Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2002, Az. V ZR 113/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4407

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:22. Februar 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein_____________________§ 179 [X.]Das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung steht einem in Anspruch ge-nommenen Vertreter ohne Vertretungsmacht in Abwehr einer Haftung nach § 179[X.] selbständig zu.[X.], [X.]. v. 22. Februar 2002- [X.]/01 - [X.] am [X.] [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 22. Februar 2002 durch [X.] [X.], die Richte-rin [X.] und [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das [X.]eil des7. Zivilsenats des [X.] vom14. Februar 2001 aufgehoben und das [X.]eil der [X.] vom 16. Februar 1999 abge-rt:Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trt die [X.].Von Rechts [X.]:Die [X.] schloß am 29. Januar 1997 mit dem [X.] des Beklagteneinen notariellen Vorvertrag über den Verkauf eines ihr gehörenden [X.] Im Notartermin trat für sie die Ehe[X.]au ihres Gescftsführers, [X.] W., als Vertreterin ohne Vertretungsmacht und für seinen [X.]der Beklagte auf. Streitig ist, welche [X.] er dabei abgab. Der [X.]des Beklagten hat den Vertrag nicht genehmigt; die [X.] hat ihn erst imBerufungsrechtszug [X.] -Mit der Klage nimmt die [X.] den Beklagten als vollmachtlosen Ver-treter auf Schadenersatz nebst Zinsen seit 15. April 1997 und die Feststellungin Anspruch, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen. Der Beklagte hat be-hauptet, sein vollmachtloses Handeln offen gelegt zu haben. Außerdem hat erden Vertrag angefochten mit der Behauptung, die [X.] habe ihm eine ihrbekannte Ölverschmutzung des [X.]s verschwiegen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben; die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte [X.] weiter. Die [X.] beantragt Zurckweisung [X.].[X.]:[X.] Berufungsgericht lt die Voraussetzungen eines Schadenersatz-anspruchs aus § 179 Abs. 1 [X.] [X.] gegeben. § 179 Abs. 3 [X.] stehe [X.] nicht entgegen. Ebensowenig habe die [X.] arglistig eineÖlkontamination des [X.]s verschwiegen. Sie habe sich auf die Ansichteines Sachverstigen verlassrfen, die Verschmutzungen [X.] auf einen geringen Bereich und seien leicht und folgenlos zu beseitigen.Sie habe zudem davon ausrfen, den Beklagten als Nachbarn [X.] eine etwaige [X.]re Nutzung des [X.]s als Tankstelle [X.] mssen.Dies lt revisionsrechtlicher Überprfung nicht stand.- 4 -II.Eine Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht kommtim Ergebnis schon deswegen nicht in Betracht, weil der Beklagte den [X.] wirksam wegen arglistiger Tschung angefochten hat. Die Frage der(fehlenden) Bevollmchtigung des Beklagten sowie einer evtl. Kenntnis [X.] hiervon kann deshalb dahinstehen.1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die [X.] in bezug auf die - zumindest [X.] möglich gehaltene -lkontamination des Bodens, wie die Revision zu Recht rt. Den Verkfereines [X.]s trifft mlich eine Offenbarungspflicht hinsichtlich [X.], die [X.] die Entschließung des [X.] von entscheidender Bedeu-tung sind und deren Mitteilung er nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte(st. Rspr. des Senats, vgl. nur [X.]. v. 20. Oktober 2000, [X.], [X.], 64 m.w.N.). Die Kontaminierung eines [X.]s mil stellt einensolchen offenbarungspflichtigen Umstand dar; der Verkfer handelt arglistig,wenn er diesen Umstand verschweigt, obwohl er ihn kennt oder zumindest [X.]mögliclt (vgl. Senat aaO).Die [X.] ist nach ihrem eigenen, durch vorgelegte Urkunden unter-mauerten, Tatsachenvortrag durch Schreiben des Magistrats der Stadt O. amMain ([X.]) vom 24. Oktober r die "größenmßig nicht uner-hebliche Verunreinigung des Bodens" auf dem in Rede stehenden [X.]informiert gewesen. Sie beauftragte deshalb mit Schreiben vom 12. November- 5 -1996 - den Vorgaben des [X.]s folgend - das Ingenieurro G./D. mitder "Durch[X.]ung der erforderlichen Arbeiten und Erstellung eines Gutach-tens". Das Gutachten wurde am 21. Februar 1997, also erst nach [X.] [X.], fertiggestellt. Zu dieser Zeit befand sich das verunreinigte Erd-reich noch auf dem [X.], wie das Gutachten [X.] feststellt. [X.] diesen [X.] die [X.] die ihr bekannte und in ihrem [X.] Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht definitiv geklrte Verunreini-gung mil nicht verschweirfen. Das gilt um so mehr, als die [X.]ausweislich des Gutachtens nicht nur am 3. Dezember 1996 sondern [X.] 3. Februar 1997 den Gutachterauftrag u.a. auf den Abbruch und die Zwi-schenlagerung des verlten Pflasters auf dem [X.] sowie den Aushubund die Zwischenlagerung des verlten Bodens erweiterte. Sie sah also [X.] und Handlungsbedarf.Die Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] habe schon auf [X.] Nachbarschaft des Beklagten annehmrfen, diesen nicht r eineetwaige [X.]re Nutzung des [X.]s zum Betrieb einer Tankstelle unter-richten zu mssen, ist rechtsfehlerhaft. Denn es geht nicht um die [X.]re Nut-zung des [X.]s, sondern um dessen Mangelhaftigkeit. Es fehlt insoweitaber bereits an tatschlichen Anhaltspunkten, die der [X.] den [X.] ge-stattet tten, dem Beklagten sei die lverschmutzung bekannt. Im rigentte die [X.] selbst dann noch eine Offenbarungspflicht getroffen, wenndem Beklagten [X.] oder durch eine Besichtitten [X.] werden k, aus denen sich lediglich ein Altlastenverdacht ergebentte (vgl. Senat aaO).- 6 -Das nach alledem bestehende Anfechtungsrecht wegen arglistiger Tu-schung steht dem in Anspruch genommenen Vertreter ohne Vertretungsmacht,also dem Beklagten, in Abwehr einer Haftung nach § 179 [X.] selbstig zu([X.]/Schilken [2001], § 179, Rdn. 10; [X.], [X.], 10. Aufl.,§ 179, Rdn. 5; Soergel/Leptien, [X.], 13. Aufl., § 179, Rdn. 6; MchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 179, Rdn. [X.] Da nach dem Tatsachenvortrag der [X.] weitere Feststellungennicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache entscheiden. [X.] und Zurckverweisung zur Beweisaufnahme bedarf es schon [X.] nicht, weil die [X.] die zur Anfechtung berechtigenden [X.] vorgetragen hat. Die Klage ist unter Aufhebung der Erkenntnisse [X.] insgesamt abzuweisen, ohne [X.] es auf die weiteren von [X.] gegen die Erws Berufungsgerichts vorgebrachten Rnoch ankommt.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.[X.] Lambert-Lang Tropf [X.] Lemke

Meta

V ZR 113/01

22.02.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2002, Az. V ZR 113/01 (REWIS RS 2002, 4407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4407

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