Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2023, Az. V ZR 51/23

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9586

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung bei Beschlussfeststellungsklage eines Wohnungseigentümers


Tenor

1. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 65.657,30 € festgesetzt.

2. In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2023 und in dem Urteil des [X.] vom 15. Juli 2022 wird der Streitwert für die zweite Instanz ebenfalls auf 65.657,30 € und für die erste Instanz auf 73.261,97 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der Streitwert für den Hauptantrag (Beschlussfeststellung) ist entsprechend § 49 GKG zu bestimmen. Die Norm ist auf solche Klagen analog anwendbar, auf die - wie hier auf die [X.] - § 44 Abs. 1 [X.] entsprechend anwendbar ist (vgl. [X.]/[X.], Kostenrecht, 53. Aufl., § 49 GKG Rn. 9). Danach ist bei der [X.] im Grundsatz auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen (§ 49 Satz 1 GKG). Dieses Gesamtinteresse entspricht den voraussichtlichen Kosten der Sanierungsmaßnahme in Höhe von 65.657,30 €.

2

2. Der Streitwert übersteigt nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses der Kläger (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Einzelinteresse der Kläger richtet sich nach den auf sie anteilig entfallenden Kosten (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - [X.], [X.] 2023 644 Rn. 4). Zu Recht macht die Revisionserwiderung geltend, dass die Sanierungskosten nur von den Wohnungseigentümern des Hauses                   zu tragen sind, so dass sich das Interesse der Kläger auf 714/3870 (= 18,45 %, vgl. Seite 6 des Schriftsatzes der Kläger vom 29. November 2021) der Sanierungskosten beläuft, mithin auf 12.113,77 €. Das 7,5-fache hiervon liegt oberhalb der Gesamtsanierungskosten, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 65.657,30 € festzusetzen ist.

3

3. Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Kläger übersteigt (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), sind nicht ersichtlich.

4

4. Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand, so dass deren Werte nicht zu addieren sind (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

II.

5

1. In Abänderung der [X.] in dem Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2023 wird der Streitwert für die zweite Instanz aus den vorstehend dargelegten Gründen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ebenfalls auf 65.657,30 € festgesetzt.

6

2. In Abänderung der [X.] in dem Urteil des [X.] vom 15. Juli 2022 wird der Streitwert für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 73.261,97 € festgesetzt. Der Streitwert erhöht sich um den Wert der Beschlussanfechtung der zu [X.] und zu [X.] gefassten Beschlüsse, die nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens war. Diese Werte hat das Amtsgericht auf 3.353,88 € bzw. 4.250,79 € festgesetzt.

Brückner     

      

Göbel     

      

Malik 

      

Laube     

      

[X.]     

      

Meta

V ZR 51/23

10.11.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 10. November 2023, Az: V ZR 51/23, Urteil

§ 44 WoEigG, § 49 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2023, Az. V ZR 51/23 (REWIS RS 2023, 9586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9586

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