Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom28. Mai 2003in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:Der Antrag der Beschwerdeführer vom 3. Februar 2003 auf [X.] und Beiordnung eines Rechtsan-waltes wird abgelehnt.Gründe:[X.] Beschwerdeführer begehren Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbe-schwerdeverfahren gegen den [X.]uß des [X.] vom21. Januar 2003, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den [X.] vom 5. Dezember 2002 verworfen wordenist. Sie begründen ihre Rechtsbeschwerde damit, die Rechtspflegerin habe ih-nen im [X.] vom 14. November 2002 kein ausreichen-des rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere hätten sie keinen Antrag auf [X.] der Zwangsversteigerung nach § 30a [X.] stellen können.Dem Antrag liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:- 3 -Die Beschwerdeführer waren seit 24. Januar 1992 als Eigentümer deroben bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die [X.] zugunsten der Gläubigerin seit dem 19. Februar 1991 und 9. Juni 1993 mitbrieflosen Grundschulden über 14.000.000 DM und 3.500.000 DM belastet.Diese dienen zur Sicherung von Darlehen, die die Gläubigerin den [X.] zur Bebauung der Grundstücke mit zwei Mehrfamilienhäusern ge-währt hatte.Die Beschwerdeführer übertrugen durch notariellen Kaufvertrag vom25. November 1998 das Grundeigentum auf ihre Söhne [X.]und [X.]in [X.] (GbR). Der Kaufpreis wurdedurch Übernahme der Verbindlichkeiten beglichen. Die Söhne wurden in [X.] bürgerlichen Rechts als neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.Nach einem auf den 20. September 1999 datierten Vertrag veräußerte [X.] seinen Gesellschaftsanteil für 1 DM an [X.]Die Gläu-bigerin kündigte daraufhin den Beschwerdeführern die Darlehen und beantragteam 10. September 1999 die [X.]agnahme der Objekte zum Zwecke [X.] und Zwangsversteigerung hinsichtlich der Grundschuld über3.500.000 DM. Die [X.]agnahme der Grundstücke und die Anordnung [X.] erfolgte durch [X.]üsse des Amtsgerichts [X.] 22. September 1999 bzw. vom 19. Mai 2000. In den Jahren 1999 und 2000wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag der Gläubigerin [X.] einstweilen eingestellt und später aufgehoben, weil es [X.] einen freihändigen Verkauf der Grundstücke gab, die jedoch ohne [X.]. Auf Antrag der Gläubigerin wurde das Zwangsversteigerungsverfahrendurch [X.]uß des Amtsgerichts vom 14. Juni 2000 fortgesetzt. Wegen derweiteren Gesamtgrundschuld über 14.000.000 DM beantragte die [X.] 7. August 2000 ebenfalls die Zwangsversteigerung der Grundstücke. [X.] 4 -weit erfolgte die [X.]agnahme der Grundstücke durch [X.]uß des Amtsge-richts vom 29. August 2000.[X.]nahm sich am 21. Dezember 2001 das Leben undwurde von den Beschwerdeführern beerbt. Diese beantragten am 15. [X.], wieder als Eigentümer der Grundstücke eingetragen zu werden. [X.] [X.] entschied am 4. Dezember 2002 in einem deswegenzwischen den Beschwerdeführern und [X.]geführten Rechtsstreit,daß die Beschwerdeführer nicht nur Erben nach [X.] waren,sondern daß ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der GbR auch der Gesell-schaftsanteil von [X.] zugewachsen sei. Das Grundbuchamtwurde angewiesen, die Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung als Eigentü-mer ins Grundbuch einzutragen. Einen am selben Tag gestellten Antrag [X.], die Zuschlagsentscheidung im Wege der einstweiligen An-ordnung zu verhindern, wies das [X.] mit [X.]uß vom [X.] zurück.Am 14. November 2002 war der [X.] durchge-führt worden. Der Verkehrswert für beide Objekte war auf insgesamt5.343.000 Euro und das [X.] auf 3.500.000 Euro festgesetzt worden. Am5. Dezember 2002 erhielt der Ersteher auf sein [X.] den Zuschlag.2. [X.], sie seien zwar als Schuldner zum [X.] am 14. November 2002 geladen worden. Einer der [X.] sei auch im Termin anwesend gewesen. Es habe zwar vor [X.] mehrere kurze Gespräche mit der Rechtspflegerin gegeben, diese habeaber im Termin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die [X.] 5 -deführer hätten anderenfalls im Versteigerungstermin einen Antrag auf [X.] der Zwangsversteigerung nach § 30a [X.] gestellt.I[X.] beantragte Prozeßkostenhilfe für das [X.] nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hat [X.] auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einendavon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abgestellt. Prozeßkostenhilfe istnicht immer schon dann zu bewilligen, wenn der angefochtene [X.]uß des[X.]s wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand habenkann, das materielle Ergebnis sich in der Rechtsmittelinstanz jedoch voraus-sichtlich nicht ändern wird (vgl. für die Revision [X.], [X.]. vom [X.] 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160; bestätigt durch [X.], [X.] des [X.], [X.]. vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94, NJW1997, 2745). So liegt es hier. Der [X.]uß des [X.]s müßte allein [X.] aufgehoben werden, weil er an dem formellen Mangel leidet, daß der [X.] beimaß und die Rechts-beschwerde zuließ. Bei dieser Sachlage unterliegt der [X.]uß wegen fehler-hafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts wegen (vgl.[X.], [X.]. vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, NJW 2003, 1254; z.[X.]. in[X.]Z).- 6 -2. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen [X.] vom 5. Dezember 2002 bieten nach Überzeugung des Se-nats in der Sache indessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.Ein von den Schuldnern gestellter Einstellungsantrag hätte keinen [X.] können. Die Beschwerdeführer tragen in ihrer Beschwerdebegründungund im Schriftsatz vom 30. Januar 2003 selbst vor, die Gläubigerin habe [X.] für die Objekte direkt nach dem notariellen Kaufvertrag zwischen [X.] und ihren Kindern vom 25. November 1998 gekündigt, weildie Beschwerdeführer damit gegen ihre Pflichten aus dem Kreditvertrag versto-ßen hatten. Auch betrug die Darlehensschuld der Beschwerdeführer gegenüberder Bank bereits zum 30. Juli 1999 12.761.872,10 DM. Nachdem [X.] Beschwerdeführer gescheitert waren, die Gläubigerin mit Hilfe einer notari-ellen Verkaufsvollmacht zu veranlassen, die Objekte freihändig zu veräußern- 7 -und die Gläubigerin zuletzt mit Schreiben vom 9. Juni 2000 und vom [X.] die Fortsetzung der Zwangsversteigerung beantragt hatte, hätte [X.] gegen den Willen der Gläubigerin eine weitere Einstellung [X.] nicht anordnen dürfen (§ 30a Abs. 2 [X.]).VRi[X.] Dr. [X.][X.][X.]kann urlaubshalbernicht unterschreiben[X.]BoetticherKessal-Wulf
Meta
28.05.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. IXa ZB 89/03 (REWIS RS 2003, 2883)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2883
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.