Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.12.2023, Az. XI R 39/20

11. Senat | REWIS RS 2023, 10328

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Gegenstand

Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile; Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen


Leitsatz

1. NV: Bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens nach § 3 InvStG 2004 können Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht berücksichtigt werden.

2. NV: Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen.

3. NV: Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt alle banküblichen Geschäfte sowie die örtliche Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach der Sparkassenordnung. In den [X.] 2012 bis 2014 (Streitjahre) bezog sie unter anderem Erträge aus Beteiligungen an zwei Immobilienspezialinvestmentfonds (Fonds X und [X.]) im Sinne des § 15 Abs. 2 des [X.] (InvStG 2004) vom 15.12.2003 ([X.], 2676). Diese Fonds erzielten ihre Erträge vorwiegend durch die Vermietung von im Inland und im [X.] belegenen Immobilien. Der [X.] betrug in den Streitjahren:

        

       2012

      2013

      2014

Fonds X

5.295.542,05 €

5.927.944,20 €

5.853.815,13 €

Fonds [X.]

       -

4.198.108,32 €

5.861.545,70 €

Fonds X + [X.]

       5.295.542,05 €

         10.126.052,52 €

        11.715.360,83 €

2

Von den in den Streitjahren an die Klägerin ausgeschütteten Erträgen entfielen

in 2012

  73.493 €

in 2013

260.726 €

in 2014        

334.957 €

auf ausländische Mieteinkünfte der Fonds X und [X.], welche der Klägerin aufgrund ihrer Anteile am inländischen Investmentvermögen zuzurechnen sind. Aufgrund der jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ([X.]) waren die entsprechenden ausländischen Mieteinkünfte von der [X.] Besteuerung freigestellt.

3

Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen durch die Klägerin erfolgte nicht. Vielmehr nutzte sie regelmäßig eine sogenannte [X.], bei der die Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken gesichert wird. Der sich aufgrund dieser Geschäftspraxis ergebende durchschnittliche Refinanzierungssatz der Investitionen der Klägerin aus der [X.] betrug

in 2012

1,260 %

in 2013

1,062 %

in 2014         

0,804 %.

4

Die Klägerin erklärte bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer den Teil der für sie gesondert und einheitlich festgestellten Erträge der Fonds X und [X.], welcher aus Mieteinkünften der im Ausland belegenen Objekte stammte, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in Verbindung mit den jeweiligen [X.] als von der Körperschaftsteuer befreit.

5

Nach einer Außenprüfung (Betriebsprüfungs-Bericht vom 04.08.2016) erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) am 06.10.2016 für die Streitjahre [X.] über Körperschaftsteuer. Mit diesen erfasste das [X.] in Bezug auf die steuerfreien Erträge aus den Fonds X und [X.] anteilige Refinanzierungsaufwendungen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]). Auf Basis des Auslandsanteils der Immobilien und des durchschnittlichen Refinanzierungssatzes berechnete es die nichtabziehbaren Refinanzierungskosten mit

        

  66.723,83 € (5.295.542,05 € x 1,260 %) 

für 2012 

        

107.538,68 € (10.126.052,52 € x 1,062 %) 

für 2013 

        

  94.191,50 € (11.715.360,83 € x 0,804 %) 

für 2014.

6

Unter dem 20.02.2019 erließ das [X.] --andere Besteuerungsgrundlagen betreffende-- [X.] für die Streitjahre. Mit [X.] vom 04.04.2019 wies das [X.] die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück.

7

Das Finanzgericht ([X.]) Nürnberg gab ihrer Klage mit Urteil vom 13.10.2020 - 1 K 610/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2021, 1396) statt. Es entschied, die Anteile der ausgeschütteten Erträge, welche auf ausländische Mieteinnahmen entfallen, seien in den vorangegangenen Feststellungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 InvStG 2004 für die Streitjahre bindend als steuerfrei festgestellt worden. Im Übrigen scheide eine einkommenserhöhende Berücksichtigung der allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen der Klägerin aufgrund der [X.] gemäß § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus.

8

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] seien bei der Ermittlung der in den Fondserträgen enthaltenen, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 steuerfreien ausländischen Einkünfte die beim Anteilsinhaber (der Klägerin) entstandenen und mit den steuerfreien ausländischen Einkünften in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit § 4 Abs. 1 InvStG 2004 jedoch dahingehend auszulegen sein sollte, dass die auf [X.] der Kapitalanlagegesellschaft festgestellten Besteuerungsgrundlagen ohne Abzug von auf der Anlegerebene entstandenen Betriebsausgaben steuerfrei zu stellen sind, komme aufgrund neuerer Rechtsprechung § 3c Abs. 1 EStG zur Anwendung mit der Folge, dass die aus der [X.] resultierenden Refinanzierungskosten anteilig nicht abzugsfähig seien.

9

Das [X.] beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung des [X.] entgegen und verteidigt die Vorentscheidung.

Gründe

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die betreffenden Refinanzierungsaufwendungen aus einer [X.] auf [X.] der Gewinnermittlung der Klägerin ungekürzt als Betriebsausgaben abzuziehen sind.

1. Grundlage der Besteuerung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 [X.] unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 [X.]). Dieses bemisst sich nach dem Einkommen, das nach § 8 Abs. 1 [X.] i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG zu ermitteln ist.

2. Zu den [X.] der Klägerin gehörten in den Streitjahren die Erträge aus ihren Beteiligungen an den Fonds X und [X.] Die auf Investmentanteile ausgeschütteten Erträge stellen im Falle der körperschaftsteuerpflichtigen Klägerin Betriebseinnahmen dar (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004).

a) Die Erträge des Investmentfonds werden entsprechend § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 ermittelt. Bei den Werbungskosten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 handelt es sich um solche (nur) "des Investmentfonds". Denn die Ermittlung der "auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie [der] ausschüttungsgleichen Erträge" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004) beschränkt sich auf die Ermittlung der Einkünfte auf der [X.] des Investmentfonds (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 01.07.2020 - XI R 10/18, [X.], 516, [X.] 2021, 292, Rz 20). Bereits aus systematischen Gründen können auf der [X.] des Investmentfonds keine Werbungskosten des Anteilsinhabers oder (bezogen auf den Streitfall) Betriebsausgaben der Klägerin berücksichtigt werden; denn diese betreffen die Höhe der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentfonds nicht.

b) Die --auf der [X.] des Investmentfonds ermittelten-- Erträge sind bei der Veranlagung der Klägerin zur Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die [X.] aufgrund eines [X.] auf die Ausübung des [X.] verzichtet hat (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004). Die an die Klägerin ausgeschütteten Erträge enthielten solche steuerfreien Einkünfte in festgestellter Höhe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.]. gg, § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004).

c) Unabhängig vom Bestehen einer --vom [X.] insoweit in Abrede gestellten-- Bindungswirkung dieser Feststellungen (bejahend [X.]/[X.]/[X.], § 15 InvStG 2004 Rz 17) nach § 182 der Abgabenordnung [X.]), wobei § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG 2004 lediglich auf § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] verweist, können auf der [X.] des Investmentfonds auch in Bezug auf die Höhe der ausländischen Einkünfte keine dem Anteilsinhaber entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Denn die (festgestellten) steuerfreien ausländischen Einkünfte sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in den entsprechend § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 ermittelten Erträgen enthalten, weshalb eine Änderung der Höhe der ausländischen Einkünfte eine entsprechende Änderung der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge nach sich ziehen müsste. Dies ist nach den Ausführungen unter [X.] ausgeschlossen, weil auf der [X.] des Anteilsinhabers erfolgende Geschäftsvorfälle keine Auswirkung auf die Höhe der ausgeschütteten sowie der ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentfonds haben. Entgegen der Auffassung des [X.] können danach die steuerfreien ausländischen Einkünfte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004) dem Anteilsinhaber (hier: der Klägerin) nicht um diesem entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben gekürzt zugerechnet werden.

Aus dem Schreiben des [X.] vom 18.08.2009 ([X.], 931, Rz 75) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des [X.] steht die vom [X.] angenommene Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG 2004 auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Großen [X.]s des [X.] vom 11.04.2005 - GrS 2/02 ([X.]E 209, 399, [X.] 2005, 679, unter [X.] aa), da das [X.] die Berücksichtigung der im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung verwirklichten Tatbestandsmerkmale auf der [X.] des Anteilsinhabers vollzieht.

3. Ebenfalls zutreffend hat das [X.] angenommen, dass § 3c Abs. 1 EStG dem Abzug nicht entgegen steht.

a) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.]). Die betriebliche Veranlassung der vorliegenden [X.] und der daraus resultierenden Ausgaben wird vom [X.] nicht in Abrede gestellt. Allerdings dürfen nach § 3c Abs. 1 EStG --vorbehaltlich der Regelungen des hier nicht einschlägigen § 3c Abs. 2 EStG-- Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

b) Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind ([X.]-Urteile vom 20.10.2004 - I R 11/03, [X.]E 207, 295, [X.] 2005, 581, unter [X.]; vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, [X.]E 260, 400, [X.] 2018, 487, Rz 42; jeweils m.w.[X.]). Dies erfordert eine klar abgrenzbare Beziehung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen im Sinne einer unlösbaren wirtschaftlichen Verbindung, das heißt einer konkret feststellbaren Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an (vgl. [X.]-Urteile vom 29.03.2000 - I R 15/99, [X.]E 191, 521, [X.] 2000, 577, unter [X.]; vom 27.08.2013 - VIII R 3/11, [X.]E 243, 192, [X.] 2014, 560, Rz 25 ff., m.w.[X.]). Ein für die Anwendung des § 3c EStG nicht ausreichender lediglich mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht u.a., wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerfreien Einnahmen stehen. Zu solchen mittelbaren Ausgaben gehören zum Beispiel Depotbankgebühren, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten oder auch Verwaltungskosten (vgl. [X.]-Urteil vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, [X.]E 260, 400, [X.] 2018, 487, Rz 42, m.w.[X.]).

c) Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen der Klägerin für die [X.] handelt es sich, wie das [X.] zu Recht angenommen hat, nicht um nichtabziehbare Aufwendungen im Sinne des § 3c Abs. 1 EStG, sondern um solche, die allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften der Klägerin aus den Fonds X und [X.] stehen. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) hat die Klägerin keine Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung von Anteilen an den Fonds X und [X.] zu finanzieren, da nach Anlage 9 des vom [X.] in Bezug genommenen Betriebsprüfungsberichts keine "unmittelbare Refinanzierung der Geldanlage" vorlag. Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme der Klägerin rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reicht nach den unter [X.] dargestellten Grundsätzen für ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus.

d) Die diesbezüglichen Einwendungen des [X.] greifen nicht durch.

aa) Das vom [X.] angeführte [X.]-Urteil vom 23.02.2011 - I R 52/10 ([X.]/NV 2011, 1354, Rz 40 ff.) verhält sich zum vorliegenden Streitfall nicht. Der [X.] hatte sich dort weder mit der Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG noch mit der steuerrechtlichen Einordnung von Finanzierungskosten in der Folge einer Darlehensaufnahme zu befassen.

bb) Auch das [X.]-Urteil vom 11.10.2012 - I R 66/11 ([X.]E 239, 315, [X.] 2013, 676, Rz 15) ist nicht einschlägig. Zwar wurde geurteilt, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten kann, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen "Pool" gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat. Diese Entscheidung entspricht jedoch der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG, wonach Rückstellungen für [X.] mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten sind. Zu § 3c Abs. 1 EStG verhält sich die Entscheidung nicht.

cc) Die Begründung des Urteils des [X.] Köln vom 11.12.2014 - 10 K 2892/14 (E[X.] 2015, 573), das eine Aufteilung von Ausgaben in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil gebilligt hat, da diese Kosten auch dann angefallen wären, wenn die dortige Klägerin ausschließlich steuerfreie ausländische Grundstücksgeschäfte getätigt hätte, ist nicht tragfähig. Denn diese Begründung geht nicht vom festgestellten, sondern von einem gedachten Sachverhalt aus, bei dem es einer Zurechnung der Ausgaben nicht bedurft hätte.

dd) Aus den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen [X.] vom 11.05.2011 - 1 K 224/07 (E[X.] 2011, 1459) und des [X.] München vom 13.03.2017 - 7 K 59/14 (E[X.] 2017, 942) ergibt sich nichts, das Veranlassung dafür gäbe, von der ständigen [X.]-Rechtsprechung (Urteile vom 20.10.2004 - I R 11/03, [X.]E 207, 295, [X.] 2005, 581; vom 27.08.2013 - VIII R 3/11, [X.]E 243, 192, [X.] 2014, 560 und vom 30.01.2018 - VIII R 20/14, [X.]E 260, 400, [X.] 2018, 487) abzuweichen.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 39/20

13.12.2023

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 13. Oktober 2020, Az: 1 K 610/19, Urteil

§ 3 Abs 1 InvStG 2004, § 3 Abs 3 S 1 InvStG 2004, § 4 Abs 1 S 1 InvStG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 Buchst c DBuchst gg InvStG 2004, § 15 Abs 1 S 3 InvStG 2004, § 3c Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13.12.2023, Az. XI R 39/20 (REWIS RS 2023, 10328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10328


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 K 610/19

FG Nürnberg, 1 K 610/19, 13.10.2020.


Az. XI R 39/20

Bundesfinanzhof, XI R 39/20, 13.12.2023.


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1 K 610/19 (FG Nürnberg)

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