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PDF anzeigen[X.]/01vom25. April 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2000 aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einerEntziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in sechs Fällenund wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteiltund ihn im übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt jedoch zueiner Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es das [X.]- 3 -unterlassen hat, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte ge-mäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.Der [X.] hat dazu wie folgt Stellung [X.] Bestand haben kann das Urteil ... insoweit, als der Tatrichter esunterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unter-bringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGBerfüllt sind. Dazu wäre die [X.] hier aus Rechtsgründen verpflichtetgewesen. Denn der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit drogenabhängig.Im Zeitraum von Oktober 1999 bis Mai 2000 nahm er täglich etwa vier [X.] und ein halbes Gramm Kokain zu sich. Sämtliche der abgeurteilten Ta-ten stellen sich als Beschaffungstaten dar, die der Finanzierung des [X.] dienten bzw. dienen sollten. Schließlich hat der Tatrichter für [X.] eine drogenbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des [X.] im Sinne von § 21 StGB bejaht. Bei dieser Ausgangslagehätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem [X.] die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei ihm offenbarvorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen [X.] gegeben sind (vgl. [X.]St 37, 5, 6; [X.]R StGB § 64 Ablehnung 5, 7und 8; [X.], Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 [X.] - und vom [X.] 1996 - 2 StR 128/96). Die Tatsache, daß nur der Angeklagte [X.] hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht([X.]St 37, 5), zumal die Revision die Nichtanwendung des § 64 StGB vonihrem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen hat, was zulässig wäre (vgl.[X.]St 38, 362). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den [X.] -klagten von seinem Hang zu heilen oder doch für eine gewisse Zeitspanne vordem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. [X.], 594), [X.] ersichtlich.Der Strafausspruch wird von der beantragten teilweisen Aufhebung [X.] nicht berührt; es ist auszuschließen, daß die Einzelstrafen und die Ge-samtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wären, wenn der Tatrichter die Unter-bringung des Beschwerdeführers nach § 64 StGB angeordnet [X.] schließt sich der Senat an. Die Feststellungen sind von [X.] nicht berührt und bleiben aufrechterhalten. Zusätzliche Feststel-lungen sind möglich.[X.] [X.]
Meta
25.04.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 2 StR 146/01 (REWIS RS 2001, 2800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2800
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