Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 2 ARs 299/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 587

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[X.]/00vom8. November 2000in der [X.].: 132 c AR 26/00 [X.].: 4 AR 36/00 [X.].: 212 BRs 44/99 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. November 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, istdas [X.] zuständig.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 3. August 1999zu der Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Bewährung verurteilt. Am [X.] hat es die Bewährungsaufsicht an das [X.] übertragen,weil der Verurteilte nach dort verzogen war.Das [X.] hat den Angeklagten am 9. Februar 2000 zuder Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die das Berufungsgerichtebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.Im Hinblick auf die erneute Verurteilung gab das [X.]die Bewährungssache an das [X.] zurück, da für die Bewäh-rungsaufsicht nunmehr das [X.] zuständig sei. Das [X.] verweigerte die Rücknahme mit dem Hinweis, die [X.] sei von Gesetzes wegen auf das [X.] übergegangen(§ 462 a Abs. 4 StPO), ein Übertragungsbeschluß des Amtsgerichts [X.] daher nicht erforderlich. Das [X.] übersandte daraufhindie Akten wiederholt an das [X.], das sich jedoch am- 3 -23. August und 11. September 2000 "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt"für zuständig hielt. In dem eigenen Verfahren hatte das [X.]bereits am 26. Juli 2000 die Bewährungsaufsicht an das [X.]als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen. Das [X.] hatnunmehr die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesge-richtshof vorgelegt.2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen gemäß § 453 StPO ist das [X.].Aufgrund des Konzentrationsprinzips wurde das [X.] als"Stammgericht" auch für die Bewährungaufsicht für die vom [X.] bewilligte Strafaussetzung zuständig, weil das [X.] diehöhere Strafe verhängt hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das[X.] hat jedoch für die in seinem Verfahren bewilligte Strafaus-setzung die Bewährungsaufsicht am 26. Juli 2000 an das [X.]als Wohnsitzgericht des Verurteilten übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO).Dies hat zur Folge, daß dem [X.] auch die [X.] und die nachträglichen Entscheidungen obliegen, die sich auf die Straf-aussetzung beziehen, die für die Strafe des [X.] bewilligtwurde. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese [X.] beim Wohnsitzgericht - wie der Senat unter Bezugnahme auf [X.] wiederholt entschieden hat - ohne weiteres [X.] wegen eintritt (vgl. [X.], 97; Beschl. v. 17. April 1996 - 2ARs 80/96; [X.], 83). Es mag durchaus Gründe von Gewicht für [X.] geben, daß auch in den weiteren Verfahren der [X.] vom "Stammgericht", das die höchste Strafe verhängt hat, zum [X.] eine gesonderte Übertragungsentscheidung des "[X.]" erfor-- 4 -dert. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, denn das [X.] hat durch seine wiederholte Weigerung hinreichend deutlich gemacht,daß es die Bewährungsaufsicht auch für die vom [X.] ver-hängte Strafe nicht selbst übernehmen, sondern dem Wohnsitzgericht in [X.] überlassen wollte.[X.] Detter Bode [X.]

Meta

2 ARs 299/00

08.11.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. 2 ARs 299/00 (REWIS RS 2000, 587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 587

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