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PDF anzeigen[X.] StR 362/01vom12. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen schweren Menschenhandels u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2000 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformelwegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt,daß die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem [X.] Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] [X.]: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des [X.]
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 4 StR 362/01 (REWIS RS 2001, 210)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 210
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