Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. VI ZB 49/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2881

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[X.]/03
vom 8. Juni 2004 in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja

[X.]R: ja

ZPO §§ 114, 118 Abs. 1 Satz 3 Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an [X.], [X.] vom 30. Mai 1984 - [X.], [X.] 91, 311).
[X.], Beschluß vom 8. Juni 2004 - [X.]/03 - [X.] a.M.

LG Gießen

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
des 23. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Die Antragstellerin hat beim [X.] Prozeßkostenhilfe für eine Kla-ge beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von [X.] den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und [X.]-Nachrichten verbie-ten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeß-kostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das [X.] anberaumten Erörterungstermin haben die [X.]en am 18. November 2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der [X.] sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als 50 m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von [X.] durch Telefonanrufe oder [X.] zu belästigen. Der Vergleich bestimmt weiter, daß die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs - 3 - gegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluß vom selben Tage hat das [X.] dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise [X.] angedroht. Mit Beschluß vom 28. November 2002 hat das [X.] dem [X.]sgegner für den Vergleich vom 18. November 2002 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das [X.] am 10. Dezember 2002 auch der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die weitergehenden Anträge der [X.]en hat das [X.] mit Be-schlüssen vom 17. und 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider [X.]en mit Beschlüssen vom 18. Juni 2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbe-schwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle ei-nes Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern [X.] für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdege-richt hat den [X.] des Antragsgegners zu Recht zurückge-wiesen. - 4 - a) Prozeßkostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die [X.], die Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussich-ten abzustellen. Nicht erforderlich ist, daß die Klage schon erhoben worden ist. Um einer [X.] zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzu-reichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr [X.] auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge da-gegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidi-gung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, daß die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageab-weisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das man-gels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen [X.] Prozeßkostenhilfe bewilligt werden ([X.], [X.], 301; [X.], [X.], 1182; [X.], FamRZ 1989, 198; [X.], [X.], 1300; [X.], [X.] 2001, 42; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 114 [X.]. 13; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 114 [X.]. 25; zu Besonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. [X.], 2. Aufl., § 114, [X.]. 56). b) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, daß eine [X.] Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser [X.] dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugelei-tet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den [X.]sgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das - 5 - Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden ([X.] 91, 311, 312). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweili-ge Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufge-fordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde ([X.], [X.], 1022 f.), [X.] es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeine-rung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/[X.], [X.]O). c) Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren [X.] grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht Œ wie hier - die [X.]en gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörte-rung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der [X.], nicht der angekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht "verhandeln". Zeugen und Sachverständige darf es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls zur Klärung der Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. [X.], [X.]O, [X.]. 54). d) Nur für den Fall, daß bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus [X.], nämlich zur Ermöglichung einer [X.] vorprozessualen Regelung, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren über den [X.] selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des [X.]; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begeh-rens, sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. [X.], NJW 1982, 1269, 1270). Kommt es dabei zu einer Einigung der [X.]en, ist aus denselben - 6 - [X.], aus denen der Abschluß eines Vergleichs im [X.] gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Ein [X.] ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des [X.] nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebensowenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf St[X.]tskosten verwehrt werden ([X.], [X.]O). Deshalb darf für den Abschluß eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden [X.]en Prozeßkostenhilfe gewährt [X.] (h.M., vgl. [X.], ZPO, 21. Aufl., § 114 [X.]. 12 und [X.]. 32 f. mit zahlreichen Nachweisen). e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer [X.] im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden ([X.], [X.] 1987, 239; [X.], [X.] 1989, 80; [X.], [X.] 1993, 547; [X.], [X.] 1997, 200). Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung ([X.], [X.], 88; [X.], [X.], 654; [X.], [X.] 1986, 1576; [X.], [X.], 1062; [X.], [X.] 1990, 509; [X.], [X.], 180; [X.], [X.] 1995, 423; [X.], NJW-RR 1996, 838; [X.], NJW-RR 1998, 864; [X.], [X.] 1999, 1286; [X.], [X.], 1155; [X.]/Wax, [X.]O, § 118 [X.]. 27; Musielak/[X.], [X.]O, § 118, [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.]O, § 118 - 7 - [X.]. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Be-schwerdegericht darauf hin, daß die von der Gegenmeinung im wesentlichen angeführten Aspekte der [X.] und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das [X.] zu rechtfertigen. [X.]) Richtig ist, daß bei einer auf den Vergleich beschränkten [X.] der anwaltlich vertretenen [X.] die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und die [X.] für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörte-rungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nicht aus der St[X.]tskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. [X.] soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten [X.] ermögli-chen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu ver-teidigen ([X.] [X.]O). Sie dient aber nicht dazu, eine [X.] für ihre Vergleichs-bereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, daß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die [X.] für das gesamte Verfahren bei Abschluß eines Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit [X.]. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, daß der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese [X.] seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nach Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur bei Abschluß eines Vergleichs würde somit zu einem - 8 - Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des [X.] nicht zu vereinbaren wäre. [X.]) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß eine [X.], um von den Gebühren nach § 51 [X.] freizukommen, den Vergleich [X.] ablehnen, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr Anwalt vor Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren [X.] aufklären müßte. Richtig ist, daß bei Abschluß eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die gemäß § 51 [X.] ermäßigten Gebühren aus dem vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem. § 31 [X.] angerechnet würden und nunmehr von der St[X.]tskasse zu zahlen wären, so daß es für die [X.] günstiger sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. [X.]/Wax, [X.]O, § 118, [X.]. 27; Musielak/[X.], [X.]O, § 118, [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.]O, § 118, [X.]. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichts-punkte außer acht. Zum einen hat die mittellose [X.] bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem [X.] warten soll, zu bedenken, daß sie nicht [X.] sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Zum anderen muß sie, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, auch berücksichtigen, daß sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Ver-gleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozeßkostenhilfe nachsu-chenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewißheit darüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird, falls der Antragsteller keine Prozeßkostenhilfe erhält. Des weiteren muß der Antragsgegner gegebenenfalls auch damit rechnen, daß sein [X.] - feantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, daß er im für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet werden könnte. Auch über diese Risiken muß die mittellose [X.] gegebenen-falls von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu, einen ins Auge gefaßten Vergleich nicht schon im Prozeßkostenhilfeverfahren abzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsan-spruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung unge-achtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen. cc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im übrigen auch darauf hin, daß nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefaßten [X.] des [X.] davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber, der in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozeßführung" getroffen hat, eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein vorgeschaltetes [X.]verfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals schon währenden [X.] nahegelegen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 ([X.], 718, 788) deutlich geworden, daß der [X.] auf dem Standpunkt steht, für das Prozeßkostenhilfeverfahren gebe es - 10 - keine Prozeßkostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.] f. zu Nummer 3334). Anhaltspunkte dafür, daß im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, sind nicht ersichtlich. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

VI ZB 49/03

08.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. VI ZB 49/03 (REWIS RS 2004, 2881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2881

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