Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. IV ZR 222/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3707

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/02Verkündet am:26. März [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________[X.] §§ 134, 172 ff.; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 89; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1Die Nichtigkeit eines [X.] nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]it § 134 [X.] erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihmübertragenen Geschäftsbesorgung erteilte [X.].[X.], Urteil vom 26. März 2003 - [X.]/02 - [X.] LG Kaiserslautern- 2 -Der [X.]V. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 26. März 2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] Oberlandesgerichts [X.] vom1. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einernotariellen Urkunde.Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 1990im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenappartement in [X.] in [X.]. Den Kaufpreis von 75.284 DM finanzierte die [X.]. Zur Absicherung ihrer Darlehensforderung diente eine gegen denjeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbare Buchgrundschuld über131.000 DM. Zusätzlich übernahmen die Kläger in § 12 des notariellenVertrages die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages- 3 -nebst dinglicher Zinsen und unterwarfen sich insoweit der [X.] in ihr gesamtes Vermögen.Bei Abschluß des Kaufvertrages und der Darlehensverträge [X.] die Kläger durch die [X.]. Treuhandgesellschaft mbH vertreten.Mit dieser hatten sie einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, derin seinem Abschnitt [X.] unter § 1 wie folgt [X.] Treuhänder wird beauftragt, die auf den beabsichtigten [X.] gerichteten [X.]nteressen des Treugebers umfassendwahrzunehmen und hierzu namens und für Rechnung des Treuge-bers hierauf gerichtete, insbesondere die unten näher [X.] zu schließen und auszuführen, gebotene Rechts-handlungen vorzunehmen sowie alle sonstigen mit der [X.] des beabsichtigten [X.] in [X.] Maßnahmen zu treffen unter Einschluß der Abgabe [X.] erforderlicher oder erforderlich werdender Erklä-rungen."Nach dem weiteren Vertragstext umfaßte der Auftrag u.a. die [X.] und finanztechnische Betreuung, die Vermittlung der erfor-derlichen Fremdfinanzierungsmittel sowie die steuerliche Beratung. DerAbschnitt [X.][X.] enthielt eine Vollmacht zur "uneingeschränkten [X.] zur Verfügung über den [X.] nach freiem Ermes-sen". Sie hatte die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und [X.] aller Willenserklärungen, den Abschluß aller im [X.] genannten oder sonstwie erforderlichen oder [X.], die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und- 4 -sonstigen Dritten zum Gegenstand. Die Treuhänderin wurde zudem [X.] geschlossener Verträge bevollmächtigt.Nachdem sie die Darlehensverträge fristlos gekündigt hatte, [X.] die Beklagte gegen die Kläger die dingliche und persönlicheZwangsvollstreckung. Der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehr-klage hat das [X.] in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufungder Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat daslandgerichtliche Urteil aufrechterhalten, soweit die Zwangsvollstreckungwegen der persönlichen Haftungsübernahme für unzulässig erklärt [X.] ist. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine voll-ständige Klagabweisung.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist [X.] davon ausgegangen, daß die Kläger sich nicht wirksam [X.] in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.[X.]. Es hat dazu ausgeführt, die Unwirksamkeit des persönlichen Ti-tels beruhe darauf, daß die Kläger bei Abgabe der Unterwerfungserklä-rung nicht wirksam vertreten worden seien. Die von ihnen erteilte [X.] sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]i.[X.]. § 134 [X.] nichtig; an einer Genehmigung im Sinne des § 89 [X.] es. Eine Rechtsscheinshaftung der Kläger nach den §§ 172 ff. [X.] 5 -scheide aus, da die Vorschriften auf prozessuale Willenserklärungennicht anwendbar seien.[X.][X.]. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daßder Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot(Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nach § 134 [X.] unwirksam ist. [X.] es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob [X.] die Eigentumswohnung im Zuge eines Bauträger- oder einesBauherrenmodells erworben haben. Allein die konkrete Ausgestaltungdes [X.] zwischen den Klägern und der [X.]. GmbH istentscheidend; sein [X.]nhalt und Umfang ist am Maßstab des [X.] zu messen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2001 - [X.][X.][X.] ZR182/00 - [X.], 2260 unter [X.][X.] 2 [X.]). Wenn danach die [X.] die Kläger die erforderlichen Verträge abschließen und sogar [X.] durfte, sie bei Gerichten und Behörden vertreten und insge-samt die mit dem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, [X.]n und steuerlichen Angelegenheiten übernehmen sollte, warihr eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. [X.] hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortlicheAbwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Der der Treu-händerin in diesem Zusammenhang erteilte Auftrag war umfassend undkonnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorha-bens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringen. Er ging über dieWahrung rein wirtschaftlicher Belange und über einfache Hilfstätigkeitendeutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe der Treuhänderin, [X.] 6 -krete fremde Rechte - die der Kläger - zu verwirklichen und konkretefremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von [X.], zu gestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten,wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche [X.] voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf eine solche ge-schäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Per-sonen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen [X.] erteilt worden ist ([X.]Z 145, 265, 269). Über die erforderlicheErlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit den Klägern ge-schlossene Treuhandvertrag war mithin nichtig ([X.]Z aaO; [X.], [X.] 16. Dezember 2002 - [X.][X.] ZR 109/01 - Z[X.]P 2003, 165 unter [X.][X.] 2; [X.] 14. Mai 2002 - X[X.] ZR 155/01 - [X.], 1273 unter [X.][X.] 1; Urteil [X.] Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - X[X.] ZR 321/00 -[X.], 2113 unter [X.][X.] 3).2. Diese nach § 134 [X.] gegebene Nichtigkeit erfaßt neben [X.] selbst auch die seitens der Kläger der Treuhänderin [X.] der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte [X.]) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die [X.] vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-heiten schützen und im [X.]nteresse einer reibungslosen Abwicklung [X.] fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen vonder geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fern-halten ([X.], NJW 2002, 1190 unter 2 [X.] (1); vgl. ferner [X.]Z 37,258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem [X.] trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden [X.] - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte- 7 -Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte [X.] seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzu-schließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachge-mäßer, dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden([X.], Urteile vom 14. Mai 2002 - X[X.] ZR 155/01 - unter [X.][X.] 2; [X.] Oktober 2001 aaO unter [X.][X.] 2 [X.]) Allerdings betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung [X.] auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5ZPO. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderinmit Wirkung für die Kläger zurück, die auf das Zustandekommen einesVollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzenuntersteht ([X.], 308, 312; [X.], Urteil vom 23. Oktober 1980- [X.][X.][X.] ZR 62/79 - [X.], 189 unter [X.][X.] 1; [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl.§ 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer solchen Erklä-rung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nichtdenen des § 164 ff. [X.] unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß ge-gen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]. § 134 [X.] auch auf die pro-zessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzli-chen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß die Wirksamkeit [X.] verhindert werden, die seitens des unerlaubt [X.] Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommenwird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die Klägernicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 [X.])wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale [X.] abgeben und auf diese Weise einen - ungleich [X.] - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichenFolgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5- 8 -ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 [X.](vgl. [X.]Z 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der [X.] Aufgaben setzt auch und gerade auf [X.] Rechtskenntnisse voraus, über die im allgemeinen nurRechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personenverfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Per-son tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die [X.] Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam.3. Hingegen haben sonstige materiell-rechtliche [X.] insbesondere die §§ 172 ff. [X.] - für die der Treuhänderin erteilte pro-zessuale Vollmacht keine Geltung ([X.] aaO). Die [X.] ff. ZPO bilden für die [X.] ein Sonderrecht. [X.] Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung er-langen, wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechts-gedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen ([X.], Urteil vom18. Dezember 2002 - V[X.][X.][X.] ZR 72/02 - unter [X.][X.] 3). Das ist hier nicht derFall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zu-geschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vor-schriften der §§ 172 ff. [X.] anzuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthältvor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eineRechtsscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen.4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungs-macht bestimmt sich daher allein nach § 89 ZPO. Eine Genehmigungseitens der Kläger liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der [X.], dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst- 9 -und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen.Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Un-wirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhal-ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlichangesehene Geschäft verbindlich zu machen ([X.], Urteil vom 14. Mai2002 aaO unter [X.][X.] 3 c im Anschluß an [X.], Urteil vom 22. Oktober 1996- X[X.] ZR 249/95 - [X.], 2230 unter [X.][X.] 2). Dazu ist nichts vorgetragen.Hinzu tritt, daß der [X.] nicht nur das abstrakte Schuldver-sprechen gemäß § 780 [X.] und die mit der Beklagten abgeschlossenenDarlehensverträge, sondern vor allem die für den vorliegenden Rechts-streit maßgebliche Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Die Kläger hättendaher neben dem Darlehensvertrag auch das zu [X.] einschließlich Unterwerfungserklärung ge-nehmigen müssen. Das kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteileund der Bedienung der Kreditschuld ohnehin nicht entnommen werden.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 222/02

26.03.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. IV ZR 222/02 (REWIS RS 2003, 3707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3707

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