Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 1 StR 593/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 200

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wiedereinsetzung wegen Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle


Tenor

[X.] des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. [X.] ist zulässig.

Der Senat entnimmt der zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO) des [X.] abgegebenen Revisionsbegründung, mit der der Angeklagte u.a. die Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung rügt, dass das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich beanstandet werden sollte. Das Vorbringen enthielt damit jedenfalls die Erhebung der allgemeinen Sachrüge.

2. [X.] ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. November 2012 zutreffend dargelegten Gründen unzulässig.

b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 13). Der Umstand, dass bei der Formulierung der als unzulässig bewerteten Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten sachkundiges [X.] mitgewirkt hat, offenbart hier keinen dem Gericht anzulastenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. [X.] NJW 2005, 3629). Die Urkundsbeamtin hatte die Verfahrensrügen erkennbar allein deshalb in die Niederschrift aufgenommen, weil der Angeklagte - wie protokolliert - auf deren Niederschrift bestanden hatte. Richtigerweise hätte sie die Aufnahme der offensichtlich unzulässigen Verfahrensrügen nicht nur verweigern können, sondern auch verweigern müssen. Denn der [X.] der Geschäftsstelle hat sich nicht nur deswegen an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen, damit die Interessen des Angeklagten auf eine formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden, vielmehr soll hierdurch auch gewährleistet werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart wird (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5). Eine Mitwirkung an der Anbringung von Verfahrensrügen, mit denen u.a. geltend gemacht werden sollte, das [X.] sei ein nach Art. 101 Abs. 1 GG unzulässiges Ausnahmegericht, die Strafprozessordnung dürfe nicht mehr angewendet werden, die Abgabenordnung sei noch nie gültig gewesen und die zwangsweise Vertretung durch einen Anwalt vor dem [X.] verletze die Postulationsfähigkeit des Angeklagten und [X.] auf nationalsozialistischem Unrecht, hätte die Rechtspflegerin daher verweigern müssen.

c) Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, da die primär auf eine Revisionsverwerfung als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO gerichtete Antragsschrift des [X.]s für den Fall, dass der Senat die Revision für zulässig erachtet, auch einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO enthält.

[X.]                         Rothfuß                          Jäger

             Cirener                           Radtke

Meta

1 StR 593/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kaiserslautern, 22. August 2012, Az: 7 KLs 6056 Js 18314/10

§ 44 StPO, § 345 Abs 2 StPO, Art 101 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 1 StR 593/12 (REWIS RS 2012, 200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 200

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