VERFASSUNG BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SOZIALRECHT SOZIALSTAAT MEDIZIN KRANKENKASSEN Hinzufügen
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Zu den Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine allgemeine anerkannte Behandlungsmethode nicht zur Verfügung steht
L e i t s a t z
zum [X.]eschluss des [X.]
vom 6. Dezember 2005
- 1 [X.]vR 347/98 -
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende [X.]ehandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten [X.]ehandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
[X.]
- 1 [X.]vR 347/98 -
des Herrn F...
gegen | das Urteil des [X.] vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 - |
hat das [X.] - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin [X.],
der Richter Hömig,
[X.],
der Richterin [X.],
und [X.],
[X.]ryde,
Gaier
am 6. Dezember 2005 beschlossen:
[X.] betrifft die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue [X.]ehandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung.
1. Die gesetzliche Krankenversicherung in [X.], der gegenwärtig etwa 62 Millionen Menschen als Pflichtversicherte und knapp neun Millionen Menschen als freiwillige Versicherte angehören, beruht auf dem Grundkonzept, dass Menschen bei Eintritt von Krankheit unabhängig von der Höhe ihrer am Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit ausgerichteten [X.]eiträge eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten. Die Versicherten tragen gemeinschaftlich das sich individuell entfaltende Risiko der Krankheit. Ihnen wird nach dem die gesetzliche Krankenversicherung prägenden Sachleistungsprinzip ein Anspruch auf Gewährung freier ärztlicher [X.]ehandlung gewährt.
Die für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Vorschrift des § 2 des Fünften [X.]uches Sozialgesetzbuch (SG[X.] V) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 2001 ([X.] 1046) hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
Leistungen
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter [X.]eachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. [X.]ehandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte [X.]uch nichts Abweichendes vorsehen. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) und (4) ...
Zu § 2 Abs. 1 Satz 3 SG[X.] V führt die Gesetzesbegründung ([X.]TDrucks 11/2237, [X.]) aus:
Der "allgemein anerkannte Stand der medizinischen Kenntnisse" schließt Leistungen aus, die mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden erbracht werden. Neue Verfahren, die nicht ausreichend erprobt sind, oder Außenseitermethoden (paramedizinische Verfahren), die zwar bekannt sind, aber sich nicht bewährt haben, lösen keine Leistungspflicht der Krankenkasse aus. Es ist nicht Aufgabe der Krankenkassen, die medizinische Forschung zu finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn neue Methoden im Einzelfall zu einer Heilung der Krankheit oder Linderung der Krankheitsbeschwerden führen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SG[X.] V haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur [X.]ehandlung einer Krankheit. § 27 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V bestimmt im Zusammenhang mit den Vorschriften, die diesen Leistungsanspruch konkretisieren, dass Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 SG[X.] V gehört zur Krankenbehandlung unter anderem die ärztliche [X.]ehandlung (Nr. 1). Die ärztliche [X.]ehandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und [X.]ehandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V).
Nach dem in § 12 Abs. 1 SG[X.] V geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Dem entspricht, soweit es um die [X.]eziehungen zwischen den Krankenkassen und den Ärzten als Leistungserbringern geht, § 70 SG[X.] V. Nach § 13 Abs. 1 SG[X.] V darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kosten nur erstatten, soweit es das SG[X.] V oder das SG[X.] IX vorsehen. § 13 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] V trifft eine für den vorliegenden Fall wichtige Regelung zur Kostenerstattung. Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Mit der Durchbrechung des [X.] trägt § 13 Abs. 3 SG[X.] V dem Umstand Rechnung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende Versorgung ihrer Mitglieder sicherstellen müssen (vgl. [X.], 54 <56>).
2. a) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SG[X.] V beschließt der Gemeinsame [X.], der seit dem [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 ([X.] 2190) an die Stelle der bisherigen, im [X.]punkt der hier angegriffenen Entscheidung des [X.] zuständigen [X.]undesausschüsse getreten ist, die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten. Er wird durch die Kassenärztlichen [X.]undesvereinigungen, die [X.], die [X.]undesverbände der Krankenkassen, die [X.] und die Verbände der Ersatzkassen gebildet (§ 91 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V). Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG[X.] V soll er Richtlinien beschließen über die Einführung neuer Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden. Dafür sieht § 135 Abs. 1 SG[X.] V ein besonderes Verfahren vor. Die Vorschrift lautet wie folgt:
Neue Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame [X.] auf Antrag einer Kassenärztlichen [X.]undesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines [X.] in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung,
2. die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der neuen Methode zu sichern, und
3. die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche [X.]ehandlung.
Der Gemeinsame [X.] überprüft die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 entsprechen. Falls die Überprüfung ergibt, dass diese Kriterien nicht erfüllt werden, dürfen die Leistungen nicht mehr als vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden.
b) Gegenwärtig gilt die "Richtlinie zur [X.]ewertung medizinischer Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden" ([X.]) in der Fassung vom 1. Dezember 2003. Sie ist am 23. März 2004 veröffentlicht worden ([X.]undesanzeiger Nr. 57) und am 24. März 2004 in [X.] getreten. In verschiedenen Anlagen werden einerseits die anerkannten Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden (Anlage A) und andererseits die Methoden aufgelistet, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen (Anlage [X.]). Die Richtlinie des Gemeinsamen [X.]es definiert Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden als neu, wenn sie noch nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen im "[X.][X.]ewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen" (E[X.]M) enthalten sind. Er ist [X.]estandteil der [X.]undesmantelverträge nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V und enthält ein abgeschlossenes Leistungsverzeichnis. Nur die dort genannten Leistungspositionen können von den Ärzten mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden.
c) Für das Recht des SG[X.] V vertritt das [X.] in inzwischen ständiger Rechtsprechung (vgl. [X.]SGE 78, 70 <75 ff.>; 81, 54 <59 ff.>) die Auffassung, das Gesetz inkorporiere die Richtlinie unmittelbar in den [X.]undesmantelvertrag und die Gesamtverträge. Die Vorschriften des § 92 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V über das Leistungserbringungsrecht und die leistungsrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 1 SG[X.] V stünden in einem unmittelbaren sachlogischen Zusammenhang. Die Richtlinie binde den Vertragsarzt, präzisiere aber auch den Umfang der Leistungspflicht der Krankenkassen gegenüber den Versicherten. Der Umfang der zu gewährenden Krankenversorgung im Verhältnis von Versicherten zu Krankenkassen sei kein anderer als im Verhältnis der ärztlichen Leistungserbringer zu den Kassenärztlichen Vereinigungen und wiederum zu den Krankenkassen. Gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des [X.] steht gesetzlich Krankenversicherten ein Leistungsanspruch auf neue medizinische [X.]ehandlungsmethoden gegen ihre Krankenkasse nur dann zu, wenn der zuständige [X.] (jetzt: Gemeinsamer [X.]) die jeweilige Methode "zugelassen" hat. Daran sind die Gerichte der [X.]barkeit gebunden. Grundsätzlich dürfen sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im einzelnen Leistungsfall nur dann prüfen, ob eine neue [X.]ehandlungsmethode medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, wenn im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem [X.] Fehler aufgetreten sind, die ein so genanntes Systemversagen begründen.
1. Der im Juli 1987 geborene [X.]eschwerdeführer war im streitgegenständlichen [X.]raum von 1992 bis 1994 in der [X.]armer Ersatzkasse als Familienangehöriger (§ 10 SG[X.] V) versichert. Er leidet an der [X.] ([X.] Abkürzung: [X.]). Es handelt es dabei um eine so genannte progressive Muskeldystrophie. Darunter werden sehr variable Muskelerkrankungen zusammengefasst, die durch einen pathologischen Umbau des Gewebes mit erheblichen Funktionsstörungen gekennzeichnet sind. Die [X.] ist die häufigste Form der progressiven Muskeldystrophien. Sie wird [X.]vererbt. [X.] tritt ausschließlich beim männlichen Geschlecht auf, und zwar mit einer Häufigkeit von 1 zu 3.500. Die Krankheit manifestiert sich in den ersten Lebensjahren; ihr prognostizierter Verlauf ist progredient. Mit dem Verlust der Gehfähigkeit ist normalerweise zwischen dem zehnten und zwölften Lebensjahr zu rechnen; es tritt zunehmende Ateminsuffizienz auf. Die Krankheit äußert sich auch in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und [X.]ewegungseinschränkungen von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. Die Krankheit geht nach den heutigen Erkenntnissen auf das [X.] zurück. Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte [X.]ehandlung (Cortisonpräparate, Operationen, Krankengymnastik) durchgeführt. [X.]islang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken kann (vgl.
).Seit September 1992 befindet sich der [X.]eschwerdeführer in [X.]ehandlung bei Dr. [X.]., Facharzt für Allgemeinmedizin, der über keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt. [X.]ei dieser [X.]ehandlung werden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen ("[X.]ioresonanztherapie") angewandt. [X.]is Ende 1994 hatten die Eltern des [X.]eschwerdeführers dafür einen [X.]etrag von 10.000 [X.]aufgewandt. Die Ärzte der Orthopädischen Klinik der [X.] hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit [X.] 2000 ist der [X.]eschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf einen Rollstuhl angewiesen, zunächst für Wegstrecken außerhalb des Hauses, seit Frühjahr 2001 aber auch im Haus. Eine mitbetreuende Ärztin stufte seinen Gesundheitszustand trotz des Verlustes der Gehfähigkeit im Vergleich zu anderen [X.]etroffenen als gut ein.
2. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Therapie bei Dr. [X.]. wurde von der zuständigen Krankenkasse abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren hat die Krankenkasse Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung [X.] eingeholt. Die Kinderärztin Dr. F. vertrat in ihrer Stellungnahme nach Aktenlage die Auffassung, Muskeldystrophien seien nicht heilbar, aber behandelbar. Ein Therapieerfolg der von Dr. [X.]. angewandten Methoden sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Nach Auffassung der Fachärztin für Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. W.-V. überwog im damaligen Stadium der Erkrankung die altersbedingte motorische Weiterentwicklung gegenüber dem progredienten Krankheitsverlauf. Die [X.]ehandlung durch Dr. [X.]. sei für die [X.]esserung des Zustandes nicht kausal.
3. Die gegen das klageabweisende Urteil des [X.] eingelegte [X.]erufung hatte Erfolg ([X.] 1996, [X.]). Das [X.] holte einen [X.]efundbericht bei der Orthopädischen Klinik der [X.] ein, bei der sich der [X.]eschwerdeführer in regelmäßigen Abständen vorstellt. Die Klinik empfahl, die Therapie wegen der günstigen Verlaufsform fortzusetzen. Ferner hörte das Gericht den behandelnden Arzt Dr. [X.]. in der mündlichen Verhandlung als sachverständigen Zeugen. Das [X.] hob das Urteil des [X.] auf und verurteilte die beklagte Krankenkasse, dem [X.]eschwerdeführer die ab März 1993 entstandenen Kosten für die Therapie des Dr. [X.]. zu erstatten. Das SG[X.] V sehe keine [X.]egrenzung des Leistungsanspruchs des Versicherten auf die Schulmedizin vor. Aus § 2 Abs. 1 Satz 3 SG[X.] V folge, dass ein gewisser Qualitätsstandard gewahrt sein müsse. Auf den allgemein anerkannten Stand der schulmedizinischen Erkenntnisse komme es aber nicht an. Ansonsten würde durch § 2 Abs. 1 Satz 3 SG[X.] V die grundsätzliche Einbeziehung der besonderen Therapierichtungen in die Versorgung weitgehend in Frage gestellt. Maßgeblich könne nur sein, ob die besondere Therapierichtung nach ihrem eigenen Denkansatz plausibel sei. Dies sei hier der Fall.
Die Richtlinien des [X.]es der Ärzte und Krankenkassen (im Folgenden: [X.]), die damals gegolten haben, seien nicht geeignet, den Leistungsanspruch des Versicherten zu definieren. Der Ausschuss habe nicht die Kompetenz, das Leistungsrecht zu regeln. Dafür fehle es bereits an der gesetzlichen Ermächtigung. Die im Leistungserbringungsrecht vorgesehenen Institutionen könnten das Leistungsrecht schon deswegen nicht konkretisieren, weil deren Vorschriften keine Verbindlichkeit gegenüber den Versicherten besäßen. Darüber hinaus habe der Ausschuss über drei der vier von Dr. [X.]. zu einem Gesamtkonzept verbundenen Einzeltherapien keine Stellungnahme abgegeben. Die Auffassung, der Versicherte könne nur die Leistungen beanspruchen, über die der Ausschuss positiv entschieden habe, finde im Gesetz keine Stütze. Soweit der Ausschuss das [X.]ioresonanzverfahren mit der [X.]egründung abgelehnt habe, es handle sich dabei um "Mystik", stelle dies kein akzeptables Ergebnis einer ernst zu nehmenden wissenschaftlichen Diskussion dar. Eine die Therapie des [X.]eschwerdeführers ausschließende Leistungsbegrenzung wäre im Übrigen auch verfassungswidrig.
4. Auf die von der beklagten Krankenkasse eingelegte Revision hat das [X.] das Urteil des [X.]s aufgehoben und die [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen ([X.], 54).
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SG[X.] V für die Erstattung der Kosten der als einheitliches [X.]ehandlungskonzept einzustufenden, aber nicht den bekannten besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie) zuzurechnenden Therapie durch Dr. [X.]. seien nicht erfüllt, weil die Krankenkasse die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt habe. Ein Kostenerstattungsanspruch könne nur insoweit bestehen, als die zur Anwendung gekommene Untersuchungs- oder [X.]ehandlungsmethode zu den von den gesetzlichen Krankenkassen geschuldeten Leistungen gehöre.
Das sei aber nicht der Fall. Dass die in Streit stehenden [X.]ehandlungen nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten, ergebe sich aus § 135 Abs. 1 SG[X.] V in Verbindung mit den Richtlinien des [X.]es über die Einführung neuer Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden, wie sie damals gegolten haben. Für neue Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden sehe § 135 Abs. 1 SG[X.] V eine Art Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Neue Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden seien so lange von der Abrechnung zu Lasten der Krankenkasse ausgeschlossen, bis der [X.] sie als zweckmäßig anerkannt habe. [X.]ei der streitgegenständlichen Therapie handle es sich um eine neue [X.]ehandlungsmethode. Die hier angewandte Therapie - das [X.] bezeichnet sie als immunbiologische Therapie - sei bisher nicht [X.]estandteil des vertragsärztlichen Leistungsspektrums gewesen. Eine vorherige Anerkennung durch den [X.] liege bezüglich dieser Therapie nicht vor.
Dem stehe nicht entgegen, dass sich § 135 Abs. 1 SG[X.] V vordergründig nicht mit dem Verhältnis zwischen Versicherten und Krankenkassen befasse. Der systematische Zusammenhang zwischen Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht führe dazu, dass das Leistungsrecht gegenüber dem Leistungserbringungsrecht nicht vorrangig sei. Die Regelungen im Leistungsrecht gewährten nur Rahmenrechte. Ein unmittelbar durchsetzbarer Anspruch werde nicht begründet. Das Rahmenrecht werde durch den Arzt konkretisiert, dessen Handlungsspielraum seinerseits durch die gesetzlichen Regelungen und damit auch durch die Richtlinien des [X.]es abgesteckt werde. Die Vorschriften des Vertragsarztrechts einschließlich der Richtlinien des [X.]es bestimmten den Leistungsanspruch für Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte gleichermaßen verbindlich. Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sei es nicht zu beanstanden, dass § 135 Abs. 1 SG[X.] V die für die vertragsärztliche [X.]ehandlung freigegebenen neuen Methoden nicht selbst nenne, sondern insoweit auf die Richtlinien verweise. Diese seien nunmehr in die [X.]undesmantelverträge und die Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung eingegliedert und nähmen an deren normativer Wirkung teil. Für die vertragsunterworfenen Krankenkassen und Vertragsärzte setzten sie unmittelbar verbindliches, außenwirksames Recht. Die im Schrifttum dagegen geäußerten verfassungsrechtlichen Einwände teile das Gericht nicht.
Angesichts der Verbindlichkeit der Richtlinien auch im Verhältnis zum Versicherten sei dem Versicherten, der sich eine vom [X.] nicht empfohlene [X.]ehandlung auf eigene Rechnung beschaffe, im Kostenerstattungsverfahren der Einwand abgeschnitten, die Methode sei gleichwohl zweckmäßig und in seinem konkreten Fall wirksam gewesen oder lasse einen [X.]ehandlungserfolg zumindest als möglich erscheinen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Systemmangel vorliege. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn der [X.] innerhalb vertretbarer [X.] noch keine Stellungnahme zu einer [X.]ehandlungsmethode abgegeben habe, etwa weil er eine solche aus willkürlichen Erwägungen blockiere oder verzögere. Anhaltspunkte dafür bestünden im vorliegenden Fall nicht.
Allerdings habe der [X.]eschwerdeführer bislang keine Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen, weil es nach der bisherigen Rechtsauffassung des [X.] darauf nicht angekommen sei. Eine Zurückverweisung an das [X.]erufungsgericht sei jedoch entbehrlich, weil bereits jetzt davon ausgegangen werden könne, dass die Methode von Dr. [X.]. nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Für die immunbiologische Therapie lägen [X.] nicht vor. Allerdings stoße ein Wirksamkeitsnachweis für eine [X.]ehandlung der [X.] auf erhebliche Schwierigkeiten. Letztlich könne der Verlauf der Krankheit weder erklärt noch gezielt beeinflusst werden; nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse komme bestenfalls eine symptomatische [X.]ehandlung in Frage. [X.]eschränkten sich die Einwirkungsmöglichkeiten anerkannter [X.]ehandlungsmethoden wie hier auf eine mehr oder weniger vorübergehende und nur begrenzt objektivierbare Unterdrückung der Krankheitssymptome, genüge es nicht, sich zur Ablehnung der Kostenerstattung für noch nicht empfohlene Methoden auf den fehlenden oder mangelhaften Wirksamkeitsnachweis zu berufen. Maßstab könne dann nur entweder die naturwissenschaftlich-medizinische Prüfung oder die [X.]ewertung der Methode durch die Verwaltung und die Gerichte sein oder die Feststellung, ob der neuen Methode in der medizinischen Fachdiskussion bereits ein solches Gewicht zukomme, dass eine Überprüfung und Entscheidung durch den [X.] veranlasst gewesen wäre.
Dieser letztgenannte Prüfungsansatz richte sich nicht an medizinischen Kategorien aus, sondern an der tatsächlichen Verbreitung in der Praxis und in der fachlichen Diskussion. Daran sei hier anzuknüpfen. Es könne nicht Sinn eines Gerichtsverfahrens sein, die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft voranzutreiben oder in wissenschaftlichen Auseinandersetzungen Position zu beziehen. Eine [X.]ehandlungsmethode sei dann erstattungsfähig, wenn sie in der medizinischen Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden habe und von einer erheblichen Anzahl von Ärzten angewandt werde. Die von Dr. [X.]. eingesetzte [X.]ehandlungsmethode erfülle diese Voraussetzungen nicht.
5. Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der [X.]eschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Sie seien ein Äquivalent eigener Arbeit und Leistung. [X.]. 14 Abs. 1 GG folge ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch des Versicherten auf Gewährung von Krankenbehandlung im Fall von Krankheit. Die Regelungen des SG[X.] V seien als Inhaltsbestimmung zu sehen. § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 1 SG[X.] V begrenzten die Leistungsansprüche auf solche [X.]ehandlungen, die nach Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen und darüber hinaus das Wirtschaftlichkeitsgebot beachteten. Weiter gehende Einschränkungen durch die Richtlinien des [X.]es seien nicht möglich. Eine entsprechende normative Wirkung lasse sich weder einfach-rechtlich noch verfassungsrechtlich begründen.
Somit dürfe das [X.]egehren des [X.]eschwerdeführers nur am Maßstab des § 2 Abs. 1 Satz 3 SG[X.] V gemessen werden. Dabei sei der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung maßgeblich. Das [X.] habe in seinem Urteil, an dessen tatsächliche Feststellungen das [X.] gebunden sei, festgestellt, dass die [X.]ehandlung des [X.]eschwerdeführers über eine solche so genannte [X.]innenanerkennung verfüge. [X.]. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG resultiere das Recht des [X.]eschwerdeführers, selbstbestimmt über seine [X.]ehandlung zu entscheiden. Da die Richtlinien des [X.]es nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten, könne ein Leistungsanspruch nicht von einer Anerkennung durch sie abhängig gemacht werden. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folge, dass bei der Ausfüllung des Rahmenrechts auf Krankenbehandlung solche Maßnahmen zu berücksichtigen seien, die zumindest geeignet seien, die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das treffe nach den Feststellungen des [X.]s auf die [X.]ehandlung des [X.]eschwerdeführers zu.
Auch sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Soweit nunmehr das [X.] auch auf die Verbreitung der Methode abstelle, sei dies für den [X.]eschwerdeführer völlig überraschend gewesen. Da die Kriterien in dem Urteil erstmals festgelegt worden seien, hätten weder das [X.]erufungsgericht noch er selbst Veranlassung gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Der Rechtsstreit hätte daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen werden müssen.
Zur Verfassungsbeschwerde haben die [X.]undesregierung, der AOK-[X.]undesverband, die [X.]armer Ersatzkasse als [X.]eklagte des Ausgangsverfahrens und der Verband der privaten Krankenversicherung Stellung genommen. Der [X.] und der Gemeinsame [X.] haben ihnen vom [X.] gestellte Fragen beantwortet.
1. Die [X.]undesregierung sieht sowohl die bedarfsgerechte Verteilung der begrenzten Mittel als auch die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung gefährdet, wenn neue Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannt würden, deren Nutzen wissenschaftlich nicht belegt sei. Mit § 2 Abs. 1 Satz 3 SG[X.] V verfolge das Gesetz neben dem gesundheitspolitischen Ziel der Qualitätsverbesserung insbesondere das finanzpolitische Ziel der Kostendämpfung. Nur bei dessen konsequenter Verfolgung sei gewährleistet, dass allen Versicherten eine dem medizinisch-technischen Fortschritt entsprechende medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt werden könne. Es dürfe nicht sein, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten mit den Kosten einer [X.]ehandlung belastet würde, deren medizinischer Nutzen nicht belegt sei.
Das gelte auch dann, wenn die Wirksamkeit im Einzelfall nachgewiesen oder zumindest sehr wahrscheinlich sei. [X.]ei der [X.]ewertung eines lediglich im Einzelfall eingesetzten Verfahrens könne eine positive Veränderung sowohl wegen als auch trotz der ergriffenen Maßnahme eingetreten sein; es sei nicht möglich, beobachtete Wirkungen auf die durchgeführte Maßnahme zurückzuführen. Jede Aussage über die Wirksamkeit einer [X.]ehandlungsmethode erfordere einen Vergleich; denn nur so lasse sich beurteilen, ob der beobachtete klinisch relevante Effekt auf die medizinische Intervention zurückzuführen oder ob er als [X.] oder Placebo-Effekt zu werten sei. Eine solche Einzelfallbetrachtung würde in eine Therapiebeliebigkeit münden.
2. Nach Auffassung des AOK-[X.]undesverbands, der sich auch im Namen der übrigen Spitzenverbände der Krankenkassen geäußert hat, verletze die angegriffene Entscheidung des [X.] den [X.]eschwerdeführer weder in Grundrechten noch in grundrechtsähnlichen Rechten.
[X.]. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkasse auf [X.]ereitstellung bestimmter Gesundheitsleistungen. Zwar folge aus ihm eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Rechtsgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums bei der Erfüllung der Schutzpflichten könne aber nur geprüft werden, ob die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte treffe, die nicht völlig ungeeignet oder unzulänglich seien.
Die Richtlinien des [X.]es beschränkten den Leistungsanspruch des Versicherten nicht, sondern konkretisierten ihn lediglich. Unmittelbar aus dem Gesetz ergebe sich kein Leistungsanspruch. Dieser werde in den meisten Fällen erst durch die zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern geschlossenen Verträge und Richtlinien konkret ausgestaltet. § 135 Abs. 1 SG[X.] V gestalte unmittelbar das Leistungsrecht. Das [X.] gehe in der angegriffenen Entscheidung gerade nicht davon aus, die Richtlinien des [X.]es verkörperten Akte autonomer Rechtsetzung im Rahmen einer Satzungsautonomie. Vielmehr qualifiziere es sie als untergesetzliche Rechtsnormen und damit als materielles Recht eigener Art. Einen numerus clausus zulässiger Rechtsetzungsformen sehe das Grundgesetz nicht vor. Weitere Typen untergesetzlicher Rechtsnormen seien jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; zu ihnen gehörten auch die Richtlinien des [X.]es. Sie seien Teil eines historisch gewachsenen umfassenden Gefüges untergesetzlicher Normen der gemeinsamen Selbstverwaltung zwischen Krankenkassen und Ärzten, dessen Wurzeln bis in die vorkonstitutionelle [X.] zurückreichten.
3. Die [X.]armer Ersatzkasse sieht den [X.]eschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Der [X.] sei paritätisch mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie einem ebenfalls unparteiischen Vorsitzenden besetzt. Die Prüfung von [X.]ehandlungsmethoden, die bisher noch nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung gewesen seien, erfolge unter [X.]erücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnis. Eine Ablehnung durch den [X.] bedeute zugleich auch, dass die abgelehnte Außenseitermethode nicht zur notwendigen Krankenbehandlung gehöre, so dass die Versicherten nach Maßgabe des § 27 SG[X.] V keinen Anspruch gegenüber der Krankenkasse hätten. Die Richtlinien stellten somit außenwirksames Recht dar. Der [X.] sei hierfür auch verfassungsrechtlich ausreichend legitimiert.
4. Nach Auskunft des [X.] sind in der privaten Krankenversicherung, sowohl in der Voll- als auch in der Zusatzversicherung, nach den einschlägigen Musterbedingungen Kosten alternativer [X.]ehandlungsmethoden in jedem Krankheitsfall dann erstattungsfähig, wenn sie sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt hätten wie schulmedizinische Verfahren und wenn die Alternativmethode keine höheren Kosten verursache. Darüber hinaus seien die Kosten alternativer [X.]ehandlungsmethoden dann zu erstatten, wenn es sich um unheilbare Erkrankungen handle, für die keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stünden. Dies dürfte nach Einschätzung des Verbandes nur vergleichsweise selten der Fall sein, weil die schulmedizinischen [X.]ehandlungsformen nicht nur die Heilung, sondern auch die Linderung, [X.]esserung und Verhinderung einer Verschlechterung umfassten. Im Übrigen müsse auch die Heilbehandlung nach alternativen Methoden auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkungsweise auf das angestrebte [X.]ehandlungsziel zu erklären vermöge. Dabei reiche es aus, wenn die Erreichung des [X.]ehandlungsziels mit einer nicht nur ganz geringen Erfolgsaussicht möglich erscheine.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei der Versicherungsnehmer nachweispflichtig. Dabei dürfte die [X.]erufung auf die "[X.]innenanerkennung" abzulehnen sein, weil mit diesem Verfahren die medizinische Wirksamkeit und Notwendigkeit jeder neuen Alternativmethode zwangsläufig bejaht würde. Vielmehr müsse eine objektive [X.]ewertung der Erforderlichkeit möglich sein und die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung vom Standpunkt der Schulmedizin aus beurteilt werden. Dabei seien noch nicht abschließend gesicherte Erkenntnisse mit zu berücksichtigen. Neben den üblichen Versicherungen gebe es im Übrigen Spezialtarife, die bestimmte Leistungen aus dem Spektrum der besonderen Therapierichtungen ausdrücklich zusagten.
5. Der [X.] und der Gemeinsame
[X.] haben auf die Fragen des
[X.]s eingehend geantwortet und
insbesondere ausgeführt: Eine Kostenübernahme durch die
gesetzliche Krankenversicherung in Fällen, in denen eine
nicht allgemein wissenschaftlich anerkannte Methode im
konkreten Fall Wirkung zeige, werde nicht befürwortet. Der
Wirkungsnachweis im Einzelfall sei nicht zu führen. Der
vermeintliche Erfolg einer Therapie stelle sich oftmals nur
als positive Krankheitsentwicklung heraus, die kurze [X.]
später durch einen Rückfall in die alten Leiden beendet
werde. Selbst wenn eine Krankheit als ausgeheilt gelten
könne, sei es nicht möglich nachzuweisen, dass der Heilerfolg
auf die gewählte [X.]ehandlungsmethode zurückzuführen sei. Das
liege daran, dass Krankheiten in vielen Fällen in einem nicht
vorhersehbaren
oder rekonstruierbaren [X.] heilten. [X.]ekannt sei
auch die Wirkung von [X.]ehandlungen ohne medizinisch-physischen
Ursachenzusammenhang (Placebo-Effekt).
Würde sich die Ansicht durchsetzen, die Krankenkassen seien auch bei Wirkung einer Methode im Einzelfall zur Kostentragung verpflichtet, sähe man sich mit dem Grundproblem konfrontiert, dass sich die Wirkung einer Therapie allenfalls ex post feststellen lasse, Arzt und Patient aber vor dem [X.]ehandlungsbeginn die geeignete Therapie bestimmen müssten. Eine Kostenerstattung aufgrund eines [X.]s im Einzelfall würde die medizinisch unverantwortliche Entscheidung für unerforschte, riskante Methoden mit geringer Wirkungswahrscheinlichkeit bei Auftreten eines eher zufälligen [X.]ehandlungserfolgs belohnen. Zudem wäre der Patient, bei dem die Methode zufällig nicht angeschlagen habe, finanziell benachteiligt. Des Weiteren würden unkontrollierte Heilversuche zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung unterstützt. Schließlich würde eine Flut von Rechtsstreiten darüber ausgelöst, ob ein [X.]ehandlungserfolg vorliege und was die Ursache für ihn gewesen sei.
[X.] ist begründet. Das Urteil des [X.] beruht auf einer Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 27 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V, die mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar ist.
1. a) Vorrangiger Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip.
[X.] ist betroffen, wenn der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der [X.] Sicherheit unterwirft (vgl. [X.]VerfGE 29, 221 <235 f.>; 29, 245 <254>; 29, 260 <266 f.>; 109, 96 <109 f.>; stRspr). Dies gilt auch für die [X.]egründung der Pflichtmitgliedschaft mit [X.]eitragszwang in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch Regelungen, die das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnis, vor allem in [X.]ezug auf die [X.]eiträge der Versicherten und die Leistungen des Versicherungsträgers, näher ausgestalten, sind am Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (vgl. [X.]VerfGE 75, 108 <154>; 97, 271 <286 f.>; 106, 275 <304 f.>). Sein Schutzbereich wird berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und [X.]eitragspflicht in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine [X.]etätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (vgl. [X.]VerfGE 97, 271 <286>). Ein solcher Eingriff bedarf der Rechtfertigung durch eine entsprechende Ausgestaltung der ausreichenden solidarischen Versorgung, die den Versicherten für deren [X.]eitrag im Rahmen des Sicherungszwecks des [X.]zu erbringen ist. Für die Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung hat das [X.] Art. 2 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlichen Maßstab herangezogen, wenn der Gesetzgeber gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses [X.] wesentlich vermindert (vgl. [X.]VerfGE 97, 271 <286>). In [X.]ezug auf die gesetzliche Krankenversicherung ist verfassungsgerichtlich entschieden, dass eine gesetzliche Regelung das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Versicherten berührt, wenn die Freiheit zur Auswahl unter Arznei- und Hilfsmitteln, die ihm als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden, eingeschränkt wird (vgl. [X.]VerfGE 106, 275 <304 f.>).
Der in einem System der Sozialversicherung Pflichtversicherte hat typischerweise keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe seines [X.]eitrags und auf Art und Ausmaß der ihm im Versicherungsverhältnis geschuldeten Leistungen. In einer solchen Konstellation der einseitigen Gestaltung der Rechte und Pflichten der am Versicherungsverhältnis [X.]eteiligten durch Gesetz (vgl. § 31 SG[X.] I) und durch die auf ihm beruhenden Rechtsakte der Leistungskonkretisierung, schützt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG den beitragspflichtigen Versicherten vor einer Unverhältnismäßigkeit von [X.]eitrag und Leistung. Daraus lässt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zwar kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenbehandlung ableiten. Jedoch sind gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und Leistungsbegrenzungen daraufhin zu prüfen, ob sie im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind. Gleiches gilt, wenn die gesetzlichen Leistungsvorschriften - wie hier - durch die zuständigen Fachgerichte eine für den Versicherten nachteilige Auslegung und Anwendung erfahren.
b) [X.]ei der näheren [X.]estimmung und Entfaltung der dargestellten Schutzfunktion des Art. 2 Abs. 1 GG kommt dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip maßgebliche [X.]edeutung zu. Der Schutz des Einzelnen in Fällen von Krankheit ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Grundaufgabe des Staates. Ihr ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er durch Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung als öffentlich-rechtlicher Pflichtversicherung für den Krankenschutz eines Großteils der [X.]evölkerung, Sorge getragen und die Art und Weise der Durchführung dieses Schutzes geregelt hat (vgl. [X.]VerfGE 68, 193 <209>). In Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips richtet er die [X.]eiträge an der - regelmäßig durch das Arbeitsentgelt oder die Rente bestimmten - wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten (§ 226 SG[X.] V) und nicht am individuellen Risiko aus (vgl. [X.]VerfGE 103, 172 <185>), ist ferner auf Stabilität der [X.]eitragssätze bedacht (§ 71 SG[X.] V), wirkt auf [X.]eitragssenkungen hin (§ 220 Abs. 4 SG[X.] V) und nimmt auch bei der Ausgestaltung der Verpflichtung zur Erbringung von Zuzahlungen zu gesetzlichen Leistungen (vgl. § 61 SG[X.] V) auf die [X.] Situation des Einzelnen Rücksicht (§ 62 SG[X.] V). Damit geht der Gesetzgeber davon aus, dass den Versicherten regelmäßig erhebliche finanzielle Mittel für eine zusätzliche selbständige Vorsorge im Krankheitsfall und insbesondere für die [X.]eschaffung von notwendigen Leistungen der Krankenbehandlung außerhalb des Leistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Verfügung stehen.
In der [X.] Krankenversicherung sind abhängig [X.]eschäftigte mit mittleren und niedrigen Einkommen sowie Rentner pflichtversichert (vgl. [X.]VerfGE 103, 172 <185>). Die gesetzliche Krankenversicherung erfasst nach der gesetzlichen Typisierung jedenfalls die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll (vgl. [X.]VerfGE 102, 68 <89>). Mit dieser Versicherungsform wird auch einkommensschwachen [X.]evölkerungsteilen ein voller Krankenversicherungsschutz zu moderaten [X.]eiträgen ermöglicht (vgl. [X.]VerfGE 103, 172 <185>). Es bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung vor Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, wenn dem Versicherten Leistungen für die [X.]ehandlung einer Krankheit und insbesondere einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung durch gesetzliche [X.]estimmungen oder durch deren fachgerichtliche Auslegung und Anwendung vorenthalten werden.
Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um den Leistungsanspruch eines Versicherten oder - wie hier - einer nach § 10 SG[X.] V mitversicherten Person (vgl. dazu [X.]VerfGE 107, 205 <206 f.>) geht. Der [X.]eitrag wird zwar in diesem Fall vom Versicherten gezahlt, der dadurch jedoch seiner Pflicht zum Unterhalt nachkommt, zu dem auch der Aufwand für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz gehört (vgl. [X.]VerfGE 107, 205 <217>).
c) Maßstab für die [X.]eurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung und seiner fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung im Einzelfall sind darüber hinaus auch die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zwar folgt aus diesen Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf [X.]ereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen (vgl. [X.]VerfGE 77, 170 <215>; 79, 174 <202>; [X.]VerfG, [X.]eschlüsse der [X.] des [X.] vom 5. März 1997, NJW 1997, S. 3085; [X.] 1997, S. 318 <319> und vom 15. Dezember 1997, NJW 1998, S. 1775 <1776>). Die Gestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung hat sich jedoch an der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. [X.]VerfGE 46, 160 <164>; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 1997, a.a.[X.]; [X.]eschluss der [X.]des [X.] vom 22. November 2002, [X.], S. 1236 <1237>; [X.]eschluss der 3. Kammer des [X.] vom 19. März 2004, [X.], S. 3100 <3101>). Insofern können diese Grundrechte in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des [X.] verpflichten (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 14. August 1998, NJW 1999, S. 857 f.).
Dies gilt insbesondere in Fällen der [X.]ehandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Denn das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung dar (vgl. [X.]VerfGE 39, 1 <42>; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 11. August 1999, NJW 1999, S. 3399 <3401>). [X.]ehördliche und gerichtliche Verfahren müssen dieser [X.]edeutung und der im Grundrecht auf Leben enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung (vgl. [X.]VerfGE 39, 1 <41>; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 19. März 2004, [X.], S. 3100 <3101>) gerecht werden und sie bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften des [X.] berücksichtigen (vgl. [X.]VerfGE 53, 30 <65>; zur Frage eines originären Leistungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vgl. auch Schmidt-Aßmann, Grundrechtspositionen und Legitimationsfragen im öffentlichen Gesundheitswesen, 2001, S. 23 ff. m.w.[X.]).
2. a) Danach ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SG[X.] V) nur unter [X.]eachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SG[X.] V) zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V). Gleiches gilt für die Entscheidung des Gesetzgebers, die nähere Konkretisierung der durch unbestimmte Gesetzesbegriffe festgelegten Leistungsverpflichtung im Einzelfall im Rahmen der kassenärztlichen Vorgaben, insbesondere der kassenärztlichen Verträge (§§ 82 ff., 87, 125, 127, 131 SG[X.] V), vor allem den Ärzten vorzubehalten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V; [X.]SGE 73, 271), die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 95 SG[X.] V; vgl. auch [X.]VerfGE 106, 275 <277, 303, 308>). Dem Arzt kommt dabei nicht nur die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls Krankheit zu, sondern auch und gerade die von ihm zu verantwortende Einleitung, Durchführung und Überwachung einer den Zielen des § 27 Abs. 1 SG[X.] V gerecht werdenden [X.]ehandlung (vgl. [X.]SGE 82, 158 <161 f.>). Es steht auch mit dem Grundgesetz im Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V).
b) Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein (vgl. [X.]VerfGE 68, 193 <218>; 70, 1 <26, 30>). Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. [X.]VerfGE 103, 172 <184>). Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt, den Versicherten über den [X.]eitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann (vgl. [X.]VerfGE 70, 1 <30>; [X.]VerfG, [X.]eschluss der 2. Kammer des [X.] vom 7. März 1994, NJW 1994, S. 3007). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. auch [X.]VerfG, [X.]eschluss der 2. Kammer des [X.] vom 5. März 1997, NJW 1997, S. 3085).
c) Es ist dem Gesetzgeber schließlich nicht von Verfassungs wegen verwehrt, zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten und zum Zweck der Ausrichtung der Leistungen am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren vorzusehen, in dem neue Untersuchungs- und [X.]ehandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung auf ihren diagnostischen und therapeutischen Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sachverständig geprüft werden, um die Anwendung dieser Methoden zu Lasten der Krankenkassen auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige Grundlage zu stellen.
Ob für die Erfüllung dieser Aufgabe das nach § 135 SG[X.] V vorgesehene Verfahren der Entscheidung durch den Gemeinsamen [X.] verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. auch [X.]VerfG, [X.]eschluss der 3. Kammer des [X.] vom 19. März 2004, [X.], S. 3100 <3101>), ist hier nicht zu entscheiden. Das [X.] hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Ergebnis allein darauf abgestellt, dass die umstrittene [X.]ehandlungsmethode nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Forschung entspreche und keine erfahrungsgemäß wirksame Methode sei. Davon hat die verfassungsrechtliche [X.]eurteilung auszugehen. Das [X.] hat daher keinen Anlass zu prüfen, ob die Rechtsprechung des [X.] zur demokratischen Legitimation der [X.]undesausschüsse und des Gemeinsamen [X.]es und zur rechtlichen Qualität der von ihnen erlassenen Richtlinien als außenwirksamen untergesetzlichen Rechtssätzen (vgl. dazu [X.]SGE 78, 70 <74 ff.>; 81, 54 <59 ff.>; 81, 73 <76 ff.>) mit dem Grundgesetz in Einklang steht (siehe dazu aus dem umfangreichen Schrifttum [X.], Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S. 119 ff., 153 ff.; Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S. 454 ff.; Schnapp, in: von [X.]/[X.] <Hrsg.>, Festschrift 50 Jahre [X.], 2004, S. 497 ff.; Hase, [X.] 2005, S. 391; [X.], Sozialrecht als öffentliches Wirtschaftsrecht, 2005, S. 176 ff., jeweils m.w.[X.]).
3. Das angegriffene Urteil des [X.] genügt jedoch nicht den Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und verletzt den [X.]eschwerdeführer in seinem Recht auf eine Leistungserbringung durch die gesetzliche Krankenversicherung, die dem Schutz seines Lebens gerecht wird.
a) Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Annahme des [X.], wegen des eindeutigen Wortlauts des § 135 Abs. 1 SG[X.] V sei die Anwendung einer neuen [X.]ehandlungsmethode durch die Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung von der vorherigen Anerkennung durch den [X.] abhängig (vgl. [X.], 54 <57 ff.>; 86, 54 <56>; [X.]SG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1), mit dem Grundgesetz auch in den Fällen vereinbar ist, in denen die medizinische Wissenschaft wegen der Eigenart der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Krankheit über eine wissenschaftlich gesicherte, an Gesichtspunkten der statistischen Evidenz, gegebenenfalls auch niedrigerer Evidenzstufen bei seltenen Krankheiten (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen [X.]es in der Fassung vom 20. September 2005), ausgerichtete Therapie auf der Grundlage klinischer oder sonstiger Studien nicht oder noch nicht verfügt (vgl. auch [X.]VerfG, [X.]eschluss der 3. Kammer des [X.] vom 19. März 2004, [X.], S. 3100 <3101>). Denn das [X.] stellt in Fällen, in denen - wie hier - eine solche Anerkennung nicht vorliegt und auch kein Fall eines so genannten Systemmangels (vgl. [X.], 54 <65 f.>; 86, 54 <60 ff.>; 88, 51 <61 f.>) gegeben ist, entscheidend darauf ab, ob sich die Methode in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat. Ist dies nicht der Fall, dann lehnt das Gericht, wie in der angegriffenen Entscheidung, die Annahme einer gesetzlichen "Versorgungslücke" ab, die durch eine richterliche Entscheidung im Einzelfall zu schließen wäre. Damit wird - wie sich aus der weiteren Rechtsprechung des [X.] zeigt - die Übernahme von Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen auch in den Fällen einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit ausgeschlossen, für die eine dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende [X.]ehandlungsmethode nicht existiert (vgl. [X.]SGE 86, 54 <66>), der behandelnde Arzt jedoch eine Methode zur Anwendung bringt, die nach seiner Einschätzung im Einzelfall den Krankheitsverlauf positiv zu Gunsten des Versicherten beeinflusst.
b) Dies steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.
aa) Es ist mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter den Voraussetzungen des § 5 SG[X.] V einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten [X.]eiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische [X.]ehandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten [X.]ehandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der [X.]ehandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte andere [X.]ehandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Für die [X.]ehandlung der Duchenne'schen Muskeldystrophie steht gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum zur Verfügung, zu dem auch operative Maßnahmen gehören. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden, ist noch nicht möglich (vgl.
).bb) Die angegriffene Auslegung der
leistungsrechtlichen Vorschriften des SG[X.] V durch das
[X.] ist in der extremen Situation einer
krankheitsbedingten Lebensgefahr auch nicht mit der
Schutzpflicht des Staates für das Leben aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG zu vereinbaren. Übernimmt der
Staat mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung
Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der
Versicherten, so gehört die Vorsorge in Fällen einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter
den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der
Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung (vgl. auch
Wiedemann, in: [X.]/[X.] <Hrsg.>, Grundgesetz,
[X.]d. I, 2002, Art. 2 Rn. 376; Di Fabio,
in: [X.]/Dürig, Grundgesetz, [X.]d. I, Art. 2 Abs. 2
Rn. 94 <[X.]earbeitungsstand:
Februar 2004>; Schmidt-Aßmann, [X.], S. 1689
<1691>).
c) Die im Streitfall vom Versicherten angerufenen Sozialgerichte haben in solchen Fällen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte [X.]ehandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt (vgl. auch [X.], in: [X.] <Hrsg.>, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, [X.]d. 1: Krankenversicherungsrecht, 1994, § 6 Rn. 22). Solche Hinweise auf einen individuellen [X.]können sich aus dem Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich mit dem Zustand anderer, in gleicher Weise erkrankten, aber nicht mit der in Frage stehenden Methode behandelter Personen ergeben sowie auch mit dem solcher Personen, die bereits auf diese Weise behandelt wurden oder behandelt werden. Insbesondere bei einer länger andauernden [X.]ehandlung können derartige Erfahrungen Folgerungen für die Wirksamkeit der [X.]ehandlung erlauben. Weitere [X.]edeutung kommt der fachlichen Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im konkreten Einzelfall durch die Ärzte des Erkrankten zu, die die Symptome seiner Krankheit behandeln. Hinweise auf die Eignung der im Streit befindlichen [X.]ehandlung können sich auch aus der wissenschaftlichen Diskussion ergeben; in [X.]ezug auf die [X.] liegen inzwischen weltweit [X.]eiträge vor.
Auf die Wirksamkeit einer [X.]ehandlungsmethode im Einzelfall jedenfalls bei seltenen Krankheiten abzustellen, ist auch dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht fremd. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 SG[X.] V kann der Vertragsarzt Arzneimittel, die aufgrund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SG[X.] V von der Versorgung ausgeschlossen sind, ausnahmsweise dennoch in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnen. Auch das [X.] hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung bei einer Krankenbehandlung mit Arzneimitteln einer Einzelfallbetrachtung unter bestimmten Voraussetzungen nicht verschlossen. Nach seiner Auffassung sind Maßnahmen zur [X.]ehandlung einer Krankheit, die so selten auftritt, dass ihre systematische Erforschung praktisch ausscheidet, vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der zuständige [X.] dafür keine Empfehlung abgegeben hat (vgl. [X.]SGE 93, 236 <244 ff.>).
Da das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil gegen Verfassungsrecht verstößt, ist es gemäß § 95 Abs. 2 [X.]VerfGG aufzuheben. Ob es noch weitere Grundrechte des [X.]eschwerdeführers verletzt, kann vorliegend dahinstehen. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, das auf der Grundlage der in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze neu über die Revision der beklagten Krankenkasse zu befinden haben wird.
[X.] beruht auf § 34 a Abs. 2 [X.]VerfGG.
Papier | [X.] | Hömig |
[X.] | [X.] | [X.] |
[X.]ryde | Gaier |
Meta
06.12.2005
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. 1 BvR 347/98 (REWIS RS 2005, 436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 436 BVerfGE 115, 25-51 REWIS RS 2005, 436
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 624/01 (Bundesverfassungsgericht)
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