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PDF anzeigen [X.] vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der Senat bemerkt: Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 20. August 2003 ist rechtsfehlerhaft. Die im anhängi-gen Verfahren abgeurteilten Taten wurden vor der Verurteilung durch den Strafbefehl des [X.] vom 9. August 2002 begangen. Die dort verhängte Geldstrafe war somit gesamtstrafenfähig, der Strafbefehl selbst hatte Zäsurwirkung. Dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine Geldstrafe ge-handelt hat und von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - 3 - hätte abgesehen werden können (vgl. dazu [X.]/[X.] 51. Aufl. § 55 [X.]. 9 a m.w.N.). Die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten hier aber nicht. [X.] Detter
Maatz
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
01.09.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 2 StR 335/04 (REWIS RS 2004, 1814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1814
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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