Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 5 StR 192/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3489

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5 [X.][X.] vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung zur Anbringung zulässiger Verfahrensrügen wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
1 1. Die Revision ist vorliegend von dem Wahlverteidiger und dem Pflichtverteidiger, ferner von dem Angeklagten zu Protokoll der Rechtspflege-rin der [X.] des Landgerichts [X.] rechtzeitig begründet worden. Der Angeklagte hat durch den ihm am 14. Mai 2008 zugestellten Verwerfungsantrag des [X.] davon erfahren, dass dieser mehrere seiner Verfahrensrügen für unzulässig hält und hat durch [X.] zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die [X.] zuständi-gen Amtsgerichts [X.] am 22. Mai 2008 auf den Verwerfungsantrag erwi-dert und Wiedereinsetzung begehrt, —um dem [X.] zu ermögli-chen, die Begründung seiner Revision nunmehr rechtsgültig abzugeben.fi
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach Kenntnisnahme der Umstände, wegen derer er Wiedereinsetzung [X.], die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 299 Abs. 2 StPO ergebende 2 - 3 - Wochenfrist nicht eingehalten (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 43 Rdn. 1). Auch bei Annahme fehlenden Verschuldens des Angeklagten hinsicht-lich der Fristüberschreitung infolge Verwirrung auf Grund der [X.] wenn auch zutreffenden [X.] Belehrung durch den [X.] über die zur Ab-gabe der Gegenerklärung einzuhaltende Frist wäre der Antrag erfolglos, weil er unbegründet wäre. Der Angeklagte macht zwar Schwierigkeiten bei der Protokollierung geltend [X.] —ich (musste) quasi jeden Punkt gegenüber der Rechtspflegerin vertreten, erläutern und verteidigenfi (Antragsschrift S. 6) [X.] indes keine Umstände, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. [X.]R StPO § 44 Verfahrensrüge 6; [X.], 585). Damit korrespondiert, dass der Angeklagte seine in diesem Zusammenhang erhobene Erinnerung am Tag ihrer Einlegung zurückgenommen hat. 3 4 Der Umstand, dass bei der Formulierung einiger [X.] letztlich als unzu-lässig bewerteter [X.] Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten sachkundiges [X.] mitgewirkt hat, verleiht dem Angeklagten kei-nen Anspruch auf Fehlerfreiheit von dessen Dienstleistung. Auch unter [X.] scheidet deshalb eine Wiedereinsetzung aus ([X.] aaO § 44 Rdn. 7b; vgl. auch [X.] [X.] Kammer [X.] NStZ-RR 2005, 238, 239). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglichkeit [X.] Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten für den vertei-digten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist. Weitere vom Angeklagten gewünschte Nachforschungen sind nicht veranlasst. 5 2. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu lebens-langer Freiheitsstrafe wegen Mordes ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge hinsichtlich der Sachverständigen 6 - 4 - M. (Revisionsbegründung Rechtsanwalt S.

S. 111 bis 115) [X.]: Der Antrag auf deren Vernehmung beinhaltet mit dem [X.], die Sachverständige habe —dahingehend Feststellungen getroffen, [X.]sei zu einem deutlich früheren Zeitpunkt als am 3. April 2.00 [X.] ein bloßes Beweisziel (vgl. [X.]St 39, 251, 254) und stellt [X.] einen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. [X.] aaO S. 256). Über diesen hat das Landgericht [X.] wenn auch dem äußeren Zusammenhang nach bei der auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung [X.] in der Sache fehlerfrei entschieden (Revisionsbegründung S. 114). 7 [X.][X.] Jäger [X.]

Meta

5 StR 192/08

11.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. 5 StR 192/08 (REWIS RS 2008, 3489)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3489

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