Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 5 StR 362/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2118

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.][X.] vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2008 beschlossen: Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiederein-setzung in den vorigen Strand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2007 gewährt. [X.] und des [X.] ge-gen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. [X.]Raum [X.] Dölp

Meta

5 StR 362/08

04.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 5 StR 362/08 (REWIS RS 2008, 2118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2118

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.