Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 2 StR 335/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1814

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 1. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Der Senat bemerkt: Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 20. August 2003 ist rechtsfehlerhaft. Die im anhängi-gen Verfahren abgeurteilten Taten wurden vor der Verurteilung durch den Strafbefehl des [X.] vom 9. August 2002 begangen. Die dort verhängte Geldstrafe war somit gesamtstrafenfähig, der Strafbefehl selbst hatte Zäsurwirkung. Dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine Geldstrafe ge-handelt hat und von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - 3 - hätte abgesehen werden können (vgl. dazu [X.]/[X.] 51. Aufl. § 55 [X.]. 9 a m.w.N.). Die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten hier aber nicht. [X.] Detter

Maatz

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 335/04

01.09.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2004, Az. 2 StR 335/04 (REWIS RS 2004, 1814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1814

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.