Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2023, Az. V ZR 222/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4550

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Gegenstand

Festsetzung des Gegenstandswerts in WEG-Sache


Leitsatz

Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 55. Zivilkammer des [X.] vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800.000 €.

Gründe

1

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 Satz 1 [X.].

3

a) Danach ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 [X.] auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme (vgl. [X.]/[X.], 15. Aufl., [X.], § 49 Rn. 21). Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme.

4

b) Der nach § 49 Satz 1 [X.] ermittelte Wert übersteigt nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses des [X.] (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]). Das Einzelinteresse des [X.] richtet sich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme (vgl. [X.]/[X.], aaO). Der Kläger hält insgesamt 3.227,52 von 10.000 Miteigentumseinheiten, so dass er anteilig 258.000 € Sanierungskosten zu tragen hat.

5

c) Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 49 Satz 1 [X.] ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des [X.] übersteigt (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]), sind nicht ersichtlich. Für die Bemessung dieser absoluten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben [X.] (hier: vier Einheiten) zusammenzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - [X.], NJW-RR 2019, 462 Rn. 5 zu § 49a Abs. 1 Satz 3 [X.] aF).

6

d) Zu einer Änderung des Streitwerts für die erste Instanz und die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - [X.], NJW 2022, 2195 Rn. 10).

Brückner     

      

Göbel     

      

Malik 

      

Laube     

      

Grau     

      

Meta

V ZR 222/22

15.06.2023

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 18. Oktober 2022, Az: 55 S 17/22 WEG

§ 49 Abs 1 GKG, § 49 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2023, Az. V ZR 222/22 (REWIS RS 2023, 4550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4550

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 51/23

Zitiert

V ZR 149/21

V ZR 239/17

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