Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2014, Az. B 3 KS 6/13 R

3. Senat | REWIS RS 2014, 2394

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Künstlersozialversicherung - keine Abgabepflicht eines der Brauchtumspflege verpflichtetem Vereins (hier: Country- und Westerntanz) - Bewertung eines dreitägigen Veranstaltungswochenendes iSv § 24 Abs 2 S 2 KSVG - Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Beitragsbescheide - Beitragserhebung)


Leitsatz

1. Ein der Pflege und der Verbreitung der Westernkultur verpflichteter Verein unterliegt wegen der Durchführung entsprechender freizeitsportlicher Aktivitäten (hier: Country- und Westerntanz) nicht der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe.

2. Ob ein dreitägiges Veranstaltungswochenende, bei dem künstlerische Werke oder Leistungen dargeboten werden, als eine einheitliche Veranstaltung oder als Reihe von drei Veranstaltungen zu bewerten ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Streitig ist die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Country- und [X.] nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ([X.]) dem Grunde nach.

2

Der Kläger ist ein seit Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel der Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Diesem Zweck dienen nach der Satzung ua die:

"a)     

Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte

b)    

Organisation, Durchführung und Teilnahme an Country- und Westernveranstaltungen

c)    

Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinstreffpunkts, wo insbesondere [X.] gepflegt wird

d)    

Unterhaltung des Kontaktes zu gleichgesinnten Vereinen und Gruppen

e)    

Förderung der Ausbildung von Gruppen und Kursleitern/innen

f)    

Nachwuchsförderung".

3

Die Vereinsmittel dürfen nach der Satzung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein veranstaltet einmal jährlich von Freitagnachmittag bis Sonntag ein sog "[X.]", bei dem vereinsfremde Künstler und Bands gegen Gage auftreten, die aus den Eintrittsgeldern bezahlt wird. Besucher können entweder eine Karte für das gesamte Wochenende oder einzelne Tageskarten kaufen. Daneben veranstaltet der Kläger einmal jährlich eine sog "[X.]", bei der ebenfalls andere Künstler gegen Entgelt auftreten. Der Kläger selbst tritt mit seinen Mitgliedern bei diesen Veranstaltungen sowie drei- bis viermal im [X.] (gegen ein Honorar von ca 75 bis 100 Euro), auf Weihnachtsfeiern (gegen eine Spendenquittung) und in einem Heim für behinderte Menschen (ohne Honorar) auf. Außerdem präsentiert er sich beim "Fest der Vereine". Er organisiert montags und sonntags [X.], an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen dürfen, ein- bis zweimal im Monat Freizeitveranstaltungen für seine Mitglieder und gelegentliche Besuche anderer Country- und Westernveranstaltungen.

4

Die Beklagte stellte die grundsätzliche Abgabepflicht des [X.] nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] fest (Bescheid vom [X.]) und erhob für die Jahre 2001 bis 2004 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005). Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Abgabebescheid beantragte der Kläger am [X.] die Überprüfung des die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Bescheides. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 9.1.2007) und wies durch den für den Bereich Musik zuständigen Widerspruchsausschuss den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.2.2008). Zur Begründung führte sie aus, der wesentliche Zweck iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.] sei in der Regel bereits gegeben, wenn die Organisation von Veranstaltungen unter Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehöre (BT-Drucks 13/5108 S 17, zu Art 9c ). Dies sei beim Kläger schon nach seiner Satzung der Fall. Die durch den [X.] geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit liege bei der Ausrichtung von jährlich zwei bis drei solcher Veranstaltungen oder bei einmal jährlich oder noch seltener ausgerichteten, mehrere Tage oder Wochen dauernden Großveranstaltungen vor. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 [X.] liege eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen iS des § 24 Abs 2 Satz 1 [X.] bei mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr vor. Da Besucher des [X.]s für jeden der drei Tage ein gesondertes Eintrittsentgelt entrichten könnten, handele es sich um drei Veranstaltungen, sodass zusammen mit der [X.] mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchgeführt würden.

5

Das [X.] hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom [X.] aufzuheben (Urteil vom [X.]). Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom 19.6.2013). Das [X.] Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, die Beklagte habe den rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 44 Abs 2 SGB X für die Zukunft und wegen Ermessensreduzierung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da die öffentlichen Auftritte nicht der Hauptzweck des [X.] und die Durchführung von [X.] und [X.] nicht sein wesensbestimmender Zweck sei, komme eine Abgabepflicht weder nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] noch nach [X.] 3 [X.] in Betracht. Sein Hauptzweck liege in der Freizeitgestaltung und Hobbypflege, die neben der Freude an der Bewegung, der Ausübung des Linedance, der regelmäßigen Kontaktpflege der Vereinsmitglieder, den Tanzkursen und den vereinsinternen Veranstaltungen für den Kläger auch wesensbestimmend seien. Die Abgabepflicht ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs 2 [X.], da das als eine (einheitliche) Veranstaltung genehmigte [X.] nicht allein wegen des Verkaufs von Tageskarten wie drei gesonderte Veranstaltungen gewertet werden könne. Zusammen mit der [X.] organisiere der Kläger daher nur zwei Veranstaltungen jährlich. Dabei handele es sich um eine nicht abgabepflichtige nur gelegentliche Auftragserteilung.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 3, § 24 Abs 1 Satz 2 und § 24 Abs 2 Satz 2 [X.]. Die mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungszeiten verbundene dreitägige Veranstaltung verursache zusammen mit der [X.] ca zwei Drittel der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Daher sei die Durchführung von Veranstaltungen organisatorisch und wirtschaftlich für den Kläger "wesentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 [X.]. Da die musikalischen Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit/Werbung dienten, unterliege der Kläger auch der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.]. Bei dem [X.] müsse es sich bei rechtlicher Betrachtung um drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 [X.] handeln, da der Kläger an jedem Veranstaltungstag Bands engagiere, durch den Verkauf der Eintrittskarten für einzelne Veranstaltungstage mit den Besuchern jeweils neue Verträge abschließe und dadurch seine Einnahmeerzielungsabsicht jeweils an einzelnen Tagen realisiere.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 19.6.2013 und des [X.] vom [X.] zu ändern und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen und meint, der weitere Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei in der Revisionsinstanz neu eingebracht worden und daher gemäß § 163 SGG unbeachtlich. Zudem hielten sich die Einnahmen und Ausgaben aus den Veranstaltungen in etwa die [X.]. Demgegenüber seien die Mitgliedsbeiträge, Kurseinnahmen, Aufnahmegebühren und Sponsorengelder für die Förderung der Countrykultur maßgeblich.

Entscheidungsgründe

1. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihr Bescheid zur Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des [X.] vom [X.] ist rechtswidrig und daher - ebenso wie der dem entgegenstehende Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 - aufzuheben.

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008, in dem die Beklagte erneut über die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht des [X.] nach dem [X.] entschieden und den Antrag auf Aufhebung des Erfassungsbescheides vom [X.] abgelehnt hat. Die Künstlersozialkasse kann zunächst einen Erfassungsbescheid erlassen, durch den die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 [X.]) festgestellt wird ([X.] SozR 3-5425 § 2 [X.]; [X.], 94 = [X.]-5425 § 24 [X.]; stRspr).

b) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides mit der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des [X.] vom [X.] ist - anders als das [X.] meint - nicht § 44 [X.] 2 [X.], sondern § 44 [X.] 1 Satz 1 [X.] (vgl [X.]-5425 § 2 [X.]). Die Vorschriften des § 44 [X.] sind gemäß § 36a [X.] auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar. Während die Rücknahme nach § 44 [X.] 2 [X.] ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft erfolgt und für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht, ist der Verwaltungsakt nach § 44 [X.] 1 [X.] auch für die Vergangenheit in gebundener Entscheidung zurückzunehmen.

§ 44 [X.] 2 [X.] erfasst als Auffangtatbestand rechtswidrige, unanfechtbare Verwaltungsakte, deren Rücknahme nicht in den Geltungsbereich des § 44 [X.] 1 [X.] einbezogen ist. Nach § 44 [X.] 1 [X.] ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrages auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Leistungs- bzw [X.] erforderlich, die unter anderem gegeben ist, wenn eine [X.] festgestellt wird. [X.] muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzu kommen (vgl Schütze in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014 § 44 RdNr 16; vgl auch [X.]-5425 § 2 [X.]).

Bei diesem Verständnis ist der Geltungsbereich des § 44 [X.] 1 [X.] für den die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Verwaltungsakt vom [X.] eröffnet, denn die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Feststellung die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005) vom Kläger erhoben. Als Beitrag ist jede Zahlung anzusehen, die iS der §§ 20 ff SGB IV der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dient und im Rahmen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben wird. Bei der Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff [X.] handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt einen "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben (vgl [X.]-5425 § 2 [X.]). Das [X.] hat bestätigt, dass die Künstlersozialabgabe ein verfassungsmäßiger Sozialversicherungsbeitrag ist (Beschluss vom [X.], [X.]E 75, 108 = NJW 1987, 3115).

c) Der die grundsätzliche Abgabepflicht feststellende Verwaltungsakt war bereits unanfechtbar (vgl §§ 77, 84 SGG), als der Kläger ihn erstmalig angegriffen hat. Denn der Kläger hat sich zunächst nur gegen den Abgabebescheid gewandt und den Überprüfungsantrag vom [X.] gegen den feststellenden Bescheid vom [X.] erst nach erfolglosem Widerspruch gestellt.

d) Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, da der Kläger kein abgabepflichtiges Unternehmen iS des § 24 [X.] betreibt. Der die grundsätzliche Abgabepflicht des [X.] feststellende Bescheid vom [X.] ist rechtswidrig.

aa) Der Kläger betreibt kein Unternehmen nach § 24 [X.] 1 [X.] [X.]. Der Zweck des klägerischen Vereins ist nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Bei den eigenen Auftritten der Mitglieder des [X.] werden keine künstlerischen Leistungen dargeboten, da es sich beim Country- und [X.], auch in Form des Linedance, nicht um eine künstlerische, sondern um eine sportliche Tätigkeit handelt.

In § 2 Satz 1 [X.] werden die drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit - Musik, bildende und darstellende Kunst - jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und [X.] umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im [X.] nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten"; auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 [X.]). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Reglungszweck des [X.] unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl [X.], 258 = [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.] mwN). Aus den Materialien zum [X.] ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und [X.] Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (vgl [X.] "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von [X.]/[X.] Festschrift 50 Jahre [X.], 2004, [X.], 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Wertungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das [X.] Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder [X.] vorausgesetzt wird ([X.] aaO).

In dem inzwischen knapp vierzig Jahre alten Künstlerbericht finden sich im Bereich der darstellenden Kunst als Einordnungshilfe für den Bereich Tanz und Tanztheater nur die Katalogberufe des "[X.]", des "[X.]" sowie des Choreographen (BT-Drucks 7/3071 [X.]). Neben diesem Bereich der "Tanzkunst", die Teil der sehr weit gefächerten "Unterhaltungskunst" ist und zur "darstellenden Kunst" iS des § 2 Satz 1 [X.] gehört, gibt es den Tanz aber auch als Teil des Sports. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann eine Form des Tanzes, die Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw Leistungssports oder des (nicht professionellen) Breiten- bzw Freizeitsports ist, nicht als Kunst eingeordnet werden (vgl [X.], 258 = [X.]-5425 § 2 [X.], Rd[X.] sowie [X.] [X.]-5425 § 2 [X.] zum Tanzlehrer für den Tango Argentino).

Der Country- und [X.] ist eine offiziell anerkannte Breiten- und Wettkampfsportart und keine künstlerische Tätigkeit. Die [X.] im Country- und [X.] wurde vom [X.] anerkannt. Country- und [X.]sportvereine können Mitglied im Landessportbund werden (vgl die Internetseite des Bundesverbandes für Country- & [X.] Deutschland e.V. unter www.bfcw.com, der als Tanzsportverband auftritt). Der im klägerischen Verein hauptsächlich praktizierte Linedance ist eine spezifische Form des Country- und [X.]es, bei der die einzelnen Tänzer in Reihen und Linien vor- und nebeneinander tanzen. Es werden beim Country- und [X.] insbesondere auch Linedance Meisterschaften ausgerichtet.

bb) Da die [X.] somit nicht der Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten dienen, betreibt der Kläger auch keine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 [X.] 1 [X.] [X.].

cc) Der Kläger betreibt kein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 [X.] 1 [X.] [X.]).

Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu [X.] [X.]-5425 § 24 [X.] RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl [X.]1, 94 = [X.]-5425 § 24 [X.], Rd[X.]6). Diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen (so auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2009, § 24 Rd[X.]0).

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - [X.]) vom 25.9.1996 ([X.] 1461) mit Wirkung zum [X.] in § 24 [X.] 1 [X.] [X.] "Chöre und vergleichbare Unternehmen" aufgenommen und die Voraussetzung, "dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten" eingefügt. § 24 [X.] 1 [X.] [X.], der schon zuvor sonstige Unternehmen enthielt, "deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten", hat er mit diesem Gesetz auf Unternehmen begrenzt, deren "wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen". § 24 [X.] 2 [X.] hat er mit diesem Gesetz einen [X.] angefügt, nach dem eine nicht nur gelegentliche (und damit grundsätzlich abgabepflichtige) Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

In den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/5108 [X.] zu Art 9c) ist dazu ausgeführt: "[X.] nach § 24 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die [X.] und 3 des § 24 [X.] 1 Satz 1 [X.] nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, dh der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein ([X.]) bzw die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören ([X.]). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie [X.] fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 [X.] 1 [X.]. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 [X.] 2 [X.] soll eingeschränkt werden. Der neue [X.] stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt." Durch diese Begründung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass es sich bei der Neufassung nicht nur um eine Klarstellung zu der schon vor dem [X.] geltenden Rechtslage handelt, sondern um eine echte Einschränkung der bis dahin sehr weitgehenden Abgabepflicht ("künftig") ab [X.] (vgl [X.] [X.]-5425 § 24 [X.] Rd[X.]3, 24).

Der wesentliche Zweck des [X.] in diesem Sinne liegt nicht darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Denn weder die Darstellung der Country- und Westernkultur als solche, noch der Country- und [X.] stellen künstlerische Werke oder Leistungen dar. Lediglich bei den Auftritten von Bands (und ggf anderen Künstlern) werden künstlerische Leistungen dargeboten. Es ist aber nicht der wesentliche Zweck des klägerischen Vereins für die Auftritte von Musikbands (oder anderen Künstlern) zu sorgen. Diese treten selbst während der Veranstaltung des [X.] und der [X.] nur neben die Pflege der Country- und Westernkultur durch Tanzdarbietungen, Workshops ua.

Nach der Satzung des [X.] sind seine prägenden Aufgaben und Ziele die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Sein wesentlicher Zweck liegt daher in der Brauchtumspflege im speziellen Segment der Country- und Westernkultur. Umgesetzt werden diese Ziele in erster Linie durch die regelmäßig stattfindenden Tanzkurse, die eigenen Auftritte der Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen, ggf auch beim [X.], die Freizeitveranstaltungen für die Mitglieder einschließlich deren Besuche bei anderen Country- und Westernveranstaltungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung des Vereinstreffpunktes.

Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern bildet auch nicht den wesentlichen Geschäftsinhalt des [X.], da mit dem [X.] und der [X.] nur geringe Überschüsse erzielt werden. Die eingenommenen Eintrittsgelder werden für die Gagen der auftretenden Musikbands regelmäßig fast vollständig aufgebraucht. Die wesentlichen dem Kläger für eigene Zwecke verbleibenden Einnahmen basieren demgegenüber auf den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahme- und Kursgebühren.

dd) Der Kläger ist auch nicht nach § 24 [X.] 2 Satz 1 [X.] (idF durch das [X.] zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - [X.] 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach [X.] der Vorschrift vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.

Der Gesetzgeber hat durch das [X.] zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 mit Wirkung zum [X.] durch die Einfügung eines zweiten Halbsatzes zu § 24 [X.] 1 Satz 1 [X.] und 3 [X.] klargestellt, dass [X.] 2 jeweils unberührt bleibt und daher eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintritt, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß überschreitet und damit eine Einnahmeabsicht verbunden ist. § 24 [X.] 2 [X.] [X.] hat er aus [X.] neugefasst (vgl BT-Drucks 14/5792 S 27).

Schließlich ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG - [X.] 1311) vom 30.7.2014 allerdings erst mit Wirkung zum 1.1.2015 § 24 [X.] 3 [X.] angefügt worden. Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von [X.] 1 [X.] oder [X.] 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach [X.] 1 [X.] oder [X.] 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. [X.] 2 [X.] bleibt unberührt. Mit dem neuen § 24 [X.] 3 [X.] [X.] ist klargestellt, dass eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich erfolgt und damit keine Abgabepflicht auslöst, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 [X.] 2 [X.] [X.] durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten 450 Euro übersteigt.

Der Kläger erteilt nur im Rahmen des [X.] und der [X.] Aufträge an selbstständige Künstler. Ob der Kläger mit der Aufführung ihrer Leistungen eine Einnahmeabsicht verbindet, kann dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich nur um "gelegentliche Aufträge" an selbstständige Künstler iS von § 24 [X.] 2 [X.] [X.]. Der Kläger führt lediglich zweimal jährlich eine Veranstaltung durch, bei der künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Sowohl die [X.] als auch das [X.] sind nach den umfassenden und unangegriffenen Feststellungen und der [X.] Würdigung des [X.] jeweils nur eine Veranstaltung in diesem Sinne.

Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 [X.] 2 [X.] [X.] nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird. Zudem sind [X.] einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich, da der Abgabepflichtige, hier der Unternehmer, regelmäßig in der Lage sein muss, seine Abgabepflichtigkeit einzuschätzen, insbesondere wenn sie von Faktoren abhängt, die der Unternehmer unterschiedlich gestalten kann (hier kann er mehr oder weniger Veranstaltungen durchführen).

Dennoch muss es im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Begriffs der Veranstaltung in § 24 [X.] 2 [X.] [X.], den Umfang nur gelegentlicher Auftragserteilung zu konkretisieren, Grenzen geben, bei deren Überschreiten nicht mehr vom Vorliegen nur einer Veranstaltung ausgegangen werden kann. So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus - zB an drei Wochenenden hintereinander - unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen iS des § 24 [X.] 2 [X.] [X.]. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht. Denn der Gesetzgeber knüpft an den Begriff der Veranstaltung an, um damit die Grenze aufzuzeigen, bis zu der noch vom Vorliegen nur gelegentlicher und damit abgabefreier Auftragserteilung auszugehen ist.

Für die Würdigung weiterer Umstände und ihrer Gewichtung im Rahmen einer Gesamtabwägung lassen sich kaum allgemeine Maßstäbe finden. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Die Bandbreite verschiedener Veranstaltungen umfasst beispielsweise Lesungen im kleinsten Kreis ebenso wie mehrtägige Großereignissen, bei denen verschiedene Künstler auf mehreren Bühnen gleichzeitig auftreten. Den Möglichkeiten, Veranstaltungen zu organisieren, zu vermarkten und durchzuführen, sind praktisch kaum Grenzen gesetzt, und die Veranstalter verfolgen je unterschiedliche Zwecke. Die Beurteilung, ob eine mehrtägige Großveranstaltung noch als einheitliche Veranstaltung angesehen werden kann, hängt deshalb - neben Zahl und Umfang der erteilten Aufträge und der Einnahmeabsicht - nach der Verkehrsauffassung von zahlreichen Einzelheiten ab, die von Fall zu Fall verschieden liegen, also von abstrakt nicht vollständig angebbaren Umständen (vgl dazu [X.], Grundlagen der Methodenlehre II: Rechtspraxis, Auslegungsmethoden, Kontext des Rechts, http://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net, Rd[X.]7 f).

Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an dessen Feststellungen nach § 163 SGG gebunden. Auch die Würdigung der - zutreffend festgestellten - Einzelumstände und ihre Gewichtung, gerade soweit einzelnen Umständen gegensätzliche Tendenzen zu entnehmen sind, obliegt der Tatsacheninstanz. Diese ist insoweit nicht auf gewisse Tatsachenfeststellungen beschränkt, sondern hat die getroffenen Feststellungen insgesamt zu würdigen. Auch an eine solche Würdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Dieses Gericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl etwa [X.] Urteil vom 25.3.2014 - [X.] - NJW 2014, 3021, RdNr 19). Denn [X.] der Tatsacheninstanzen haben bei der Konkretisierung eines allgemeinen Maßstabs mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls eine größere Sachnähe als die an die Feststellungen des Tatsachengerichts gebundenen revisionsinstanzlichen Richter. In der Tatsacheninstanz kann der Sachverhalt durch Ausübung des Fragerechts praktisch zeitgleich weiter aufgeklärt und rechtlich bewertet werden. Häufig ergeben sich erst aus den konkreten Antworten weitere Fragen. Diese Möglichkeit, die rechtliche Bedeutung verschiedener Einzelheiten zu bewerten und zu gewichten und zugleich alle weiter für aufschlussreich gehaltenen Einzelheiten aufzuklären, hat der Revisionsrichter nicht, da er auf den ihm vom Tatrichter übermittelten Sachverhalt angewiesen ist. Kommt es aber wesentlich auf die individuellen Einzelheiten des Falles an, tritt der [X.] der Revision zurück, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum zu überlassen (vgl hierzu [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, [X.] f, mwN).

Das [X.] hat die Einzelfallumstände in diesem Sinne umfassend festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Seine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem nach einem geschlossenen Konzept durchgeführten [X.] nur um eine Veranstaltung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür sprechen neben der Wahrnehmung der Veranstaltung als Einheit in der Öffentlichkeit insbesondere der einheitliche Name, die ganzheitliche Bewerbung, die Erteilung nur einer ordnungsbehördlichen Genehmigung sowie die Möglichkeit der Besucher der Veranstaltung mit einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen. Aufgrund der Campingmöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände ist sogar die ununterbrochene Teilnahme die Regel. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der [X.], die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc, fallen für die Veranstaltung nur einmalig an. Wenn das [X.] bei dieser Sachlage allein die Tatsache, dass die Veranstaltung von freitagnachmittags bis sonntagnachmittags dauert und die Besucher auch nur Teile der Veranstaltung besuchen können, nicht genügen lässt, um in dem [X.] drei Einzelveranstaltungen zu sehen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den festgestellten Einzelfallumständen besteht gerade auch im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Abgabeverpflichtung vergleichbarer Unternehmer kein Anlass, von einer mehr als nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen. Der klägerische Verein gestaltet das [X.] nicht ausschließlich mit selbstständigen Künstlern, sondern wesentlich auch durch eigene Mitglieder. Die Musik der engagierten Künstler bietet regelmäßig nur den Rahmen für Tanzaufführungen oder für die Möglichkeit zu tanzen und erfolgt auch unter diesem Gesichtspunkt nur "bei Gelegenheit", nicht als Hauptprogramm oder alleiniger Gegenstand der Veranstaltung. Die Einnahmen, die erzielt werden, halten sich mit den Ausgaben für die Veranstaltungen in etwa die [X.]. Der Kläger verfolgt also mit diesen Veranstaltungen kaum eine Einnahmeabsicht. Vielmehr steht der Unterhaltungswert für Mitglieder und andere interessierte Besucher, die Hobby- und Brauchtumspflege sowie der Charakter der Liebhaberei auch bei diesen Veranstaltungen deutlich im Vordergrund.

ee) Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 24 [X.] 1 [X.] [X.] (idF durch das [X.] zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - [X.] 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Vorschrift regelt die Abgabepflicht für Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit können vielfältig sein. Im Vordergrund stehen Presse- und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit kann aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen.

Aufträge an selbstständige Künstler erteilt der Kläger nur im Rahmen der beiden genannten jährlichen Veranstaltungen, die in erster Linie der Brauchtumspflege, nicht der Werbung dienen. Der Kläger präsentiert dabei aber zugleich seinen satzungsmäßigen Zweck der Öffentlichkeit und wird insoweit mithilfe der beauftragten selbstständigen Künstler auch öffentlichkeitswirksam tätig.

Die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung wird im Rahmen des § 24 [X.] 1 [X.] [X.] nicht näher gesetzlich bestimmt. Lediglich die neue, hier jedoch noch nicht anwendbare gesetzliche Vorschrift des § 24 [X.] 3 [X.] enthält hierzu mit Wirkung zum 1.1.2015 eine Regelung (s oben).

Zur Auslegung, in welchem Rahmen solche Aufträge als nur gelegentlich anzusehen sind, sind gesetzessystematische Argumente, die Gesetzesmaterialen sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen heranzuziehen. § 24 [X.] 1 Satz 1 [X.] enthält einen Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen und zieht diese zur Künstlersozialabgabe heran. Zu ihnen zählt der Gesetzgeber ua Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben ([X.]). Zunächst hatte der Gesetzgeber für die Abgabepflicht von Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, auf diese [X.] Bezug genommen und zusätzlich zur nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung eine Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der [X.] gefordert. Diese Voraussetzung ist mit dem [X.] zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 ([X.] 1027) entfallen. In der Gesetzesbegründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die Neufassung die bisherige Vorschrift vereinfacht und die Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich mit in die Abgabepflicht einbezieht ([X.]). Es bleibt aber bei dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 [X.] 1 [X.] hinaus nur bei solchen Unternehmen zu erfassen, die zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich und daher zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (vgl dazu [X.]-5425 § 24 [X.]; [X.]-5425 § 2 [X.] S 49 = Juris Rd[X.]9) derartige Leistungen in Anspruch nehmen.

Eine solche, das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend, dh bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfalten. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent. Der Gesetzgeber wollte aber die Abgabepflicht durch das [X.] vom 25.9.1996 ([X.] 1461) für die [X.] ab [X.] "insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen," einschränken. Die Gesetzesbegründung ist oben bereits wiedergegeben (vgl oben 1. d) cc)). Danach sollten Gesang, Musik und Karnevalsvereine sowie [X.] regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 [X.] 1 [X.] fallen und unter die Abgabepflicht nach § 24 [X.] 2 [X.] nur, wenn in einem Kalenderjahr mehr als zwei (inzwischen sogar mehr als drei) Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden (vgl BT-Drucks 13/5108 zu § 9c ). Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Er ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht der Zielsetzung des Gesetzes.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten Neuregelung in § 24 [X.] 3 [X.], die sich ausdrücklich sowohl auf § 24 [X.] 1 [X.] [X.] als auch auf § 24 [X.] 2 Satz 1 [X.] bezieht. Da die Regelung erst zum 1.1.2015 wirksam wird, entfaltet sie unmittelbare Wirkung nur für Erfassungsbescheide, bei denen es um [X.]räume nach dem 31.12.2014 geht. Zudem beantwortet die Neuregelung nicht abschließend die Frage, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen ist. Nach § 24 [X.] 1 [X.] [X.] und § 24 [X.] 2 Satz 1 [X.] nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge 450 Euro nicht übersteigen und nach § 24 [X.] 2 Satz 1 [X.] zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 [X.] 1 [X.] [X.] eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung, sodass die Auslegung dieses Begriffs weiterhin nicht abschließend geklärt ist.

2. [X.] beruht auf § 197a SGG iVm § 154 [X.] 2 VwGO.

Meta

B 3 KS 6/13 R

08.10.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KS

vorgehend SG Potsdam, 21. September 2010, Az: S 16 KR 329/08, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 2 KSVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG, § 24 Abs 1 S 1 Nr 9 KSVG, § 24 Abs 1 S 2 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 2 S 1 KSVG vom 13.06.2001, § 24 Abs 2 S 2 KSVG vom 25.09.1996, § 24 Abs 3 KSVG vom 30.07.2014, § 2 S 1 KSVG, § 23 KSVG, §§ 23ff KSVG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 2 SGB 10, § 20 SGB 4, §§ 20ff SGB 4

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.10.2014, Az. B 3 KS 6/13 R (REWIS RS 2014, 2394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2394

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