Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 3 StR 360/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3638

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 360/12
vom
28. August 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
besonders schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 ge-mäß § 349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Dezember 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten
hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten T.

wegen besonders schwe-ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von zwei Jahren und den Angeklagten R.

wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur [X.] ausgesetzt.
Zur Revision des [X.] hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision des [X.] ist unzulässig. Gemäß §
400 Abs. 1 [X.] kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Ange-klagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision 1
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3
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des [X.] muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebe-nen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren be-gründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisions-begründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 400 Rdn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Die Revision des [X.] ist daher zu verwer-fen."
Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer Pfister Hubert

Mayer Gericke
3

Meta

3 StR 360/12

28.08.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2012, Az. 3 StR 360/12 (REWIS RS 2012, 3638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3638

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