Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. IX ZR 127/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8090

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

16. Juli 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 60, 62; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den [X.] auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt frühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.

[X.], Urteil vom 16. Juli 2015 -
IX [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015
durch [X.] Dr. [X.], die
Richter
Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], die Richterin Lohmann
und
den
Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Berufungszurückweisungs-beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 2014 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger war selbständiger Fensterputzer. Am 6. August 2003 erlitt er aufgrund [X.] einen schweren Verkehrsunfall, in dessen Folge am 9. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt wurde.
In seinem Eigenantrag vom 8.
Mai 2006 hatte der Kläger verschiedene Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in der Anlage "Schuldnerverzeichnis (Außenstände)"
aufgeführt.
Im weiteren Verlauf des Jahres 2006 verhandelten der Beklagte und der anwaltlich [X.]
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ne Kläger
über die Geltendmachung oder Freigabe dieser Ansprüche. Mit Schreiben vom 24. November 2006 erklärte
der hierbei durch die frühere [X.] zu 1
(fortan: Rechtsanwältin B.

) vertretene Beklagte die Freigabe eines Anspruchs, der mit den Worten
"Unfalles, der sich am 06.08.2003 ereignete"
beschrieben wurde.

Am 29. November 2006 erhob der
anwaltlich vertretene
Kläger Klage gegen den Unfallgegner, den Fahrzeughalter und gegen dessen Versicherung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Am 22. Juli 2008 fand eine mündliche Verhandlung statt,
in welcher Rechtsanwältin B.

als Zeugin vernommen wurde
und erklärte, sie habe ausdrücklich und bewusst nur die Schmerzensgeldansprüche, nicht aber die Ansprüche auf Ersatz des materiel-len Schadens freigegeben. Durch Urteil vom 18.
Mai 2010 wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von [X.] gerichtete Klage wurde mangels Freigabe dieser Ansprüche we-gen fehlender Aktivlegitimation des [X.] abgewiesen. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] wurde durch Beschluss vom 11. April 2012 gemäß § 213 [X.] mit Zustimmung der [X.] eingestellt.

Mit seiner am 30. Dezember 2011 eingegangenen und am 1. November 2012 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten und Rechtsanwältin B.

auf

Die Beklag-ten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in 2
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den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Re-vision verfolgt der Kläger die Ansprüche gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des die Berufung
des [X.]
zurück-weisenden Beschlusses, soweit er
die Ansprüche gegen den
Beklagten betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch aus § 60 [X.] verjährt. Der in der Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner, den Halter und dessen Versicherung liegende Scha-den sei mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eingetreten. Der Kläger
habe Scha-den und Schädiger gekannt. Er
sei bereits im Jahre 2006 davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht tätig werden würde; denn andernfalls hätte er nicht selbst Klage auf Ersatz des materiellen Schadens erhoben. Die Freigabeerklä-rung vom 24. November 2006 habe keinerlei Raum für Interpretationen gelas-sen. Das mindestens grob fahrlässige Verhalten seines Anwalts, der die Erklä-rung entweder nicht gelesen oder trotz ihres eindeutigen Wortlauts falsch [X.] habe, müsse der Kläger sich zurechnen lassen.

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II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Schadensersatzanspruch des [X.] gegen den Beklagten ist nicht ver-jährt.

1. Grundlage des Begehrens ist § 60 [X.]. Nach dieser Bestimmung ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der [X.] obliegen. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, eine zur Insolvenzmasse gehörende Forde-rung, nämlich den Anspruch auf Ersatz des ihm, dem Kläger, aufgrund des [X.] am 6. August 2003 entstandenen materiellen Schadens, nicht vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht und durchgesetzt zu haben. Darin läge [X.] ein Verstoß gegen die Pflicht zur bestmöglichen Erhaltung und [X.] der Insolvenzmasse. Diese Pflicht obliegt dem Verwalter
nicht nur ge-genüber den [X.], sondern
auch und gerade gegenüber
dem Schuldner
([X.], Urteil vom 26.
Juni 2014 -
IX [X.], [X.], 1434 Rn.
10
f; vgl. auch [X.], Urteil vom 22.
Januar 1985 -
VI [X.], [X.], 423, 425; [X.], 125, 127 [jeweils zu § 82 KO]), der ein rechtlich geschütz-tes Interesse daran hat, den Umfang seiner Nachhaftung (vgl. § 201 Abs. 1
[X.]) möglichst zu begrenzen oder sogar einen Überschuss ausgezahlt zu [X.] (vgl. § 199 [X.]).

2. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich gemäß §
62 Satz 1 [X.] nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß §§
195, 199 Abs. 1
BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jah-7
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res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den [X.] Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

3. Der in der Verjährung des Schadensersatzanspruchs liegende Scha-den ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eingetreten. Ob der anwaltlich vertre-tene Kläger, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits aufgrund der Freigabeerklärung vom 24. November 2006 Kenntnis von Schaden und [X.] hatte oder hätte haben müssen, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Der Anspruch aus § 60 [X.] ist jedenfalls deshalb nicht verjährt, weil der Kläger bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens am 11. April 2012 aus Rechtsgründen an der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert war.

a) Der Schaden, welchen der Kläger geltend macht, besteht in der pflichtwidrigen Verkürzung der Insolvenzmasse um den Wert des Schadenser-satzanspruchs, welchen der Beklagte
nach der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Darstellung des [X.]
pflichtwidrig hat verjähren lassen. Es handelt
sich
also
um einen Gesamtschaden, der während der Dauer des [X.] durch Zahlung an die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 17. Juli 2014 -
IX ZR 301/12, [X.], 2009 Rn. 11). Gemäß
§
92
[X.] können die Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines solchen Schadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom [X.] geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwal-ter, ist wegen
des [X.] ein neuer
Insolvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen
(HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 92 Rn. 40; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. April 2004 -
IX ZR 128/03, [X.]Z 159, 25, 26 [zu §
82 KO]; vom 17. Juli 2014, aaO Rn.
11 [zu § 82 KO]
mwN).

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Gleiches gilt im Falle eines
Insolvenzschuldners, der einen Anspruch auf Ersatz eines Gesamtschadens hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 92 [X.], folgt jedoch unmittelbar
aus § 80 Abs. 1 [X.]. Ansprüche des Schuldners, die dieser vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, gehören gemäß § 35 Abs. 1 [X.] zur Insolvenzmasse und unterstehen damit der Ver-waltungs-
und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Soweit sich der betreffende Anspruch gegen
den Verwalter
richtet, muss insoweit ein
neuer In-solvenzverwalter oder ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt
werden.

Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens
gemäß § 213 [X.] am 11.
April 2012
waren folglich sowohl die Insolvenzgläubiger als auch der Kläger
aus Rechtsgründen gehindert, den Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß §
204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

b) Grundsätzlich beginnen Verjährungsfristen dann zu laufen, wenn der betroffene Gläubiger die Möglichkeit hat, verjährungshemmende Maßnahmen (vgl. § 203 f BGB) einzuleiten ([X.], Urteil vom 17. Juli 2014 -
IX ZR 301/12, [X.], 2009 Rn. 13). Die Vorschrift des § 206 BGB, nach welcher die [X.] gehemmt ist, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist, bringt
diese Wertung klar zum Ausdruck. Der [X.] nimmt fol-gerichtig in ständiger Rechtsprechung an, dass die Verjährungsfrist für Scha-densersatzansprüche der Konkurs-
oder Insolvenzgläubiger, die von ihnen selbst nicht durchgesetzt werden können, nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses beginnt, mit welchem das Konkurs-
oder Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2004 -
IX ZR 128/03, [X.]Z 159, 25, 28 [zu § 82 KO]; 29 f
[X.] zu § 92
[X.] mwN;
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MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
62 Rn.
4; [X.]/
[X.], [X.], § 62 Rn.
8).
Für den entsprechenden Anspruch des Schuldners kann nichts anderes gelten. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist -
das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 199 BGB unterstellt
-
erst mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.

c) Der [X.] hat bisher offen gelassen, ob trotz fehlender rechtlicher Befugnis zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen dann auf die Kenntnis der Gläubiger abzustellen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im Klaren waren, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatz-pflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat ([X.], Ur-teil vom 22. April 2004, aaO S. 30).
Auch der Schuldner kann entsprechende Maßnahmen des Insolvenzgerichts anregen oder
sich um die Freigabe des [X.] bemühen.
Gleichwohl bedarf die im Urteil vom 22. April 2004 aufgewor-fene Rechtsfrage im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Sie stellt sich nur deshalb, weil die Gläubiger in ihrer Gesamtheit
durchaus Einfluss auf den Gang des Insolvenzverfahrens nehmen, insbesondere die Abberufung eines Verwal-ters oder die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erzwingen können.
Die
verfahrensrechtlichen Befugnisse
des Schuldners
bleiben hingegen so weit hinter denjenigen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger
zurück, dass es [X.] des laufenden Verfahrens nicht auf seine Kenntnis ankommen kann.

aa) Die Gläubigerversammlung, deren Einberufung gemäß § 75 Abs.
1 Nr.
3 und 4 [X.] von einer qualifizierten Minderheit der Insolvenzgläubiger [X.] werden kann, kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abberufung des Insolvenzverwalters beantragen. Auch der Gläubigerausschuss ist antragsberechtigt. Gegen die Ablehnung eines sol-15
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chen Antrags steht dem
Gläubigerausschuss und dann, wenn die Gläubigerver-sammlung den Antrag gestellt hat, jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Be-schwerde zu. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters können die [X.] Gläubiger zwar nur nach § 58 [X.] anregen. Ein Antragsrecht steht ihnen
allein
ebenso wenig zu wie die Befugnis zur sofortigen Beschwerde, wenn ein Sonderinsolvenzverwalter nicht bestellt wird. Die Frage einer Son-derinsolvenzverwaltung ist jedoch zulässiger Beratungsgegenstand einer Gläu-bigerversammlung. Diese hat das Recht, die Bestellung eines [X.] zu beantragen oder jedenfalls anzuregen.
Zur Durchsetzung einer solchen Entscheidung kommt entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs.
2 Satz
2 [X.] ein Beschwerderecht jedes einzelnen Gläubigers in Betracht ([X.], Beschluss vom 30. September 2010 -
IX [X.], [X.], 940 Rn. 5).
Ebenso ist die Gläubigerversammlung befugt, Stellung dazu zu nehmen, ob ein vom Sonderinsolvenzverwalter ermittelter Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter durchgesetzt werden soll ([X.], Beschluss vom 23. April 2015
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IX
ZB 29/13, [X.], 1065 Rn. 10; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juli 2014
-
IX
ZR 301/12, [X.], 2009 Rn. 15).
Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines [X.] gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der [X.] nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu [X.] ([X.], Beschluss vom 20. Februar 2014 -
IX ZB 16/13, [X.], 571 Rn.
9 ff).

bb) Demgegenüber hat der Insolvenzschuldner nicht das Recht, die [X.] des Insolvenzverwalters zu beantragen und sofortige Beschwerde ge-gen die Ablehnung der Entlassung
einzulegen.
Gleiches gilt hinsichtlich der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters ([X.], Beschluss vom 2. März 2006 -
IX
ZB 225/04, [X.], 474 f; vom 18. Juni 2009 -
IX
ZA 13/09, [X.]
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2009, 517 Rn. 3).
Ihm bleibt allein die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts nach § 58 [X.] anzuregen. Ob und inwieweit das Gericht da-raufhin tätig wird, steht jedoch allein in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, nicht tätig zu wer-den, sieht die [X.] nicht vor.
Dafür gibt es gute Gründe. Die Insol-venzordnung will verhindern, dass die Arbeit des Insolvenzverwalters durch [X.] behindert und das Insolvenzverfahren durch Rechtsmittel unnötig in die Länge gezogen wird. Dann kann man dem Schuldner jedoch nicht vorwerfen, keinen Einfluss auf das
seinen
Einwirkungsmöglichkeiten weit-gehend entzogene
Verfahren genommen zu haben. Auf seine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen kann deshalb vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht abgestellt werden.

cc) Der Kläger
hätte noch die Möglichkeit gehabt, den Beklagten um die Freigabe des Schadensersatzanspruchs aus § 60 [X.] zu bitten. Auch insoweit handelt es sich jedoch nur um eine Anregung, nicht um einen durchsetzbaren Anspruch. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass er zur Freigabe dieses Anspruchs bereit gewesen wäre. Der
Anspruch
gehörte zur Insolvenzmasse und
hätte
vorrangig im Interesse der Insolvenzgläubiger geltend gemacht wer-den müssen.
Auch insoweit kommt eine Anknüpfung
des Verjährungsbeginns
an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzschuldners nicht in Betracht.

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III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben
(§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist,
wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

[X.]
Gehrlein
[X.]

Lohmann
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
311 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 13.05.2014 -
14 [X.] -

19

Meta

IX ZR 127/14

16.07.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. IX ZR 127/14 (REWIS RS 2015, 8090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8090

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 127/14

IX ZR 162/13

IX ZR 301/12

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