Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2012, Az. 2 B 26/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 7768

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Gegenstand

Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen


Gründe

1

Die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die 1959 geborene Klägerin legte na[X.]h einem Studium der Fä[X.]her Ges[X.]hi[X.]hte und Katholis[X.]he Religionslehre 1984 und 1987 die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe I und [X.] ab. Sie ist Mutter von zwei 1988 und 1991 geborenen Kindern. Von 1992 bis 2001 war sie als Lehrerin an einer S[X.]hule des [X.] tätig; seitdem steht sie als Angestellte im öffentli[X.]hen S[X.]huldienst des beklagten [X.]. Im Mai 2009 beantragte sie die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die [X.] lehnte dies dur[X.]h Bes[X.]heid vom 14. August 2009 ab, weil die Klägerin die Hö[X.]hstaltersgrenze von 40 Jahren gem. § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande [X.] in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung ([X.]) übers[X.]hritten habe. Ihr Begehren blieb vor dem Verwaltungsgeri[X.]ht und dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht erfolglos.

3

Die von der Bes[X.]hwerde geltend gema[X.]hten Zulassungsgründe führen ni[X.]ht zur Zulassung der Revision.

4

1. Die Re[X.]htssa[X.]he hat ni[X.]ht die grundsätzli[X.]he Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die die Klägerin ihr zumisst.

5

Eine Re[X.]htssa[X.]he hat grundsätzli[X.]he Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu ents[X.]heidenden Fall erhebli[X.]he Frage des revisiblen Re[X.]hts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitli[X.]hkeit der Re[X.]htspre[X.]hung oder im Interesse der Re[X.]htsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann ni[X.]ht erfüllt, wenn eine von der Bes[X.]hwerde aufgeworfene Frage bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der übli[X.]hen Regeln sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung und auf der Grundlage der eins[X.]hlägigen Re[X.]htspre[X.]hung ohne Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie nur einzelfallbezogen zu beantworten ist und deshalb keine allgemeine Bedeutung hat.

6

Die Bes[X.]hwerde wirft unter verfassungsre[X.]htli[X.]hen und unionsre[X.]htli[X.]hen Aspekten sowie im Hinbli[X.]k auf Regelungen des einfa[X.]hen Re[X.]hts die Frage auf, ob §§ 6, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 [X.] wegen Verstoßes gegen höherrangiges Re[X.]ht unwirksam sind. Diese Frage kann jedo[X.]h anhand der vorliegenden Senatsre[X.]htspre[X.]hung (vor allem Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = [X.] 237.7 § 15 [X.] Nr. 6, Bes[X.]hlüsse vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - [X.] 237.7 § 15 [X.] Nr. 9 und vom 6. April 2011 - BVerwG 2 [X.] -) beantwortet werden, ohne dass es der Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

7

1.1 Der Gesetzgeber durfte die Festlegung der Hö[X.]hstaltersgrenze eins[X.]hließli[X.]h der unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderli[X.]hen Ausnahmeregelungen dem Verordnungsgeber übertragen. Dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes genügt eine gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung, die wie § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG [X.] i.d.F. vom 21. April 2009 (GV. [X.] S. 224) der [X.]regierung als Verordnungsgeber die Befugnis zum Erlass von Regelungen über die Laufbahnen der Beamten überträgt. Eine sol[X.]he Ermä[X.]htigung umfasst alle [X.], die herkömmli[X.]herweise zum Laufbahnwesen der Beamten zählen; Regelungen über Hö[X.]hstaltersgrenzen zählen dazu (Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.[X.]). Es obliegt dann dem Verordnungsgeber, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis unter Berü[X.]ksi[X.]htigung unionsre[X.]htli[X.]her Vorgaben in einen angemessenen Ausglei[X.]h mit dem Interesse des Dienstherrn an einer mögli[X.]hst langen Lebensdienstzeit zu bringen.

8

Einer Übergangsregelung bedurfte es bei Erlass der Neufassung der [X.] ni[X.]ht, da die Härtefallregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO [X.] es unter dem Gesi[X.]htspunkt der [X.] ermögli[X.]ht, unverhältnismäßige Eins[X.]hränkungen des Art. 33 Abs. 2 GG zu vermeiden. Insbesondere sind na[X.]h der Praxis des Berufungsgeri[X.]hts (Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 282/08 - juris Rn. 71 f.; seitdem stRspr des OVG) Übernahmeanträge, die vor dem Bekanntwerden des Urteils vom 19. Februar 2009 (a.a.[X.]) gestellt und unter Berufung auf die alte unwirksame Altersgrenze, jedo[X.]h no[X.]h ni[X.]ht bestands- oder re[X.]htskräftig abgelehnt worden sind, au[X.]h bei sol[X.]hen Bewerbern positiv zu bes[X.]heiden, die im Laufe des Verfahrens au[X.]h die neue Altersgrenze übers[X.]hritten haben. In dieser Auslegung und Handhabung übernimmt die Härtefallregelung die Funktion einer Übergangsvors[X.]hrift, so dass die Frage, ob es einer gesonderten Übergangsvors[X.]hrift bedurft hätte, ohne Dur[X.]hführung eines Revisionsverfahrens verneint werden kann.

9

Die von der Bes[X.]hwerde weiter aufgeworfene Frage, ob "re[X.]htsfehlerhaft zuges[X.]hnittene Ausnahmetatbestände" zur Re[X.]htswidrigkeit der Altersgrenze insgesamt führen müssten, ist ni[X.]ht grundsätzli[X.]h bedeutsam, da sie si[X.]h in einem Revisionsverfahren ni[X.]ht stellen würde. Denn die vom Verordnungsgeber zur Si[X.]herung der Verhältnismäßigkeit des normierten Hö[X.]hstalters vorgesehenen Mögli[X.]hkeiten, die Altersgrenze in Ausnahmefällen zu übers[X.]hreiten, sind weder jeweils für si[X.]h genommen no[X.]h in ihrer Gesamtheit re[X.]htsfehlerhaft. Au[X.]h die Frage, ob die Neuregelung so paus[X.]hal ist, dass sie erst dur[X.]h ministerielle Erlasse hinrei[X.]hend konkretisiert werden muss, führt ni[X.]ht zur Zulassung der Revision, da sie si[X.]h anhand des [X.] und der vorliegenden Re[X.]htspre[X.]hung ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten lässt.

Die Neufassung der [X.] [X.] ermögli[X.]ht eine Übers[X.]hreitung der Altersgrenze zunä[X.]hst in den typis[X.]hen Verzögerungsfällen, in denen si[X.]h die Einstellung oder Übernahme wegen der Ableistung einer Dienstpfli[X.]ht na[X.]h Art. 12a GG, wegen der Teilnahme an einem freiwilligen [X.] Jahr, wegen der Geburt oder Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat, ohne dass die Verwaltung insoweit eine Ermessensents[X.]heidung zu treffen hätte (§ 6 Abs. 2 [X.], vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.[X.] S. 152 f. bzw. S. 7 f.). Zudem ist die Altersgrenze zugunsten von s[X.]hwerbehinderten und ihnen glei[X.]hgestellten behinderten Mens[X.]hen auf 43 Jahre festgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 55.07 - [X.] 237.7 § 15 [X.] Nr. 7). In Fällen, in denen eine Verbeamtung an Verhaltensweisen der Bewerber s[X.]heitern würde, die im öffentli[X.]hen Interesse liegen, ist damit ein ni[X.]ht der freien Ents[X.]heidung der Verwaltung überlassener Ausglei[X.]h ges[X.]haffen worden.

Zusätzli[X.]h können na[X.]h § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] Ausnahmen vom [X.] zugelassen werden, wenn in Einzelfällen oder Gruppen von Fällen der Dienstherr ein erhebli[X.]hes dienstli[X.]hes Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Bewerbern hat. Diese Regelungen werden au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die darin enthaltenen unbestimmten Re[X.]htsbegriffe dem re[X.]htsstaatli[X.]hen Gebot der Normklarheit gere[X.]ht. Sie ermögli[X.]hen eine vorhersehbare und einheitli[X.]he Verwaltungspraxis, weil insbesondere der Begriff des erhebli[X.]hen dienstli[X.]hen Interesses dur[X.]h § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] näher bestimmt wird und im Zusammenhang des geregelten Sa[X.]hgebiets sa[X.]hgere[X.]ht ausgelegt werden kann (vgl. Urteile vom 13. August 2008 - BVerwG 2 C 41.07 - [X.] 237.7 § 48 [X.] Nr. 2 Rn. 10, vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - [X.] 236.2 § 76 [X.] DRiG Nr. 1 und vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - [X.] 232.0 § 46 [X.] 2009 Nr. 1). Er zielt auf die für die Einstellung von Lehrern in den S[X.]huldienst praktis[X.]h relevante und häufig anzutreffende Situation eines Bewerbermangels bei bestimmten Fä[X.]hern oder Fä[X.]herkombinationen; in sol[X.]hen Situationen kann es erforderli[X.]h sein, dur[X.]h die begrenzte Abwei[X.]hung von dem geltenden [X.] Anreize zu s[X.]haffen, um die Versorgung der S[X.]hulen mit qualifiziertem Lehrpersonal zu si[X.]hern. In wel[X.]hem Umfang Abwei[X.]hungen von § 6 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 [X.] jeweils ermessensgere[X.]ht sind, wel[X.]he Fä[X.]her bzw. Fä[X.]herkombinationen betroffen sind und wel[X.]he Umstände der jeweiligen Bedarfssituation in die Ents[X.]heidung über die Gewährung einer Ausnahme vom [X.] einzufließen haben, sind hingegen Fragen des Einzelfalles, die si[X.]h einer abstrakt-generellen Regelung im Verordnungsre[X.]ht ebenso wie einer re[X.]htsgrundsätzli[X.]hen Klärung im Revisionsverfahren entziehen.

Eine weitere Ausnahme vom [X.] ist na[X.]h § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Einzelfällen unvers[X.]huldeter Verzögerung des berufli[X.]hen Werdegangs zulässig, in denen die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre. Au[X.]h diese Regelung ist in einer dem Gebot der Normklarheit genügenden Weise als eng gefasste und an eine Na[X.]hweisobliegenheit des Bewerbers geknüpfte Ausnahme vom [X.] zu verstehen und bietet der Verwaltung ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, ohne jede Bindung an normative Vorgaben eine Praxis im Widerspru[X.]h zur [X.] zu begründen. Au[X.]h insoweit wäre allerdings im Revisionsverfahren die abs[X.]hließende Klärung aller einzelfallbezogenen Aspekte der Re[X.]htsanwendung ni[X.]ht mögli[X.]h.

1.2 Die im Hinbli[X.]k auf Aspekte des einfa[X.]hen Re[X.]hts als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h aufgeworfenen Fragen führen ebenfalls ni[X.]ht zu einer Zulassung der Revision.

Die Re[X.]htswirksamkeit der Regelungen der [X.] Laufbahnvors[X.]hriften vom 30. Juni 2009 hängt ni[X.]ht davon ab, ob die Vors[X.]hriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerks[X.]haften und Berufsverbände bei der Vorbereitung eingehalten wurden (§ 53 BeamtStG, § 94 LBG [X.]). Dies folgt daraus, dass diese Beteiligung ni[X.]ht Bestandteil des [X.] ist, sondern den Zwe[X.]k verfolgt, dem Gesetzgeber im Vorfeld von Gesetzgebungsvorhaben Zugang zum Sa[X.]hverstand der Spitzenorganisationen zu öffnen (Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - BVerwGE 59, 48 = [X.] 237.5 § 110 HessBG Nr. 1, ebenso [X.], BeamtStG, § 53 Rn. 4). Es besteht kein Anlass, von dieser Senatsre[X.]htspre[X.]hung abzuwei[X.]hen.

Keiner re[X.]htsgrundsätzli[X.]hen Klärung bedarf au[X.]h die Frage,

"ob die Ni[X.]htbeteiligung der Glei[X.]hstellungsbeauftragten bei einer Ents[X.]heidung über einen Verbeamtungsantrag einen absoluten Verfahrensfehler darstellt, der die Anwendung des § 46 VwVfG ni[X.]ht auss[X.]hließt, wenn na[X.]h der Ausnahmevors[X.]hrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] eine Ermessensents[X.]heidung eröffnet ist und bei den Ermessenserwägungen eine langjährige Vortätigkeit einer Beamtenbewerberin im kir[X.]hli[X.]hen Ersatzs[X.]huldienst und im staatli[X.]hen S[X.]huldienst sowie das Vorliegen von [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind."

Sie betrifft eine Einzelfallkonstellation und ist einer Klärung mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus ni[X.]ht zugängli[X.]h. Im Übrigen würde sie si[X.]h im Revisionsverfahren ni[X.]ht stellen, da im Falle der im [X.] bereits 49 Jahre alten Klägerin die Ablehnung ihres Übernahmeantrags dur[X.]h § 6 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] zwingend vorgegeben war. Ebenso wenig ist allgemein klärungsbedürftig, ob die Berufstätigkeit einer Beamtin im kir[X.]hli[X.]hen S[X.]huldienst sowie als Angestellte im staatli[X.]hen S[X.]huldienst als Umstand zu werten sein könnte, der eine Berufung auf das [X.] als unbillig ers[X.]heinen ließe. Dies ist im Regelfall s[X.]hon deshalb ni[X.]ht anzunehmen, weil die Tätigkeit als Lehrerin im Ersatzs[X.]huldienst sowie im öffentli[X.]hen S[X.]huldienst des [X.] keine Verzögerung des berufli[X.]hen Werdegangs als Lehrerin darstellt.

Die weiteren zur Auslegung des § 84 [X.] formulierten Fragen lassen si[X.]h - soweit sie ni[X.]ht ledigli[X.]h Einzelfallkonstellationen betreffen und s[X.]hon deshalb einer re[X.]htsgrundsätzli[X.]hen Klärung ni[X.]ht zugängli[X.]h sind - anhand des [X.] und der Senatsre[X.]htspre[X.]hung ohne weiteres beantworten. So ist etwa der Begriff der "von dem Bewerber ni[X.]ht zu vertretenden Gründe" im Zusammenhang mit dem Erfordernis zu verstehen, dass diese Gründe zu einer Verzögerung des berufli[X.]hen Werdegangs geführt haben müssen. Wel[X.]he Gründe diesen Anforderungen entspre[X.]hen - denkbar sind etwa s[X.]hwere Krankheiten oder ähnli[X.]he zwingende Unterbre[X.]hungen oder Verzögerungen der Ausbildung -, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Keine klärungsbedürftigen Zweifelsfragen wirft au[X.]h der Umstand auf, dass [X.], die na[X.]h § 6 Abs. 2 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] und Satz 2 [X.] zu einer Übers[X.]hreitung der Altersgrenze um bis zu se[X.]hs Jahre führen können, ni[X.]ht zu einer weiteren Übers[X.]hreitung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] bere[X.]htigen. Die von der Bes[X.]hwerde als re[X.]htsgrundsätzli[X.]h bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Re[X.]htspre[X.]hung des Berufungsgeri[X.]hts zur Härtefallregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO [X.] auf alle im Ersatzs[X.]huldienst oder im öffentli[X.]hen S[X.]huldienst bes[X.]häftigten Bewerber zu übertragen ist, die na[X.]h Bekanntwerden der Senatsents[X.]heidung vom 19. Februar 2009 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt haben, kann glei[X.]hfalls ohne weiteres verneint werden. Denn diese Bewerber mussten gerade damit re[X.]hnen, dass der Verordnungsgeber alsbald eine Neuregelung erlassen würde, die na[X.]h den allgemeinen Vors[X.]hriften für ihre Anträge maßgebli[X.]h sein würde. Soweit die Bes[X.]hwerde s[X.]hließli[X.]h eine Koordination des § 6 Abs. 2 mit § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] vermisst und die Handhabbarkeit der Härtefallklausel hinsi[X.]htli[X.]h der "vers[X.]hiedensten persönli[X.]hen Umstände" im Werdegang der Beamtenbewerber bezweifelt, ist s[X.]hon ni[X.]ht erkennbar, wel[X.]he konkreten Re[X.]htsfragen damit aufgeworfen sein sollen. Die nebeneinander mögli[X.]he Anwendung der genannten Vors[X.]hriften bei Übers[X.]hreitungen der Altersgrenze (§ 6) bzw. bei der im Ermessen des Dienstherrn stehenden Zulassung einer Ausnahme vom Hö[X.]hstalter (§ 84) bedarf auf der Grundlage der Bes[X.]hwerdebegründung zu diesen Aspekten keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren; dies gilt au[X.]h für die Handhabung des Ermessens bei Anwendung der Härtefallklausel.

Die Frage, ob die Wertung des § 6 Abs. 5 [X.] - die von der Bes[X.]hwerde mehrfa[X.]h genannte Vors[X.]hrift des § 6 Abs. 5 LBG [X.] existiert ni[X.]ht - im Rahmen einer Härtefallents[X.]heidung na[X.]h § 84 Abs. 2 [X.] zu einem Einstellungsanspru[X.]h von Bewerbern führen kann, die in einer früheren Phase ihrer Berufstätigkeit an einer Ersatzs[X.]hule bes[X.]häftigt waren, ist ebenfalls ni[X.]ht klärungsbedürftig. Sie kann ohne weiteres verneint werden, ebenso die weiter aufgeworfene Frage, ob der Verordnungsgeber verpfli[X.]htet war, für diese Personengruppe einen gesonderten Ausnahmetatbestand zu s[X.]haffen. Zum einen ließe si[X.]h die von der Bes[X.]hwerde für ri[X.]htig gehaltene Auslegung mit dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht vereinbaren, der ledigli[X.]h Fälle einer Verzögerung des berufli[X.]hen Werdegangs erfasst. Zum anderen stellt § 6 Abs. 5 [X.] eine eng begrenzte Ausnahme vom Regeleinstellungshö[X.]hstalter dar, deren Ausdehnung auf weitere Anwendungsfälle mit dem Lebenszeitprinzip ni[X.]ht zu vereinbaren wäre. Die Vors[X.]hrift privilegiert Planstelleninhaber an Ersatzs[X.]hulen. Die damit bewirkte besondere Attraktivität der Ersatzs[X.]hulen erlei[X.]htert diesen ni[X.]ht in staatli[X.]her Trägers[X.]haft geführten S[X.]hulen die Anwerbung qualifizierter Lehrer; ein Grund, die Privilegierung auf frühere Lehrer an Ersatzs[X.]hulen auszudehnen, ist au[X.]h unter Glei[X.]hheitsgesi[X.]htspunkten ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

1.3 S[X.]hließli[X.]h re[X.]htfertigen au[X.]h die zum Re[X.]ht der Europäis[X.]hen Union aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ni[X.]ht. Die Fragen,

ob die vom Verordnungsgeber verfolgte Zielsetzung mit Art. 6 der Ri[X.]htlinie 2000/78/[X.] steht,

ob die Vermeidung eines Missverhältnisses von Dienstzeit und [X.] na[X.]h unionsre[X.]htli[X.]hem Maßstab objektiv und angemessen und legitim ist,

ob die Si[X.]herung einer sparsamen Haushaltsführung - au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Erfahrungen anderer Bundesländer - als re[X.]htfertigender Grund in Betra[X.]ht kommt,

ob die Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur einen re[X.]htfertigenden Grund für eine Altersdiskriminierung darstellt und

ob die Altersdiskriminierung in Fällen zulässig sein kann, bei denen es um eine alternative Stellenbesetzung mit Beamten oder Angestellten geht,

lassen si[X.]h auf dem Boden der Senatsre[X.]htspre[X.]hung und der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union unter Eins[X.]hluss der von der Bes[X.]hwerde angeführten Judikate beantworten.

Hö[X.]hstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf stellen eine Unglei[X.]hbehandlung wegen des Alters dar, die zulässig sein kann, wenn sie objektiv und angemessen und dur[X.]h ein legitimes Ziel gere[X.]htfertigt ist. Derartige Ziele können si[X.]h insbesondere aus den Berei[X.]hen Bes[X.]häftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufli[X.]he Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitis[X.]he Ziel in Betra[X.]ht ([X.], Urteil vom 13. September 2011 - [X.]/09, [X.] u.a. - NJW 2011, 3209 ). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Errei[X.]hung eines legitimen Ziels für erforderli[X.]h halten; sie können si[X.]h auf politis[X.]he, wirts[X.]haftli[X.]he, [X.], demografis[X.]he und fiskalis[X.]he Erwägungen stützen, au[X.]h wenn letztere für si[X.]h allein ni[X.]ht ausrei[X.]hen ([X.], Urteil vom 21. Juli 2011 - [X.] und 160/10, [X.] und [X.] - NVwZ 2011, 1249 ). Die Angemessenheit und Erforderli[X.]hkeit einer Maßnahme ist na[X.]hgewiesen, wenn sie im Hinbli[X.]k auf das verfolgte Ziel ni[X.]ht unvernünftig ers[X.]heint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Geri[X.]ht zu beurteilen hat ([X.], Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.[X.] Rn. 83). Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein legitimes Ziel in diesem Sinne dar. Die unionsre[X.]htli[X.]he Anerkennung des Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird dur[X.]h Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] der Ri[X.]htlinie 2000/78/EG des Rates der Europäis[X.]hen Union vom 27. November 2000 (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wona[X.]h Unglei[X.]hbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Hö[X.]hstalters für die Einstellung auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Bes[X.]häftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand eins[X.]hließen. Eine Hö[X.]hstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt daher dem Grunde na[X.]h ein geeignetes und erforderli[X.]hes Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung re[X.]htfertigende Lebensdienstzeit si[X.]herzustellen. Dies re[X.]htfertigt au[X.]h die systembedingt unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von Angestellten und Beamten, da nur bei letzteren die Versorgung aus dem letzten Amt gewährt wird und deshalb regelmäßig höhere Versorgungsansprü[X.]he begründet sind. Die au[X.]h unionsre[X.]htli[X.]h geforderte Verhältnismäßigkeit der Unglei[X.]hbehandlung wird dadur[X.]h si[X.]hergestellt, dass die Hö[X.]hstaltersgrenze bei anerkannten und normativ fixierten, insbesondere bei familiären und gemeinnützigen Verzögerungsgründen in angemessenem Umfang übers[X.]hritten werden darf. Die Frage einer Ni[X.]htanwendung der LVO [X.] im Hinbli[X.]k auf den Anwendungsvorrang des Unionsre[X.]hts stellt si[X.]h vor diesem Hintergrund ni[X.]ht.

2. Die von der Bes[X.]hwerde geltend gema[X.]hte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ni[X.]ht vor.

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vors[X.]hriften ist gegeben, wenn das Berufungsgeri[X.]ht in dem angefo[X.]htenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Re[X.]htssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Re[X.]htssatz widerspro[X.]hen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, §127 Nr. 1 [X.] genannten Geri[X.]hte in Anwendung derselben Re[X.]htsvors[X.]hrift aufgestellt hat. Es genügt ni[X.]ht, wenn das Berufungsgeri[X.]ht einen Re[X.]htssatz im Einzelfall re[X.]htsfehlerhaft anwendet oder daraus ni[X.]ht die re[X.]htli[X.]hen Folgerungen zieht, die etwa für die Sa[X.]hverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Bes[X.]hlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 [X.] - [X.] 235.1 § 69 [X.] Nr. 1).

Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Re[X.]htswirksamkeit der [X.] [X.] vom 30. Juni 2009 ni[X.]ht davon abhänge, ob die Vors[X.]hriften über die Beteiligung der Spitzenorganisationen eingehalten wurden, wei[X.]ht ni[X.]ht von dem Bes[X.]hluss des Bundesverfassungsgeri[X.]hts vom 12. Oktober 2010 - 2 [X.] - ([X.] 127, 293) ab, weil die Regelungen des § 53 BeamtStG und des § 94 Abs. 1 LBG [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ni[X.]ht Bestandteil des [X.] sind (Bes[X.]hluss vom 25. Oktober 1979 a.a.[X.]). Eine - verde[X.]kte - Divergenz enthalten au[X.]h die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts zum Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen ni[X.]ht. Denn das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h unausgespro[X.]hen ni[X.]ht den Satz aufgestellt, dass das Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen unabhängig vom Vorliegen einer plausiblen und na[X.]hvollziehbaren Planung die Festsetzung eines Hö[X.]hstalters re[X.]htfertige. Vielmehr hat es diesen Gesi[X.]htspunkt ergänzend neben dem die Hö[X.]hstaltersgrenze re[X.]htfertigenden Lebenszeitprinzip und unter Hinweis auf die Senatsents[X.]heidung vom 19. Februar 2009 angeführt; geringere Anforderungen als der Senat in jener Ents[X.]heidung hat es gerade ni[X.]ht formuliert.

3. Au[X.]h die vom Kläger angeführten Verfahrensfehler liegen ni[X.]ht vor.

Soweit die Bes[X.]hwerde eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin sieht, dass das Berufungsgeri[X.]ht si[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h auf die Konkretisierung der Regelungen zur Hö[X.]hstaltersgrenze dur[X.]h ministerielle Erlasse gestützt und die Verweildauer der Klägerin im kir[X.]hli[X.]hen S[X.]huldienst fehlerhaft gewürdigt habe, so sind damit keine Verstöße gegen die Gesetze der Logik oder gegen Denk- und Erfahrungssätze geltend gema[X.]ht. Na[X.]h der angeführten Re[X.]htspre[X.]hung des Senats sind die Regelungen der § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 84 [X.] hinrei[X.]hend bestimmt und bedürfen keiner weiteren Konkretisierung, um handhabbar zu sein; ministerielle Erlasse können zwar den Inhalt einer Re[X.]htsnorm beispielhaft verdeutli[X.]hen und ermessenslenkende Gesi[X.]htspunkte enthalten, binden aber die Geri[X.]hte ni[X.]ht. Deshalb ist es ni[X.]ht als verfahrensfehlerhaft zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht die bestehenden Erlasse ni[X.]ht als "ents[X.]heidend" zur Umsetzung der laufbahnre[X.]htli[X.]hen Normen angesehen und berü[X.]ksi[X.]htigt hat.

Au[X.]h die Annahme der Bes[X.]hwerde, die langjährige Tätigkeit der Klägerin im kir[X.]hli[X.]hen S[X.]huldienst müsse einer Tätigkeit im staatli[X.]hen S[X.]huldienst glei[X.]hgestellt werden, enthält keine dur[X.]hgreifende Verfahrensrüge. Vielmehr wendet si[X.]h die Bes[X.]hwerde au[X.]h hier ledigli[X.]h gegen die inhaltli[X.]he Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, dass keiner der vom geltenden Re[X.]ht akzeptierten Verzögerungsgründe bei der Klägerin vorgelegen habe. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt in dieser Wertung - die ledigli[X.]h von der inhaltli[X.]hen Position der Klägerin abwei[X.]ht - ni[X.]ht. Dasselbe gilt für die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die Ni[X.]htbeteiligung der Glei[X.]hstellungsbeauftragten habe si[X.]h mangels jegli[X.]her im materiellen Re[X.]ht eingeräumten Einflussmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht auswirken können. Au[X.]h diese Wertung ist - abgesehen davon, dass sie der Senatsre[X.]htspre[X.]hung entspri[X.]ht - vertretbar und beruht jedenfalls ni[X.]ht auf einem Gedankengang, der etwa infolge unauflösli[X.]her innerer Widersprü[X.]he den Gesetzen der Logik ni[X.]ht genügt und deshalb einen Verfahrensfehler begründen könnte.

Einen Verfahrensfehler stellt es s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dar, dass im Berufungsverfahren eine Ents[X.]heidung na[X.]h § 130a VwGO getroffen, also keine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt worden ist, obwohl au[X.]h in erster Instanz ohne mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]hieden worden war. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleistet jeder Person das Re[X.]ht, dass über ihre Streitigkeiten in einem fairen Verfahren, öffentli[X.]h und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dieser Gewährleistung ist grundsätzli[X.]h Genüge getan, wenn in einem mehrere Instanzen umfassenden Verfahren die Verfahrensbeteiligten zumindest in einer Instanz die Dur[X.]hführung einer mündli[X.]hen Verhandlung erzwingen können. Dies bedeutet jedo[X.]h ni[X.]ht, dass dann, wenn diese Mögli[X.]hkeit im erstinstanzli[X.]hen Verfahren bestanden hat, das Berufungsgeri[X.]ht stets ohne weitere Eins[X.]hränkungen na[X.]h § 130a VwGO ents[X.]heiden könnte; vielmehr muss diese Vors[X.]hrift konventionskonform ausgelegt werden. Sie s[X.]hränkt das dem Berufungsgeri[X.]ht dur[X.]h § 130a VwGO eingeräumte Ermessen, ohne mündli[X.]he Verhandlung zu ents[X.]heiden, etwa in Fällen ein, in denen außergewöhnli[X.]he S[X.]hwierigkeiten in re[X.]htli[X.]her oder tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht bestehen oder in denen eine erstinstanzli[X.]he Beweiswürdigung nur dur[X.]h eine erneute Beweisaufnahme des Berufungsgeri[X.]hts überprüft werden kann (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 82; Bes[X.]hluss vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 [X.] - juris; [X.], in : [X.]/[X.], VwGO 3. Aufl. § 130a Rn. 8 ff.). Ob selbst dann, wenn in erster Instanz eine mündli[X.]he Verhandlung stattgefunden hat, eine weitere mündli[X.]he Verhandlung in einem zweitinstanzli[X.]hen Tatsa[X.]henverfahren erforderli[X.]h ist oder ni[X.]ht, hängt demna[X.]h von den Umständen des konkreten Falls ab.

Na[X.]h diesen Maßstäben ist die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts, na[X.]h § 130a VwGO zu ents[X.]heiden, ni[X.]ht zu beanstanden. Die Klägerin hätte in erster Instanz eine mündli[X.]he Verhandlung erzwingen können, hat si[X.]h jedo[X.]h im Hinbli[X.]k darauf, dass Musterverfahren mündli[X.]h verhandelt worden waren, mit einer Ents[X.]heidung ohne mündli[X.]he Verhandlung ausdrü[X.]kli[X.]h einverstanden erklärt. Im Berufungsverfahren hat sie auf einen Hinweis zur beabsi[X.]htigten Ents[X.]heidung na[X.]h § 130a VwGO ni[X.]ht reagiert; der jetzige Prozessbevollmä[X.]htigte hat seine Mandatierung erst na[X.]h Erlass der angegriffenen, auf § 130a VwGO gestützten Ents[X.]heidung angezeigt. Gesi[X.]htspunkte, die eine mündli[X.]he Verhandlung in zweiter Instanz erforderli[X.]h hätten ers[X.]heinen lassen, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Meta

2 B 26/11

26.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Dezember 2010, Az: 6 A 1695/10, Beschluss

§ 6 LBV NW 1995 vom 30.06.2009, § 52 Abs 1 LBV NW 1995 vom 30.06.2009, § 84 Abs 2 LBV NW 1995 vom 30.06.2009, Art 33 Abs 2 GG, Art 6 EGRL 78/2000

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.03.2012, Az. 2 B 26/11 (REWIS RS 2012, 7768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7768

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