnell erreichen kann. [X.]as [X.]eratungskonzept kann mithin als Ersatz für einen dem ungeborenen Leben durch das Strafrecht geschuldeten Schutz ins Werk gesetzt werden, ohne daß es dieser Regelungen ü[X.] die Qualität der Abtreibungskliniken bedarf. [X.]er Gesetzge[X.] setzt in diesem Zusammenhang nur darauf, das ungeborene Leben mit der Mutter zu schützen, indem er sie hierfür durch die Konflikt[X.]atung zu gewinnen sucht.
[X.]arü[X.] hinaus sieht der Gesetzge[X.] strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens durch Strafbewehrung der ärztlichen [X.]eratungspflichten vor (§ 218 c StG[X.]). Auch dieser Straftatbestand ist in seinen Voraussetzungen nicht davon abhängig, ob der Arzt im Rahmen seiner [X.]uflichen Tätigkeit ü[X.]wiegend Schwangerschaftsabbrüche vornimmt oder nicht. Auch dieser Straftatbestand kann daher angewandt werden, ohne daß es einer Regelung zur Zulassung oder Nichtzulassung von Spezialkliniken bedarf.
[X.]ie Senatsmehrheit erkennt in Ü[X.]einstimmung mit der Entscheidung des [X.]esverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 ([X.] 88, 203 <331>) an, daß die Kompetenz zur Regelung des Sicherstellungsauftrags nicht auf den notwendigen Sachzusammenhang mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestützt werden kann (vgl. [X.] [X.]I 2 [X.] der Entscheidungsgründe). Gleichwohl sieht sie a[X.] in der Untersagung einer Quotenregelung , die sie ja in die Regelung des Sicherstellungsauftrags des § 13 Abs. 2 SchKG hineinliest, eine notwendige Folgeregelung der Straffreiheit des Schwangerschaftsabbruchs.
Näheres zu diesen Widersprüchen führt die Senatsmehrheit nicht aus, statt dessen unternimmt sie es, den Auftrag des [X.]s an den "Gesetzge[X.]" ([X.] 88, 203 <295>), geeignete Regelungen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, als einen Auftrag an den [X.]es gesetzge[X.] zu deuten. Zur Unvertretbarkeit dieser Auffassung ist oben zu [X.] schon das Nötige gesagt worden. An der zitierten Stelle befaßt der [X.] sich im übrigen nur mit der materiellen Ausgestaltung des erforderlichen Schutzniveaus, nicht a[X.] mit der Kompetenz für solche Regelungen.
2. [X.]ie Ausführungen der Senatsmehrheit dazu, daß der [X.]esgesetzge[X.] auch durch "absichtsvollen Regelungsverzicht" erschöpfende Regelungen eines Sach[X.]eichs treffen könne, werden dem Ausnahmecharakter der Kompetenz kraft [X.] nicht gerecht.
a) Hat der [X.]esgesetzge[X.] für eine Materie die konkurrierende Zuständigkeit , so kann er umfassend regeln und damit den Ländern ihre Kompetenz insoweit nehmen (Art. 72 Abs. 1 GG). [X.]ie bundesrechtliche Normierung kann positive und negative Regelungen enthalten. Letztere liegen dann vor, wenn dem Schweigen des [X.]esgesetzes zu einem - nicht ausdrücklich geregelten - Aspekt die [X.]edeutung zukommt, daß hierzu keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zugelassen sein soll (vgl. [X.] 32, 319 <328>; zuletzt [X.]eschluß des [X.]s vom 5. Juni 1998, 2 [X.]vL 2/97, Umdruck S. 24).
b) [X.]ie nur ausnahmsweise gegebene Kompetenz kraft [X.] kann eine dementsprechende Regelungsbefugnis grundsätzlich nicht verleihen. Von ihr kann regelmäßig nur punktuell durch positive Teilregelungen des fremden Sach[X.]eichs Gebrauch gemacht werden. [X.]arf in einen fremden Kompetenz[X.]eich nur hineingewirkt werden, wenn und soweit dies notwendig ist, um eine damit im Zusammenhang stehende Materie des eigenen Zuständigkeits[X.]eichs regeln zu können, so kann dies nur durch Sachregelungen geschehen, mit denen der zuständige Gesetzge[X.] das Ausmaß eines Hineinwirkens in den fremden [X.]ereich ausdrücklich offenlegt und damit zum Ausdruck bringt, daß es dieser Regelungen zur Normierung der eigenen Materie bedarf.
[X.]iese Abgrenzung einer Ausnahmekompetenz von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz läßt die Senatsmehrheit außer acht.
Ihre Ausführungen zur bundesgesetzlichen Normierung durch "[X.] Unterlassen" beziehen sich - einschließlich der dafür angeführten Rechtsprechung - ausschließlich auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit.
[X.]er Auffassung der Senatsmehrheit, ein kompetenzgemäßes [X.]esgesetz verdränge ein [X.]gesetz auch dann, wenn es zwar materiell verfassungswidrig ist, dies a[X.] vom [X.]esverfassungsgericht in den dafür gegebenen Verfahren noch nicht festgestellt ist, kann jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn das [X.]esgesetz nur eine Ausnahmekompetenz kraft [X.] in Anspruch nehmen kann (1). Ungeachtet dessen müßte die Senatsmehrheit a[X.] zumindest einem offensichtlich verfassungswidrigen [X.]esgesetz die kompetenzverdrängende [X.] versagen (2). [X.]ie [X.]widrigkeit der von der Senatsmehrheit in § 13 Abs. 2 SchKG und in § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] hineingelesenen bundesrechtlichen Regelungen drängt sich hier auf, so daß der [X.] Gesetzge[X.] seine ausschließliche Zuständigkeit auch aus diesem Grund behalten hat (3).
1. Während im [X.]ereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Verhältnis von [X.]- und [X.]eszuständigkeit in der Weise ausgestaltet ist, daß die grundsätzliche [X.]oppelkompetenz zugunsten einer Vorranggesetzgebung des [X.]es aufgelöst wird, greift der [X.] bei der Inanspruchnahme einer Zuständigkeit kraft [X.] punktuell in eine ausschließliche Regelungszuständigkeit der Länder ü[X.]. Abweichend von der geschriebenen Kompetenzordnung des Grundgesetzes regelt er aus Gründen zwingender Konnexität mit ihm ü[X.]tragenen Kompetenzen Sach[X.]eiche, die an sich der genuinen und ausschließlichen Zuständigkeit der Länder ü[X.]antwortet sind. [X.]ie in diesem Fall eintretende Sperrwirkung zu Lasten der Länder betrifft diese in ihnen ausschließlich zugewiesenen Kompetenz[X.]eichen, so daß verlangt werden kann, daß der [X.] für diesen "Ü[X.]griff" zum einen zwingende Gründe vorweist und zum anderen jene exzeptionelle Zurückdrängung originärer und ausschließlicher Länderhoheit nur mit einem in jeder Hinsicht verfassungsgemäßen Recht bewirkt.
a) Mag es bei der Inanspruchnahme des Rechts zur konkurrierenden Gesetzgebung aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt sein, die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG ungeachtet der materiellen [X.]konformität des [X.]esrechts eintreten zu lassen, solange die [X.]widrigkeit des [X.]esrechts nicht formal in den dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt ist, so können diese Rechtssicherheitserwägungen bei der Inanspruchnahme einer ungeschriebenen Regelungskompetenz kraft [X.] nicht zum Tragen kommen. [X.]enn hier ist es gerade die [X.]urchbrechung der geschriebenen Kompetenzordnung, welche die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt. [X.]as läßt sich nur legitimieren, wenn der bundesgesetzliche Einbruch in die Länderhoheit einerseits unverzichtbar und andererseits in jeder Hinsicht verfassungskonform ist.
b) [X.]ies hat das [X.]esverfassungsgericht inzident zu prüfen, wenn es darum geht, ob das im ausschließlichen Kompetenz[X.]eich des [X.] ergangene Gesetz ausnahmsweise durch ein [X.]esgesetz verdrängt wird. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob diese Kollision zwischen [X.]es- und [X.]recht in einem solchen Fall gemäß Art. 72 Abs. 1 GG oder gemäß Art. 31 GG zu lösen ist (bei einer Kompetenz kraft [X.] verweist [X.] 61, 149 <204> auf Art. 31 GG).
Im Geltungs[X.]eich des Art. 31 GG geht [X.]esrecht dem [X.]recht ohnehin nur dann vor, wenn es auch materiell verfassungsgemäß ist (vgl. [X.] 96, 345 <365>; [X.]eschluß des [X.]s vom 5. Juni 1998, 2 [X.]vL 2/97, Umdruck S. 23; [X.], [X.], [X.]d. [X.], § 99 S. 704).
2. Im übrigen verkennt die Senatsmehrheit auch, daß die von ihr herangezogenen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit jedenfalls dann einer Inzidentprüfung durch das [X.]esverfassungsgericht nicht im Wege stehen, wenn sich die [X.]widrigkeit des [X.]esgesetzes aufdrängt.
3. Für die Frage, ob die [X.]widrigkeit des [X.]esgesetzes offen zu Tage tritt, kann es - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - nicht darauf ankommen, ob der [X.] diese [X.]widrigkeit gerügt hat. Hier geht es um die [X.]widrigkeit der von der Senatsmehrheit in § 13 Abs. 2 SchKG und in § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] hineingelesenen bundesrechtlichen Regelung, die - wie die Senatsmehrheit meint - der [X.] Gesetzge[X.] als bundesrechtliche Normierung zwar hätte erkennen können, die er a[X.] gleichwohl nicht erkannt hat . Letzteres tritt im Gesetzgebungsverfahren und im vorliegenden [X.]beschwerde-Verfahren klar hervor. [X.]ei dieser Sachlage konnte der [X.] Gesetzge[X.] a[X.] die [X.]widrigkeit der angeblichen bundesrechtlichen Regelung, die sich ihm gar nicht erschlossen hat, auch nicht rügen.
a) Es drängt sich auf, daß die von der Senatsmehrheit in § 13 Abs. 2 SchKG hineingelesene bundesrechtliche Anordnung, die Länder dürften Spezialkliniken nicht durch eine Quotenregelung entgegenwirken, das Untermaßverbot verletzt, das vom Gesetzge[X.] bei der Erfüllung der Schutzpflicht für ungeborenes Leben zu beachten ist (vgl. [X.] 88, 203 <254>).
aa) [X.]as [X.]esverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 ausgeführt, daß die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben dem Gesetzge[X.] gebiete, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Spezialkliniken zu treffen, weil die von ihnen ausgehenden Gefahren für die Erfüllung der dem Arzt im Rahmen der [X.]eratungsregelung zufallenden Aufgabe beim Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens auf der Hand lägen (vgl. [X.] 88, 203 <294 f.>).
[X.]iese Gefahren konkretisierten sich dem [X.] sogar in der mündlichen Verhandlung zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Ein Vertreter der Ärzteschaft hat ausgeführt, eine den [X.]ufsrechtlichen Anforderungen genügende ärztliche [X.]eratung der abbruchwilligen Schwangeren habe etwa eine halbe Stunde zu dauern. Legt man die Aussage der [X.]eschwerdeführer zugrunde, daß sie für einen Eingriff und die darauf folgende Nachsorge ca. 15 Minuten veranschlagen, und rechnet man noch je eine Pause des Arztes von fünf Minuten nach zwei Eingriffen sowie eine Mittagspause von einer Stunde hinzu, so werden für 20 Abtreibungen täglich schon knapp sieben Stunden, für 15 Abtreibungen immer noch ca. vier Stunden benötigt. Es bleibt in jedem Fall nur [X.] übrig, einzelne Patientinnen ordnungsgemäß zu [X.]aten. [X.]er Schutz des ungeborenen Lebens fordert es a[X.], daß jedem Ungeborenen dieser Schutz durch eine [X.]eratung der Mutter zuteil wird, bevor ü[X.] seine Tötung entschieden wird.
bb) [X.]ei diesem [X.]efund drängt sich die [X.]widrigkeit der von der Senatsmehrheit angenommenen [X.]esregelung auf, ohne daß es dabei noch darauf ankommt, ob und in welchem Umfang der Gesetzge[X.] gemäß § 31 [X.]VerfGG an die erwähnten Ausführungen des [X.]s gebunden war. [X.]er [X.]efund führt deutlich vor Augen, daß der Schutz des ungeborenen Lebens bei Abbrucheinrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche in dem Umfang vorgenommen werden, wie es in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, erheblich schlechter gewährleistet ist als im Fall einer ambulanten oder stationären Abtreibung im Rahmen allgemeiner fachärztlicher Tätigkeit. Eine gesetzliche Regelung, die es untersagt, derartigen [X.] entgegenzuwirken, verhindert damit, daß jedem Ungeborenen eine annähernd gleiche [X.]hance des Schutzes gegeben werden kann.
cc) Ob unter diesen Umständen das bei Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflicht zu beachtende Untermaßverbot (vgl. [X.] 88, 203 <254>) noch gewahrt ist, wenn ein Gesetzge[X.] keinerlei gesetzliche Regelungen zu [X.] vorsieht und diese damit duldet, ist hier nicht zu entscheiden. [X.]em verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß eines Schutzes wird der [X.]esgesetzge[X.] a[X.] ersichtlich dann nicht mehr gerecht, wenn er - ohne Feststellung sachgerechter Gründe - andere zuständige Hoheitsträger daran hindert, im Rahmen der auch ihnen auferlegten Schutzpflicht und des auch ihnen zukommenden Einschätzungsraums Schutzmaßnahmen zu ergreifen, welche die ordnungsgemäße ärztliche [X.]eratung der schwangeren Frau sicherer gewährleisten. [X.]as ü[X.]sieht die Senatsmehrheit, die diese Sachlage gar nicht prüft. Es reicht nicht aus, wenn die Senatsmehrheit keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken darin sieht, daß der [X.]esgesetzge[X.] der vom [X.]esverfassungsgericht "beispielhaft angeführten Möglichkeit" einer Quotierungsregelung "nicht nähergetreten ist".
4. [X.]eutlich zu Tage tritt auch die [X.]widrigkeit der von der Senatsmehrheit in § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] hineingelesenen bundesrechtlichen Nivellierung von ärztlichen [X.]erufspflichten.
a) Vor dem Hintergrund der dargestellten tragenden Ausführungen des [X.]s ([X.] 88, 203 <271, 289 bis 293, 308>) drängt es sich hier auf, der Frage nach der [X.]mäßigkeit der von der Senatsmehrheit angenommenen [X.]ufsrechtlichen Regelung des § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] nachzugehen. [X.]abei kommt es selbstverständlich nicht - wie es im Urteil angedeutet wird - darauf an, ob die Mehrheit, die im Gesetzgebungsverfahren den Kompromiß gefunden hat, ihr Gesetz für verfassungsgemäß hielt und sie die von ihr angeordneten Schutzmaßnahmen so einschätzt, daß sie sich im Rahmen des Untermaßverbots halten. [X.]ie verfassungsrechtliche Tragfähigkeit dieser Einschätzung des Gesetzge[X.]s unterliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. dazu im einzelnen [X.] 88, 203 <262 f.>).
b) [X.]iese - hier vorzunehmende - Kontrolle kann es dahinstehen lassen, ob es eine vertretbare Einschätzung des [X.]esgesetzge[X.]s ist, daß das Strafrecht - entgegen den vom [X.] für richtig gehaltenen Anforderungen - ungeborenes Leben noch angemessen schützt, wenn es nur sanktioniert, daß der Arzt der Frau nicht einmal Gelegenheit gibt, die Gründe für ihr Abbruchverlangen mit ihm zu erörtern. Hier geht es allein um die [X.]mäßigkeit der von der Senatsmehrheit in § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] hineingelesenen [X.]ufsrechtlichen Regelung. Hierzu unterstellt die Senatsmehrheit dem Gesetzge[X.] die Einschätzung, daß er es für eine ausreichende Schutzmaßnahme angesehen habe, wenn der Arzt der Frau nur Gelegenheit geben muß, ihm ihre Gründe mitzuteilen. [X.]arü[X.] hinaus hält die Senatsmehrheit es sogar zur [X.]ewirkung eines Maximums an Schutz für erforderlich, daß die Frau vor dem [X.]ruck geschützt werde, dem Arzt ihre Gründe mitteilen zu müssen. Wären diese beiden Einschätzungen für den [X.]esgesetzge[X.] wirklich maßgebend gewesen, so wären sie eindeutig unvertretbar.
[X.]ie in § 218 c Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] hineingelesene arztrechtliche Regelung nimmt Anforderungen zurück, die sich in der Ärzteschaft seit langem als [X.]estandteil des ärztlichen Selbstverständnisses und [X.]erufsethos herausgebildet haben und auch praktiziert werden. Gibt es nunmehr eine [X.]ufsrechtliche Normierung, die es den Ärzten gestattet, ihre bisherigen Maßstäbe an ärztlich verantwortbares Handeln zurückzunehmen, so wird hierdurch ihr Verhalten gesteuert. In der Lebenswirklichkeit werden sich Ärzte finden, welche die von Rechts wegen angebotene Erleichterung annehmen. [X.]ies wird sich herumsprechen. Jedenfalls werden bestimmte [X.]eratungsstellen Frauen auf "großzügigere" Ärzte hinweisen. [X.]amit erleidet der bisher durch ärztliches Selbstverständnis dem ungeborenen Leben zuteil gewordene Schutz eine erhebliche Einbuße. Feststellungen oder Einschätzungen des Gesetzge[X.]s, die dies gleichwohl rechtfertigen könnten, hat die Senatsmehrheit nicht aufgezeigt. [X.]ie Unvertretbarkeit einer eventuellen Einschätzung des Gesetzge[X.]s, die Frau werde einem [X.]ruck ausgesetzt, der dem Lebensschutz unzuträglich sei, wurde [X.]eits oben ([X.]) dargelegt.
Nach allem kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Zurücknahme ärztlicher [X.]erufspflichten, die zum Schutz ungeborenen Lebens seit langem anerkannt und angewandt werden, das Untermaßverbot verletzt. [X.]ie [X.]widrigkeit einer solchen Regelung drängt sich geradezu auf.
Schließlich bedarf es keiner unbefristeten Ü[X.]gangsregelung für die Einführung des [X.]s. In der mündlichen Verhandlung hat die [X.] Staatsregierung darauf hingewiesen, daß es nach ihrer Erkenntnis und der des [X.] Gesetzge[X.]s in [X.] außer dem [X.]eschwerdeführer zu 2) keine weiteren Allgemeinmediziner mit größerer Abtreibungspraxis gibt. [X.]ei dieser Sachlage durfte der [X.] Gesetzge[X.] vom Erlaß einer abstrakten Ü[X.]gangsregelung für Allgemeinmediziner absehen.
Es ist von [X.] wegen auch nicht zu beanstanden, daß der Gesetzge[X.] in Würdigung der besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles die Notwendigkeit des Erlasses einer konkreten Ü[X.]gangsregelung für den [X.]eschwerdeführer zu 2) verneint hat. Hierbei konnte er insbesondere [X.]ücksichtigen, daß der [X.]eschwerdeführer zu 2) eine umfangreiche Abtreibungstätigkeit in der Vergangenheit entfaltet hatte und [X.]eits im Jahre 1996 fünfundzwanzig vom Hundert aller Abtreibungen in [X.] von ihm vorgenommen worden waren. Im [X.]lick auf die von ihm mit dem [X.] beabsichtigte Verbesserung des Lebensschutzes des ungeborenen Lebens mußte der Gesetzge[X.] keine Ü[X.]gangsregelung schaffen, die seinen Gesetzeszweck auf Jahrzehnte hinaus konterkarierte. [X.]enn nach dem oben Gesagten konnte für den Gesetzge[X.] kein Zweifel daran bestehen, daß die vom ihm beabsichtigte Gewährleistung eines landesweit einheitlichen verbesserten Lebensschutzes durch die Aufrechterhaltung der Tätigkeit des [X.]eschwerdeführers zu 2) eine wesentliche Einschränkung erfahren würde.
War der [X.] Gesetzge[X.] schon in Anbetracht der Gewährleistung des [X.] nicht zu einer den [X.]eschwerdeführer zu 2) begünstigenden Ü[X.]gangsregelung verpflichtet, so gilt dies um so mehr auch deshalb, als der [X.]eschwerdeführer zu 2) sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz [X.]ufen kann, weil ihm [X.]eits im vertragsärztlichen Zulassungsverfahren von den zuständigen Stellen verdeutlicht worden war, daß er für die ausschließliche [X.]urchführung von Schwangerschaftsabbrüchen eine Zulassung nicht erhalten würde und auch nicht erhalten hat. Ungeachtet dessen mußte der [X.]eschwerdeführer zu 2), der seine vertragsärztliche Zulassung in [X.] erst nach Ergehen des Urteils des [X.]s vom 28. Mai 1993 ([X.] 88, 203) erhalten hatte, damit rechnen, daß er eine Praxis, in der nahezu ausschließlich Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, auf [X.]auer nicht würde betreiben können.
Im übrigen kann auch nicht angenommen werden, daß das Fehlen einer Ü[X.]gangsregelung für den [X.]eschwerdeführer zu 2) etwa unzumutbar wäre. Nach seinen eigenen Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemacht hat, ist er außerhalb [X.]s Inha[X.] einer weiteren Einrichtung zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen.
Papier | Graßhof | [X.] | |||||||||
- 1 [X.]vR 2306/96 -
- 1 [X.]vR 2314/96 -
- 1 [X.]vR 1108/97 -
- 1 [X.]vR 1109/97 -
- 1 [X.]vR 1110/97 -
Wir stimmen der Senatsentscheidung unter [X.] [X.] 3 a und 4 a nicht zu. Nach unserer Auffassung verletzt Art. 3 Abs. 1 [X.]aySchwHEG Art. 12 Abs. 1 GG aus formellen und materiellen Gründen. In formeller Hinsicht verstößt die Regelung gegen Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (I). In materieller Hinsicht erweist sie sich als unverhältnismäßig ([X.]).
[X.]em [X.] fehlt die Kompetenz, irgendeinen Teil[X.]eich der ärztlichen [X.]erufsausübung unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu stellen. Verbote in dieser Form dienen nicht dazu, unerwünschte Handlungen zu unterbinden; der Erlaubnisvorbehalt hat vielmehr den Zweck, die für diese Tätigkeit geeigneten und [X.]eiten Personen aufgrund einer Qualifikationsprüfung zu bestimmen. Vorliegend sieht das [X.]recht mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]aySchwHEG eine ergänzende spezialisierte [X.] für Abbrüche nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] auf der Grundlage einer erneuten Prüfung der Person und ihrer Sachkunde vor.
1. Zu einer solchen Regelung fehlt dem Land die Kompetenz, weil der [X.] nach Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG von der ihm eröffneten konkurrierenden [X.], das Recht der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heil[X.]ufen zu regeln, abschließend Gebrauch gemacht hat. Aufgrund dieses [X.] ist der [X.] befugt festzulegen, aufgrund welcher persönlichen und fachlichen Qualifikationen der Zugang zu einem Heil[X.]uf eröffnet wird.
a) Für jede Ausübung der Heilkunde unter der [X.]erufsbezeichnung "Arzt" besteht in [X.] ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 2 [X.]ÄO in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 16. April 1987 <[X.] 1218>). [X.]ie Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen des § 3 [X.]ÄO durch die [X.] erteilt. [X.]ie [X.] umfaßt den Gesamt[X.]eich ärztlicher Tätigkeit; weder die [X.]esärzteordnung noch die [X.]sordnung für Ärzte (in der Fassung der [X.]ekanntmachung vom 14. Juli 1987 <[X.] 1593>) enthalten einen Vorbehalt hinsichtlich [X.]atener Schwangerschaftsabbrüche. [X.]iese gehören, wie die Regelungen in § 218 a Abs. 1 Nr. 2 und § 218 c StG[X.] verdeutlichen, zum ärztlichen Tätigkeitsfeld. Hiervon geht auch der Senat aus ([X.] I).
b) Wird durch [X.]gesetz eine Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt gestellt, die dem Arzt kraft [X.] nach [X.]esrecht eröffnet ist, wird die [X.] teilweise eingeschränkt. [X.]as setzt eine bundesrechtliche Kompetenzzuweisung oder die Zurücknahme der abschließenden [X.]esregelung voraus. [X.]azu kann der [X.]esgesetzge[X.] mittels einer Öffnungsklausel dem [X.]recht Raum geben oder auf andere Weise deutlich machen, daß bestimmte ärztliche Verrichtungen nicht mit der [X.] eröffnet sind.
[X.]ies war in Art. 3 des 5. [X.] in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes geschehen. Zur [X.] seiner Geltung von 1976 bis 1992 hatte der [X.] selbst die [X.] für Ärzte eingeschränkt, indem er approbierten Ärzten die [X.]urchführung eines indizierten Schwangerschaftsabbruchs nur in einem Krankenhaus oder in einer hierfür ausdrücklich zugelassenen Einrichtung, also nach Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis, gestattete. Zu dieser Einschränkung der [X.] war der [X.] nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG befugt. [X.]ie Regelung war zwar Teil des Strafrechts; eine Kompetenz kraft [X.] mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG war hierfür jedoch nicht erforderlich.
c) [X.]ie im Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetz den Ländern eröffnete Ausgestaltung des Zulassungsrechts hat der [X.]esgesetzge[X.] wieder zurückgenommen. [X.]as Erfordernis einer behördlichen Zulassung wurde aus Art. 3 Abs. 1 des 5. [X.] durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 ([X.] 1398) gestrichen; diese Rechtslage ist im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 ([X.] 1050) beibehalten worden. Wenn in den [X.] davon die Rede ist, daß nach dieser Rechtsänderung die Zulassung ambulanter Einrichtungen in keinem Land generell mehr verweigert werden könne ([X.]T[X.]rucks 13/1850, S. 22 im Anschluß an [X.]T[X.]rucks 12/2605 <neu>, S. 23), so ist das richtig, besagt a[X.] nicht, daß für ein landesrechtliches Zulassungsverfahren noch Raum blieb. Angesichts der wieder in [X.] getretenen umfassenden Regelung im [X.]srecht bedurfte es keines ausdrücklichen weiteren Gesetzesbefehls, um [X.] durch [X.]recht zu verhindern.
2. [X.]em widerstreitet Art. 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]aySchwHEG, der in [X.] niedergelassenen Ärzten die Vornahme von Abbrüchen nach § 218 a Abs. 1 StG[X.] verbietet, obwohl sie ihnen als approbierten Ärzten nach [X.]esrecht erlaubt sind, wenn dabei die Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten werden. In allen Fach[X.]eichen des Arzt[X.]ufs gibt es landesrechtlich oder vertragsärztlich eingeführte Regeln der ärztlichen Kunst. Ihre Einhaltung wird auch bei fachärztlicher Spezialisierung nicht durch eine zusätzliche Erlaubnis, sondern vorab dadurch gewährleistet, daß die [X.] nur erteilt wird, wenn der Arzt nach Kenntnissen und Fähigkeiten, a[X.] auch nach seinem [X.]harakter die Gewähr bietet, ein zuverlässiger Arzt zu sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 [X.]ÄO).
Ergänzende Verbote nach [X.]recht, die die Sachkompetenz (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 6 [X.]aySchwHEG) oder die persönliche Zuverlässigkeit (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]aySchwHEG a.E. - "Gewähr dafür bietet, daß die Rechtspflichten ... eingehalten werden"), erneut zur Voraussetzung einer Zulassung zu einer bestimmten ärztlichen Tätigkeit machen, setzen faktisch die umfassende [X.] für diesen Teil[X.]eich außer [X.].
[X.]emgegenü[X.] kann auch nicht geltend gemacht werden, daß Art. 1 [X.]aySchwHEG von "Einrichtungen" im Sinne des § 13 Abs. 1 SchKG spricht und unter Einrichtungen Krankenhäuser im Sinne der Gewerbeordnung sowie ärztliche Praxen versteht. [X.]er [X.]egriff "ärztliche Praxis" umschreibt hier den niedergelassenen Arzt als Person. [X.]ieser betreibt a[X.] nicht etwa eine gewerbliche Einrichtung, die der Zulassung bedürfte. [X.]as Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist, soweit es sich an ambulante Einrichtungen richtet, in Wahrheit eine spezialisierte "Nach-[X.]" auf der Grundlage einer vergleichbaren Prüfung der Person und ihrer Sachkunde, für die dem [X.] angesichts der erschöpfenden [X.]esregelung die Kompetenz fehlt.
[X.]arü[X.] hinaus verletzt Art. 3 Abs. 1 [X.]aySchwHEG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen der Art. 2 und Art. 8 Abs. 2 [X.]aySchwHEG die [X.]eschwerdeführer auch materiell in ihrer [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). [X.]as präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist unverhältnismäßig. [X.]er Eingriff in das Grundrecht wiegt schwer (1). Rechtfertigungsgründe, die ihn aufwiegen könnten, gibt es unserer Meinung nach nicht (2). Jedenfalls belastet er die [X.]etroffenen in unzumutbarer Weise (3).
1. Niedergelassene Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen wollen, werden durch die genannte Regelung gezwungen, eine besondere Erlaubnis einzuholen. Unter den Erlaubnisvorbehalt fallen Tätigkeiten, die die betreffenden Ärzte nach langjähriger Ausbildung und zahlreichen Prüfungen frei[X.]uflich ausüben dürfen. Eine durch eigene Leistung erworbene [X.]erechtigung, auf die sich [X.]eruf und Existenz gründen - wie etwa auch die Anwaltszulassung oder die venia legendi - ist besonders schutzwürdig. Sie zu verbieten, sei es auch unter Erlaubnisvorbehalt, bedarf es gewichtiger Rechtfertigungsgründe. [X.]ie Regelung des Art. 3 Abs. 1 [X.]aySchwHEG bürdet den betroffenen Ärzten zudem eine besondere Last auf: sie werden gezwungen, staatlichen [X.]ehörden ihre [X.]ereitschaft zu bekunden, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. [X.]as ist kein wertneutraler Akt, vergleichbar etwa mit der Einholung einer sicherheitstechnischen Genehmigung für ein bestimmtes Gerät. Schwangerschaftsabbrüche im Sinne von § 218 a Abs. 1 StG[X.] sind grundsätzlich als Unrecht anzusehen. [X.]er Arzt darf an ihnen nur im Rahmen eines gesetzlich verankerten staatlichen Konzepts mitwirken, das auf wirksamen Schutz des Nasciturus angelegt ist. In weiten Teilen der [X.]evölkerung wird dies jedoch aus ethischen und religiösen Gründen abgelehnt. Eine Kommission der Katholischen [X.]ischofskonferenz ü[X.]legt zur [X.], wie sie sich an der Konflikt[X.]atung beteiligen kann, ohne durch einen [X.]eratungsschein mitursächlich für den Abbruch zu werden. Vor diesem Hintergrund ist es für einen Frauenarzt nicht leicht, einen Antrag nach Art. 3 Abs. 1 [X.]aySchwHEG zu stellen. Er läuft Gefahr, mit der mißbilligten Handlung identifiziert und dem rufschädigenden Vorwurf der Tötung von Ungeborenen ausgesetzt zu werden. [X.]elastend sind schließlich auch die besonderen behördlichen Kontrollen, denen Erlaubnisinha[X.] unterliegen; die zuständigen [X.]ehörden werden dafür mit weitgehenden [X.]efugnissen ausgestattet, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird eingeschränkt (Art. 7 [X.]aySchwHEG). [X.]ie ebenfalls belastenden Meldepflichten des Art. 5 Abs. 3 und 4 [X.]aySchwHEG sind allerdings mit der vorliegenden Entscheidung hinfällig.
2. [X.]ie Senatsmehrheit weist darauf hin, daß hohe Rechtsgüter auf dem Spiel stehen. [X.]as trifft zu. [X.]ie Erlaubnispflicht dient dem Schutz des Nasciturus und der Gesundheit der Frau. Sie soll die fachlich-qualitativen Anforderungen für die kunstgerechte Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherstellen, der Gefahr der Entstehung spezialisierter Einrichtungen vorbeugen und Zweifel an der Einhaltung der besonderen ärztlichen Pflichten bei Schwangerschaftsabbrüchen ausräumen (LT[X.]rucks 13/4961, [X.].
[X.]er Erlaubnisvorbehalt verstärkt den bestehenden Schutz der genannten Rechtsgüter jedoch nicht. [X.]ie Regelung ist deshalb nicht erforderlich. Schwangerschaftsabbrüche sind weder schwieriger noch risikoreicher als andere ambulante Operationen, die in einer frauenärztlichen Praxis durchgeführt werden. Insofern besteht kein Anlaß, zum Schutz der Gesundheit der Frau das Vorhandensein der erforderlichen technischen, räumlichen und personellen Vorkehrungen für den Eingriff und die Nachbehandlung einem besonderen Prüfungsverfahren zu unterwerfen. [X.]ei [X.]elegärzten müssen diese Anforderungen ohnehin von den Krankenhäusern erfüllt werden. [X.]ies betrifft die Nummern 1 bis 6 des Artikels 3 Absatz 1 Satz 3 [X.]aySchwHEG. Nichts anderes gilt für die Genehmigungsvoraussetzungen, die dem Schutz des Ungeborenen dienen. Vornehmlich seinetwegen soll bei der Erlaubniserteilung geprüft werden, ob der Träger oder Inha[X.] der Einrichtung "die Gewähr dafür bietet, daß die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen ... eingehalten werden". An die Rechtstreue und Zuverlässigkeit des Arztes werden generell hohe Anforderungen gestellt. Sorgfältige [X.]eratung und Aufklärung vor allen operativen Eingriffen gehören zu seinen Pflichten. Er unterliegt insofern einer wirksamen staatlichen und standesrechtlichen Kontrolle. [X.]aß sie nicht ausreicht, um auch die Einhaltung der Spezialvorschriften für Schwangerschaftsabbrüche zu gewährleisten, ist nicht erkennbar. [X.]er mit dem Erlaubnisvorbehalt verfolgte weitere Zweck, das Entstehen spezialisierter Einrichtungen zu verhindern, ist durch die Senatsentscheidung zu Art. 5 Abs. 2 [X.]aySchwHEG obsolet geworden.
3. Selbst wenn man die Erforderlichkeit des [X.] bejaht, bleibt die Regelung unverhältnismäßig. Nach den vorstehenden Ausführungen kann sie für den Schutz der genannten Rechtsgüter allenfalls von geringem Nutzen sein. [X.]ie dargelegte schwerwiegende [X.]eeinträchtigung der ärztlichen [X.]erufsfreiheit ist damit nicht zu rechtfertigen. [X.]estätigt wird diese Einschätzung durch den Umstand, daß sich auch auf eine gezielte Umfrage durch die [X.]ehörden, die durch die einstweilige Anordnung des [X.]esverfassungsgerichts in dieser Sache veranlaßt worden ist, im [X.] von insgesamt etwa 1.300 Frauenärzten nur etwa 120 [X.]eitgefunden haben, eine Erlaubnis zu beantragen, von denen rund die Hälfte nicht einmal gestattet, daß ihre [X.]ereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen den [X.]eratungsstellen oder nachsuchenden Frauen offengelegt wird. [X.]er hohe Anteil von Schwangerschaftsabbrüchen, der in [X.] auf wenige spezialisierte Praxen entfällt, dürfte nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, daß niedergelassene Frauenärzte, die sonstige ambulante Operationen in ihren Praxisräumen oder als [X.]elegärzte im Krankenhaus durchführen, sich scheuen, eine Erlaubnis nach Art. 3 Abs. 1 [X.]aySchwHEG einzuholen.
Kühling | [X.] |
Meta
1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, u.a.
27.10.1998
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 27.10.1998, Az. 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, u.a. (REWIS RS 1998, 23)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 23 BVerfGE 98, 329-359 REWIS RS 1998, 23 BVerfGE 98, 265-329 REWIS RS 1998, 23 BVerfGE 98, 359-365 REWIS RS 1998, 23
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (Bundesverfassungsgericht)
Einstweilige Anordnung; Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
1 BvR 420/97 (Bundesverfassungsgericht)
Verwendung von Frischzellen bei der Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte
1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 (Bundesverfassungsgericht)
Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung
1 BvR 347/98 (Bundesverfassungsgericht)
Zu den Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen …
1 BvR 1531/90 (Bundesverfassungsgericht)
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