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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII
ZR 183/12
vom
3. September 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richter Dr.
Frellesen und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger
beschlossen:
Das Urteil vom 19. Juni 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Rubrum dahin berichtigt, dass es statt:
"Streithelferin der Klägerin:"
richtig heißt:
"Streithelferin der Beklagten:"
Ball
Dr.
Frellesen
Dr.
Schneider
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2010 -
16 O 168/09 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.05.2012 -
12 [X.] -
Meta
03.09.2013
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. VIII ZR 183/12 (REWIS RS 2013, 3069)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3069
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