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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einstweilige Anordnung; Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz
Verkündet
am 24. Juni 1997
Blödt
Regierungssekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
[X.]
- 1 BvR 2306/96 -
- 1 BvR 2314/96 -
1. |
des [X.] |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte [X.] und [X.], Aufseßplatz 1, Nürn[X.]g -
gegen |
[X.]. 2, [X.]. 3, [X.]. 5 Abs. 2 bis 4, [X.]. 6, [X.]. 7, [X.]. 8, [X.]. 9, [X.]. 10 und [X.]. 11 Nr. 1 Buchstabe a des [X.] Gesetzes ü[X.] ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ([X.]gerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG)vom 9. August 1996 ([X.]), |
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, |
- 1 BvR 2306/96 -,
2. |
des Herrn S... |
- Bevollmächtigte:
1.
Prof. Dr. [X.], Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität, Leibnizstraße 6, [X.],
2.
Prof. Dr. [X.], Hochschule für Wirtschaft und Politik, FG Rechtswissenschaft, [X.], [X.] -
gegen |
[X.]. 2, [X.]. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, [X.]. 5 Abs. 1 bis 4, [X.]. 6, [X.]. 7, [X.]. 8, [X.]. 9, [X.]. 10 Abs. 1 Nr. 2 und [X.]. 11 Nr. 1 Buchstabe a des [X.] Gesetzes ü[X.] ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ([X.] gerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) |
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, |
- 1 BvR 2314/96 -,
Beteiligte: [X.], vertreten durch den Ministerpräsidenten, |
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Peter Lerche, Junkersstraße 13, [X.] -
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten [X.],
der Richterin Graßhof,
[X.],
Kühling,
der Richterinnen Jaeger,
[X.]
und des Richters Hömig
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1997 durch
für Recht erkannt:
Die Beschwerdeführer sind in [X.] niedergelassene Ärzte, die sich auf ambulante Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert haben. Sie sind Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen. Der Beschwerdeführer zu 1) ist seit 1990 Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Der Beschwerdeführer zu 2) ist seit 1973 approbierter Arzt. Die Weiterbildung auf dem Gebiet der Frauenheilkunde hat er nicht abgeschlossen. Seit 1980 hat er die Zulassung als Kassenarzt für die Durchführung ambulanter Operationen (auch Schwangerschaftsabbrüche und Sterilisationen bei [X.] und Frau).
Mit ihren [X.] wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen Vorschriften des [X.] Gesetzes ü[X.] ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ([X.]gerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328). Die angegriffenen Vorschriften regeln unter anderem das Erfordernis einer Erlaubnis im Sinne des § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050), die Anforderungen an die Einrichtungen und an die dort tätigen Ärzte, ärztliche Pflichten im Zusammenhang mit der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie Kontroll- und Ü[X.]wachungsbefugnisse der zuständigen Behörden. Die Beschwerdeführer beantragen, durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Anwendung von [X.]. 2, [X.]. 3, [X.]. 5 Abs. 2 bis 4, [X.]. 6, [X.]. 7, [X.]. 8, [X.]. 9, [X.]. 10, [X.]. 11 Nr. 1 Buchstabe a (Beschwerdeführer zu 1 und 2) und [X.]. 5 Abs. 1 BaySchwHEG (Beschwerdeführer zu 2) vorläufig auszusetzen.
Die angegriffenen Vorschriften lauten im wesentlichen:
[X.]. 2
Zugelassene Einrichtungen
Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur in Einrichtungen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß [X.]. 3 oder nach Erstattung der Anzeige gemäß [X.]. 4 vorgenommen werden. ...
[X.]. 3
Erlaubnispflichtige Einrichtungen
(1) Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis durch die Regierung, ... Die Erlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag ... voraus, ... Sie wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, daß in der Einrichtung
1. die Anforderungen des § 13 Abs. 1 SchKG erfüllt sind,
2. Ärzte mit fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet "Frauenheilkunde und Geburtshilfe", die die Anforderungen nach [X.]. 5 Abs. 5 Satz 1 erfüllen, und das erforderliche, fachlich geeignete Assistenzpersonal zur Verfügung stehen,
3. bis 6. ...
(2) ...
[X.]. 5
Pflichten der Einrichtungen
(1) Schwangerschaftsabbrüche sind nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst vorzunehmen; sie dürfen nur von den in [X.]. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bezeichneten Ärzten oder unter deren verantwortlicher Aufsicht von Ärzten vorgenommen werden, die sich in Weiterbildung auf dem entsprechenden Fachgebiet befinden.
(2) Die Einnahmen aus den in der Einrichtung je Kalenderjahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen, für deren Vornahme die Einrichtung einen Zahlungsanspruch gegen die Schwangere selbst hat oder die sie nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ([X.] 1054) abrechnet, dürfen ein Viertel der aus der gesamten Tätigkeit der Einrichtung erzielten Einnahmen nicht ü[X.]steigen. ...
(3) Die Einrichtung hat der Regierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres und vorbehaltlich der Sätze 3 und 4
1. die Zahl der im vorangegangenen Jahr vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche, getrennt nach solchen, bei denen die Voraussetzungen
a) des § 218a Abs. 1 StGB,
b) des § 12 Abs. 2 SchKG,
c) des § 218a Abs. 2 StGB, ausgenommen die unter Buchstabe b bezeichneten Fälle,
d) des § 218a Abs. 3 StGB
vorliegen und
2. die jeweilige Summe der für diese Schwangerschaftsabbrüche vereinnahmten Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen und der Pflegesätze bei selbstzahlenden oder nach dem genannten Gesetz anspruchs[X.]echtigten Patientinnen einschließlich der Pflegesätze nach § 24b Abs. 4 Satz 3 SGB V sowie die Einnahmen für die übrigen, von der Einrichtung in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zu melden. Die Regierungen können für die Meldungen die Verwendung amtlicher Vordrucke vorschreiben. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Träger und diesen gleichgestellte Einrichtungen im Sinn des [X.]. 3 Abs. 1 Satz 1. Andere Einrichtungen können an Stelle der Meldung nach Satz 1 Nr. 2 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuer[X.]aters, Steuerbevollmächtigten oder eines Organs oder eines Mitglieds eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchführungs- oder Steuer[X.]atungsgesellschaft vorlegen, aus der sich ergibt, daß auf Grund einer Prüfung der Buchführung der Einrichtung die Grenze nach [X.]. 5 Abs. 2 Satz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht ü[X.]schritten worden ist.
(4) Auf Verlangen sind der Regierung für das jeweilige Kalenderjahr
1. eine Abschrift der steuerlichen Gewinnermittlung der Einrichtung (bei bilanzierenden Einrichtungen eine Ausfertigung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, sonst eine Einnahmen-Ü[X.]schuß-Rechnung),
2. Honorar- und Abrechnungsbelege der Sozialleistungsträger, insbesondere der Kassenärztlichen Vereinigung [X.]s und der Krankenkassen
vorzulegen; erfolgt die Leistungsabrechnung patientenbezogen, tritt an die Stelle der in Nummer 2 genannten Belege eine Bescheinigung des jeweiligen Sozialleistungsträgers ü[X.] die Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr an die Einrichtung gezahlten Entgelte. ... Unbeschadet § 147 der Abgabenordnung sind die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahres weitere sechs Jahre aufzubewahren. Die zuständigen Sozialleistungsträger erteilen auf Antrag der Einrichtung die Bescheinigung nach Satz 1 Halbsatz 2. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Im übrigen sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4.
(5) und (6) ...
[X.]. 6
Ü[X.]wachung, Unterrichtung anderer Stellen, Auskunfterteilung
(1) Die Ü[X.]wachung der Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach [X.]. 2 bis 4, [X.]. 5 Abs. 1, 5 und 6 obliegt den Gesundheitsämtern und hinsichtlich [X.]. 5 Abs. 2 bis 4 den Regierungen.
(2) Die Regierungen unterrichten im Hinblick auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 SchKG die Bayerische Landesärztekammer ü[X.] die nach [X.]. 2 zugelassenen Arztpraxen und, soweit es sich dabei um Vertragsärzte handelt, auch die Kassenärztliche Vereinigung [X.]s. Ferner unterrichten die Regierungen zum Zweck der Durchführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen die gesetzlichen Krankenkassen oder ihre Verbände im Freistaat [X.] ü[X.] die nach [X.]. 2 zugelassenen Einrichtungen. Sie sind im übrigen zuständige Behörden im Sinn des § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchKG und im Vollzug des § 218b Abs. 2 StGB.
(3) Die Gesundheitsämter und die gesetzlichen Krankenkassen erteilen auf Ersuchen Frauen, die eine Schwangerenkonflikt[X.]atung nach § 219 StGB oder die schriftliche Feststellung eines Arztes ü[X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 StGB nachweisen, Auskunft ü[X.] Bezeichnung und Anschrift der im Regierungsbezirk nach [X.]. 2 zugelassenen Einrichtungen, soweit die jeweiligen Träger oder Inha[X.] einer solchen Einrichtung dieser Unterrichtung nicht widersprochen haben; diese sind auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
[X.]. 7
Befugnisse
(1) Zur Durchführung der Ü[X.]wachungsaufgaben nach [X.]. 6 Abs. 1 sind die beauftragten Bediensteten der Gesundheitsämter oder der Regierungen befugt,
1. von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte nicht patientenbezogener [X.] zu verlangen,
2. Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen, die der Ü[X.]wachung nach [X.]. 6 Abs. 1 unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ([X.]. 13 des Grundgesetzes, [X.]. 106 Abs. 3 der Verfassung) wird insoweit eingeschränkt;
3. Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen und Unterlagen nach [X.]. 5 Abs. 3 und 4 einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.
Zur Durchsetzung der Befugnisse nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sowie zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Ü[X.]wachung nach [X.]. 6 Abs. 1 können die Gesundheitsämter und die Regierungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeits[X.]eich Anordnungen erlassen; die Gesundheitsämter können auch vorläufige Anordnungen nach Satz 1 Nr. 4 im Zuständigkeits[X.]eich der Regierungen erlassen. ...
(2) Personen, die zur Durchführung der Ü[X.]wachungsaufgaben nach [X.]. 6 Abs. 1 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu erteilen. Die zur Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ü[X.] Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Inha[X.] der tatsächlichen Gewalt der in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Ü[X.]wachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Unterlagen nicht patientenbezogener [X.] vorzulegen, die Entnahme der Proben zu ermöglichen und ähnliche Unterstützungshandlungen vorzunehmen. Absatz 2 [X.] gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
[X.]. 9
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen [X.]. 2 Satz 1 ... eine Schwangerschaft abbricht, wenn die Tat nicht in § 218 StGB mit Strafe bedroht ist.
(2) und (3) ...
[X.]. 11
Änderung des Heil[X.]ufe-Kammergesetzes
Das Gesetz ü[X.] die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heil[X.]ufe-Kammergesetz - [X.] -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 ([X.], [X.]. 1995 [X.], BayRS 2122-3-A), wird wie folgt geändert:
1. [X.]. 18 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ärzte, die den Abbruch einer Schwangerschaft im Einzelfall für nicht verantwortbar halten, müssen ihre Mitwirkung daran ablehnen; nicht verantwortbar ist ihre Mitwirkung insbesondere dann, wenn die Frau die Beweggründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft nicht dargelegt hat. Ferner haben Ärzte es zu unterlassen, einer anderen Person als einem Arzt das Geschlecht eines Ungeborenen mitzuteilen, bevor seit der Empfängnis zwölf Wochen verstrichen sind, ... Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, haben Aufzeichnungen zu fertigen ü[X.]
1. die festgestellte Dauer der Schwangerschaft,
2. die Tatsache, daß die Frau die Beweggründe für ihr Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft dargelegt hat,
3. die Durchführung der Aufklärung und Beratung ü[X.] die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte, insbesondere ü[X.] Ablauf, Folgen und Risiken sowie ü[X.] mögliche körperliche und seelische Auswirkungen des Abbruchs der Schwangerschaft,
4. die Unterrichtung der Frau ü[X.] die für die ärztliche Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und ü[X.] den von der Verfassung gebotenen Schutz des ungeborenen Lebens.
Außerdem sind von den an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirkenden Ärzten, soweit nicht ein Fall des § 218a Abs. 1 StGB vorliegt, die für die ärztliche Erkenntnis im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte einschließlich der Stellungnahmen [X.] anderer Fachärzte aufzuzeichnen. ..."
b) ...
2. ...
[X.]. 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Juli 1997 in [X.]. Abweichend von [X.] treten [X.]. 1, 5 und 11 am 1. Okto[X.] 1996 sowie [X.]. 12 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in [X.].
[X.]. 14
Ü[X.]gangsvorschrift
Die in [X.]. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bezeichneten Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Schwangerschaftsabbrüche vornehmen oder diese Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt aufnehmen, haben ihre Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung nach [X.]. 5 Abs. 5 Satz 1 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenü[X.] den Trägern oder Inha[X.]n der Einrichtungen nachzuweisen. In diesen Fällen ist der Fortbildungsnachweis abweichend von [X.]. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach [X.]. 3 und nicht Gegenstand der Anzeige nach [X.]. 4.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß die angegriffenen Vorschriften Verfassungsrecht (insbesondere [X.]. 12 Abs. 1 und [X.]. 14 Abs. 1 GG) verletzten. Sie beantragen, die Vorschriften bis zur Entscheidung ü[X.] die [X.] auszusetzen; andernfalls drohten ihnen ebenso wie vergleichbaren Ärzten und auch dem allgemeinen Wohl schwere Nachteile. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, erweise sich die Verfassungsbeschwerde a[X.] später als begründet, müßten die Beschwerdeführer und andere Ärzte in vergleichbarer Lage am 1. Juli 1997 ihre Praxen schließen, da ihnen die Umstellung unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich sei. Im Ergebnis würde es dann a[X.] kaum noch Möglichkeiten zum ambulanten Schwangerschaftsabbruch bei niedergelassenen Ärzten in [X.] geben. Da den betroffenen Frauen infolge langer Fahrzeiten zu Ärzten außerhalb [X.]s keine ausreichende Bedenkzeit vor dem Abbruch gegeben werden könnte und sie auch postoperativ ein größeres Risiko in Kauf nehmen müßten, wäre der Schutz des werdenden Lebens und die Gesundheit der betroffenen Frauen erheblich gefährdet. Die Zerschlagung der ärztlichen Versorgung entfalte Langzeitwirkung und sei nur schwer reparabel, falls das Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben werde. Hingegen würden keine irreparablen Fakten durch eine einstweilige Anordnung geschaffen, sofern sich die [X.] in der Hauptsache als unbegründet erweisen sollten. Der Wille des Gesetzge[X.]s, Schwangerschaftsabbrüche in spezialisierten Einrichtungen nicht zuzulassen, könnte - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - immer noch realisiert werden.
Zu dem Aussetzungsantrag hat der Senat in mündlicher Verhandlung neben den Beteiligten die Bayerische Landesärztekammer, die Bundesärztekammer, die Kassenärztliche Vereinigung [X.]s, den Berufsverband der Frauenärzte, die Allgemeine Ortskrankenkasse [X.] sowie Verbände von Ersatzkassen, den Verband der Privatkrankenanstalten in [X.], die [X.], das [X.] und das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung angehört.
Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sind teilweise begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muß das [X.] die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde a[X.] Erfolg hätte, gegenü[X.] den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde a[X.] der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer [X.] gesetzt werden soll ([X.] 91, 328 <332>; stRspr).
2. Die [X.] sind zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Insbesondere bedürfen die verfassungsrechtlichen Fragen der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzge[X.]s und des Schutzumfangs von [X.]. 12 Abs. 1 GG näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren.
3. Die Entscheidung, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist oder nicht, hängt unter diesen Umständen von einer Gewichtung der Folgen ab, die in dem einen oder dem anderen Fall eintreten würden. Dabei sind zum einen die Folgen zu [X.]ücksichtigen, die die Entscheidung für die vom Gesetzge[X.] verfolgten Belange des Schutzes ungeborener Kinder jeweils hätte. Zum anderen sind die Folgen der Entscheidung für die Gesundheit der Frauen sowie für die [X.]uflichen und wirtschaftlichen Belange der Beschwerdeführer und der Ärzte in ähnlicher Lage in [X.] zu [X.]ücksichtigen.
a) Ergeht eine einstweilige Anordnung, hat die Verfassungsbeschwerde a[X.] später keinen Erfolg, so können die Beschwerdeführer ihre [X.]ufliche Tätigkeit in der Zwischenzeit in bisherigem Umfang fortsetzen. Ihre Belange sind infolgedessen in diesem Zeitraum nicht beeinträchtigt. Der Gesundheitsschutz abbruchwilliger Frauen wird ebenfalls nicht beeinträchtigt, weil davon ausgegangen werden kann, daß er bei Ärzten, die sich auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert haben, in vollem Umfang gewährleistet ist. Das gilt auch, soweit vorü[X.]gehend in Altfällen auf die Facharztqualifikation des [X.]. 3 Abs. 1 Nr. 2 BaySchwHEG verzichtet wird, weil nur solche Nicht-Gynäkologen Schwangerschaftsabbrüche vornehmen dürfen, die nach Einschätzung der Ärzteschaft im Standes- und Vertragsarztrecht (vgl. § 9 der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 14 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V <Deutsches Ärzteblatt 1994, S. [X.]>, geändert 1995 <Deutsches Ärzteblatt 1995, S. [X.]>) den professionellen Anforderungen [X.]eits in der Vergangenheit genügten.
Dagegen wird der Landesgesetzge[X.] vorü[X.]gehend an der Verwirklichung seines Konzepts zur Bekämpfung derjenigen Gefahren gehindert, die nach seiner auf die Entscheidung des [X.]s vom 28. Mai 1993 ([X.] 88, 203 <294>) gestützten Einschätzung dem ungeborenen Leben von solchen Einrichtungen drohen, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen erzielen und deswegen keine Gewähr für eine ausreichende, am Lebensschutz orientierte Beratung bieten. Das Gewicht dieses Belangs mindert sich a[X.] dadurch, daß der Gesetzge[X.] sein Ziel in naher Zukunft auch bei Geltung des Gesetzes nicht erreichen könnte.
Zum Schutzkonzept für das ungeborene Leben gehört auch, daß jede Schwangere in der Nähe ihres Wohnsitzes, also ohne Inkaufnahme längerer Reisen, eine intensive ärztliche Beratung und - im Falle der Entscheidung für den Abbruch - eine kompetente ärztliche Versorgung erlangen kann. Dem Lebensschutz wird dadurch insofern gedient, als sich der Arzt nicht wegen einer weiten Anreise der schwangeren Frau gedrängt sieht, den Schwangerschaftsabbruch am Tage ihrer Ankunft vorzunehmen. Vielmehr wird er sich bei einer unklaren Lage eher darauf beschränken, zunächst das ärztliche Gespräch mit der Frau zu führen und sie in Ü[X.]einstimmung mit der auf Lebensschutz gerichteten ärztlichen Berufspflicht zu [X.]aten, und einen etwaigen Eingriff auf einen späteren Tag verschieben. Damit eröffnet sich eine erneute Chance für eine Entscheidung der Frau zugunsten des Ungeborenen (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 330). Auch der angestrebte zusätzliche Schutz durch das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz entfaltet seine Wirkung nur, wenn sich genügend Ärzte in [X.] zur Abtreibung und der ihr vorangehenden Beratung [X.]eit erklären. Fehlt es daran, so werden viele Frauen dazu veranlaßt, Abtreibungen außerhalb [X.]s vornehmen zu lassen. Dort gelten a[X.] keine den angegriffenen Regelungen vergleichbaren Bindungen, so daß der vom [X.] Gesetzge[X.] bezweckte zusätzliche Schutz nicht eintritt.
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, daß die Voraussetzungen für die Verwirklichung der dargestellten Gesetzesziele in [X.] derzeit nicht vorliegen. Es haben erst sechs Krankenhäuser ihre Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen auch nach § 218a Abs. 1 StGB erklärt oder angekündigt und nur 14 von rund 1.000 Gynäkologen mit der Befugnis zum ambulanten Operieren den Antrag auf Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch gestellt. Selbst wenn diesen die Erlaubnis rechtzeitig erteilt würde, könnten sie den Ausfall der Beschwerdeführer, die bisher weit mehr als die Hälfte aller Schwangerschaftsabbrüche in [X.] durchgeführt haben, und derjenigen Ärzte, die vor dem Erlaß des Gesetzes zu Schwangerschaftsabbrüchen [X.]eit waren, nicht ausgleichen.
b) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hat die Verfassungsbeschwerde a[X.] später Erfolg, so gilt das Gesetz zwar wie vorgesehen. Es kann a[X.] den vom [X.] Gesetzge[X.] angestrebten zusätzlichen Schutz der Leibesfrucht aufgrund der geschilderten Umstände nicht sofort entfalten. A[X.] auch das mit der bundesrechtlichen Regelung verfolgte [X.] durch eine ortsnahe Beratung und Versorgung wird beeinträchtigt. Ü[X.]dies werden die gesundheitlichen Risiken für die Frauen durch die längeren Reisen erhöht. Schließlich können die Beschwerdeführer ihre bisherige Tätigkeit in [X.] nicht unverändert fortsetzen, sondern müssen ihre Praxen entweder schließen oder kurzfristig umstrukturieren. Damit sind [X.]ufliche und wirtschaftliche Einbußen für sie verbunden.
c) Die Abwägung der Folgen ergibt, daß die Nachteile bei einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung schon deswegen ü[X.]wiegen, weil sich der vom Landesgesetzge[X.] erstrebte zusätzliche Lebensschutz auch in diesem Fall vorläufig nicht einstellen würde, der Aufschub also das vom Gesetzge[X.] verfolgte Anliegen nicht [X.]ührt. Andererseits würden bei einer Ablehnung der einstweiligen Anordnung für das bundesrechtliche [X.], den Gesundheitsschutz der Frauen und die [X.]ufliche und wirtschaftliche Stellung der Beschwerdeführer Nachteile eintreten, ohne daß es auf Umfang und Intensität der zuletzt genannten Nachteile ankommt. Das führt zur vorläufigen Aussetzung von [X.]. 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1 sowie [X.]. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 1 BaySchwHEG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Im übrigen sind die Anträge auf Aussetzung abzulehnen. Für die Ü[X.]gangszeit gehen von den sonstigen Vorschriften keine Nachteile aus, die - angesichts des strengen Maßstabs bei der Aussetzung von Normen - so schwer wiegen, daß es gerechtfertigt wäre, auch diese Regelungen außer Vollzug zu setzen. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, daß es hinsichtlich der Meldepflichten des [X.]. 5 Abs. 3, der Vorlagepflichten des [X.]. 5 Abs. 4 und der hieran anknüpfenden Befugnisse nach [X.]. 7 BaySchwHEG keinen Anwendungsfall gibt, soweit Ärzten die Aussetzung zugute kommt. Die genannten Pflichten dienen nach der Gesetzesbegründung der Ü[X.]wachung, ob die einnahmebezogene Quotenregelung eingehalten wird ([X.]/4961, S. 9 f.). In gleicher Weise geht der Senat davon aus, daß bei Leistungserbringung und Kostenerstattung nach §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ([X.] 1050 <1054>) die zuständigen Stellen der einstweiligen Anordnung des Senats Rechnung tragen.
4. Angesichts der von der [X.] Staatsregierung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Befürchtung, daß die ausstehende Entscheidung ü[X.] die beantragte einstweilige Anordnung [X.] Ärzte davon abgehalten hat, rechtzeitig Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch zu stellen, ist es angezeigt, insoweit ergänzend auch [X.]. 2 Satz 1 BaySchwHEG bis zum 30. Septem[X.] 1997 für solche Ärzte auszusetzen, die ihren Antrag bis zum Ablauf des auf die Verkündung dieser Entscheidung folgenden Monats stellen. Diese Fristen erscheinen sowohl für die zögernden Ärzte als auch für die zur Entscheidung [X.]ufenen Behörden ausreichend. Diese Ausnahme gilt nur für solche Ärzte, denen auch die Aussetzung zugute kommt.
Die Entscheidungsformel ist im [X.] zu veröffentlichen.
[X.] | Graßhof | Grimm | |||||||||
Kühling | Jaeger | [X.] | |||||||||
Hömig |
Meta
24.06.1997
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 24.06.1997, Az. 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96 (REWIS RS 1997, 888)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 888 BVerfGE 96, 120-132 REWIS RS 1997, 888 BVerfGE 97, 102-103 REWIS RS 1997, 888
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, u.a. (Bundesverfassungsgericht)
Abweichende Meinung
1 BvR 1972/00, 1 BvR 70/01 (Bundesverfassungsgericht)
Versandhandel von Impfstoffen von Apothekern an Ärzte
1 BvR 347/98 (Bundesverfassungsgericht)
Zu den Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen …
1 BvR 1531/90 (Bundesverfassungsgericht)
Auslegung des ärztlichen Werbeverbots bei Mitwirkung an redaktionellen Presseberichten
2 BvR 709/99 (Bundesverfassungsgericht)
Ostbesoldung: Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge (§ 4 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung) verfassungsgemäß
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