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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2008 beschlossen: Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiederein-setzung in den vorigen Strand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2007 gewährt. [X.] und des [X.] ge-gen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] wird die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. [X.]Raum [X.] Dölp
Meta
04.09.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 5 StR 362/08 (REWIS RS 2008, 2118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2118
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