Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZR 183/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3069

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII
ZR 183/12
vom

3. September 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter Dr.
Frellesen und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger

beschlossen:

Das Urteil vom 19. Juni 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Rubrum dahin berichtigt, dass es statt:

"Streithelferin der Klägerin:"

richtig heißt:

"Streithelferin der Beklagten:"

Ball
Dr.
Frellesen
Dr.
Schneider

Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2010 -
16 O 168/09 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.05.2012 -
12 [X.] -

Meta

VIII ZR 183/12

03.09.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZR 183/12 (REWIS RS 2013, 3069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3069

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VIII ZR 183/12

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