Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 143/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1026

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 143/03
vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 3. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 49.610,38 Euro.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen prozessuale Grundrechte der [X.] verstoßen. Insbesondere hat es kein erhebliches unter Beweis gestell-tes Vorbringen der Beklagten übergangen. Die Bezugnahme auf die Statistik der [X.] enthielt nicht die Behauptung eines Wertverlustes von mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. Fehler, die dem Berufungsgericht bei der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Schadensschätzung (§ 287 1 2 - 3 -

ZPO) unterlaufen sein mögen, beziehen sich nur auf den vorliegenden Einzel-fall und stellen daher keine Grundlage für eine Zulassung der Revision zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar. Gleiches gilt für Fragen der Beweiswürdigung.

Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulas-sungsrelevante Rechtsfragen auf, insbesondere keine Divergenz zur Recht-sprechung des [X.] oder des [X.]. Von einer [X.] Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelas-sen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.2002 - 4 O 26/98 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2003 - 3 U 222/02 - 3

Meta

IX ZR 143/03

03.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. IX ZR 143/03 (REWIS RS 2005, 1026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1026

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.