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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:080518B5STR139.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 139/18
vom
8. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß
§
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB steht eine etwai-ge Verjährung von Ersatzansprüchen der Betrugs-
und Untreueopfer nicht ent-gegen. Nach § 73e Abs. 1 StGB ist die Einziehung lediglich ausgeschlossen, soweit der dem Verletzten aus der (rechtswidrigen) Tat erwachsene zivilrechtli-che Anspruch erloschen ist. Als Gründe hierfür sieht der Gesetzgeber etwa die Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB) oder deren Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) an (vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.]). Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB). Nach Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB, die doppelte Inanspruchnahme des [X.] zu vermeiden (BT-Drucks. aaO; vgl. auch [X.]/[X.], NStZ 2017, 665, 673), -
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ist eine Ausweitung der Ausschlussklausel über ihren Wortlaut hinaus auf ver-jährte Ansprüche nicht veranlasst. Auch in derartigen Konstellationen hat der ersatzberechtigte Verletzte einen Anspruch auf Auskehrung des [X.] gemäß § 459h Abs. 2 StPO (auch [X.]. § 459n StPO).
die Urteilsgründe keinen Anhalt; eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Gleiches gilt für von der Revision behauptete anzurechnende Ansprüche der Geschädigten gegenüber der Versicherung ([X.]), die mangels eines wirksamen Vertragsschlusses
der Angeklagte hatte zwecks Erlangung von Provisionen die Unterschriften der Geschädigten ohne deren Kenntnis gefälscht
nicht ohne weiteres naheliegen. Gemäß § 73d StGB anzurechnende Auf-wendungen in den von der Einziehungsentscheidung betroffenen Fällen 1 bis 4 und 50 der Urteilsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht er-sichtlich.
[X.]König
Berger
Mosbacher [X.]
Meta
08.05.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 5 StR 139/18 (REWIS RS 2018, 9474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9474
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 139/18 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 651/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 560/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 651/17 (Bundesgerichtshof)
Einziehung von Wertersatz auch bei begangener Straftat vor Reform der Vermögensabschöpfung
2 StR 582/18 (Bundesgerichtshof)
Einziehungsanordnung: Schadlosstellung des Straftatverletzten durch einen Gesamtschuldner