Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. III ZA 32/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 618

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:151216BIIIZA32.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 32/16
vom

15. Dezember 2016

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
15. Dezember 2016 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 8. November 2016 -
23 [X.] 4/16 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Novem-ber 2016, durch den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers
vom 15. Juli 2016 als unzulässig verworfen worden ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbe-schwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset-zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht. Auch diese ist [X.] gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des [X.]s
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unter Einschluss solcher nach § 46 ZPO -
nicht statthaft ([X.], Beschlüsse vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. Novem-ber 2008 -
II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 6). Die Verweisung des § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den im Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG erlassenen Beschluss des [X.] nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines [X.] im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das [X.] sie nicht zugelassen hat.

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

[X.]
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2016 -
23 [X.] 4/16 -

4

Meta

III ZA 32/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2016, Az. III ZA 32/16 (REWIS RS 2016, 618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 618

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