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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:081216BIIIZA19.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 19/16
vom
8. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch [X.]
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Arend
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die in dem Verfahren 23 [X.] 20/16 ergangenen Verfügungen der stellvertretenden Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden des 23. Zivilsenats des [X.] vom 1. August 2016 und 18. August 2016 können weder mit der Rechtsbeschwerde noch der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden (§542 Abs. 1 i.V.m. § 544, § 574 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2016 -
23 [X.] 20/16 -
1
2
Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. III ZA 19/16 (REWIS RS 2016, 1125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1125
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