Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. V ZB 185/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5227

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
185/12
vom

6. Juni 2013

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

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Der V.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch die [X.],
den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2012
wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 118.940,17

182.000

für die [X.] Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht ordnete die Zwangsversteigerung des im Eingang ge-nannten Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 an. Der Verkehrswert wurde gab die H.

Immobilien

GmbH als einzige Bieterin ein Gebot über [X.]. In dem auf den 27. Februar 2012 bestimmten neuen Versteigerungstermin blieb der Beteiligte
zu 6 mit . In ei-nem späteren Verkündigungstermin wurde ihm der Zuschlag erteilt. Die [X.]
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gen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Versagung des [X.] erreichen.

II.
Nach Auffassung des [X.] hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag zu Recht erteilt. Zwar habe
das Gebot des Beteiligten zu 6 die Hälfte des [X.] nicht erreicht; die
Wertgrenze des § 85a [X.] habe im zweiten Versteigerungstermin aber nicht mehr fortgegolten. Das [X.] der Beteiligten zu 1 in der Beschwerdebegründung, die H.

Immobi-lien

GmbH habe im Gläubigerauftrag geboten und sei an dem Erwerb des Grundstücks nicht interessiert gewesen, sei nicht ausreichend substantiiert. Die von ihr zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte E-Mail vom 26.
September 2011 belege ihre
Behauptung eines rechtsmissbräuchlichen Gebots nicht.

III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbe-gründet.
Die Erteilung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Beschwerdeentscheidung ist nicht wegen fehlender Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts aufzuheben. Allerdings weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich 2
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aus §
577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO ergebenden Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensman-gel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 -
V
ZB
80/12, NZM
2013, 162, 163). Hier liegt es nur deshalb anders, weil sich der maßgebli-che Sachverhalt mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung entnehmen lässt.
2. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Wertgrenze des §
85a Abs. 1 [X.] in dem zweiten Versteigerungstermin am 27.
Februar 2012 nicht mehr fortbestand.
a) Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Gebot, das mit dem Ziel abgegeben wird, die zum Schutz des Schuldners bestehende Regelung des § 85a Abs. 1 [X.] im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam und nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 [X.] herbeizuführen. So verhält es sich, wenn der Gläubiger in dem ersten Versteigerungstermin ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück
von ihm in einem neuen Versteigerungstermin ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] verwertet werden kann. In dem zweiten Termin gilt dann die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 [X.] fort. Wird in diesem Termin diese Grenze nicht erreicht, ist dem Gebot nach § 85a Abs. 1 [X.] der Zuschlag zu versagen
(Senat, [X.] vom 24. November 2005 -
V [X.], [X.], 1355 f.; Beschluss vom 10. Mai 2007 -
V [X.], [X.], 218, 220 ff., der sich eingehend mit der von dem Beschwerdegericht erwähnten in
Rechtsprechung und Literatur geäußerten Kritik auseinandersetzt; Beschluss vom 17. Juli 2008 -
V [X.], [X.], 334, 336 f.).
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b) Das Beschwerdegericht war aber daran gehindert, die von der [X.] erst im [X.] erhobene und durch Vorlage einer E-Mail untermauerte Behauptung zu berücksichtigen, das von der H.

Immobi-lien

GmbH abgegebene Gebot sei im Gläubigerauftrag erfolgt
und habe nur dazu gedient, die Wertgrenze des § 85a [X.] zu Fall zu bringen.
Die [X.]beschwerde kann,
von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue, dem Versteigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags nicht bekannte
Tatsachen und Beweismittel gegründet werden. Dies folgt aus § 100 [X.], wonach die Zuschlagsbeschwerde nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt werden
kann. Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsmängel begründenden Tatsachen, die zeitlich später liegen oder erst später dem Versteigerungsgericht bekannt geworden sind, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde unberücksichtigt bleiben müssen und deshalb bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist
(Senat, Urteil vom 13.
Juli 1965 -
V [X.], [X.], 143 f.; Beschluss vom 24. November 2005 -
V [X.], [X.], 505, 506 f.).

IV.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Ge-richtsgebühren nach dem Wert des [X.] zu bestimmen, des-sen Aufhebung die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§
47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem [X.] (§
54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Beteilig-ten zu 1 richtet sich nach dem Wert ihres Anteils an dem versteigerten Objekt 7
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s-werts; § 26 Nr. 2 RVG).
Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 21.03.2012 -
K 85/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2012 -
4 T 84/12 -

Meta

V ZB 185/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. V ZB 185/12 (REWIS RS 2013, 5227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5227

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